1852 / 296 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

vom 26. März d. J. unter Hinweisung auf den §. 36 des Eisen⸗ bahngesetzes vom 3. November 1838 der Direction der Berlin⸗ Hamburger Eisenbahn⸗Gesellschaft auf, den um 6 Uhr Nachmittags von hier nach Wittenberge abgehenden Eisenbahnzug vom 1. April an erst um 10 Uhr Abends von hier abgehen zu lassen, wobei es der Direction anheimgestellt wurde, ob sie außer diesem Zuge noch fernerhin einen Nachmittagszug nach Wittenberge beibehalten wolle. Zugleich wurde für den Fall der Nichtbefolgung jener An⸗ ordnung jedem hier wohnenden Mitgliede der Direction eine Strafe von 100 Rthlrn. für jeden vorschriftswidrig abgelassenen Eisen⸗ bahnzug angedroht. Die Dtrection unterließ es, dieser Verfügung Folge zu leisten. Das Eisenbahn⸗Kommissariat setzte deshalb unter dem 2., 3. und 4. April die angedrohten Strafen, zusammen 300 Rthlr. gegen jedes der beiden hier wohnenden Directions⸗ Mitglieder fest und forderte dieselben auf, diese Strafbe⸗ träge bei Vermeidung der Execution einzuzahlen. Diese Execution ist später wirklich vollstreckt worden und die Direction hat sich demnächst dem an sie ergangenen Befehle gefügt. In⸗ zwischen hatte dieselbe unter dem 6. April cr. beim hiesigen Stadtgericht wider den Fiskus, in Vertretung des Königlichen Mi⸗ nisteriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, eine Pos⸗ sessorienklage angestellt, worin sie darauf antrug, den Fiskus zu⸗ nächst durch ein Mandat und demnächst per sententiam jede exekutivische oder sonstige Zwangsmaßregel zur Herbeifüh⸗ rung der angeordneten Nachtzüge bei Vermeidung einer dem Herrn Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten anzudrohenden Geldstrafe von 100 Rthlr. für jeden Kontraventions⸗ fall zu untersagen, auch die bereits ergangenen Strafverfügungen der fiskalischen Behörde aufzuheben. Das Stadtgericht leitete die Klage unter dem 7. April ein und erließ zugleich ein Mandat an den Fiskus dahin, daß sich derselbe bei Vermeidung einer gegen den Herrn Handelsminister anzudrohenden und festzusetzenden Geldstrafe von 1000 Rthlr. für jeden Contraventionsfall, jeder exekutivischen und sonstigen Zwangsmaßregel zur Herbeiführung der durch die Verfügung vom 26. März angeordneten Nachtzüge zu enthalten habe. Am folgenden Tage den 8. April hat hiergegen der Herr Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten den Kompetenz⸗Konflikt erhoben, worauf unter dem 10. April das Rechts⸗Verfahren in der Sache einstweilen eingestellt worden ist.

Die Formalien sind in Ordnung. In der Sache selbst mußte er Kompetenz⸗Konflikt, ungeachtet der demselben entgegengesetzten Ausführungen der klagenden Direction des Stadtgerichts und des Kammergerichts für begründet erachtet werden.

Der Kompetenz⸗Konflikt wird in dem Beschlusse des Herrn Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten vom 8. April c. darauf gestützt, daß die in seinem Auftrage erlassene Verfügung des Eisenbahn⸗Kommissariats vom 26. März c., welche uf §. 36 des Eisenbahn⸗Gesetzes vom 3. November 1838 beruhe, als eine vermöge des Aufsichtsrechts des Staats über die Eisen⸗ bahnen von Ober⸗Aufsichts⸗ und Landes⸗Polizei wegen ergangene Anordnung, mithin als ein Akt eines Hoheitsrechts anzusehen sei, wogegen nach §§. 35 und 36 der Verordnung vom 26. Dezember 1808 und nach der Allerhöchsten Kabinets⸗Ordre vom 4. Dezember 1831 der Rechtsweg nicht stattfinde. Zugleich wird behauptet, daß die gedachte Anordnung den Charakter einer polizeilichen Verfügung im Sinne des Gesetzes vom 11. Mai 1842 habe und auch deshalb im Rechtswege nicht angefochten werden könne. Endlich wird, um die Anwendung der Execution zur Durchführung jener Anordnung zu rechtfertigen, auf §. 20 des Gesetzes über die Polizei⸗Verwaltung vom 11. März 1850 und auf §. 11 der Regierungs⸗Instruction vom 23. Oktober 1817 hingewiesen.

Die klagende Direction sucht in ihrer Beantwortungs⸗ schrift zunächst auszuführen, daß gegen Besitzstörungs⸗Klagen der Kompetenz⸗Konflikt überhaupt nicht statthaft sei. Sie deduzirt sodann weiter, daß das Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten nach dem Gesellschaftsstatut nicht das Recht habe, einseitig, ohne Zustimmung der anderen, bei der Berlin⸗Ham⸗ burger Eisenbahn betheiligten Regierungen, eine Abänderung des Fahrplans zu verlangen. b

Sie bestreitet ferner daß hi der U ines H

b daß hier von der Ausübung eines Ho⸗ heitsrechts die Rede sein könne und stellt eben so in Abrede, daß die angefochtene Verfügung als eine polizeiliche Verfügung anzusehen sei.

Auch die Ausführung in dem gutachtlichen Berichte des Stadt⸗ gerichts geht dahin, daß das Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten statutenmäßig nicht berechtigt sei, ohne Zu⸗ stimmung der anderen betheiligten Regierungen eine Anordnung wie die vorliegende, zu treffen. Es wird dann ferner behauptet, daß eine solche Anordnung, auch wenn dem Ministerium für Han⸗ del, Gewerbe und öffentliche Arbeiten das Recht dazu zustehen follte auf keinen Fall durch Androhung von Geldstrafen habe er⸗ wungen werden dürfen, indem dem gedachten Ministerium die Wemimhm „08 taonsimmen Ieansgs aeahm

Wahrnehmung der Polizeihoheit nicht übertragen sei, und weil die Nichterfüllung der Konzesstons⸗Bedingungen einer Eisenbahn⸗Gesell⸗ schaft nach §. 47 des Eisenbahn⸗Gesetzes nur die Verwirkung der Konzession und den Verkauf der Eisenbahn zur Folge habe. Die Possessorienklage hält das Stadtgericht auch den Staatsbehörden gegenüber in allen Fällen für zuläͤssig, sobald die Besitzstörung nicht vermöge einer der richterlichen Cognition überhaupt entzogenen ad⸗ ministrativen Befugniß erfolgt sei. Das Kamme rgericht ist die⸗ sen Ausführungen beigetreten. Dieselben können indessen nicht für richtig erachtet werden. *

Es versteht sich zwar von selbst, daß keine Staatsbehörde befugt ist, willkürlich und ohne gesetzlichen Grund einen ruhigen und fehlerfreien Privatbesitz zu stren, und daß gegen eine solche unbefugte Besitzstörung auch dem Fiskus oder einer fiskalischen Be⸗ hörde gegenüber die Possessorienklage zugelassen werden muß. Eben so unzweifelhaft ist aber die Befugniß der Sltaatsbehörden zu einer Besitzstörung in allen Fällen, in welchen die besitzstörende Handlung zur Kompetenz der Staatsbehörde gehört. Wenn eine Verwal⸗ tungsbehörde in Angelegenheiten ihres Ressorts eine Verfügung erläßt und, vermöge des ihr zustehenden Exekutivrechts, die Befol⸗ gung derselben erzwingt, so wird darin immer eine Besitzstörung liegen. Gleichwohl ist die Behörde unbedenklich dazu befugt, eben weil die besitzstörende Verfügung zu ihrer amtlichen Kompetenz ge⸗ hört. Gegen dergleichen Verfügungen kann unter Umständen, 8. in den Fällen der §§. 2, 4 und 5 des Gesetzes vom 11. Mai 1842 eine petitorische Klage zulässig sein.

Eine Possessorienklage ist aber gegen solche Verfügungen niemals statthaft, weil dadurch vie amtliche Wirksamkeit der Ver⸗ waltungs⸗Behörde geradezu vereitelt werden würde.

Im vorliegenden Falle ist die Possessorien⸗Klage gegen eine Verfügung des Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten gerichtet, durch welche dasselbe die Direction der Berlin⸗ Hamburger Eisenbahn⸗Gesellschaft angehalten hat, um 10 Uhr Abends einen Eisenbahnzug von hier nach Wittenberge abgehen zu lassen. Das Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Ar⸗ beiten ist diejenige Behörde, welche das Aufsichtsrecht des Staats über die Eisenbahnen und Eisenbahn⸗Gesellschaften auszuüben hat.

Ein wesentlicher Bestandtheil dieses Aufsichtsrechts ist ohne Zweifel die Befugniß, die Eisenbahn⸗Gesellschaften zur Erfüllung der denselben statuten- und konzessionsmäßig obliegenden Ver- pflichtungen anzuhalten. Nach §. 36 Nr. 1 des Eisenbahn⸗ Gesetzes vom 3. November 1838, welches nach Inhalt der Konzessions⸗ und Bestätigungs-Urkunde vom 28. Februar 1845. (Gesetz⸗Sammlung S. 167 seq.) auch auf das Berlin⸗Hamburger Eisenbahn⸗Unternehmen angewendet werden soll, sind die Eisenbahn⸗ Gesellschaften verpflichtet, ihren Betrieb, so weit die Natur desselben es gestattet, in die nothwendige Uebereinstimmung mit den Bedürf⸗ zissen der Post⸗Verwaltung zu bringen. Das Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten hat nun die Beförderung eines um 10 Uhr Abends von hier nach Wittenberge abgehenden Eisenbahnzuges zur Befriedigung der Bedürfnisse der Postverwal⸗ tung nothwendig gefunden. Es ist der Ansicht, daß die Einrichtung eines solchen Zuges nach der Natur des Betriebes auf der Berlin Hamburger⸗Eisenbahn statthaft sei und hat deshalb auf Grund des §. 36 cit. die Einrichtung dieses Zuges angeordnet. Daß eine solche, aus dem Aufsichtsrechte des Staats über die Eisenbahnen fließende Anordnung zur Kompetenz des gedachten Ministeriums gehört, kann nicht zweifelhaft sein. Nach §. 11 der Regierungs⸗ Instruction vom 23. Oktober 1817 sind die Regierungen befug ihren Verfügungen nöthigenfalls durch gesetzliche Zwangs- un Strafmittel Nachdruck zu geben und sie zur Ausführung zu bringen. Unbedenklich steht dieses, gesetzlich den Re—⸗ gierungen beigelegte Recht ebensowohl den, den Regierun⸗ gen vorgeordneten Central⸗Verwaltungs⸗Behörden in Angele⸗ genheiten ihres Ressorts zu. Wenn daher die obengedachte Ve fügung zur Kompetenz des Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten gehört, so war dasselbe auch befugt, dieselbe im Wege der administrativen Execution zur Ausführung zu bringen. Es folgt hieraus von selbst, daß eine Possessorienklage gegen v Exekutivmaßregeln des Ministeriums nicht zugelassen wer⸗ en kann.

Wenn die klagende Direction, so wie das Stadtgericht, zum Beweise der Unstatthaftigkeit der von dem Ministerium angeordneten Zwangsmaßregeln auf den §. 47 des Eisenbahn⸗Gesetzes hinweisen, so liegt dabei ein Mißverständniß zum Grunde. Nach §. 47 cit. wird die ertheilte Konzession verwirkt und die Bahn mit den Trans⸗ portmitteln und allem Zubehör für Rechnung der Gesellschaft öffentlich versteigert, wenn diese eine der allgemeinen oder beson⸗ deren Bedingungen (ihrer Konzession) nicht erfüllt und ein⸗ Aufforderung zur Erfüllung binnen einer endlichen Frist von mindestens drei Monaten ohne Erfolg bleibt. Offenbar hat diese Bestimmung nur den Zweck, festzusetzen, dda- welchen Umständen eine ertheilte Eisenbahn⸗Konzession verwirn

werde. Es folgt aber daraus nicht, daß administrative Zwangs⸗ maßregeln gegen eine Eisenbahn⸗ Gesellschaft unzulässig sind, so lange dieselbe nicht ihre Konzession verwirkt hat. Eben so uner⸗ heblich ist der aus dem Verhältnisse der mecklenburgischen und ham⸗ burgischen Regierung zu der Berlin⸗Hamburger Eisenbahn und aus den Bestimmungen des Staatsvertrages vom 8. November 1841 (Gesetz⸗Sammlung von 1845 S. 195 seq.) hergenommene Ein⸗- wand der klagenden Direction. Dieser Einwand ist dahin gerichtet, daß die klagende Direction aus besonderen Gründen berechtigt sei, die aus §. 36 des Eisenbahn⸗Gesetzes gegen sie geltend gemachte Verpflichtung abzulehnen. Derselbe betrifft daher lediglich die Rechtsfrage, die jedenfalls zur Erörterung in possessorio nicht geeignet ist.

Vorstehende Gründe reichen aus, um die den Kompetenz⸗ Konflikt anerkennende Entscheidung zu rechtfertigen, und es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die von der klagenden Direction angefochtene Anordnung wie das Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten behauptet als eine polizeiliche Verfügung im Sinne des Gesetzes vom 11. Mai 1842 anzusehen und auch aus diesem Grunde einer Anfechtung in possessorio nicht unterworfen ist. 184

p⸗ D' 8 52 8 8 b 8 8 Berlin, den 30. Oktober 1852.

Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte.

Cirkular⸗Verfügung vom 14. Oktober 1852 2

tre

b dem Zollvereine nach Belgien.

Additional⸗Convention vom 18. Februar 1852. (Staats⸗Anzeiger

Nr. 91. S. 509.)

Verfügung vom 6. Juli 1852. (Staats⸗Anzeiger Nr. 294. S. 1760.)

In der Verfügung vom 6. Juli d. J. (Staats⸗Anzeige

ffend die Versendung von rohem Steinsalz aus

sämmtliche Provinzial⸗Steuer⸗Direktoreen, Iitsser. Apetsz

veranlasse ich, die Zusammenstellung hiernach zu be⸗ 8 8 11 7 7 3

Ew.

den 8. November 1852. g, 8 8 ETTE“ “] eeeEEbEa ämi Ughheiihennt Ia bwentg le 8%☛ 52

v mnze gi Citat a8 S⸗ 2 121 2 S 8 22 8 1 die Königlichen Regierungen in otsé⸗ 1““ dam und Frunkurt .rf. 8 72 eun zm

dAA6“

2

Nr. 294. S. 1760.) wegen Abfertigung des rohen Steinsalzes,

welches bei der Einfuhr in Belgien gegen einen ermäßigten Zoll

zugelassen werden soll, ist bemerkt worden, daß für den Fall de

Versendung auf dem Wasserwege in dem mitzugebenden Ursprungs- zeugnisse das Schiff bezeichnet werden müsse, mit welchem das Salz

eingeführt wird. Von Seiten der Königlich württembergischen Re

8

22

gierung ist der Wunsch ausgesprochen, daß von der geforderten Be⸗

zeichnung des Schiffs abgestanden werden möge und es ist von Seiten der Königlich belgischen Regierung in Folge dessen auf di

dieserhalb gestellte Bedingung verzichtet worden, so daß es der Be

8

g

zeichuung des Schiffes in den Ursprungszeugnissen ferner nicht

bedarf.

Ew. ꝛc. überlasse ich, hiernach die betheiligten Hauptämter mit

Anweisung zu versehen. Berlin, den 14. Oktober 1852.

Der Finanz⸗Mil

sämmtliche Provinzial⸗Steuer⸗Direktoren und an die Königlichen Regierungen in Potsdam und in Frankfurt.

Cirkular⸗Verfügung vom 8. November 1852 be⸗ treffend die Berichtigung der Zusammenstellung der Zollbegünstigungen, welche den Zollvereins⸗

Erzeugnissen bei der Einfuhr

0)

Lirkular⸗Verfügung vom

In der Ew. ꝛc. mittelst V

erfügung vom 30. August c. (Staats

——

7

Anzeiger Nr. 217 S. 1285) mitgetheilten Zusammenstellung derje⸗

nigen Zollbegünstigungen, welche den Erzengnissen und Fabrikaten

des Zollvereins auf Grund des Art. 20

29 des Handels⸗ und Schifffahrts⸗ 9 9. 71f

Vertrages vom 31. Dezember 1851 bei der Einfuhr in die Nieder⸗

lande

a von 1 Fl. für 100 Kilogra mm statt für 100 Stück angegebe

zustehen, ist für ordinaire Flaschen irrthümlich ein Zollsatz ꝙ᷑

U.

8 5 His tin mömstess hz neilmn Preußische Bank. IilKena EER 091

. i. Ie FIetrgu 11.1“X“ Nach §. 61 der Bank⸗Ordnung vom 5. Oktober 1846 (Gesetz⸗ Samml. pag. 435) wird die Versammlung der Meistbetheiligten durch diejenigen Bankantheils⸗Eigner gebildet, welche am Tage der Berufung der Versammlung nach den Stammbüchern der preußischen Bank die größte Anzahl von Bankantheilen besitzen. Auch die Wählbarkeit der Mitglieder des Central⸗Ausschusses der Bank, so wie der Provinzial⸗Ausschüsse und der Beigeordneten der Provin⸗ zial⸗-⸗Bank⸗Comtoire ist von der Eintragung in die Stammbücher

V der Bank abhängig (§. 66, 105, 109 daselbst).

Auf diese Bestimmungen werden hierdurch Diejenigen aufmerk⸗

sam gemacht, welche Bankantheile erworben, die Eintragung in die

Stammbücher der Bank aber noch nicht bewirkt haben. ihe 2 ge 2t ad gus. n Berlin den 1882 Dezember 18 22. 11 1 Imibgimnen Ht Hne*

8 11141416““ 8 Königl. preuß. Haupt⸗Bank⸗Direktorium.

Witt. Meyen. Schmidt. Deche Woywvote (11116

öIXX“

Angekommen: Se. Durchlaucht der General⸗Lieuten kommandirende General des IV Radziwill, von Magdeb

ö 8 1“

eist: Se. Excellenz der Herzoglich anhalt⸗ veßauische ster von Plötz, nach Deßau.

Hohenzollernsche Lande.

Bekanntmachung vom 4. Dezember 1852 betref⸗

fend die Ausstellung von Heimatscheinen an Per⸗

onen, welche als Dienstboten im Großherzogthum Baden Beschäftigung suchen wollen.

I“ 7. 1 Seitens der kompetenten Großherzoglich badischen Behörden

2

ist bestimmt worden, daß an Personen, welche als Dienstboten aus⸗ wärts Beschäftigung suchen wollen, Heimatscheine nur für einen bestimmten Ort ausgestellt werden dürfen, und daß ausländische Dienstboten, welche nicht einen solchen auf einen bestimmten Ort lautenden Heimalschein besitzen, an der Gränze zurückgewiesen wer⸗ den sollen.

Indem wir diese Anordnung hiermit zur öffentlichen Kenntniß bringen, beauftragen wir zugleich die sämmtlichen Königlichen Ober⸗ Aemter, fortan Heimatscheine nach Baden nur in der vorgedachten Weise auszufertigen, andererseits werden dieselben aber auch, eben so alle übrigen Polizei⸗Behörden und Beamten, namentlich diejenigen an der Gränze, angewiesen, denjenigen badensischen Unterthanen, welche in den hohenzollern’schen Landen als Dienstboten Beschäftigung suchen wollen, aber nicht mit einem auf einen bestimmten Ort des Inlandes lautenden Heimatschein versehen sind, weder den Eintritt in die diesseitigen Staa⸗ ten, noch, wenn sie sich innerhalb derselben betreffen lassen, den Aufenthalt zu gestatten, endlich auch darauf zu halten, daß

vorschriftsmäßigen Heimatscheinen versehenen badensischen

thanen der gedachten Kategorie der Aufenthalt an einem andern, als dem im Heimatscheine bezeichneten inländischen Orte, nicht eher gestattet werde, als bis dieselben auch für diesen neugewählten Aufenthaltsort einen anderweitigen Heimatschein von ihrer kompe⸗ tenten Heimatsbehörde beigebracht haben. b

7

. 5 280 maringen, den 4. Dezember 1852.

Regierung