1852 / 281 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

a EI I1“ 8 amüäö Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Der Wegebau⸗Inspektor Pommer zu Marienwerder ist zum Ober⸗Bau⸗Inspektor ernannt und an die Regierung in Köslin ver⸗ setzt; und

Der Baumeister Schlichting zu Marsberg zum König⸗

lichen Kreis⸗Baumeister ernannt und ihm die Kreis⸗Baumeister⸗ stelle in Strasburg, Regierungs⸗Bezirk Marienwerder, verliehen

81I“ . Bekanntmachung vom 24. November 1852 betreffend die Bestätigung der Statuten der, unter dem Namen:

„Phönix, anonyme Gesellschaft für Bergbau und

Hüttenbetrieb“, mit dem Domizil zu Eschweiler⸗Au im Regierungs⸗Bezirke Aachen, gebildeten Actien⸗

Des Königs Majestät haben die Errichtung einer Actien⸗Ge⸗ sellschaft unter dem Namen „Phönix, anonyme Gesellschaft für Berg⸗ bau und Hüttenbetrieb“, welche zu dem Zwecke sich gebildet hat, den Bergbau auf allen zu erwerbenden oder zu erpachtenden Gruben und auf alle in denselben brechende nutzbare Fossilien, so wie die

Verhüttung und Verwerthung der gewonnenen oder angekauften Erze, nsbesondere die Errichtung von Hochöfen zur Fabrication von Roheisen

und die weitere Verarbeitung der Metalle für den Handel innerhalb

des Bezirks des Ober⸗Bergamts zu Bonn zu betreiben und zu be⸗ wirken, mit dem Domizil zu Eschweiler-Au, im Regierungsbezirke Aachen, zu genehmigen und mittelst Allerhöchst vollzogener Urkunde vom 10ten d. Mts. die Statuten der Gesellschaft zu bestätigen ge⸗ uht. Die Bestättgungs⸗Urkunde wird mit den Statuten durch das mtsblatt der Regierung zu Aachen veröffentlicht werden.

Solches wird nach Vorschrift des §. 3 des Gesetzes über die letien⸗Gesellschaften vom 9. November 1843 hierdurch bekannt

Berlin, den 24. November 1852.

Justiz⸗Ministerium. Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Ent⸗ scheidung der Kompetenz⸗Konflikte vom 25. Septem⸗ ber 1852 betreffend die Zulässigkeit des Rechts⸗ weges in Beziehung auf die Beschlagnahme des Dienst⸗ einkommens von Verwaltungsbeamten. Rheinische Prozeß⸗Ordnung Art. 569 und 577. Anhang zur Allgemeinen Gerichts⸗Ordnung §§. 160 ff. Tü. 24. §. 108). Gesetz vom 18. August 1807 (Daniels Bd. V. S. 277). Kabinets⸗Ordre vom 23. Mai 1826 (Gesetz⸗Sammlung S. 54). Auf den von dem Königlichen Regierungs⸗Präsidenten zu Trier erhobenen Kompetenz⸗Konflikt in der bei dem Königlichen Landge⸗ richte zu T. anhängigen Prozeßsache der Wittwe B. daselbst, Klägerin,“ wider 8 zu T., Verklagte, betreffend eine Arrestanlage, F erkennt der Königliche Gerichtshof zur Entscheidung der Komp Konflikte für Recht: 8 daß der Rechtsweg in dieser Sache für zulässig und der erho⸗ bene Kompetenz⸗Konflikt daher für unbegründet zu erachten.

Von Rechts wegen.

8 Gründe. 17 8 egen einer rechtskräftig zuerkannten Forderung hat die Klä⸗ gerin bei der Direction und Koͤste des diejenigen Gelder Arrest anlegen lassen, welche ihr Schuldner Ma⸗ thias K. als Schuhmacher und Krankenwärter dort zu beziehen habe. Bei dem Arrest⸗Justifications⸗Verfahren wandte der Arresi⸗ Verklagte K. ein, daß er als Krankenwärter und Irren⸗ h Staatsbeamter sei, dessen Dienst⸗ Einkommen da es nich 118s Rthlr. betrage, nicht mit Beschlag belegt werden koͤnne PAgein durch rechtskräftiges Urtheil vom 23. April 1850 verwarf 9 Landgericht diese und andere Einreden, erklärte den Arrest bie 58 Höhe von 96 Rthlr. 9 Sgr. 10 Pf. nebst Zinsen vom Tage zen Klage, und Kosten für gültig angelegt, und ermächtigte die Direc⸗ tion und Kasse des Landarmenhauses, die dem Verklagten schuldi⸗ gen Gelder bis zu der angegebenen Summe an di Klägerin für

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etenz⸗

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(Thl. 1.

die Kasse und Verwaltungs⸗Kommission des Land⸗Armenhauses

1 Königlicher Geri

Rechnung des Verklagten auszuzahlen. In Gefolge der Be mungen der Rheinischen Civilprozeß⸗Ordnung wurde dieses unj 1 der Direction und Kasse des Landarmenhauses mit der Aufforder c. zugestellt, ein Attest über die Beträge zu ertheilen, welche der Verklagte v der Anstalt zu beziehen habe. Dieses Attest war nach Artikel 569 a. a. O. und Artikel 6 des Gesetzes vom 18. August 1807 8 weder dahin zu ertheilen, daß dem Exequendus gar nichts versaa. det werde, oder, wenn ihm etwas verschuldet wurde, dahin: . viel der Betrag sei, oder, wenn auch dieser noch nicht festgestelll s dahin: daß der Betrag noch nicht feststehe. Statt dessen stellte 9„ Landarmenhaus⸗Kasse am 21. Januar 1851 das Attest aus daß dem K. keine beschlagfähigen Gelder von ihr geschuldet würde schriftliches Ansuchen um das richtige Attest blieb unbeant wortet. MNNach Artikel 577 der Rheinischen Prozeß⸗Ordnung wird de jenige, bei welchem Arrest angelegt ist, wenn er die gesetzliche Er⸗ klärung über das, was er dem Arrestaten verschuldet, nicht abgiebt, auf Antrag des Gläubigers gerichtlich zum Selbstschuldner der Schuld erklärt, und die Klägerin hat am 14. November v. . 7 solche Klage gegen die Verwaltungs ⸗Kommission und Kasse des Land⸗Armenhauses angestellt, damit jene oder diese oder der Ren⸗ dant persönlich zur Zahlung der auf 125 Rthlr. 11 Sgr. 2 Pf. angewachsenen Schuld verurtheilt werde. ise f In Bezug auf diese Klage hat der Regierungs⸗Präsident zu Trier, als die durch Ober⸗Präsidial⸗Regulativ der Anstalt vom 22. Juni 1833 §. 3 eingesetzte Ober⸗Aufsichtsbehörde, den Kompe⸗ tenzkonflikt eingelegt, indem er ihn wesentlich darauf stützt, daß, da die Ernennung der Krankenwärter und Irren⸗Aufseher im Land⸗ Armenhause zu T., so wie die Bestimmung ihres Diensteinkommens Sache der Verwaltung sei, daraus auch folge, daß nur die Ver⸗ waltung darüber entscheiden könne, ob und inwieweit der Dienst eine Beschränkung des Etatssatzes durch Zulassung einer Beschlaͤg⸗ nahme gestatte, ob mit anderen Worten im vorliegenden Falle K be agfähige Gelder von der Land⸗Armenhaus⸗Kasse zu bezichen habe? Diese Behauptung, wäre sie begründet, würde nur die Ahb— weisung der jetzt angestellten Klage auf Grund des Attestes vom 21. Januar 1851, nicht aber die Inkompetenz des Gerichte über diese Klage zu entscheiden, darthun. Noch weniger kann diese Inkompetenz mithin angenommen werden, da selbst jene Behanp— tung unrichtig ist, und also nur der Richter zu entscheiden hat, ob und wieweit ein Dienst⸗Einkommen beschlagfähig und ob ein des⸗ falls ertheiltes Attest nach den Gesetzen genügend sei. Denn, ab⸗

run

gesehen davon, daß das Gesetz vom 18. August 1807 der betreffen⸗ den Kasse bestimmt aufgiebt, den Betrag dessen anzugeben, was der Arrestat bei ihr zu beziehen hat, sofern er feststeht, bestimmt das Gesetz selbst Allerhöchste Ordre vom 23. Mai 1826 (Gesetz⸗ Sammlung S. 54), §S. 169 ff. des Anhangs zur Allgemeinen Gerichte Oidn umg Thl. I. Tu. 24. S. 108 pei Beamten das Maß, bis zu welchem ein Beschlag auf das Dienst⸗Einkommen statt⸗ findet, und zwar macht es dasselbe von der rechtlichen Natur der Schuld abhängig, für welche der Beschlag angelegt wurde, so daß, wenn sie aus unerlaubten Handlungen entstand, das ganze Gehalt mit Beschlag belegt werden kann, §. 169 des Anhangs, wenn sie Alimentenschuld ist, die Hälfte des Gehalts beschlagfähig ist, §. 168 ebend., und die im Gesetz ausgedrückte beschlagsunfähige Summe nur für andere Fälle gilt. Die rechtliche Natur der Schuld zu bestimmen, ist recht

Gerichte, mithin auch die Entscheidung dar⸗

eigentlich Aufgabe der

über, wie weit das Diensteinkommen in concreto beschlagfäͤhig ist, zumäl da kein Gesetz die diesfällige Cognition den Gerichten ent⸗ zogen hat. Aus gleichem Grunde muß es den Gerichten zustehen, zu entscheiden, ob das, was Jemand aus einer öffentlichen Kasse in wiederkehrenden Hebungen zu beziehen hat, nicht als reine Privat⸗ forderung von jeder Beschlagsbeschränkung überhaupt frei sei.

In keiner Beziehung liegt mithin ein Grund vor, weshalb das Landgericht inkompetent wäre, über die in Gemäßheit des Art. 577 der Rheinischen Civil⸗Prozeß⸗Ordnung bei ihm angestellte Klage zu entschelden. 8

16““ 1“ Berrlin, den 25. September 1852.

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Finanz⸗Weinistertum. Cirkular⸗Verfügung vom 12. Oktober 1852 fend die Berechnung der verschiedenen Arten des der klassifizirten Einkommensteuer unterliegenden Ei kommens.

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Auf den Bericht vom 21. v. M. wird Ew. ꝛc. hinsichtlich der drei in Bezug auf die Ausführung des vom 1. Mai v. J. gestellten Anfragen Folgendes erwiedert:

1) Die Bestimmung in §. 16 des Gesetzes vom 1. Mai v. J.,

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wonach dem selbstständigen Einkommen der Staatsangehörigen das etwaige besondere Einkommen der zu ihrem Haushalte gehörigen Familienglieder hinzugerechnet werden soll, kann nicht den Sinn aben, daß dem Einkommen des Familienhauptes (des Vaters, des Ehemannes) nur derjenige Theil des Einkommens der zu seinem aushalte gehörigen Familienglieder in Anrechnung gebracht wer⸗ den dürfe, an welchem ihm der Nießbrauch zusteht. Allerdings ꝛuß während der Dauer des Nießbrauches alles dem letzteren unterworfene Einkommen dem Nießbraucher in Ansatz gebracht wer⸗ d und es leidet keinen Zweifel, daß insbesondere der Vater alles vea age Einkommen, was ihm aus dem Vermögen von großjäh⸗ rigen sowohl, als minderjährigen Kindern zufließen mag, zu ver⸗ steuern hat. Die vorgedachte Bestimmung in §. 16 g. a. O. geht aber in dieser Hinsicht weiter; nach ihr muß dem Einkommen des Familienhauptes nicht nur das dem Nietbrauche unterworfene, sondern auch das besondere, selbstständige Einkommen der zu seinem Haushalte gehörigen Familienglieder hinzugerechnet werden. Welche Familienglieder als zu dem Haushalte des Steuerpflichtigen ge⸗ hörig anzusehen sind, das muß in jedem Falle nach den konkreten Verhältnissen entschieden werden. Hierüber enthält der §. der Instruction vom 8. Mai 1851 eine allgemeine Anleitung; durch die daselbst angeführten Beispiele haben aber keineswegs alle möglichen Fälle erschöpft werden sollen. Wenn daher be⸗ sonders hervorgehoben ist, daß das Einkommen von min⸗ derjährigen, in der väterlichen Gewalt befindlichen Kindern dem Einkommen des Vaters hinzuzurechnen ist, so schließt dies nicht aus, daß unter Umständen auch großjährige Kinder, als zu dem Haushalte des Vaters gehörig, anzusehen sind. Während die erste⸗ ren unter allen Umständen zu dem Haushalte des Vaters gehören, ohne Rücksicht darauf, ob sie in dem väterlichen Hause oder außer⸗ halb leben, werden großjährige Kinder nur dann dahin zu zählen sein, wenn sie sich noch in der väterlichen Gewalt befinden und entweder in dem elterlichen Hause leben oder, wie Referendarien

und Subaltern⸗Offiziere, der väterlichen Hülfe zu ihrem Unter⸗ 1 bedürfen. 8 k8 c 7 üfer zweiten Alinea in §. 28 des Gesetzes vom 1. Mai v. J. soll von Grundstücken, welche verpachtet oder ver⸗ miethet sind, der jeweilige Pacht⸗ oder Miethzins, einerseits unter Hinzurechnung etwaiger Natural⸗ oder sonstiger Nebenleistungen, so wie der dem Verpächter etwa vorbehaltenen Nutzungen, anderer⸗ seits unter Abrechnung der dem Verpächter verbliebenen Lasten, als Einkommen berechnet werden. Hierunter ist derjenige Pacht⸗ oder Miethzins zu verstehen, welcher laut dem Pacht⸗ oder Miethsver⸗ trage für den Zeitraum, für welchen die Einkommensteuer⸗Veran⸗ lagung erfolgt, von dem Pächter oder Miether zu zahlen ist. Wann der Pacht⸗ oder Miethsvertrag abgeschlossen ist, erscheint hierbei gleichgültig, sofern eine Simulation nicht vorliegt, und die rechtliche Gültigkeit des Vertrages nicht zu bezweifeln ist. So weit die Pacht⸗ oder Miethsverträge, weil sie auf kürzere Zeit abgeschlossen sind, den für das künftige Jahr zu gewärtigenden Ertrag zur Zeit der Veranlagung nicht zweifellos ergeben, kann die Versteuerung unbedenklich nach Maßgabe der Miethserträge erfolgen, welche in dem Jahre, wo die Veranlagung stattfindet, bezogen worden sind. 3) In Bezug auf die Anfrage wegen der Vorschrift in §. 30 des Gesetzes vom 1. Mai v. J., wonach das Einkommen aus Ge⸗ werbe, Handel u. s. w. nach dem Durchschnitt der drei letzten Jahre berechnet werden soll, muß vorab daran erinnert werden, daß bei Handel⸗ oder Gewerbtreibenden das Einkommen, welches sie aus Grundeigenthum oder Kapitalvermögen beziehen, eben so wie bei allen übrigen Steuerpflichtigen nach den Vorschriften in den §§. 28 und 29 des Gesetzes zu berechnen ist, mit der Maßgabe, daß Zinsen von Forderungen und Schulden, welche im kaufmännischen Verkehr und überhaupt im Ver⸗ kehr unter Gewerbtreibenden bestehen, als Einnahmen beziehungs⸗ weise Ausgaben bei Feststellung des durch den Handels⸗ oder Ge⸗ werbebetrieb erzielten Ertrages in Betracht kommen. Um letzteren für einen bestimmten Zeitraum zu ermitteln, muß der innerhalb desselben bei den verschiedenen Geschäften erzielte Gewinn gegen den gleichzeitig bei anderen Geschäften erlittenen Verlust balanzirt wer⸗ den. Behufs der Einschätzung zur klassifizirten Einkommensteuer soll nun nach der vorgedachten Bestimmung nicht das mehr oder weniger von zufälligen Umständen abhängige Ergebniß eines einzel⸗ nen Jahres, sondern vielmehr der durchschnittliche Ertrag während der drei letzten Jahre zum Grunde gelegt werden. Die Berech⸗ nung des Ertrages muß für den dreijährigen Zeitraum in derselben Weise wie für ein einzelnes Jahr in der Art stattfinden, daß die Gesammtheit der während eines solchen Zeit⸗ raums erzielten Gewinne gegen die Gesammtheit der gleichzeitig erlittenen Verluste balanzirt und aus dem hieraus sich ergebenden Ertrage der Jahresdurchschnitt ermittelt wird. Sofern bei dieser Berechnung die für jedes einzelne Jahr während des dreijährigen Zeitraumes ermittelten Resultate benutzt werden, was mit Rücksicht auf die jährlichen Abschlüsse der Handelsbücher u. s. w. zweckmäßig erscheint, so muß allerdings auch hier Gewinn und Verlust gegen einander balanzirt und es darf auf den Umstand, ob die Verluste zufälliger Weise in dem einen oder anderen Jahre eingetreten

Handlungsbücher u. s. w. geschritten werde

„Einkommen herrührt.

sind, kein Gewicht gelegt werden. Wenn in dem von Ew. zc. beispielsweise angeführten Falle ein Gewerbe⸗ oder Handel⸗ treibender während des dreijährigen Zeitraumes, für welchen der Gewerbs⸗ oder Handelsgewinn zu berechnen ist, in dem einen Jahre einen Ueberschuß von 9000 Rthlr., in dem audern Jahre einen Ueberschuß von 15,000 Rthlr. erzielt und in dem dritten Jahre einen Ausfall von 12,000 Rthlr. erlitten hat, so hat der überhaupt von ihm während jener drei Jahre erzielte Ueberschuß 12,000 Rthlr. und im Durchschnitt jährlich 4000 Rthlr. betragen. Hierbei wird vorausgesetzt, daß bei der Ertrags⸗Ermittelung für jedes einzelne Jahr sowohl, als für alle drei Jahre zusammengenommen, Verluste nur insoweit in Betracht gezogen sind, als sie mit dem Gewerbs⸗ oder Handelsbetrieb in Verbindung stehen und aus demselben ent—

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sprungen sind. Unter dieser Voraussetzung würde es offenbar unzuläs⸗ sig sein, in dem ebenerwähnten Falle den Ausfall des dritten Jahres unbe⸗ rücksichtigt zu lassen und nach Maßgabe der in den beiden andern Jahren erzielten Ueberschüsse von zusammen 24,000 Rthlr. den Jahresdurchschnitt auf 8000 Rthlr. zu berechnen. Es ist ein zufälliges Ereigniß, daß auf das eine Jahr vorzugsweise glückliche, auf das andere unglück⸗ liche Geschäfte gefallen sind. Hätten die Verluste des dritten Jah⸗ res sich im zweiten ereignet, so daß der in letzterem Jahre erzielte Ueberschuß von 15,000 Rthlr. sich auf 3000 Rthlr. vermindert hätte, und hätten dagegen im dritten Jahre Verlust und Gewinn sich gegen einander ausgeglichen, so wäre in dem ersten Jahre ein Ueberschuß von 9000 Rthlr., in dem zweiten Jahre von 3000 Rthlr. erzielt, in dem dritten Jahre aber kein Ertrag erlangt worden und der Durchschnitt für den dreijährigen Zeitraum würde sich unzweifel⸗ haft auf 4000 Rthlr. berechnen. Gerade deshalb ist aber in dem Gesetze ein dreijähriger Zeitraum für die Ertragsberechnung festge⸗ setzt worden, um die in den einzelnen Jahren eintretenden Schwan⸗ kungen sich gegen einander ausgleichen zu lassen.

Uebrigens bedarf es wohl kaum der Erwähnung, daß eine detaillirte Berechnung des Handels⸗ und Gewerbsgewinnes nur dann erforderlich und möglich wird, wenn in Folge der Reclama⸗ tionen der betreffenden Steuerpflichtigen zur genauen Prüfung der kann.

Berlin, den 12. Oktober 1852.

An den Vorsitzenden der Bezirks⸗Kommission Herrn N. zu N. .

Abschrift zur Nachricht. Berlin, den 12. Oktober 1852.

Der Finanz⸗Minister.

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Cirkular⸗Verfügung vom 20. Oktober 1852 betref⸗ fend die Ermittelung des einkommensteuerpflichtigen Einkommens der Ausländer und die Zulässigkeit der Wahl von Mitgliedern der Einschätzungs⸗Kommissio⸗ nen zu Mitgliedern der Bezirks⸗Kommifsionen

Auf den gefälligen Bericht vom 24. v. M., die Ausführung des Gesetzes vom 1. Mai v. J. betreffend, wird Ew. ꝛc. Folgendes ergebenst erwiedert:

1) Die in Betreff der Auslegung des ersten Alinea in §. 18 des Gesetzes vom 1. Mai v. J. gestellte Anfrage ist dahin zu beantworten, daß es nicht statthaft ist, von demjenigen Einkommen, welches ein Ausländer aus diesseitigem Grundbesitze oder aus diesseitigen gewerblichen oder Handelsanlagen bezieht, die Zinsen seiner Schulden behufs Ermittelung seines steuerpflichtigen Ein⸗ kommens in Abzug zu bringen.

Zur klassifizirten Einkommensteuer sind, mit Ausnahme der im ersten Alinea des §. 18 a. a. O. vorgesehenen Fälle, nur Inländer oder solche Ausländer heranzuziehen, welche unter gewissen Voraus⸗ setzungen wegen ihres Aufenthaltes im Inlande für die Dauer des letzteren den preußischen Staats⸗Angehörigen in Bezug auf die Ein⸗ kommensteuer gleichgestellt werden. Abgesehen von dem aus auslän⸗ dischem Grundeigenthum herstammenden Einkommen, das unter der im §. 17 a. a. Orte vorgeschriebenen Bedingung von der Einkom⸗ mensteuer freigelassen werden muß, ist für die Besteuerung des Einkom⸗ mens der preußischen Staatsangehörigen lediglich die Höhe des gesamm⸗ ten Einkommens der einzelnen Steuerpflichtigen entscheidend, ohne Rücksicht darauf, aus welchen Einnahmequellen das zu besteuernde Auf eine strenge Sonderung der verschiede⸗ nen Arten des Einkommens aus Grundeigenthum, aus Kapital⸗ Vermögen, aus Handels⸗ und Gewerbebetrieb u. s. w. war daher eben so wenig Bedacht zu nehmen, als Gewicht darauf zu legen war, bei welcher Art des Einkommens die Verzinsung der Schul