des Deich⸗Inspektors und des Deich⸗Reutmeisters — kann der Deich⸗Haupt⸗ mann Disziplinarstrafen bis zur Höhe von drei Thalern Geldbuße ver⸗ fügen, so wie nöthigenfalls ihnen die Ausübung der Amtsverrichtungen vor⸗ läufig untersagen.
§. 38.
Der Deich⸗Hauptmann untersucht die deichpolizeilichen Vergehen der Mitglieder des Deichverbandes und setzt gegen diese die Strafen fest. Binnen zehn Tagen nach Bekanntmachung des Straf⸗Resoluts kann der Anzeschuldigte entweder Untersuchung vor dem Polizei⸗Richter verlangen, oder Rekurs an die Regierung bei dem Deich⸗Hauptmann anmelden. Ge⸗ schicht weder das Eine noch das Andere, so behält es bei der Straffest⸗ setzung des Deich⸗Hauptmanns sein Bewenden. Deichpolizei⸗Contraventionen anderer Personen sind zur Bestrafung durch den Polizei⸗Richter anzuzeigen, wenn nicht der Frevler freiwillig die ihm vom Deich⸗Haupitmann bekannt gemachte Geldstrafe zur Deichkasse einzahlt. b Die Verwandlung der Geldstrafe in Gefängnißstrafe muß in jedem Fall durch den Polizei⸗Richter auf Antrag des Deich⸗Hauptmanns und des Polizei⸗Anwalts bewirkt werden.
Die vom Deich⸗Hauptmann allein, nicht vom Polizei ichter, festgesetzten Geldstrafen fließen zur Deichkasse.
Der Deich⸗Hanptmann ist stimmberechtigter Vorsitzender des Deich⸗ amtes; er beruft dessen Versammlungen, leitet die Verhandlungen, eröffnet und schließt die Sitzungen und handhabt die Ordnung in denselben.
2. Deich⸗Inspektor. M
Der Deich Inspektor leitet die technische Verwaltung des Deichverbat des, mit Einschluß der zur Abwehrung der Gefaur bei Hochwasser und Eis⸗ gang erforderlichen Maßregeln. Er muß die Qualification eines geprüften Baumeisters besitzen. Seine Wahl und Bestätigung erfolgt in der für den Deich⸗Hauptmann vorgeschriebenen Weise.
S§. .
Der Deich⸗Inspektor entwirft die Anschläge zur Unterhaltung und Her⸗ stellung der Sozietäts⸗Anlagen und legt solche dem Deich⸗Hanptmann zur Prüfung und Einholung der Genehmigung des Deichamtes vor.
Die Projekte über den Bau neuer Schleusen und Deiche, über die Er⸗ höhung oder Abtragung von Deichen und über den Verschluß von Deich⸗ bruͤchen sind der Regierung zur Genehmigung vorzulegen.
§. 42.
Wird von dem Deichamie die Genehmigung zur Ausführung einer Arheit versagt, welche nach der Eiklärung des Deich⸗Inspektors ohne Ge⸗ faͤhrdung der Sozietätszwecke weder unterlassen noch aufgeschoben werden darf, so muß die Entscheidung der Regierung (conf. §. 31) von dem Deich⸗ Inspektor eingeholt und demnächst zur Ausführung gebracht werden.
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Die Ausführung der von dem Deichamte oder von der Regierung be⸗ schlossenen Bauten ist von dem Deich⸗Inspektor zu leiten.
Auch die laufende Beaufsichtigung und Unterhaltung der Deiche, Grä⸗ ben, Schleusen, Uferdeckwerke und Pflanzungen erfolgt unter der Leitung des Deich⸗Inspektors.
Die Unterbeamten, Deichschöffen, Wach⸗ und Hülfsmannschaften ha⸗ ben dabei und insbesondere bei der Vertheidigung gegen Wassergefahr die Anweisungen des Deich Inspektors pünktlich zu befolgen.
Innerhalb der ekatsmäßigen Unterhaltungsfonds und der genehmigten Anschläge kann der D eich-Hauptmann zur Vereinfachung des Geschäfts bestimmte Summen dem Deich⸗Inspektor zur Disposition stellen, bis zu
deren Höhe die Deichkosse auf Anweisung des Deich⸗Inspektors Zahlung zu leisten hat.
Die Auszahlung Inspektor erfolgen. Derr halbjaäͤhrigen
der Gelder darf in keinem Falle durch den Deich⸗
Schau muß der Deich⸗Inspektor beiwohnen. §. 44. In dringenden Fällen, wenn unvorhergesehene Umstände Arbeiten noth⸗ wendig machen, deren Ausführung ohne Gefährdung der Sozietätszwecke icht aufgeschoben werden kann, ist der Deich⸗Inspektor befugt und ver⸗ flichtet, die Arbeiten unter seiner Verantwortlichkeit anzuordnen. Er muß aber die getroffenen Anordnungen und die Gründe, welche die unverzügliche Ausführung nothwendig machen, gleichzeitig dem Deich⸗ Hauptmann und, wenn Letzterer sich nicht einverstanden erklären sollte, der Regierung anzeigen.
Dieselbe Anzeige ist der nächsten gewöhnlichen Versammlung des Deich⸗ mies zu machen. Können die Ausgaben aber aus den laufenden Jahres⸗ innahmen der Deichkasse nicht bestritten werden, so muß das Deichamt in zzester Frist außerordentlich berufen werden, um von der Sache Kenntniß
u erhalten und über die Beschaffung der erforderlichen Geldmittel zu be⸗
1 3. Deich⸗Rentmeister. Der Deich⸗Rentmeister, welcher zugleich die Stelle eines Deich⸗Secre⸗ talls versehen kaun, wird von dem Deichamte im Wege eines kündbaren Vertrages gegen Bewilligung einer Prozent⸗Einnahme von den gewöhn⸗ behehne d so wie unter der Verpflichtung zur Cautions⸗
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Er hat insbesondere; I11“ m 8 3 G nach den Anweisungen des Deich⸗Hauptmanns b) die sämmtlichen Einnahmen der Deichkasse einzuziehen, die Re Listen zu fertigen und dem Deich⸗Hauptmann vorzulegen; c) die gewöhnlichen und außerordentlichen Zahlungen aus der Deichkasse nach den Anweisungen des Etats und des Deich⸗Hauptmanns zu bewirken; er hat namentlich
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auf den Baustellen zu zahlen und darf sich hierbei nur mit Geneb⸗
haigung des Deich⸗Hauptmanns durch die gas Schöffen 1
d) die jährliche Deichkassen⸗Rechnung zu legen; ]
e) wenn er zugleich Deich⸗Secretair ist, die Expeditions-, Kanzlei⸗ und Registratur⸗Geschäfte zu besorgen und die Prolokolle bei den Deich⸗
schauen und Deichamts⸗Versammlungen zu führen.
“ 8 8 §. 47. “
“ “ 41. Unterbeamte. MN. H
“ erforderlichen Unterbeamten — als Dammmeister oder Wallmeister für die spezielle Beaufsichtigung der Arbeiter, der Deiche, Gräben, Schleu⸗ sen und Grundstücke des Verbandes — werden von dem Deich⸗Hauptmann nach Anhörung des Deichamtes gewählt und angestellt. Das Deichamt
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ob die Anstellung auf Kündigung, auf eine bestimmte Reihe 8 oder auf Lebens it erfolgen fonl⸗ 1. g. “ I I1116“
3u diesen Posten sollen nur solche Personen berufen werden, von hinreichender technischer Kenntniß und Uebung sich der Deich⸗Inspektor ver sichert hat, die vollkommen körperlich rüstig sind und die gewöhnlichen Ele⸗ mentar⸗Kenntnisse insoweit besitzen, daß sie eine verständliche schriftliche An⸗ zeige erstatten und eine einfache Verhandlung aufnehmen, auch eine gewöhn⸗
liche Lohnrechnung führen können. — 1
§. 49. 5. Deich⸗Schöffen.
Der Deich⸗Hauptmann theilt nach Anhörung des Deichamtes die Deiche in sechs Aufsichts⸗Bezirte. Für jeden Bezirk wid ein Schöffe und ein Stellvertreier aus der Zahl der Deichgenossen auf sechs Jahre von dem
Deichamte erwählt und vom Deich⸗Hauptmann bestätigt.
Mitglieder des Deichamtes — mit Ausnahme des Deich⸗Hauptmanns und Deich⸗Inspeklors — können auch zu Deich⸗Schöffen ernaunt werden Die Drich⸗Schöffen sind Organe des Deich⸗Hauptmanns und Deich⸗In⸗ spektors und verpflichtet, ihren Anordnungen Folge zu leisten, namentlich in den örtlichen Geschäften des Bezirks dieselben zu unterstützen.
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Die Deich-⸗Schöffen haben in ihren Bezirken im gewöhnlichen Laufe
der Verwaltung eine Mit-Aussicht über den Zustand der Deiche und son⸗ stigen Sezietäts⸗Anlagen zu führen; sie haben von deren Zustand fortwäh⸗ V rend Kenntniß zu nehmen, den Deich⸗ und Grabenschauen in ihrem Be⸗ zirke und den benachbarten Bezirken beizuwohnen und die bemerkten Män⸗ V gel, so wie auch Anträge und Beschwerden von Deichgenossen ihres Bezirks, V dem Deich⸗Hauptmann oder Inspektor anzuzeigen. Sie können von dem Deich⸗Hauptmann und resp. dem Deich⸗Inspektor mit Führung und Auf⸗ nahme einfacher Untersuchungen und Verhandlungen, und bei vorkommen⸗ den Bauten mit der Kontrole der Unter⸗-Beamten und Arbeiter, mit der Abnahme der zu liefernden Bau⸗Materialien, so wie mit der Ablohnung der Arbeiter auf der Baustelle beauftragt werden.
§. 61.
Sobald die Größe der Gefahr bei Eisgang oder Hochwasser die Be⸗ wachung der Dämme oder das Aufbieten der Naturalleistungen nothwendig macht, sind die Deich— Schöffen unter Leitung des Deich⸗Inspektors dazu berufen, innerhalb ihres Bezirks die Hülfsleistungen der Wachmannschaften und Deichgenossen zu oodnen und zu leiten, für die Beschaffung der erforder⸗
lichen Schutzmaterialien zu sorgen, die Bewachung der Deiche zu kontroli⸗ ren und dem Deich⸗Hauptmann Anzeige zu machen. 6. Das Deichamt.
Das Deichamt hat über alle Angelegenheiten des Deichverbandes zu beschließen, soweit dieselben nicht ausschließlich dem Deich⸗Hauptmann oder dem Deich⸗Inspektor überwiesen sind. Die von dem Deichamte gefaßten Beschlüsse sind für den Deichverband verpflichtend; die Ausführung der ge⸗ faßten Beschlüsse erfolgt durch den Deich⸗Hauptmann. b
Die Mitglieder des Deichamtes sind an keinerlei Instructionen ode Aufträge der Wähler und der Wahlbezirke gebunden.
Das Deichamt kontrolirt die Verwaltung. Es ist daher berechtigt, sich von der Ausführung seiner Beschlüsse uͤnd der Verwendung aller Einnahmen des Verbandes Ueberzeugung zu verschaffen. Es kann zu diesem Zwecke die Akten einsehen und Ausschüsse aus seiner Mitte ernennen
Das Deichamt besteht aus achtzehn Mitgliehern, gchetschh
a) dem Deich⸗Hauptmann oder dessen Stellvertreter als Vorsitzenden,
b) dem Deich⸗Inspektor und
c) sechszehn Deichverordneten, welche nach den Voͤrschriften des folgen⸗ dden Abschnitts gewählt werden. g b öae“
Das Deichamt versammelt sich alle Jahre regelmäßi imal, im Anfange Juni und November. 8 “
Im Fall der Nothwendigkeit kann das Deichamt von dem Deich⸗ Hauptmann außerordentlich berufen werden. Die Berufung muß erfolgen, sobald es von einem Viertel der Mitglieder verlangt wird.
Die Art und Weise der Zusammenberufung wird von dem Deichamte ein⸗ für allemal festgestellt. Die 3 sammenberufung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Verhandlung; mit Ausnahme dringender Fälle muß dieselbe wenigstens sieben freie Tage vorher statthaben.
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Das Deichamt kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, mit Einschluß des Vorsitzenden, zugegen sind. Eine Ausnahme hiervon findet statt, wenn das Deichamt, zum dritten Male zur Verhand⸗ lung über denselben Gegenstand zusammenberufen, dennoch nicht in genü⸗- gender Anzahl erschienen ist. Bei der zweiten und dritten Zusammenberu⸗
11“ ng 9 Lohn . Arbeiter fung muß auf diese Bestimmung ausdruͤcklich hingewiesen werden. 8
bestimmt die Zahl und den Geschäftskreis dieser Beamten und beschließt,
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ie Beschluͤsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Jedes Mitglied hat 4 WW“ Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden.
zerhandlungen uͤber Rechte und Pflichten des Deichverbandes darf “ d Preil ehmen, dessen Interesse hiih dem 2 Jh. Widerspruch steht. Kann wegen dieser vürsscblesten0, net tm. Hücf⸗ 2 Stellvertreter eine beschlußfähige Versammlung nicht gehalten wer S. hat der Deich⸗Hauptmann, oder wenn auch dieser aus dem veef 88 Grunde betheiligt ist, die Regierung für die Wahrung der Interessen Deichverbandes zu sorgen und nöthigenfalls einen besonderer für denselben zu bestellen 1 8 “
Die Beschlüsse des Deichamtes und die Namen der dabei anw ewesenen Mitglieder sind in ein besonderes Buch einzutragen. Ihlbategern Sie werden von dem Vorsitzenden und wenigstens drei Mitgli 1 unterzeichnet. Die Stelle der letzteren kann ein von F6e vv wählter, in einer Deichamts⸗Sitzung hierzu von dem 2 ch⸗Hauptma vereideter Protokollführer vertreten. G §. 60. Das Deichamt beschließt insbesondere: ö eS der Sozietätszwecke (§§. 1—4) b oder nützlichen Einrichtungen, über die Bau⸗Anschläge uga bce er 5 derlichen Ausgaben, über außerordentliche Deich⸗Kassen⸗Beinräge un etwanige Anleihen (efr. §§. 35, 41, 44); 1 — 5) über Berichtigungen des Deich⸗Katasters (§§. 11 und 15); c) über Erlaß und Stundung der Deich⸗Kassen⸗Beiträge (6§s. 3 — 15); d) über die Repartition der Natural⸗Hülfsleistungen (§. 1 e) über die Vergütungen für abgetretene Grundstücke und Entnahme von Materialien (§. 27); f) 8 Geschasts⸗Andetsungen für die Deich⸗Beamten (. 29); F13 8) über die Wahl des Deich⸗Hauptmanns, seines Stegesehe es8 , de Deich⸗Inspektors, des Deich⸗Rentmeisters und der Deich⸗ (§S. 33, 40, 45, 49), so wie über die Zahl der Unterbeamten⸗Stellen h) über Beamten des Deichverbandes zu gewährenden Besoldun⸗ ggen, Pensionen, Diäten oder Remunerationen für baare i) über die Benutzung der Grundstücke und des sonstigen Vermögens de Deichverbandes;
esend
k) über den jährlichen Etat der Deich⸗Kasse und die Decharge der Rech⸗ nungen; 1) über Verträge und Vergleiche. 8 W Die Genehmigung der Regierung ist erforderlich!. G ) zu Beschlüssen uͤber die Kontrahirung neuer Anleihen, wobei die „ à⸗ 1 ꝙ◻ 2 Mittel zur regelmäßigen Verzinsung und Tilgung der Schuld jedes⸗ mal festzustellen sind: b ) zu den Projekten über den Bau neuer Deiche und Schleusen, über die Erhöhung, Verlegung oder Abtragung von Deichen, und über den Verschluß von Deichbrüchen; 1 c) zur Veräußerung von Grundstücken des Verbandes; d) zu den Beschlüssen über die Remuneration des Deich⸗Hauptmanns und Deich⸗Inspektors. 3 Sollte das Deichamt ganz ungenügende Besoldungen und Remunera⸗ tionen bewilligen, so können dieselben von der Regierung nöthigenfalls e höht werden. 8
Deichamte wählen jährlich zwei Deputirte,
Die Deich⸗Verordneten im Jeder der
welche der ganzen Deich⸗ und Grabenschau beiwohnen müssen. übrigen Deich⸗Verordneten kann der Schau ebenfalls beiwohnen. Die Deich⸗Verordneten sind befugt und verxpflichtet, als Bezirks⸗ Ver⸗ treter auch außerhalb der Sitzungen des Deichamtes die Interessen des Deichverbandes zu überwachen, die Unter⸗Beamten zu kontroliren und die wahrgenommenen Mängel, so wie die Wünsche der Deich⸗Genossen ihres
Bezirks, dem Deich⸗Hauptmann oder dem Deichamte vorzutragen. Sechster Abschnitt. Wahl der Vertreter der Deichgenossen bei dem Deichamte.
Behufs der Wahl der Deichverordneten wird die Niederung in drei Zezirke eingetheilt:
Der elste Bezirk umfaßt den Pfarrbezirk Worringen und den betreffen⸗ den Theil der Bürgermeisterei Dormagen und wählt sechs Deichverordnete,
⸗ den übrigen Theil der Bürgermeisterei Worrin⸗ gen nebst dem betreffenden Theile der Bür⸗ germeisterei Stommeln und wählt sieben Deichverordnete, die Bürgermeisterei Longerich und wählt drei Deichverordnete
und eine gleiche Zahl von Stellvertretern auf sechs Jahre.
Wählbar ist jeder großjährige Deichgenosse, welcher den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte nicht durch rechtskräftiges Urtheil verloren hat und nicht Unterbeamter des Verbandes ist. Mit dem Aufhören der Wählbarkeit ver⸗ liert die Wahl ihre Wirkung. Vater und Sohn, so wie Brüder, dürfen nicht zugleich Mitglieder des Deichamtes sein. Sind dergleichen Verwandte zugleich gewählt, so wird der Aeltere 1 zugelassen.
Zum Zweck der Wahl der Deichverordneten werden die wahlberechtig⸗ ien Deichgenossen des Bezirks nach Maßgabe der von ihnen zu entrichten⸗ den gewöhnlichen Deichkassen⸗Beiträge in drei Abtheilungen getheilt. .
Die erste Abtheilung besteht aus denjenigen, welche die höchsten Bei⸗ träge bis zum Belaufe eines Drittels des Gesammthetrages aller Deich⸗
kassen⸗Beiträge der wahlberechtigten Deichgenossen dieses Bezirks en trichten.
Die übrigen Deichgenossen bilden die zweite und dritte Abtheilung; die zweite reicht bis zur Hälfte der Gesammtbeiträge dieser Grundbesitzer. Kein Wähler kann zweien Abtheilungen zugleich angehören. In dem ersten Wahlbezirk wählt jede Abtheilung zwei Deichverordnete, in dem zweiten Wahlbezirk wählt 8 die erste Abtheilung zwei Deichverordnete, 1A“ zweite —⸗ drei — 1“”“ EI8 dritte 2 zwei ⸗ Iin dem dritten Wahlbezirk jede Abtheilung Einen Deichverordneten. Die Wahlen erfolgen im geheimen Skrutinium in der von der Re⸗ gierung festzusetzenden Weise. Alle zwei Jahre scheiden die Deputirten einer bestimmten Abtheilung jedes Wahlbezirkes aus. Die Reihenfolge in den einzelnen Wahlbezirken bestimmt das Loos. Die Ausscheidenden kön⸗ nen wieder gewählt werden. 1v-.
Stimmfähig bei der Wahl der Deichverordneten (§. 64) ist jeder groß⸗ jährige Besitzer eines deichpflichtigen Grundstücks, welcher mit seinen Deich⸗ 1 kassenbeiträgen nicht im Rückstande ist und den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte nicht durch rechtskräftiges Urtheil verloren hat.
Auch Pfarren, Kirchen, Schulen und andere moralische Personen, des⸗ gleichen Frauen und Minderjährige, haben Stimmrecht für ihre dienst⸗ pflichtigen Grundstücke und dürfen dasselbe durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch Bevollmächtigte ausüben. b
Andere Besitzer können ebenfalls ihren Zeitpächter, ihren Gutsverwal⸗ ter, oder einen anderen stimmfähigen Deichgenossen zur Ausübung ihres Stimmrechts bevollmächtigen.
Gehört ein Grundstuͤck mehreren Besitzern gemeinschaftlich, so kann nur einer derselben im Auftrage der Uebrigen das Stimmrecht ausüben.
§. 66.
Die Liste der Wähler jeder Wahlabtheilung wird mit Hülfe der Ge⸗ meindevorsteher von dem Deich⸗Hauptmann und bis dahin, daß dieser ge⸗ — wählt ist, von einem Kommissarius der Regierung aufgestellt, welche auch die Wahlkommissarien ernennt.
Die Liste der Wähler wird vierzehn Tage lang in einem oder mehre⸗ ren zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Lokalen offen gelegt.
Während dieser Zeit kann jeder Betheiligte Einwendungen gegen die Richtigkeit der Liste bei dem Wahlkommissarius erheben. Die Entscheidun⸗ gen über die Einwendungen und die Prufung der Wahlen steht dem Deich⸗ amte zu.
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§. 67. Im Uebrigen sind bei dem Wahlverfahren, so wie in Betreff der v pflichtung zur Annahme unbesoldeter Stellen, die gesetzlichen Vorschriften über die Gemeindewahlen e e6 aaßrichenoen. 8 Der Stellvertreter nimmt in Krankheits⸗ oder Behinderungsfällen des Deich⸗Verordneten dessen Stelle ein und tritt für ihn ein, wenn der Deich⸗Verordnete während seiner Wahlzeit stirbt, den Grundbesitz in der Niederung aufgiebt, oder seinen bleibenden Wohnsitz an einem entfernten
Orte wählt
Abänderungen des vorstehenden Deichstatuts können nur unter landes⸗
herrlicher Genehmigung erfolgen. 8 Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beige⸗
drucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Potsdam, den 29. November 1852. ö“ “ Friedrich Wilhelm. von Westphalen.
von der Hepdt. Simons.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Das Mitglied der Direction der Westfälischen Eisenbahn, Staats⸗Anwalt Wilhelm Ostermann, zum Regierungs⸗Rathe; so wie Die Kreisrichter Wolff zu Perleberg, Zedelt, Torgany und Krieger zu Neu⸗Ruppin, Simon zu Potsdam, Albrecht zu Oranienburg und Peck zu Beltzig zu Kreisgerichts⸗Räthen zu
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Berlin, den 23. Dezember 18.
Se. Königliche Hoheit der Prinz Frie drich Wilhelm von Preußen sind nach Koblenz abgereist.
Angekomm Se. Durchlaucht der Pring He
und Ihre Durchlaucht die Prinzessin Agnes zu Waldeck und Pyrmont, von Bückeburg. “ “ Abgereist: Se. Excellenz der Wirkliche
von Renard, nach Groß⸗Strehlitz.