1852 / 302 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Die Gesellschaft darf auch Nicht⸗Mitgliedern, zu den von der Direction unter Genehmigung des Verwaltungsrathes zu bestimmenden Be⸗ dingungen, Geld schuldig werden; jedoch sind hierbei in der Regel die Nicht⸗Mitglieder we⸗ niger günstig, als die Mitglieder zu stellen.

Zusätzliche Erklärung zum Art. 22 des ei. 9.8 wird als sich von selbst verste⸗ hend betrachtet, daß bei dem nach Art. 22 ge⸗ statteten Geld⸗ und Wechselgeschäft auch seitens der Gesellschaft Provision berechnet werden, und die Gesellschaft überhaupt diejenigen Handels⸗Ver⸗ bindungen eröffnen darf, die zur nützlichen und sicheren Betreibung des Geld⸗ und Wechselge⸗ schäfts erforderlich sind. Es bleibt aber auch dann die Bestimmung in Anwendung, daß, wenn bei dieser Veranlassung ein anderer, als der im Art. 20 bezeichnete Kredit, in laufender Rechnung gewährt wird, die Höhe desselben zuvor vom Ver⸗ waltungsrathe zu genehmigen ist.

Zum Art. 28 des Statuts. Das zweite Alinea des Art. 28 wird aufgehoben und folgen⸗ dermaßen ersetzt:

Die drei ersten Quartal⸗Bilanzen eines Jahres werden in dem auf den Tag ihres Abschlusses folgenden Monat, die Bilanzen des vierten Quar⸗ tals und die Jahres⸗Bilanzen im April in einem übersichtlichen Auszuge bekannt gemacht.

Zum Art. 29 des Statuts. Im zweiten Alinea des Art. 29 ist das Wort „zehnte“ in „fünfte“ zu verändern.

Zusatz (nach Art. 29.) 1 Art. 29 a. Wie in den drei ersten Quartal-Bilanzen von 1852, soll auch fernerhin: aa) der vierte Theil der erworbenen statut⸗ mäßigen Provision zur Bildung einer Schä⸗ den⸗Reserve sslbst dann verwendet werden, wenn die Schäden voraussichtlich auf we⸗ niger, als diesen Betrag sich belaufen, oder auch gar keine Schäden vorgefallen sind, und bb) der zur Abrundung des Dividendensatzes bis zu einem zehntel Prozent abzusetzende Theil des Gewinnes ebenfalls für diese Schäden⸗Reserve verwendet werden. Art. 29 b. Die Dividende (die gewöhnliche wie die Extra⸗ Dividende) wird jährlich am ersten Juli bezahlt.

um Art. 30 des Statuts. Im ersten Alinea des Art. 30 soll zwischen den Worten „so weit er nicht“ und den Worten „durch die Reserve“ hinzugefügt werden: „durch den Gewinn der vorhergehenden Quartal⸗Bilanzen Eines und desselben Jahres und“. .

Zusatz zum zweiten Abschnitt des Statuts (nach Art. 38.) Art. 38a.

Mit Genehmigung des Verwaltungsrathes ist die Direetion befugt, Agenturen oder Filial⸗ Comtoiren, oder auch Handlungshäusern außer⸗ halb Berlin die Wahrnahme solcher genau zu begränzenden Geschäfte aufzutragen, welche die Gesellschaft statutmäßig betreiben darf

Es ist zugleich, wenn Agenturen oder Filial⸗ Comtoire errichtet werden, festzusetzen, daß nach Analogie des Art. 53 die Zeichnung von zwei Personen zur Gültigkeit der Unterschrift erforder⸗

1804 lich ist; das Nähere hierüber wird alsdann be⸗ kannt gemacht.

ZZusatz zu Art. 45 des Statuts. Hin⸗ sichtlich der vollgezahlten Antheile (Art. 18 a— i) sollen für die Geschäftsinhaber nachstehende be⸗ sondere Bedingungen gelten:

d) Die Herabsetzung des Maximums des Be⸗ trages der Vollgezahlten Antheile, so wie die

allgemeine Sistirung ihrer Bewilligung (Art.

18 a) soll auf die Geschäfts⸗Inhaber nicht

bezogen werden. Dagegen ist die Geneh⸗

migung des Verwaltungsrathes zur Fest⸗

setzung der Höhe eines Vollgezahlten Antheils

innerhalb des im Art. 18a festgesetzten Mayximums erfornderlich.

e) Anstatt der Bescheinigung (Art. 18 c) er⸗ halten die Geschäfts⸗Inhaber nur ein schrift⸗ liches Anerkenntniß des Verwaltungsrathes

über ihre Betheiligung in Vollgezahlten An⸗

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1) Die Geschäfts⸗Inhaber können ihre Vollge⸗

zahlten Antheile nur insofern kündigen, als dies durch besondere Uebereinkunft mit dem Verwaltungsrathe festgesetzt wird.

6) Die Bestimmung in diesem Artikel unter c ist auch auf die Vollgezahlten Antheile der Geschäfts⸗Inhaber anwendbar.

h) Die Beleihung der Vollgezahlten Antheile (AUrt. 18 i) ist in Beziehung auf die Ge⸗ schäfts⸗Inhaber nicht gestattet.

i) Scheidet ein Geschäfts⸗Inhaber als solcher aus, so gelten von dem Zeitpunkte se ines Austritts an, in Beziehung auf seinen Voll⸗ Je Antheil, wiederum die allgemeinen Regeln.

Zusatz zu Art. 59 des Statuts. Art. 59 a.

Die Tantisme des Verwaltungsrathes soll, von den Bilanzen des Jahres 1853 an, drei Prozent betragen.

Hinsichtlich der Vertheilung wird näher fest⸗ gesetzt, daß dieselbe, soweit darüber der Art. 59 nicht positiv bestimmt, nach Verhältniß der durch die Protokolle gehörig zu konstatirenden Gegenwart der Mitglieder bei den Sitzungen des Verwaltungsrathes zu bewirken ist; ierbei soll jedoch die Ausführung eines besonderen Kom⸗ missoriums in gleicher Weise, wie die Anwesen⸗ heit in den Sitzungen, berücksichtigt werden.

Die nach Art. 55 und 56 etwa interimistisch fungirenden Mitglieder nehmen, nach den vor⸗ stehend festgesetzten Verhältnissen, an der Tan⸗ tieme Theil.

Die etwa weiter erforderlichen Normen zur Ausführung dieses Zusatzes hat der Verwaltungs⸗ rath zu beschließen.

Zusatz zu Art. 61 64. des Statuts

Als Regel wird angenommen, daß jährlich wenigstens der vierte Theil und höchstens die Hälfte der Mitglieder einer Aufnahme-Kom⸗ mission ausscheidet.

Art. 64 b. 1

Wenn ein Mitglied mehr als drei aufeinander folgende Sitzungen der Aufnahme⸗Kommission, ohne eine derselben als genügend erscheinende Entschuldigung versäumt, so ist in der Regel an⸗ zunehmen, daß dieses Mitglied aus der K mission scheidet. 1686

Vom 1. Januar 1853 an erhalten die Mit⸗ glieder der Aufnahme⸗Kommission für jede

Sitzung, welcher sie nach den Protokollen beige⸗ wohnt haben, ein Präsenzzeichen (Jetton); der

jedesmalige Vorsitzende, so wie auch der jedes

malige Protokollführer erhält deren zwei. Zur Einlösung der Präsenzzeichen werden bis zu zwei Prozent des nach der Jahres⸗Bilanz sich er⸗ gebenden Gewinnes in der Art vertheilt, daß für jedes Zeichen bis zu Einem Thaler, als Maximum, zu diesem Zwecke verwendet wer

den kann.

Die Aufnahme⸗Kommission, unter Beistim⸗ mung des Verwaltungrathes, kann festsetzen, daß bei zu spätem Erscheinen eines Mitgliedes dem⸗ selben kein Präsenzzeichen, oder auch nur ein besonderes von geringerem Werthe ausgehändig werden soll.

8 Art. 64 d.

Inwiefern die in den vorstehenden drei Arti⸗ keln enthaltenen Bestimmungen auf etwa nach Art. 63 zu bildende Aufnahme⸗Comité's an⸗ wendbar sind, hat der Verwaltungsrath unter Beistimmung der Direction festzusetzen.

Zusatz zu Art. 77 und 78 des Statuts d . Der Verwaltungsrath wird ermächtigt, die Be⸗ stimmung des ersten Alinea des Art. 77 noch für eine längere Zeit, als die beiden ersten Jahre des Bestehens der Gesellschaft, so wie auch die Bestimmung im ersten Satze des Art. 78 für eine weitere Zeit, als bis zu Ende des Jahres 1853 in Auwendung kommen zu lassen.

Der Verwaltungsrath und der Geschäfts⸗Inha-

ber haben in Gemäßheit des Art. 71 des Statuts allen diesen Zusätzen, Abänderungen und Erklä⸗ rungen die Zustimmung ertheilt, so daß dieselben nun eben so gültig und wirksam sind, als wenn sie in dem Gesellschafts⸗Vertrage vom 6. Juni 1851 enthalten wären.

Indem wir dies vorschriftsmäßig bekannt machen, bemerken wir noch, daß im Einverständ⸗ niß mit dem Verwaltungsrathe und dem Ge⸗ schäfts⸗Inhaber außerdem von der Versammlung die beiden folgenden Beschlüsse gefaßt wurden.

I.

Da statutmäßig im Jahre 1853 keine Er⸗ gänzungswahlen für den Verwaltungsrath zu machen sind, wird die Direction ermächtigt, unter Zustimmung des Verwaltungsrathes die regel⸗ mäßige General-Versammlung des Jahres 1853 (Art. 67 des Statuts) ausfallen zu lassen, hat aber alsdann den nach Art. 28 des Statuts zu erstattenden Bericht über den Zustand der Ge⸗ sellschaft den Mitgliedern zuzusenden.

11

Mit Bezug auf die Bestimmung des zweite. Alinea des Art. 32 des Statuts ermächltigt die General-⸗Versammlung den Verwaltungsrath und die Direction, eine besondere Bestimmung über den zu vergütenden Antheil neu eintretender Mitglieder am Gewinn und an der Reserve zu treffen.

Berlin, den 22. Dezember 1852.

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Außer den,

Uebersichten wird Ende des Monats Januar 1853 ein Sachregister zu den im Staats⸗Anzeiger vom 1. Dezember 1852 enthaltenen Gesetzen, Verordnungen und Bekanntmachungen herausgegeben werden. Der Preis dieses, einen 1 ½jährigen Zeitraum umfassenden Sachregisters ist auf Sgr. festgestellt.

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Statut des Riehl⸗Worringer Deichverbandes.

Vom 29. November 1852. 1 .

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc, ꝛc.

Nachdem es für erforderlich erachtet worden, die Grundbesitzer der Nie⸗ derung von Riehl bis Worringen behufs der gemeinsamen Anlegung und Unterhaltung eines Deiches gegen die Ueberschwemmungen des Rheines zu einem Deichverbande zu vereinigen und nachdem die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung der Betheiligten erfolgt ist, genehmigen Wir hierdurch auf Grund des Gesetzes über das Deichwesen vom 28. Januar 1848, §§. 11 und 15 (Gesetz⸗Sammlung vom Jahre 1848 Seite 54), die Bildung eines Deich⸗ verbandes unter der Benennung:

„Riehl⸗Worringer⸗Deichverband“ und ertheilen demselben nachstehendes Statut:

Erster Abschnitt.

8 Umfaug und Zweck des Deichverbandes. In der am linken Rheinufer von Köln bis an den Dormagen⸗Rhein⸗ elder Deichverband unterhalb Worringen sich erstreckenden Niederung wer⸗ den die Eigenthümer aller eingedeichten und noch einzudeichenden Grund⸗ stücke, welche ohne Verwallung bei einem Wasserstande von 30 Fuß am Kölner Pegel der Ueberschwemmung unterliegen würden, zu einem Deich⸗ verbande vereinigt.

Der Verband bildet eine Corporation, welche zu Worringen ihren

. §. 92.

Dem Deichverbande liegt es ob, einen wasserfreien tüchtigen Deich für einen Wasserstand auf 30 Fuß Höhe am Preußischen Pegel von der Höhe bei Köln in denjenigen durch die Staats⸗Verwaltungs⸗Behörden festzustel⸗ lenden Abmessungen anzulegen und zu unterhalten, welche erforderlich sind, um die Grundstücke der Niederung gegen Ueberschwemmung durch den höch⸗ sten Wasserstand zu sichern. Die zwischen Worringen und Dormagen lie⸗ gende, als Damm dienende Staatsstraße wird nach wie vor vom Staate unterhalten.

Wenn zur Unterhaltung des Deiches eine Uferdeckung nöthig wird, so hat der Deichverband dieselbe auszuführen, vorbehaltlich seiner Ansprüche

8 8 11“

Der Verband ist gehalten, diejenigen Hauptgräben anzulegen und zu unterhalten, welche erforderlich sind, um das den Grundstücken der Nie⸗ derung schädliche Binnenwasser aufzunehmen und abzuleiten. Das Wasser der Hauptgräben darf ohne widerrufliche Genehmigung des Deichhaupt⸗ manns von Privatpersonen weder aufgestaut noch abgeleitet werden.

Dagegen hat jeder Grundbesitzer der Niederung das Recht, die Auf⸗ nahme des Wassers, dessen er sich entledigen will, in die Hauptgräben zu verlangen. Die Zuleitung muß aber an den vom Deichhauptmann vorzu⸗ schreibenden Punkten geschehen. b .

Die Anlage und Unterhaltung der Zuleitungsgräben bleibt Sache der nach den allgemeinen Vorfluthsgesetzen hierbei Betheiliggten. Der Verband hat in dem die Niederung gegen den Strom abschließen⸗

bandes ist ein Lagerbuch vom Deichhauptmann zu führen und vom Deich⸗ amte festzustellen. Die darin vorkommenden Veränderungen werden dem Deichamte bei der jährlichen Rechnungs⸗Abnahme zur Erklärung vorgelegt. 111“ Veröpflichtungen der Deichgenossen, Geldleistungen. Bestimmung der Höh u derselben und Veranlagung nach dem Deichkataster. Ddie Arbeiten des Deichverbandes werden in der Regel nicht durch Naturalleistung der Deichgenossen, sondern durch die Deichbeamten für Geld aus der Deichkasse ausgeführt. Die erforderlichen Mittel zu den Arbeiten, zur Besoldung der Drichbeamten und zur Verzinsung und Tilgung de zum Besten des Verbandes etwa fontrahirten Schulden haben die Deich genossen nach dem von der Königlichen Regierung in Köln ausgesertigten Deichkataster vom November und Dezember 1850 aufzubringen nach Maß⸗ gabe des Katastral⸗Reinertrages der einzelnen Grundstücke. 8

§. 6. b Der gewöhnliche Deichkassenbeitrag zur Unterhaltung der Deich⸗ und Entwässerungs⸗Anlagen wird für jetzt auf jährlich Einen Silbergroschen für den Thaler Katastral⸗Reinertrag festgesetzt. Wenn die Erfüllung der Sozietätszwecke einen größeren Aufwand er⸗ sordert, so muß dieser Mehrbetrag als außerordentlicher Beitra schrieben und von den Deichgenossen aufgebracht werden.

7 v1“

Wenn die gewöhnlichen Deichkassenbeiträge, nachdem daraus für die Sozietätszwecke bestimmungsmäßig gesorgt worden, Ueberschüsse ergeben, so sollen diese bis zur Höhe von dreitausend Thalern zu einem Reservefonds gesammelt und mit guter Sicherheit zinsbar belegt werden. Der Reserve⸗ fonds darf nicht zu den laufenden und gewöhnlichen Ausgaben des Ver⸗ bandes, sondern allein für folgende Zwecke verwendet werden:

a) für die Herstellung der durch Eisgang oder Hochwasser zerstörten oder ungewöhnlich beschädigten Deiche, so weit die Herstellungskosten aus den gewöhnlichen Einnahmen nicht bestritten werden können;

b) für den Neubau der vorhandenen Auslaßschleusen;

c) für Ausführung von Meliorations⸗Anlagen.

1 8. ö 1—

Die gewöhnlichen Deichkassenbeiträge sind zu ermäßigen, wenn sie nach vollständiger Bildung des Reservefonds Ueberschüsse über das jährliche Be⸗ dürfniß des Verbandes ergeben.

2

Die Deichgenossen sind bei Vermeidung der administrativen Execution gehalten, die gewöhnlichen Deichkassenbeiträge in halbjährigen Terminen zu Ende Februar und Ende August jeden Jahres unerinnert zur Deichkasse abzuführen. Eben so müssen die außerordentlichen Beiträge in den durch das Ausschreiben des Deichhauptmanns bestimmten Terminen abgeführt werden.

§. 10.

Die Verbindlichkeit zur Entrichtung der Deichkassenbeiträge ruht, gleich der sonstigen Deichpflicht, als Reallast unablöslich auf den Grundstücken; sie ist den öffentlichen Lasten gleich zu achten und hat in Kollisionsfällen vor denselben den Vorzug.

Die Erfüllung der Deichpflicht kann von dem Deichhauptmann in eben der Art, wie dies bei den öffentlichen Lasten zulässig ist, durch Exekution erzwungen werden.

Die Execution findet auch statt gegen Pächter, Nutznießer und andere

den Deiche die erforderlichen Auslaßschleusen (Deichsiele) für die Haupt⸗

gräben anzulegen und zu unterhalten. b z Ueber die vom Verbande zu unterhaltenden Deichstrecken, Hauptgräben,

Schleusen, Brücken u. s. w, und über die sonstigen Grundstücke des Ver⸗

Besitzer des verpflichteten Grundstücks, vorbehaltlich ihres Regresses an den eigentlich Verpflichteten. Bei Besitzveränderungen resp. Parzellirungen kann sich die Deichverwaltung auch an den im Drichkataster genannten Eigen⸗

vom 1. Juli 1851 ab bis da in 1852 und vom 1. Juli d. J. ab h 89 uf dem vorstehend angegebenen Wege nachgeliefert werden.

für den Abonnements⸗Preis von 20 Sgr. quartalite d 25 Sgr. do