88 * * ˙ Pngse so lange halten, bis die Fortschreibung im Deichkataster erfolgt ist. Diese Berichtigung geschieht zu Ende eines jeden Jahres durch die Regie⸗
rungs⸗Fortschreibungs⸗Beamten gegen die üblichen Gebühren.
Bei vorkommenden Parzellirungen müssen die Deichlasten auf die
Trennstücke verhältnißmäßig repartirt werden. Auch die kleinst Parzelle
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zahlt mindestens Einen Pfennig jährlich.
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. “ Eine Berichtigung des Deichkatasters kann — abgesehen von dem Falle der Parzellirung und Besitzveränderung — zu jeder Zeit gefordert werden: 8 1 8 p a) wenn erhebliche, fünf Preozent übersteigende Fehler in der bei Auf⸗ stellung des Deichkatasters zum Grunde gelegten Vermessung nachge⸗ wiesen werden;
b) wenn die Zwecke der Deichverwaltung eine Verlegung des Deiches nothwendig machen, wodurch bisher eingedeichte Grundstücke künftig außerhalb der Verwallung, oder außerhalb der Verwallung gelegene Grundstücke innerhalb der Verwallung zu liegen kommen; wenn eingedeichte Grundstücke dem Deichverbande ais Eigenthum abgetreten werden; wenn in Folge von Durchbrüchen eingedeichte Grundstücke dergestalt ausgetieft oder versandet sind, daß sich deren bisherige Ertragsfähig⸗ keit um mehr als die Hälfte verringert hat und die Wiederherstellung
Iiin den früheren Zustand unverhältnißmäßige Kosten veranlassen wyürde. Ueber die Anträge auf Berichtigung des Deichkatasters aus den vor⸗ gedachten Gründen entscheidet das Pe easnt. 8 1 §. 2. “ Wegen angeblicher Irrthümer in dem Deichkataster oder Veränderun⸗ gen im Ertragswerthe der Grundstücke kann, außer den im §. 11 gedachten Fällen, eine Berichtigung des Deichkatasters im Laufe der gewöhnlichen Verwaltung nicht gefordert, sondern nur von der Regierung bei erheblichen Veränderungen der Grundstücke nach dem Antrage oder nach vorher ein⸗ geholtem Gutachten des Deichamtes angeordnet werden. Nach Ablauf eines zehnjährigen Zeitraumes kann auf Antrag des Deichamtes eine allgemeine Revision des Deichkatasters von der Regierung angeordnet werden; dabei ist das für die erste Aufstellung des Katasters vorgeschrieb ene Verfahren zu beobachten.
Erlaß und Stundung der Deichkassen⸗Beiträge.
Ueber die Anträge auf Erlaß und Stundung von Deichkassenbeiträgen entscheidet das Deichamt. 8 1
Für Grundstücke, welche in Folge eines Deichbruchs ausgetieft oder versandet werden, kann der Besitzer die Stundung aller nach dem Durch⸗ bruch fällig werdenden Deichkassenbeiträge von den beschädigten Flächen bis dahin fordern, daß über seinen Antrag, das Deichkataster nach §. 11 ab⸗
nändern, schließlich entschieden sein wird. h Wird diesem Antrage Folge gegeben, so sind die rückständigen Bei⸗ träge nur nach der berichtigten Veranlagung zu berechnen und einzuziehen; auch darf die Einzahlung des gestundeten Rückstandes nur in vier halb⸗ jährigen Terminen exekutivisch “ werden. 5,15.
Ist der Antrag auf Abänderung des Deichkatasters von dem beschädig⸗ ten Grundbesitzer nicht angebracht, aufgegeben oder schließlich zurückgewiesen worden, so kann der Beschädigte einen Ein⸗ bis fünfjährigen Erlaß der ge⸗ wöhnlichen Deichkassenbeiträge von den beschädigten Flächen und eine gleichzei⸗ tige Stundung der außerordentlichen Beiträge von denselben fordern, wenn die Vorkehrungen zur Herstellung der Ertragsfähigkeit des ausge⸗ tieften oder versandeten Grundstücks durch Ausfüllung der Vertiefungen, Abkarren oder Unterpflügen des Sandes (Rajolen) einen Kostenaufwand erfordern, welcher dem Werthe des ungefähren Ein⸗ bis fünfjährigen Reinertrages des Grundstücks nach dem Ermessen des Deichamtes gleich⸗ kommt. Die Einzahlung der gestundeten Beträge darf, nach Ablauf dieser Frist, nur in vier halbjährigen Terminen exekutivisch beigetrieben werden.
8 §. 16. v111I1“““ 8
Sobald das Wasser die Höhe von 22 Fuß am kölner Pegel erreicht, müssen die Dämme des Verbandes, so lange der Wasserstand nicht unter dieses Maß gefallen ist, durch Wachmannschaften unausgesetzt bewacht werden. Die erforderlichen Wächter können vom Deichhauptmann gegen Tagelohn angenommen und aus der Deichkasse bezahlt oder aus den be⸗ theiligten Ortschaften requirirt werden.
Wenn die den Deichen durch Eisgang oder Hochwasser drohende Gefahr so dringend wird, daß nach dem Ermessen des Deichhauptmanns die gewöhnliche Bewachung durch eine geringere Zahl gedungener Wächter nicht mehr gusreicht, so sind die Mitglieder des Deichverbandes verbunden, nach Anweisung des Deichhauptmanns die zur Bewachung und Schützung der Deiche erforderlichen Mannschasten, Fuhrwerke und reitenden Boten zu ge⸗ stellen und die zum Schutze dienenden Materialien herbeizuschaffen.
Der Deichhauptmann ist im Falle der Noth befugt, die erforderlichen Materialien überall, wo sich solche finden, zu nehmen und diese müssen, mit Vorbehalt der Erstattung des Schadens, bei dem jedoch der außeror⸗ dentliche Werth nicht in Anrechnung kommt, von den Besitzern verabfolgt
1 §. 18. 1 “
Jedem Orte ist die Deichstrecke, welche er bewachen vit vertheidigen muß, im Voraus zu bestimmen und durch Pfähle abzugränzen, unbeschadet des Rechts der Deichbeamten, die Mannschaften nach anderen gefährdeten Punkten zu beordern.
Der Deichhauptmann kann einen Theil der Deichvertheidigungs⸗Mate⸗ rialien schon vor Beginn des Eisgangs oder Hochwassers auf dse Deiche schaffen lassen. “
. 49.
Alle Materialien werden aus der Deichkasse bezahlt; die Lieferung der⸗ selben und die Dienste werden auf die Deichgenossen ausgeschrieben nach ungefährem Verhältniß der Deichkassenbeiträge der einzelnen Ortschaften.
Die Materialien werden Eigenthum des Deichverbandee.
Im Nothfalle muß auf Verlangen des Deich⸗Hauptmanns der Dienst von allen männlichen Einwohnern der bedrohten Gegend, so weit solche arbeitsfähig sind, persönlich und unentgeltlich geleistet werden. Die betref⸗ fenden Polizei⸗Behörden sind nach §. 25 des Gesetzes vom 28. Januar 1848 verpflichtet, auf Antrag des Deich⸗Hauptmanns kräftig dafür zu sor⸗ gen, daß dessen Anordnungen schleunigst Folge geleistet werde.
Schwächliche oder kränkliche Personen, Weiber und Kinder unter sechzehn Jahren dürfen zum Wachdienste nicht aufgeboten oder abgesendet werden.
eixne Deichwächter muß sich mit einem Spaten und einem Beile selbst versehen.
Die sonst erforderlichen Geräthschaften an Karren, Aexten, Laternen se.
müssen, so weit sie nicht in den Magazinen des Verbandes vorhanden sind, von den Gemeinden mitgegeben werden. Die aufgebotenen Mannschaften haben bis zu ihrer Entlassung die An ordnungen der Deichbeamten und ihrer Stellvertreter genau zu befolgen. Unfolgsamkeit und Fahrlässigkeit, oder Widersetzlichkeit der Wächter und Arbeiter wird — insofern nach den allgemeinen Gesetzen nicht härtere Strafe verwirkt ist — durch Geldstrafen von fünf Silbergroschen bis zu drei Thaler oder verhältnißmäßige Gefängnißstrafe geahndet. Der Ver⸗ such, sich dem Dienste durch Nichtbesolgung des Aufgebots oder eigenmäch⸗ tiges Verlassen der Wachposten zu entziehen, zieht eine Geldstrafe von fünf Thalern oder verhältnißmäßige Gefängnißstrafe nach sich.
Für gar nicht oder unvollständig gelieferte Materialien und nicht ge⸗ leistete Fuhren oder nicht gestellte reitende Boten sind von dem Schuldigen folgende Geldstrafen zur Deichkasse zu entrichten:
1) für eine Fuhre Mist 5 Rthlr.
2) für ein Bund Stroh à 20 Pfund — -⸗
3) für einen reitenden Boten “
4) für unvollständig oder schlecht gelieferte Materialien ad 1 und 2 die
Hälfte der oben bestimmten Strafen.
Eeee
Die Grundbesitzer, welche wegen zu großer Entfernung oder wegen Sperrung der Communication durch Wasser nicht zu den Natural⸗Hülfs⸗ leistungen haben aufgeboten werden können, sollen in den Jahren, in welchen ein solches Aufgebot stattgefunden, einen besonderen verhältniß⸗ mäßigen Geldbeitrag zur Deichkasse leisten. 1
Dieser wird so berechnet, daß 1“
a) der vierundzwanzigstündige Dienst eines Wächters zu
von 15 Sgr.,
b) eine einspännige Fuhre in vierundzwanzigstündigem Dienste zu 2 Rthlr
c) ein reitender Bote in vierundzwanzigstündigem Dienste zu 1 Rihlr.
10 Sgr.
— 7
Sgr. 1 —
2₰
einem Werth
angenommen wird. Dar itger Abschnitt
Beschränkungen des Eigenthumsrechts an den Grundstücken.
Die schon bestehenden Deiche, deren Unterhaltung der Deichverband übernimmt, gehen in dessen Eigenthum und Nutzung über.
Hecken, Bäume und Sträucher sind auf den Deichen nicht zu dulden DDite eingehenden Privatdeiche bleiben Eigenthum derjenigen Interessen ten, welchen sie bisher gehört haben.
§. 23.
Im Binnenlande gelten folgende Nutzungs⸗Beschränkungen:
a) Die Grundstücke am inneren Rande des Deiches dürfen sechs Fuß breit von dessen Fuß ab weder beackert, noch bepflanzt, sondern nur als Gräserei benutzt werden;
b) Stein⸗, Sand⸗, Torf⸗ und Lehmgruben, Teiche, Brunnen, Gräben
der sonstige künstliche Vertiefungen des Erdreichs dürfen innerhalb zehn Ruthen vom inneren Fuße des Deiches nicht angelegt, auch
Fundamente zu neuen Gebäuden innerhalb fünf Ruthen vom Deiche
nicht eingegraben werden;
c) an jedem Borde der vom Verbande zu unterhaltenden Hauptgräben dhüsen zwei Fuß unbeackert und mit dem Weidevieh verschont
eiben;
d) innerhalb drei Fuß von jedem solchen Grabenborde dürfen Bäume und Hecken nicht gepflanzt oder geduldet werden;
e) die Eigenthümer der Grundstücke an den Hauptgräben müssen bei deren Räumung den Auswurf auf ihre Grundstüucke aufnehmen und müssen den Auswurf, dessen Eigenthum ihnen dagegen zufällt, binnen
vier Wochen nach der Räumung, wenn aber die Räumung vor der Aernte erfolgte, binnen vier Wochen nach der Aernte, bis auf Eine
Ruthe Entfernung vom Graben fortschaffen; aus besonderen Gründen
kann der Deichhauptmann die Frist zur Fortschaffung des Graben⸗
auswurfs abändern;
f) Binnenverwallungen, Quelldämme, dürfen in der Niederung ohne Ge⸗ nehmigung des Deichamtes ich angelegh oder verändert werden.
Im Vorlande gelten solgende Beschränkunge: din a) Jeder Vorlandsbesitzer muß sich in der Entfernung von zehn Ruthen vom Stromufer und eben so weit vorlängs des Deichfußes das Auf⸗ setzen und Lagern der Baumaterialien des Verbandes, wenn geeig⸗ nete, dem Verbande gehörige Lagerstellen nicht vorhanden sind, so wie den Transport der Materialien über das Vorland gefallen lassen; auch darf das Vorland sechs Fuß breit vorfängs des Deichfußes nicht
ggeackert oder sonst von der Rasendecke entblößt werden;
b) Flügeldeiche, hochstämmige Bäume und sonstigen Anlagen sind im Vor⸗ lande insoweit nicht zu dulden, als sie nach dem Ermessen der König⸗
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lichen Regierung als Strompolizei⸗Behörde das Hochwasserprofil und den Eisgang auf schädliche Weise beschränken; d c) auch Pflanzungen von Weiden und anderem Unterholz auf vorspringen⸗ den Landecken, welche die Irregularität des Flußbettes befördern würden, können von der Regierung untersagt werden;z b d) sobald das Wasser den Deich bespült, dürfen Kähne, Schiffe, Flöße ꝛc. mwoeder durch Pfähle, Anker u. s. w. in der Nähe des Deiches be⸗
festigt, noch überhaupt an denselben angelegt werden. 8
usnahmen von den in den §§. 23 und 24 gegebenen Regeln kön⸗ nen in einzelnen Fällen vom Deichamte mit Genehmigung der Regierung gestattet werden.
Die Eigenthümer der eingedeichten Grundstücke und Vorländer sind verpflichtet, auf Anordnung des Deichamtes dem Verbande den zu den Schutz⸗ und Meliorationsanlagen erforderlichen Grund und Boden gegen Vergütung abzutreten, desgleichen die zu jenen Anlagen erforderlichen Ma⸗ terialien an Sand, Lehm, Rasen zc. gegen Ersatz des durch die Fortnahme derselben ihnen entstandenen Schadens zu überlassen.
Wird innerhalb einer Entfernung von zehn Rutben vom Stromufer oder vom Deichfuße eine Pflanzung im Vorlande von der Deichverwaltung als nothwendig erachtet, so muß der Eigenthümer auf Anordnung des Deich⸗ hauptmanns entweder diese Pflanzung binnen vorgeschriebener Frist selbst an⸗ legen und unterhalten, oder den dazu erforderlichen Grund und Boden dem Verbande gegen Entschädigung überlassen.
§. 27. 1
Bei Feststellung der nach den §§. 25 und 26 zu gewährenden Vergü⸗ tung ist der außerordentliche Werth nicht in Anrechnung zu bringen (§. 20 des Deichgesetzes). h
Der Betrag wird nach vorgängiger, unter Zuziehung des Besitzers zu bewirkender Abschätzung von dem Deichamte, oder in eiligen Fällen von dem Deichhauptmann, vorbehalrlich der Genehmigung des Deichamtes, interimistisch festgesetzt und ausgezahlt. Ueber die Höhe der Vergütung ist innerhalb vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung des festgesetzten Be⸗ trages der Rechtsweg zulässig. Wer auf diesen verzichten will, kann bin⸗ nen gleicher Zeit Rekurs an die Regierung einlegen.
Die Fortnahme der Materialien und die Ausführung der Bauten wird durch die Einwendungen gegen die vorläufig festgesetzte Entschädigung nicht aufgehalten.
Vierter Abschni 8. M 88 Aufsichts⸗Rechte der Staats⸗Behörden. Der Deichverband ist dem Ober⸗Aufsichts⸗Recht des Staates unter⸗ worfen.
Dieses Recht wird von der Regierung in Köln als Landespolizei⸗ Behörde und in höherer Instanz von dem Minister für die landwirthschaft⸗ lichen Angelegenheiten gehandhabt nach Maßgabe dieses Statuts, übrigens in dem Umfange und mit den Befugnissen, welche gesetzlich den Aufsichts⸗ Behörden der Gemeinden zustehen. Die Regierung hat darauf zu halten, daß die Bestimmungen des Statuts überall beobachtet, die Anlagen gut ausgeführt und ordentlich erhalten, die Grundstücke des Verbandes sorg— fältig genutzt und die etwanigen Schulden regelmäßig verzinst und getilgt werden.
Die Regierung entscheidet über alle Beschwerden gegen die Veschlüsse des Deichamtes und des Deich⸗Hauptmanns, sofern der Rechtsweg nicht zulässig und eingeschlagen ist, und setzt ihre Entscheidungen nöthigenfalls exekutivisch in Vollzug. 1 v
Die Beschwerden an die Regierung können nur GG
a) über Straffestsetzungen des Deich⸗Hauptmanns gegen die Mitglieder und Unterbeamten des Verbandes binnen zehn Tagen, b) gegen Beschlüässe über den Beitragsfuß (confr. §. 11), über Erlaß und Stundung von Deichkassen⸗Beiträgen, so wie über Entschädi⸗ gungen, binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung des Beschlusses erhoben werden. Dieselben sind bei dem Deich-Hauptmann einzureichen, welcher die Beschwerde, be⸗ gleitet mit seinen Bemerkungen, ungesäumt an die Regierung zu beför⸗ dern hat. Sonstige Beschwerden sind an eine bestimmte Frist nicht gebunden. WEe-
Der Regierung muß, damit sie in Kenntniß von dem Gange der Deich⸗Verwaltung erhalten werde, jährlich Abschrift des Etats, der Deich⸗ schau⸗ und Deichamts⸗Konferenz⸗Protokolle und ein Final⸗Abschluß der Deichkasse überreicht werden.
Die Regierung ist befugt, außerordentliche Revisionen der Deichkasse sowohl, als der gesammten Deichverwaltung zu veranlassen, Kommissarien zur Beiwohnung der Deichschauen und der Deichamts⸗Versammlungen ab⸗ zuordnen, eine Geschäftsanweisung für die Deichbeamten nach Anhörung des Deichamtes zu ertheilen und auf Grund des Gesetzes vom 11. März 1850 über die Polizei⸗Verwaltung (Gesetz⸗Sammlung vom Jahre 1850 Seite 265) die erforderlichen Polizei⸗Verordnungen zu erlassen zum Schutz des Deiches, des Deichgebietes, der Gräben, Pflanzungen und sonstigen Anlagen des Verbandees. v111XAX“
Bei Wassergefahr ist der Kreislandrath — eben so wie der etwa ab⸗ gesendete Regierungs⸗Kommissarius — berechtigt, sich persönlich die Ueber⸗ zeugung zu verschaffen, ob und wie weit die erforderlichen Sicherheits⸗ Maßregeln getroffen sind. Findet Gefahr im Verzuge statt, so kann der⸗ selbe die ihm nöthig scheinenden Anordnungen an Ort und Stelle selbst treffen. Die Deichbeamten haben in diesem Falle seinen Befehlen unwei⸗ gerlich Folge zu leisten. 8
Wenn das Deichamt es unterläßt oder verweigert, die dem Deichver⸗
bande nach diesem Statut oder sonst gesetzlich obliegenden Leistungen auf den Haushaltsetat zu bringen oder außerordentlich zu genehmigen, so läßt die
Regierung nach Anhörung des Deichamtes die Eintragung in den Etat von Amts wegen bewirken, oder stellt beziehungsweise die außerordentliche Ausgabe fest und verfügt die Einziehung der erforderlichen Beiträge. Gegen diese Entscheidung steht dem Deichamte innerhalb zehn Tagen die Berufung an den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten zu. 5
Die Regierung hat auch darauf zu halten, daß den Deichbeamten die ihnen zukommenden Besoldungen unverkürzt zu Theil werden und etwanige Beschwerden darüber zu entscheiden, vorbehaltlich des Rechtsweges.
Hhn. Ninn, csUCAnII Von den Deichbehörden. öI 1
Der Deichhauptmann steht an der Spitze der Deichverwaltung und handhabt die örtliche Deichpolizei.
Er wird von denjenigen Mitgliedern des Deichamtes, welche die Ver⸗ tretung der Deichgenossen bei demselben bilden, durch absolute Stimmen⸗ mehrheit auf sechs Jahre gewählt.
Wird die Bestä⸗
Die Wahl berarf der Bestätigung der Regierung. tigung versagt, so schreitet das Deichamt zu einer neuen Wahl. Wird auch diese Wahl nicht bestätigt, oder die Wahl verweigert, so steht der Regie⸗ rung die Ernennung auf höchstens sechs Jahre zu.
In derselben Weise ist gleichzeitig ein Stellvertreter zu wählen, welcher die Geschäftsführung übernimmt, wenn der Deich⸗Hauptmann auf längerr Zeit behindert ist.
In einzelnen Fällen kann der Deich⸗Hauptmann sich durch den Deich⸗ Inspektor oder ein anderes Mitglied des Deichamtes vertreten lassen.
Der Deich⸗Hauptmann und dessen Stellvertreter werden von einem Kommissarius der Regierung in öffentlicher Sitzung des Deichamtes vereidet.
Der Deich⸗Hauptmann seinerseits verpflichtet den Deich⸗Inspektor, die übrigen Mitglieder des Deichamtes, so wie die sonstigen Deich⸗Beamten, in gewöhnlicher Sitzung des Bessa durch Handschlag an Eides Statt.
Der Deich⸗Hauptmann hat als Verwaltungs⸗Behörde des Deichver⸗ bandes folgende Geschäfte:
a) Die Gesetze, die Verordnungen und Beschlüsse der vorgesetzten Be⸗ hörden auszuführen;
b) die Beschlüsse des Deichamtes vorzubereiten und auszuführen; der Deich⸗Hauptmann hat die Ausführung solcher Beschlüsse des Deich⸗ Amtes, die er für gesetzwidrig oder für das Gemeinwohl nachtheilig erachtet, zu beanstanden und die Entscheidung der Regierung einzu⸗ holen. Gestatten es die Umstände, so ist zuvor in der nächsten Sitzung des Deichamtes nochmals eine Verständigung zu versuchen; die Grundstücke und Einkünfte des Verbandes nach den Beschlüssen des Deichamtes zu verwalten, die auf dem Etat oder besonderen Deichamts⸗Beschlüssen beruhenden Einnahmen und Ausgaben anzu⸗ weisen und das Rechnungs⸗ und Kassenwesen zu überwachen. Die Termine der regelmäßigen Kassen⸗Revisionen sind dem Deichamte mitzutheilen, damit dasselbe ein Mitglied oder mehrere abordnen kann, um diesem Geschäfte beizuwohnen; bei außerordentlichen Kassen⸗Re⸗ visionen ist ein vom Deichamte ein⸗ für allemal bezeichnetes Mitglied zuzuziehen; den Deichverband in Prozessen, so wie überhaupt nach außen zu ver⸗ neten, im Namen desselben mit Behörden und Privatpersonen zu ver⸗ handeln, den Schriftwechsel zu führen und die Urkunden des Ver⸗ bandes in der Urschrift zu vollziehen. Die Ausfertigungen der Ur⸗ kunden werden Namens des Verbandes von dem Deich⸗Hauptmann oder seinem Stellvertreter gültig unterzeichnet; die Deichkassen⸗Beiträge und Naturalleistungen nach der Deichrolle und den Beschlüssen des Deichamtes auszuschreiben, die Deichrollen und sonstigen Hebelisten auf Grund des Deichkatasters aufzustellen und vollstreckhar zu erklären und die Beitreibung aller Beiträge und Strafgelder von den Säumigen im Wege administrativer Execution zu bewirken durch die Unterbeamten des Verbandes oder durch Requi⸗ sition der gewöhnlichen Ortspolizei⸗Behörden. Die Hebelisten (Rol⸗ len) müssen, bevor dieselben vollstreckbar erklärt werden, vierzehn Tage offen gelegt sein; die Deich⸗Beamten zu beaufsichtigen, von dem Gange der technischen Verwaltung Kentünsß zu nehmen, die halbjährige Deich⸗ und Gra⸗ benschau im Mai und Oktober nach Verabredung mit dem Deich⸗ Inspektor auszuschreiben und jedesmal selbst in Gemeinschaft mit dem Deich⸗Inspektor abzuhalten. Ueber den Befund und die dabei ge⸗ faßten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen; nach dem Jahresschluß dem Deichamte einen Jahresbericht über die Resultate der Verwaltung vorzulegen.
. 33.
Die Etats⸗Entwürfe und Jahres⸗Rechnungen sind von dem Deich⸗ Rentmeister dem Deich⸗Hauptmann vor dem 15. Mai zur Vorprüfung ein⸗ zureichen, und werden von diesem mit seinen Bemerkungen dem Deichamte in der Juni⸗Versammlung zur Feststellung vorgelegt.
Der Etat ist vor der Feststellung und die Rechnung nach der Fest⸗ stellung vierzehn Tage lang in einem von dem Deichamte zu bestimmenden Lokale zur Einsicht der Deichgenossen offen zu legen. “
Der Deich⸗Hauptmann vollzieht alle Zahlungs⸗Anweisungen auf die Deichkasse. Die Anweisungen, welche von dem Deich⸗Inspektor innerhalb der ihm zur Disposition gestellten Summen an die Deichkasse erlassen wer⸗ den, sind dem Deich⸗Hauptmann nachträglich zur Einsicht vorzulegen.
§. 36. 8 8
Berichtigungen des Deich⸗Katasters finden nur statt auf Grund eines Dekrets des Deich⸗Hauptmanns, welchem beglaubigte Abschrift von dem be⸗ treffenden Beschlusse des Deichamtes oder der Regierung beigefügt sein muß.
2—
16 §. 37.
2
Gegen die besoldeten Unter⸗Beamten des Verbandes — mit Ausschluß