1853 / 1 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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erlin, Sonnabend den 1. Januar

Alterhöchster Erlaß vom 14. 2

tAö1bi Rechtsverhältnisse der Fürstlich

henzollernschen Häuser.

1 16 In Ausführung des Gesetzes, betreffend die Vereinigung der Hohenzollern⸗Hechingen und Sigmaringenschen Landen vom 12. März 1850 und des Artikels 12 des darin erwähnten Vertrages vom 7. Dezember 1849, verordne Ich auf die Berichte des Staats⸗

Ministeriums vom 16. März und 29. Juli d. J. was folgt:

1) Das Ministerium Meines Königlichen Hauses tritt fortan als Gerichtsstand für die im Artikel III. Nr. 1 Abschnitt 3 des Gesetzes vom 26. April 1851, die Zusätze zu der Verordnung vom 2. Januar 1849 über die Aufhebung der Privatgerichts⸗

barkeit n. s. w. betrefend (Gesetz⸗Sammlung Seite 181), bezeichneten Rechts⸗Angelegenheiten der Fürstlich Hohenzollern⸗ schen Häuser, an die Stelle der betreffenden vormaligen Fürst⸗

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den Hohenzollernschen Landen und überhaupt die Behörden, welche das dortige Fürstliche Stamm⸗Vermögen verwalten, genießen die Rechte öffentlicher Behörden in gleichem Maße, wie die Hofkammer der König⸗

lichen Familiengüter und deren Unter⸗Behoörden.

3) Die Mitglieder der Fürstlichen Häuser Hohenzollern⸗Hechin⸗ gen und Sigmaringen werden in Bezug auf Steuer⸗ und Abgaben⸗Befreiungen, so wie hinsichtlich der Portofreiheit den Mitgliedern Meines Königlichen Hauses gleichgestellt.

Das Staats⸗Ministerium hat hiernach das Erforderliche zu verfügen und diesen Erlaß durch die Gesetz⸗Sammlung zu publiziren. Putbus, den 14. August 18è52.

2) Die Fürstliche Hofkammer in

Simons. von Bon

von Manteuffel.

Westphalen.

n das Staats v b

von der Heydt. von Bodelschw

v“ vom 13. her 1852 äßigung der Lippeschifffahrts⸗ e1““

Auf Ihren Bericht vom 26sten v. M. genehmige Ich, daß die Lippeschifffahrts⸗Abgaben vom 1. Januar 1853 ab von allen Waa⸗ ren, mit Ausschluß von Steinkohlen und Salz, hinsichtlich welcher Artikel es bei den bestehenden Bestimmungen bewendet, nach den Sätzen, welche in dem Tarife vom 21. September 1848 für die in der vierten Klasse aufgeführten Gegenstände vorgeschrieben sind, er⸗ hoben werden. Dieser Erlaß ist durch die Gesetz⸗Sammlung zu veröffentlichen. Die zu dessen Ausführung erforderlichen Anord⸗ nungen zu treffen, bleibt Ihnen, dem Finanz⸗Minister, überlassen.

Charlottenburg, den 13. Dezember 185

von der Heydt. von Bodelschwingh.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem Gerichtsboten und Exekutor Michael Kuberne zu Höxter das Allgemeine Ehrenzeichen, und Dem Oberamts⸗Physikus und Hebammen⸗Lehrer Dr. Alt zu Sigmaringen, in den hohenzollernschen Landen, bei seiner Ver⸗ setzung in den Ruhestand, den Charakter als

erium für Handel,

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Gewerbe

das 49ste Stück der Gesetz⸗Sammlung, welch gegeben wird, enthält unter fr. 3677. den Allerhöchsten Erlaß vom 14. August 1852, betref⸗ fend die Rechts⸗Verhältnisse der Fürstlich hohenzollern⸗ schen Häuser; unter den Allerhöchsten Erlaß vom 24. September 1852, betreffend die Auflösung der Königlichen Eisenbahn⸗ Direction zu Stettin; und unter den Allerhöchsten Erlaß vom 13. Dezember 1852, be⸗ treffend die Ermäßigung der Lippe⸗Schifffahrts⸗Ab⸗ ö erlin, den 31. Dezember 1852. Debits⸗Comtoir der Gesetz⸗Sammlung.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ Medizinal⸗Angelegenheiten.

Der Thierarzt erster Klasse C. F. Schirlitz ist zum Kreis⸗

Thierarzt im Kreise Liebenwerda, Regierungs⸗Bezirks Merseburg,

Die hiesige Königliche Darlehns⸗Kasse wird mit Genehmigung des Herrn Finanz⸗Ministers heute geschlossen. In Angelegenheiten ihres Geschäftsbereiches hat man sich fernerhin unmittelbar an das Königliche Finanz⸗Ministerium zu wenden.

Berlin, den 31. Dezember 1852.

E Die nächste Sitzung der Ersten Kammer findet am 5. Januar, Vormittags 11 U

Der Präsident der Ersten Ka Graf von Rittberg.

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