ehobelten Wischstockes, führt denselben in den mit seinem Pulversacktheile
2 ein Holzgefäß mit reinem Wasser gestellten Lauf, dreht den Stock auf dem Boden der Pulverkammer öfter herum, um den daselbst angesetzten Rückstand zu lösen, leitet ihn einigemale auf⸗ und abwärts, und fährt mit dem Auswaschen unter wiederholter Anwendung reinen Wassers so lange fort, bis dieses nicht mehr gefärbt wird. Sodann stellt man den Lauf einige Minuten mit der Mündung nach unten auf, damit das Wasser ab⸗ läuft. Die Wergumwickelung muß, wie es die Form der Pulverkammer verlangt, vorn etwas schwächer, als hinten sein.
Das Austrocknen des Laufs geschieht mit neuem trocknen Werg durch wiederholtes kräftiges und schnelles Herunterstoßen des Wischstockes und ist zu empfehlen, sich hierzu eines besonderen trockenen Wischstockes zu
ienen. bct. besondere Reinigung des Zündkanals ist nicht erforderlich, da der durch den Zündstift ausströmende Luftstrom ihn vollkommen austrocknet.
Demnächst wird der Wischstock nochmals mit frischem Werg umwisckelt, dieses mit reinem Baumöl oder gereinigtem Klauenfett schwach angetränkt und hiermit der Lauf innerhalb ausgerieben, außerhalb aber mit einem
Dellappen vorsichtig abgezogen, damit die Bronze sich nicht verwischt.
Nur bei gänzlicher Verstopfung des Zündkanals darf die Kanalschraube
ausgeschraubt werden, dies, so wie das Einschrauben derselben bis zum festen
Anschluß an den Zündstollen, muß jedoch sehr behutsam geschehen, um jeder gefahrbringenden Beschädigung des entsprechenden Schrauben⸗oder Mutter⸗ gewindes vorzubeugen.
Eben so sehr muß nach Möglichkeit ein Ausschrauben des Zündstifts
vermieden, demselben jedoch die größte Aufmerksamkeit und sorgfältigste Behandlung zu Theil werden; öfteres unnöthiges Ausschrauben lockert den sichern Anschluß am Zündstollen. Ein fehlerhafter Zustand des Zündstifts, besonders an seiner Schlagfläche, hat oft eine mangelhafte Entzündung der Hütchen und andere Nachtheile zur Folge.
Es genügt, wenn der Gränz⸗Aufseher alle Jahr ein oder zwei Mal, unter Anwendung des Pistonschlüssels, den Zündstift herausnimmt, die Ge⸗ winde reinigt und stark einölt.
Das Ausschrauben der Patent⸗Schwanzschraube darf jedoch unter allen Umständen nur durch einen Büchsenmacher geschehen; behufs des Reinigung derselben wird dies alle zwei bis drei Jahre ein Mal erfolgen müssen.
2. Des Schlosses.
Sobald durch den Dienst des Gränz⸗Aufsehers das Gewehr stark be⸗ staubt ist oder auch nach dem Schießen aus demselben, genügt es oft, das Schloß durch trockenes Abwischen vom Staub oder Pulverschmutz zu be⸗ freien. Sollte dies nicht vollständig ausführbar sein, so werden die be⸗ treffenden Stellen mit einem angefenchteten Lappen oder einer kleinen Bürste gereinigt, sodann getrocknet, darauf mit Baumöl oder Klauenfett überwischt und demnach abgerieben.
Die Reinigung der Hahn⸗Aussenkung geschieht vermittelst eines mit Werg umwickelten Holzes.
Bei schwerfälligem Gange des Schlosses oder vernehmbaren Reibungen einzelner Theile gegen einander wird ein frisches Einölen der betreffenden Stellen diesem Uebelstande meist abhelfen; dabei ist jedoch vor Allem ein zu starkes Oelen zu vermeiden, weil es ein Verdicken des Oels und hier⸗ durch wieder einen trägen Gang des Schlosses zur Folge hat.
Alles überflüssige Oel ist daher sogleich, namentlich in den Rasten der Nuß und an den Drehungs⸗Punkten der Kette, mit einem Lappen zu be⸗ seitigen.
Je nachdem die Waffe mehr oder weniger den Einflüssen der Witte⸗ rung ausgesetzt gewesen oder häufiger daraus gefeuert worden ist, wird sich die Nothwendigkeit einer gründlichen Reinigung des Schlosses dadurch be⸗
merkbar machen, daß die einzelnen Theile nicht mehr ansprechen, d. h. kein hörbarer Eintritt der Stauge in die Rasten der Nuß stattfindet, das Auf⸗ ziehen des Hahns nur vermittelst großer Kraft⸗ Anwendung bewirkt werden kann und die oben angegebenen Mittel, den freien Gang des Schlosses durch ein frisches Einölen zc. wieder herzustellen, keinen Erfolg haben. Nur in diesem Falle ist es erforderlich, daß Schloß vollständig auseinanderzu⸗ nehmen, und in allen seinen Theilen zu reinigen. b Die Zerlegung des Schlosses geschieht, wie ““
a) Sicherheitsdeckel senkrecht gestellt; Federhaken oder Klammer *) aus die Deckelfeder gesetzt und die Schraube des ersteren resp. der Klam⸗ mer um ein Geringes angezogen; Deckelschraube heraus, Deckel ab. Nun erfolgt die Reinigung der abgenommenen Theile (wobei die Deckelfeder im Federhaken oder in der Klammer ruhen bleiben kann) und demnächst das Wiederanschrauben derselben an das Schloßblech. Hahn gespannt; Federhaken oder Klammer auf die Schlagfeder gesetzt; Hahn wieder vorgelassen; Schlagfeder mit ihrem Stifte aus dem Stiftloche gehoben und ab. Dieselbe verbleibt jedoch bis zum Zu⸗
sammensetzen des Schlosses im Federhaken oder in der Klammer.
c) Stangenfederschraube um etwa drei Gewinde gelöst; Stangenfeder vorsichtig mit ihrem Stifte aus dem Stiftloche gehoben; Schraube völlig heraus; Feder ab.
d) Stangenschraube heraus; Stange ab.
e) Beide Studelschrauben heraus; Studel vom Nußstift durch lrichte Drehung abgelöst.
*) Die Anwendung der Klammer beim Gebrauch ist folgende
Behufs Abnahme der Deckelfeder wird die Klammer mit der Oeffnung, an welcher sich die Schraube befindet, auf die Feder bis hart an die Deckel⸗ federschraube geschoben; die Schraube der Klammer etwas angezogen, und der Deckel nach hinten gelegt, wodurch die Wirkung der Deckelfeder auf den Deckelfuß gehoben ist.
Zum Herabnehmen der Schlagfeder dient der an der Klammer befind⸗ liche Einschnitt ohne Schraube, welcher auf die Schlagfeder beim gespann⸗ ten Hahn gesetzt wird; wird alsdann der gespannte Hahn wieder vorge⸗ lassen, so hängt die Schlagfeder in einem halbgespannten Zustande in der Klammer und kann bequem mit dem Stifte aus dem Stiftloch gehoben und abgenommen werden. .““
1“p“
f) Nußschraube heraus; Nuß aus dem Vierecke des Hahns getrieben. Dies geschieht vermittelst Aufsetzens eines Stahldornes auf den Bode des in dem Viereck der Nuß befindlichen Muttergewindes, wobej 88e besonders darauf zu achten, daß der Dorn nicht zu stark oder schief eingesetzt wird, damit das Muttergewinde nicht beschädigt werde
4 Während auf den eingesetzten Stahldorn einige Schläge erfolgen, äAͤuht das Schloßblatt in der hohlen Hand.
9) Kettenschraube heraus; Kette ab. 4
WII alle Theile gereinigt und getrocknet, so werden sie mittelst einer Feder etwas mit Oel bestrichen, vorzüglich diejenigen, zu denen im zusam⸗ mengesetzten Zustande nicht zu gelaugen ist.
„Das Zusammensetzen des Schlosses geschieht wieder in umgekehrter Reihenfolge, wie solches bei dem Auseinandernehmen festgesetzt ist. Beim Einschrauben der Stangenschraube muß besonders darauf gesehen werden daß diese nicht zu scharf angezogen wird, weil sie sonst die freie Bewegung der Stange behindert.
3. Der eisernen Garniturstücke.
Der Abzugsbügel, das Abzugsblech, die beiden Seitenbleche, die Kappe und Ladestockröhrchen verbleiben bei ihrer Reinigung in der Ein⸗ lassung des Schaftes, da sie eingesetzt, gehärtet und genau eingelassen sind und daher weniger von der Nässe und dem Rost angegriffen werden.
Es reicht hin, diese genannten Theile, wie auch das Kopfband welches jedoch stets beim Herausnehmen des 8 tohrs abgenommen wird, von Zeit zu Zeit mit Oel abzureiben. 8
4. Des Bäajonetts. . Das Bajonett wird ebenfalls mit einem Oellappen abgerieben, wobei die Bajonetifeder an der Tülle verbleiben kann. 5. Des Ladestocks. MRoostflecken und Schmutz werden durch Ueberwischen und darauf fol⸗ gendes Abreiben mit dem Oellappen entfernt. 6. Des Schaftes. Der Schaft ist von Zeit zu Zeit nur mit einem Oellappen abzureiben,
besonders an denjenigen Stellen, an welchen die Politur durch längeren Gebrauch der Waffe sich gelöst haben sollte. v“ V B. Das Pistolas.
V Was im vorstehenden Kapitel über das Reinigen des Gewehrs gesagt
worden, findet auch Anwendung in Bezug auf das Pistel. Die Reinigung
des Laufes, des Schlosses und der Nebentheile ist übereinstimmend mit der
Reinigung der gleichen Theile am Gewehr.
Zum Herausnehmen der Federn am Pistolenschlosse
V der beim Gränzaufsehergewehr erwähnten Klammer. Der Pistolenschaft wird mit Leinöl abgerieben, und namentlich stet, sobald derselbe dem Regen ausgesetzt gewesen war. Ueberhaupt ist ein öfteres Abreiben desselben, selbst bei guter Witte⸗ rung, behufs seiner Conservation, nicht zu verabsänmen.
Aufbewahrung der Waffe.
Der Gränzaufseher hat vor Allem seine Waffe in der Wohnung gegen Feuchtigkeit zu schützen und den trockensten Ort zur Aufbewahrung dersel⸗ ben auszuwählen, aber auch die Nähe eines geheizten Ofens dabei zu ver⸗ meiden. Wird die Waffe aufgehängt, so geschieht es mit der Mündung nach unten.
Die Mündung des Gewehrs ist stets durch den Regenpfropfen oder
ben des Pulvers
trockenes Werg zu schließen. Im ungeladenen Zustande wird der Sicher⸗ heitsdeckel zurückgeschlagen, der Hahn auf den Zündstift gelassen; im gela⸗ denen Zustande ist die Waffe durch Auflegen des Hahns auf den Sicher⸗ heitsdeckel zu sichern. Sobald die Waffe im Regen geführt worden, trockne man die nassen Theile sorgfältig ab, wiederhole dies auch die ersten Viertelstunden immer wieder, bis sie trocken sind und reibe sie dann gelinde mit Oel ab. Ist die Waffe in der Kälte geführt worden, so wird bei dem Nieder⸗ derselben in einem wärmeren Raume sich alsbald ein Niederschlag Die beschlagenen Theile sind jedoch nicht sogleich abzuwischen, es jertelstunde stattfinden.
legen bilden. darf dies vielmehr erst etwa nach einer
Die stete Führung von Munition im Dienste des Grenzaufsehers ver langt eine besondere Aufmerksamkeit seitens desselben auf die Conservatiot des Schießbedarfs. 1
Ist die Munition längere Zeit bei regnigtem oder feuchtem Wetter geführt worden, so müssen die Patronen bei trocknem Wetter in die Luft gelegt oder der Einwirkung der Sonne ausgesetzt werden, um dem Verder vorzubeugen. “
Ebenso ist auch die Patronentasche öfter zu lüften, “ 1
Um dem Zerreiben oder Zerdrücken des Pulvers bei stärkeren ode selbst auch geringeren Bewegungen möglichst zu begegnen, sehe man au eine zweckmäßige, ebensowenig zu lockere wie zu feste Verpackungsweise Zeigt sich bei längerem Führen der Munition ein so festes Zusammenballe! des Pulvers, daß es sich ohne Zerstörung der Körner nicht zerdrücken läßt oder sind die Körner so zerfallen, daß das Ganze nur als dunkelschwarzer Staub erscheint, so ist dasselbe, als dem Zweck nicht mehr entsprechend, ins Wasser zu schütten.
Zündhütchen und Zündhuttasche sind ebenfalls, wie die übrige Mu⸗
nition nach der Führung in feuchter Luft, zu trocknen und anss diften.
Die Aufbewahrung der Munition an einem trocknen und nicht gefahr⸗
bringenden Orte in der Wohnung bleibt besonders zu beachten. 8 86
8
Zum Reinigen der einzelnen Theile bedient man sich einer Bürste. 8 1
bedient man sich.
Handhabung der Waffe im dienstlichen Gebrauch. a) Anwendung der Sicherung. Da die Waffe des Gränz-⸗Aufsehers im Dienst meist nur im geladenen Zustande geführt wird, so muß sie um so mehr gegen unfreiwilliges Ab⸗ sꝛuern gesichert werden; es ist deshalb erforderlich, daß, sobald das Zünd⸗ ütchen auf dem Piston sitzt, und die Waffe nicht zum Feuern bereit ge⸗ 1 werden muß, der Sicherheitsdeckel stets auf dem Zündstollen ruht 88 der Hahn auf jenen heruntergelassen, d. h. die Waffe gesichert ist. Gilt es bei zweifelhafter Situation auf Posten schnell feuerbereit zu o ist es am zweckmäßigsten, den Hahn in Mittelruh zu setzen, die icherung herabzudrücken, so daß zum vollständigen Fertigmachen nur noch nöthig wird, den Hahn ganz aufzuziehen, zu Pferde dagegen kann unter solchem Verhältnisse zwar auch der Hahn in Mittelruh gesetzt werden, doch bleibt es zur Vermeidung von Unglücksfällen anräthlich, den Sicherheits⸗ deckel auf den Zündstollen herabgelassen zu behalten und die Sicherung erst herabzudruͤcken, wenn der Moment zum Schuß eintritt *2. 1 Will man mit geladener Waffe ohne Zündhütchen marschiren, so ist der Deckel zurückzuschlagen und der Hahn auf den Zündstift herunter zu lassen, damit kein Pulver aus dem Zünd⸗Kanal fällt. 2 b) Laden.
sein,
Ehe die Waffe, behufs möglichen Gebrauchs im Dienst, geladen wird, hat sich der Gränz⸗Aufseher vorzugsweise davon Ueberzeugung zu verschaf⸗ fen, daß “ b 1“
1) der Lauf im Innern völlig rein und frei von etwa hineingefallenen kleinen Körpern ist, welche beim Laden sich in den Kanal schieben
könnten; ““ daß der Zündkanal selbst nicht verstopft ist;
daß die Sicherung den Zündstift vorschriftsmäßig umschließt und der Hahn beim Herunterlassen auf den Dockel richtig über den Ansatz des Mantels desselben greift.
Nachdem die Waffe in dieser Art revidirt ist, wobei vorausgesetzt wer⸗ den muß, daß andere Unregelmäßigkeiten an den einzelnen Theilen derselben durch den Besitzer schon früher beseitigt waren, geschieht das Laden in fol⸗ gender Weise: 1 1 4 8 Der Hahn wird in Mittelruh gestellt; der Sicherheitsdeckel zurückge⸗ schlagen, der Hahn auf den Zündstift heruntergelassen; die Waffe an die linke Seite gebracht. Die rechte Hand ergreift die Patrone und führt sie zum Munde; in der Nähe des Pulvers wird sie abgebissen, dieses in den Lauf geschüttet, Hülse und Kugel in die Mündung geschoben. Sodann wird der Ladestock gezogen, mit dem Kopf auf die Kugel gesetzt, diese her⸗ untergedrückt und mit einigen Nachstößen des Ladestocks aufs Pulver fest aufgesetzt. Ladestock am Ort. Die linke Hand bringt das Gewehr an die rechte Hüfte (der berittene Gränz⸗Aufseher aber bringt das Pistol soweit in die Höhe, daß die Kolbe über dem Sattelknopfe sich besindet und der Lauf dem Reiter zugewendet ist). Hahn in Mittelruh, die rechte Hand ergreist das Zündhütchen, setzt es auf, drückt es mit dem Daumen fest, sichert und läßt den Hahn auf den Deckel herunter.
Die Waffe, welche nach Beendigung des Dienstes im geladenen Zu⸗ stande verbleiben sollte, muß stets beim Wiederbeginn desselben seitens des Gränzaufsehers revidirt und dahin gesehen werden, daß
1) keine Feuchtigkeit in den Zündkanal eingedrungen sei, (zur Unter⸗ suchung dessen ist das Hütchen vom Zündstift zu nehmen); 2) daß der Schuß im Laufe nicht nach vorn gerutscht ist.
Um dies mit Sicherheit gleich zu übersehen, hat der Gränzaufseher, wenn seine Waffe frisch geladen ist, den Ladestock mit einem Zeichen zu versehen, wie weit der letztere in das Rohr hineingeht.
Ergiebt eine spätere derartige Revision, daß der Ladestock nicht nef genug bis zu dem Zeichen in das geladene Rohr hineingeht, so muß ein mehrmaliges Aufsetzen des Schusses vermittelst des Ladestocks eintreten.
Um hierbei aber Unglücksfällen durch ein Selbstentladen zu begegnen, wird noch besonders darauf aufmerksam gemacht, daß unter diesen Um⸗ ständen vorher ein Abnehmen des Zündhütchens und Herablassen ves Hahnes auf das Piston eintreten muß.
8 Schießen. Eih fester und sicherer Anschlag bei horizontaler Lage der oberen Fläche des Achtkants, schnelles und richtiges Erfassen der Visirlinie, möglichst kur⸗ zes Zielen und allmäliges Abdrücken der Waffe — ohne den Abzug zu reißen — dies sind die wesentlichsten Bedingungen, welche ein guter Schuß erfordert.
Folgende Angaben mögen als ungefährer Anhalt für das Abkommen beim Schießen nach einem stehenden Ziele dienen:
1) mit dem Gränzaussehergewehr auf 90 — 100 Schritt nach der Brust des Gegners (Centrum); auf 130—150 Schritt nach dem Kopfe des Gegners (1 Fuß über das Centrum); auf 40—50 Schritt nach dem Unterleibe des Gegners (1 Fuß unter das Centrum). 2) mit dem Gränzaufseherpistol b hauf 25—30 Schritt nach der Hüfthöhe des Gegners (6 Zoll unter das Centrum), auf 40 — 50 Schritt nach dem untern Brusttheile des (handbreit unter das Centrum), wobei die Visirung über gestrichenes Korn angenommen worden. ——bb „) Bei dem Fertigmachen zur Schußbereitschaft muß es dem Gränz⸗ Ausseher als strengste Pflicht, welche er gegen sich selbst und seine Waffe zu erfüllen hat, auferlegt werden, zuerst den etwa in die Mündung des Gewehrs gesteckten Regen⸗oder Wergpfropfen zu ent⸗ fernen und dann erst den Hahn in Mittelruh zu setzen. Ein Zuwider⸗ handeln gegen diese Regel hat meist das Springen des Laufs beim Feuern zur Folge. Zur Sicherung gegen die Gefahr des Laufspringens muß eben⸗ falls ein Einrosten des Schusses vermieden werden.
C.
Gegners
Angekommen: Se. Durchlaucht der Fürst Hugo Hohenlohe⸗Oehringen, von Breslau. Al. Lun
8 rrumr ainzwamte
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⸗/⸗
Berlin, den 1. Dezember. *
I“ Königliche Hoheit der Prinz Karl von Preußen, Höchstwelcher gestern durch einen Sturz mit dem Pferde einen Unfall erlitten, haben eine ruhige Nacht zugebracht, die Fiebererscheinun⸗ gen waren sehr mäßig und überhaupt die Schmerzen in den vom Sturz getroffenen Theilen gemindert
8.
1
Bekanntmachung ” 18. November 1852 — betreffend die Umwandlung des halbjährigen Unterrichtskursus in den Steuermannsklassen der Navigationsschulen in Danzig, Pillau und Memel in einen einjährigen
Kursus.
Es ist beschlossen worden, den bisherigen halbjährigen Unter⸗ richtskursus in den Steuermannsklassen der Navigationsschulen in Danzig, Pillau und Memel, nach dem Vorgange der bei den pom⸗ merschen Navigationsschulen bereits seit längerer Zeit bestandenen und bewährten Einrichtung, in einen einjährigen Kursus umzu wandeln. 8
Der erste Jahreskursus in den Steuermannsklassen der ge⸗ nannten drei Schulen wird Anfangs Oktober 1853 eröffnet werden.
Königsberg, den 18. November 1852.
Konigliche Regierung
ersonal-Chron
8
interimistische Verwalter des Köoniglichen Do⸗
Ernannt ist: Der Regierungs⸗Supernumerarius Pichler, zum
mainen⸗Rentamts Prökuls, Polizei⸗Anwalt.
Verliehen ist: Dem Schullehrer David Gustav Magnus Neu⸗
mann die Organisten⸗ und Lehrerstelle bei der Kirche und Schule in Bor⸗ ken, Kreis Pr. Eylau; dem Lehrer Adolph Görke in Bartoschken die Organisten⸗ und Lehrerstelle in Kurken, Kreis Osterode, nachdem der Lehrer
Wondzpynski dieselbe abgelehnt hat.
Provinz Westfalen
Ernannt sind: Der Schulamts⸗Kandidat Georg Fleck zum
Lehrer, Kantor, Küster und Organisten bei der evangelischen Gemeinde zu
Wingeshausen, Kreises Wittgenstein; der bisherige Lehrer an der
Elementar⸗Schulanstalt zu Schwelm, August Wolf, zum Lehrer bei der angelischen Schulgemeinde zu Schellenbeck, Kreises Hagen. 8
Verliehen ist: Dem Schulamts⸗Kandidaten Friedrich Hohmann die Lehrerstelle bei der katholischen Schulgemeinde zu Lenne, Kreises Olpe, provisorisch; dem Schulamts⸗Kandidaten Johann Heinrich Neuser aus Flammersbach die Lehrerstelle an der evangelischen Elementarschule zu Afhol⸗ derbach, Kreises Siegen, provisorisch.
Pensionirt ist: Der Förster Hoefeld zu Rumbeck und hat an dessen Stelle der Förster W unsch den Dienst als Förster zu Rumbeck übertragen erhalten.
4
in⸗Provinz.
Versetzt ist: Der Regierungs⸗Assessor Eck zu Düsseldorf an die Köͤnigliche Regierung zu Koblenz.