Ferdinand und⸗Friedrich mit zu seinen Erben eingesetzt.
Da der Aufenthalt dieser Erben unbekannt und nicht zu ermitteln, so wird denselben auf Grund des §. 231, Theil I. Titel 12 des Allgemeinen Landrechte, hiermit von jenem Testamente Nach⸗ richt gegeben. 8
e gege⸗ ppin, den 15. Dezember 1852. 2
1“ Königliches Kreisgericht..
von Schnehen. .
[1385] Bekanntmachung.
Der Kur⸗ und Neumärkische Pfandbrief Nr. 12,797 über 1000 Rthlr., eingetragen auf dem Gute Trebichow, ist verfälscht worden. Alle die⸗ jenigen, welche an dem gedachten Pfandbrief als Eigenthümer, Pfand⸗ oder sonstige Inhaber An⸗ sprüche zu haben vermeinen, werden hierdurch aufgefordert, ihre vermeintlichen Ansprüche binnen 9 Monaten, spätestens in dem auf
den 2. Mai 1833, Vormitt. 11 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle anberaumten Termine anzumelden und zu bescheinigen, widrigenfalls ihnen damit ein ewiges Stillschweigen auferlegt, der gedachte Pfandbrief für erloschen erklärt und ein neuer Pfandbrief dem Eigenthümer ausge⸗ fertigt werden wird.
Krossen, den 4. Oktober 1852.
Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.
[7811 Oeffentliches Aufgebot. Auf den Antrag ihrer Kuratoren werden die
7
unbekannten Erben und Erbnehmer der nachste⸗ henden Personen: 1 . ¹ 1) des zu Posen am 8. Januar 1851 verst. Lehrers Michael Mazierski; Nachlaß 13 Thlr. 11 Sgr. 2 Pf.; 2) der zu Owinsk, Posener Kreises, am 24. No⸗ vember 1846 verst. Wittwe Johanna Su⸗ sanna Timm; Nachlaß 99 Thlr. 4 Sgr. 6 Pf. baar und 193 Thlr. 20 Sgr. un⸗ sichere Activa; 3) des zu Jankendorff bei Preuß. Holland geb. und am 6. Oktober 1846 in Posen verst. Kalkulaturgehülfen bei der Königlichen Ge⸗ neral⸗Kommission Wilhelm Zaborowski; . Nachlaß ungefähr 38 Thlr.; 4) der angeblich in Krotoschin geb. und am 1 6. August 1849 in Posen verst. unverehe⸗ ichten Charlotte Junock; Nachlaß un⸗ efähr 6 Thlr.; 8 5) der am 5. April 1787 geb., durch das Er⸗ kenntniß des vormaligen Landgerichts zu Posen vom 7. Juni 1832 für todt erklärten unverehelichten Agnes Zatwardzinska aus Posen; Nachlaß 63 Thlr. 5 Sgr. 8 Pf.; des am 26. Oktober 1845 in Posen verst. Töpfermeister Franz Robert; Nachlaß 15 Thlr. 22 Sgr. 5 Pf.; 4 der am 1. Dezember 1814 in Posen verst. Theodora, verehelicht gewesenen Po⸗ leyska, geb. Arabska; Nachlaß 90 Thlr.; des am 14. August 1840 im Zuchthause zu Rawicz verst. Michael Mielearek alias Gielniak aus Zegrze, Posener Kreises; des am 19. September 1849 im Militair⸗ Lazareth zu Posen verst. Füsilier der 11ten Compagnie 5ten Infanterie⸗Regiments, Alexander Nagörski, auch Nagörny, in der Gegend von Eyk geboren; Nachlaß 4 Thplr. 1Gg Pf.; 5 werden hierdurch aufgefordert, sich vor oder spä⸗ testens in dem am 6. April 1853, Vormittags 11 Uhr, vor dem Herrn Kreisgerichts⸗Rath Neumann in unserem Instructionszimmer anstehenden Ter⸗ mine entweder schriftlich oder persönlich zu mel⸗ den und daselbst weitere Anweisung zu gewärti⸗ gen, widrigenfalls sie präkludirt und der Nachlaß den sich meldenden Erben oder in Ermangelung solcher dem Fiskus zugesprochen und zur freien Verwaltung verabfolgt werden wird. Posen, den 20. Mai 1852. 8 8. Königliches Kreisgericht. IJ. Abtheilung — für Civilsachen
[1552] Bekanntmachung.
In dem am 15. November d. J. zur Aus⸗ loosung der sächsischen Rentenbriefe für das lau⸗ Uree“ 2 bis 1. April 4853)
8
1796
in Gemäßheit des Gefetzes vom Närz 1850
über die Errichtung von Rentenbanken angestan⸗
denen Termine sind folgende Rentenbriefe: 1) Litt. A. über 1000 Thlr.:
198.199. 208. 503. 615. 646. 902 und
904;
165. 168. 172 und 257; 3) Litt. C. über 100 Thlr.: 56 402, 434. 214. 236. 327. 548. 579. 582 und 648; 4) Litt. D. über 25 Thlr.: 1 221. 363. 626, 638. 839 und 857;3;F 5) Lir. R. über 10 Thlr.:
Nr. 46. 78. 526. 787. 850, 952 und 1185 ausgeloost worden.
Die Zahlung der Beträge derselben erfolgt vom 1. April 1853 ab auf der Kasse der unter⸗ zeichneten Rentenbank, Domplatz Nr. 4 hierselbst, in den Vormittagsstunden von 9 bis 12 Uhr, gegen Zurücklieferung der ausgeloosten Renten⸗ briefe und Quittungsleistung nach einem bei der Kasse in Empfang zu nehmenden Formulare.
Mit dem 31. März 1853 hört die weitere Ver⸗ zinsung der gedachten Rentenbriefe auf, und müssen daher mit demselben die dazu gehörigen 11 Stück Zins⸗Coupons, Serie I. Nr. 6 bis 16, unentgeltlich abgeliefert werden, widrigenfalls für jeden fehlenden Coupon der Betrag desselben vom Kapital zurückbehalten wird.
Indem wir die Inhaber der ausgeloosten Ren⸗ tenbriefe hierdurch aufsordern, vom 1. April 1853 ab die Zahlung unter den vorerwähnten Moda⸗ litäten in Empfang zu nehmen, bemerken wir noch ausdrücklich, daß sich unsere Rentenbank⸗ Kasse auf eine Uebersendung des Geldbetrages an Privatpersonen mit der Post nicht einlassen kann.
Magdeburg, den 17. November 1852.
Königliche Direction
der Rentenbank für die Provinz
Königlich Niederschlesisch⸗Märkische Eisenbahn.
Im Auftrage der Königlichen Haupt⸗Verwal⸗ tung der Staatsschulden werden die am 2. Ja⸗
nuar 1853 fälligen und die aus früͤheren Ter⸗
minen noch rückständigen Zinsen von
1) den Stamm⸗Actien,
2) den 4prozentigen Prioritäts⸗Actien und 3) den 4 ½⸗ und 5prozentigen Prioritäts⸗Obli⸗
gationen Ser. I., II., III. und IV.
der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn⸗ Gesellschaft
a) in Berlin bei der Hauptkasse der unter⸗
zeichneten Direction vom 20. Dezember c.
inuar k. J., 1
in Breslau bei deren Stationskasse
vom 3. bis 14. Jauuarn k, J.,
mit Ausnahme der Sonn⸗ und Festtage,
in den Vormittagsstunden von 9 bis 1Uhr gezahlt werden.
Die Coupons sind zu dem Zweck nach Sorten, Fälligkeits⸗Terminen und der Reihenfolge der Nummern geordnet einzureichen, und zur Er⸗ leichterung des Revisonsgeschäfts ist jeder Sorte ein besonderes, wieder nach den einzelnen Terminen und der Reihenfolge der Nummern zusammengestelltes, mit der Angabe des Geldbetrages versehenes Verzeichniß beizufügen.
Berlin, den 11. Dezember 1852.
Königliche Direction der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn.
Köln⸗Mindener Eisenbahn. SGinsen bbnng.
Die Einlösung der am 2. Ja⸗ nuar k. J. verfallenden halb⸗ jährigen Zins⸗Coupons der Actien und der Prioritäts⸗ Obligationen erster und zwei⸗
88 1 unserer Gesell⸗ schaft erfolgt: in Berlin bei dem Herrn S. Bleichröder in den gewöhnlichen Geschäftsstunden, vom 2. bis intl. 16. Januar †, J.,
Redaction und Rendantur:
in Köln bei unserer Hauptkasse (Frankenplatz) Vormittags; in Düsseldorf am 2., 3. und 4. Januar k. J. im Büreau des dortigen Bahnhof⸗ Inspektors, Vormittags von 9—12 Uhr. Die Besitzer mehrerer Coupons werden ersucht, ein numerisch geordnetes Verzeichniß derselben den Zahlstellen vorzulegen. Köln, den 17. Dezember 1852. Die Direction.
[17471 Rbheintischc Im Monat November 1852 wurden einge⸗ nommen: für 32,144 Personen 25,006 Rthlr. 20 Sgr. 6 Pf., für 389,805 Ctr. Güter 28,884 Rthlr. 18 Sgr. 11 Pf., Summa 53,891 Rthlr 9 Sgr. 5 Pf. Im Monat November 1851 wurden eingenommen: für 28,016 Personen 25,917 Rthlr. 3 Sgr. 9 Pf., für 318,684 Ctr. Güter 24,457 Rthlr. 14 Sgr. 7 Pf., Summa 50,432 Rthlr. 18 Sgr. 4 Pf. Mithin im No⸗ vember 1852 mehr: 3458 Rthlr. 21 Sgr. 1 Pf.
In den ersten 11 Monaten des Jahres 1852
wurden eingenommen: für 478,603 Personen 459,499 Rthlr. 19 Sgr. 2 Pf., für 4,016,405 Ctr. Güter 321,146 Rthlr. 21 Sgr. 11 Pf. Summa 780,646 Rthlr. 11 Sgr. 1 Pf. In den
ersten 11 Monaten des Jahres 1851 dagegen:
für 471,308 Personen 505,796 Rthlr. 1 Sgr. 5 Pf., für 2,892,335 Ctr. Güter 232,908 Rthlr. 29 Sgr. 6 Pf., Summa 738,705 Rthlr. 11 Pf pro 1852 mehr: 41,941 Rthlr. 10 Sgr. 2 Pf.
Köln, den 18. Dezember 1852.
Die Direction der Rheinischen Eisenbahn⸗Gesellschaft.
[1718] VBergeichu b
der in der öffentlichen Sitzung der Direction des
galiz. ständ. Kreditvereins in Lemberg am heu⸗
tigen Tage verloosten Pfandbriefe, welche am
30. Juni 1853 und in den nachfolgenden Tagen
nach ihrem vollen Nennwerthe in Conv. Münze baar eingelöst werden.
Der Serie II. zu Fr. 5000. Drei Stück; Se⸗ rialzahlen: 60. 72. 164.
Der Serie III. zu Fr. 1000. Vierzig Sechs Stück, Serialzahlen: 179. 460. 738. 777. 1332 4408. 4639. 2265. 23227. 2340. 2485. 2675. 3439, 3607. 3861. 3992. 4063, 4410. 4579. 4637. 4647. 4901. 6307. 5602. 5659. 5789. 5820. 5906. 5933. 6010. 6428. 6142. 6471. 6645. 6893. 7023. 7157. 7460. 72665. 7386. 7642. 7907. 7983, 8161. 8256. 83614.
Der Serie IV. zu Fr. 500. Zwanzig zwei Stück, Serialzahlen: 166. 616. 771. 976. 1050. 1125. 1126. 1561. 1642. 4656. 2022. 2145. 2210. 2247. 2304. 2609. 2629,. 2919. 2950.
8 8.
3037. 3332. 3358.
Der Serie V. zu Fr. 100. Sechszig Stück, Serialzahlen: 61. 306. 329. 422. 495. 689. 695. 714.1082. 1201. 1227. 1294. 1466. 1510. 4342. 24389. 2763. 2853. 3118. 3186. 3328. 4110. 4140. 4207. 4333. 4418. 4627. 4727. 4856. 4937Q. 5456. 5627. 5664. 5827. 6029. 6182. 6798. 6870Q. 6979, 7059. 7474. 7497. 7686. 7821. 7835. 7920. 8001. 8013. 8112. 8442. 8748. 8785. 8806. 8911. 8976. 9034. 9082. 9115,. 9229. 9342.
Die Direction des genannten Vereins fordert die Inhaber der obverzeichneten Pfandbriefe hier⸗ mit auf, dieselben bei der Kreditkasse in Lemberg oder bei den Handlungshäusern des Herrn Kendler & Comp. in Wien; Michael Kaskel in Dresden; Mendelssohn & Comp. in Berlin; Gebrüder Bethmann in Frankfurt a. M.; Franz Ant. Wolf in Krakau, Halberstam und Nieren⸗ stein in Brody und Mendel Amster in Czernowitz einlösen zu wollen, weil die Interessen⸗Coupons, welche etwa über den Verfalls⸗Termin, d. i. 30. Juni 1853 gezahlt werden sollten, im Sinne des F. 11 der Statuten von dem baar erliegen⸗
den Pfandbriefskapitale in Abzug gebracht werden
würden. — Lemberg, den 11. Dezember 1852 8 Cpvrill Smerazanski,
Secretair.
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Berlin, Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober⸗Hofb uchdruckerei.
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pas Abonnement beträgt:t. aus Aö 9 in allen der Monarchie ohne 1 8 reis-Erhöhung. .““ ,, 4ℳ 2 mit geiblatt (Preuß. Adler-Zeitung) 1189 89 181 ½ 8 Int Aznt N in der ganzen KMonarchie: “ 5 1 Kthlr. 27 ⅞ Sgr. Rittz “ Hi . 11““
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Alle Post-Anstalten des In⸗ und Auslandes nehmen Bestellungen an, für Berlin die Expeditionen des Königl. Preuß. Staats-Anzeigers, Mauer⸗Straße Nr. 54., und der Preußischen Zeitung, Leipziger⸗ Straße Nr. 14.
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Beerlin, Donnerstag den 23. Dezember “
““ 8 Berlin, den 21. 8
Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich und
Seine kaiserliche Hoheit der Erzherzog Maximi⸗ lian von Oesterreich sind nach Wien abgereist. 1
Dezem &σ
Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig ist nach Braunschweig abgereist.
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche ö I 11“*“ Bekanntm vom 15. Dezember 1852 — be⸗ treffend die Beförderung von Briefen und Zeitun⸗ gen, welche nach anderen Theilen Amerika's, als
en VBereit Staaten, bestimmt sind. u6“
achung vom 16. September 1852 ö888)
Nach einer Verständigung mit der Post⸗Verwaltung der Ver⸗ einigten Staaten von Nord⸗Amerika können vermittelst der nach der Bekanntmachung vom 16. September d. J. (Staats⸗Anzeiger
Nr. 225 S. 1338) seit dem 1. Oktober d. J. eingerichteten direkten
Brief⸗Pakete zwischen Preußen und Amerika von jetzt an auch
solche Briefe und Zeltungen befördert werden, welche nach anderen
Theilen Amerika's, als den Vereinigten Staaten, bestimmt sind.
Die von der Post⸗-Verwaltung der Vereinigten Staaten hier⸗
her mitgetheilte Liste enthält folgende Länder, Landestheile und
Plätze, wohin die Weiter⸗Beförderung der Briefe und Zeitungen
übernommen wird: die britischen Besitzungen in Nord-Amerika, als:
Kanada, Neu⸗Braunschweig, Cap Breton, Neu⸗Schott⸗
land und Neufundland, Acapulco, Mazatlan und San Blas in Mexiko, Chagres und Panama in Neu⸗Granada, Havana (Insel Cuba).
jie britischen Besitzungen in Westindien, als: Antigua, Barbados, Bahamas, Berbice, Cariacou, Deme⸗
rarg, Dominica, Essequibo, Grenada, Honduras, Ja⸗
maika, Montferrat, Nevis, St. Kitts, St. Lucia, St. Vincent, Tabago, Tortola und Trinidad,
die an der Südwestküste von Amerika belegenen Länder, namentlich
folgende Plätze: Bpogato und Buenaventura in Neu⸗Granada, Guayaquil und Quito in Ecuador, 8
—
Payta, Lambayeque, Huanchaco, Casma, Huacho, Callao,
Lima, Pisco, Islay, Arica und Jquiquo in Peru, Cobija und La⸗Paez in Bolivia, 8 Copiapo, Huasco, Coquimbo, Valparaiso und St. Jago in Chili. Bei aller dieser Transit⸗Korrespondenz findet Frankozwang statt. Mit Ausnahme der Korrespondenz nach der Südwestküste von Amerika ist für jeden transitirenden Brief und resp. für jede transitirende Zeitung das Franko nur nach den für die Korrespon⸗ denz und für die Zeitungen nach den Vereinigten Staaten selbst bestimmten Sätzen zu erheben.
Bei Briefen nach der Südwestküste von Amerika hingegen tritt I
dem Satze von 13 Sgr. noch ein Weiter⸗Franko von 11 Sgr.
Staats⸗Anzeiger Nr. 225
. 5 19 — 1 8 1 8 “ hinzu, so daß sich das ganze Franko für den einfachen, bis 1 Zoll⸗ Loth exkl. schweren Brief auf 24 Sgr. stellt. Jenes Weiter⸗Franko
steigt bei schwereren Briefen nach derselben Gewichtsprogression, wie
das Franko bei Briefen nach den Vereinigten Staaten.
Bei Zeitungen nach der Südwestküste von Amerika beträgt das
S Franko 2 Sgr. pro Exemplar, das ganze Franko mithin Der Speditionsweg durch die Vereinigten Staaten wird für jetzt nur zur Beförderung solcher nach anderen Theilen Amerika's
gerichteter Briefe und Zeitungen benutzt werden, bei welchen dieser
Speditionsweg auf der Adresse ausdrücklich vorgeschrieben ist. Berlin, den 15. Dezember 1852. General⸗Post⸗Amt. Schmückert.
Instruction vom 16. Dezember 1852 zur Aus⸗ führung der Vorschriften des Gesetzes vom 5. Junt 1852 über die Bestellung 8 Post⸗Gesetz vom 5. Juni 1852 (Staats⸗Anzeiger Nr. 144. S. 849.) Reglement zum Post⸗Gesetze vom 31. Juli 1852 (Staats⸗Anzeiger 1. 1097] 14 Der öffentliche Glaube, welcher im §. 47 des Gesetzes vom 5. Juni 1852 (Staats⸗Anzeiger Nr. 144. S. 852.) der diensteid lichen Anzeige eines Briefträgers oder Postboten über die von ihm geschehene Bestellung beigelegt ist, tritt nur ein, wenn der Brief⸗ träger oder Postbote vorschriftsmäßig vereidigt worden ist.
Es ist deshalb, und insbesondere auch in den Fällen, in welchen ein Hülfsbriefträger oder Hülfsbote herangezogen werden muß, streng darauf zu halten, daß dessen Vereidigung erfolgt, bevor dem⸗ selben Bestellungen übertragen werden und daß die Briefträger und Postboten die ihnen übertragenen Bestellungen selbst ausführen und nicht durch Andere ausführen lassen.
Die Nichtbeachtung dieser Vorschrift kann sehr empfindliche
Regreß⸗Ansprüche herbeiführen.
Denn die Post⸗Verwaltung wird 1 88
in den Fällen, in welchen die geschehene Bestellung bestritten wird, und nicht nachgewiesen werden kann, weil dieselbe einer nicht ver⸗
eidigten Person übertragen worden ist, sich an den halten, dem es zur Last fällt, daß die Bestellung nicht durch einen vereidigten Brief⸗ träger oder Posthoten ausgeführt worden ist.
Der §. 48 bestimmt die rechtlichen Folgen der Erklärung des Adressaten, seine Briefe, Begleitbriefe und Formulare zu den Ab⸗ lieferungsscheinen selbst abzuholen oder abholen zu lassen, dahin: daß die Post⸗Verwaltung durch diese Erklärung und deren Aus⸗ führung
1) von der Verbindlichkeit entbunden wird, für die richtige Be⸗
stellung zu haften,
2) ohne die Verpflichtung zu überkommen, die Legitimation des⸗ jenigen zu prüfen, welcher sich zur Abholung meldet, sofern nicht auf den Antrag des Adressaten zwischen diesem und der Post⸗Anstalt ein desfallsiges besonderes Abkommen getroffen worden ist.
Diese Schlußbestimmung des §. 48 soll dem Adressaten Gele⸗ genheit geben, durch ein Abkommen mit der Post⸗Anstalt über ein Verfahren sich zu einigen, durch welches verhindert wird, daß seine Briefe u. s. w. von Unbefugten abgeholt werden. Durch ein solches Abkommen darf niemals eine Vertretungs⸗Verbindlichkeit für die Postverwaltung übernommen werden. Denn es steht die Schluß⸗ Bestimmung des §. 48 nur mit dem unmittelbar vorhergehenden
1
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