wenn in Folge von Durchbrüchen eingedeichte Grundstücke dergestalt
ausgetieft oder versandet sind, daß sich deren bisherige Ertragsfähig⸗
feit um mehr als die Hälfte verringert hat und die iederherstellung
in den früheren Zustand unverhältnißmäßige Kosten veranlassen würde.
Ueber die Anträge auf Berichtigung des Deichkatasters aus den vorge⸗ dachten Gründen entscheidet das I
Wegen angeblicher Irrthümer in dem Deichkataster oder Veränderungen im Hs- der Grundstücke kann außer den im §. 11. gedachten Fällen eine Berichtigung des Deichkatasters im Laufe der gewöhnlichen Verwaltung nicht gefordert, sondern nur von der Regierung bei erheblichen Veränderungen der Grundstücke nach dem Antrage oder nach vorher einge⸗
holtem Gutachten des Deichamtes angeordnet werden. 1 Nach Ablauf eines zehnjährigen Zeitraums kann auf Antrag des Deich⸗ amtes eine allgemeine Revision des Deichkatasters von der Regierung an⸗ cordnet werden; dabei ist das für die erste Aufstellung des Katasters vor⸗ geschriebene Verfahren zu beobachten. Erlaß und Stundung der Deichkassen⸗Beiträge.
Heber die Anträge auf Erlaß und Stundung von Deichkassenbeiträgen entscheidet das Deichamt. 1
Für Grundstücke, welche in Folge eines Deichbruchs ausgetieft oder en, kann der Besitzer die Stundung aller nach dem Durch⸗ rdenden Deichkassenbeiträge von den beschädigten Flächen bis
1, daß über seinen Antrag, das Deichkataster nach §. 11 ab⸗ zuändern, schließlich entschieden sein wird. Wird diesem Antrage Folge ge⸗ geben, so sind die rückständigen Beiträge nur nach der berichtigten Ver⸗ anlagung zu berechnen und einzuziehen; auch darf die Einzahlung des gestundeten Rückstandes nur in vier halbjährigen Terminen exekutivisch bei⸗ getrieben werden.
8 81
Ist der Antrag uf Abänderung des Deichkatasters von dem beschädig⸗ ten Grundbesitzer nicht angebracht, aufgegeben oder schließlich zurückgewiesen worden, so kann der Beschädigte einen Ein⸗ bis fünfjährigen Erlaß der ge⸗ wöhnlichen Deichkassenbeiträge von den beschädigten Flächen und eine gleichzei⸗ tige Stundung der außerordentlichen Beiträge von denselben fordern, wenn die Vorkehrungen zur Herstellung der Ertragsfähigkeit des ausge⸗ tieften oder versandeten Grundstücks durch Ausfüllung der Vertiefungen,
Abkarren oder Unterpflügen des Sandes (Rajolen) einen Kostenaufwand
erfordern, welcher dem Werthe des ungefähren Ein⸗ bis fünfjährigen
Reinertrages des Grundstücks nach dem Ermessen des Deichamtes gleich⸗
kommt. Die Einzahlung der gestundeten Beiträge darf, nach Ablauf dieser
Frist, nur in vier halbjährigen Terminen exekutivisch beigetrieben werden.
8
Natural⸗Hülfsleistungen.
Sobald das Wasser an den Fuß des Deiches nitt, müssen die Dämme d9ã Morhe 0 TaForstand nicht untor diesos Mast gefallen 1
daas, sn lannon. dor , durch Wachmannschaften unausgesetzt bewacht werden. Die erforder⸗ lichen Wächter können vom Deichhauptmann gegen Tagelohn angenom⸗ men und aus der Deichkasse bezahlt oder aus den betheiligten Ortschaften requirirt werden. S. 47
Wenn die den Deichen durch Eisgang oder Hochwasser drohende Gefahr so dringend wird, daß nach dem Ermessen des Deichhauptmanns die gewöhnliche Bewachung durch eine geringere Zahl gedungener Wächter nicht mehr ausreicht, so sind die Mitglieder des Deichverbandes verbunden, nach Anweisung des Deichhauptmanns die zur Bewachung und Schützung der Deiche erforderlichen Mannschaften, Fuhrwerke und reitenden Boten zu ge⸗ stellen und die zum Schutze dienenden Materialien herbeizuschaffen.
Der Deichhauptmann ist im Falle der Noth befugt, die erforderlichen Materialien überall, wo sich solche finden, zu nehmen, und diese müssen, mit Vorbehalt der Ausgleichung unter den Verpflichteten und der Erstattung des Schadens, bei dem jedoch der außerordentliche Werth nicht in Anrech⸗ nung kommt, von den Besitzern verabfolgt werden.
§. 18.
Jedem Orte ist die Deichstrecke, welche er bewachen und vertheidigen muß, im Voraus zu bestimmen und durch Pfähle abzugränzen, unbeschadet des Rechts der Deichbeamten, die Mannschaften nach anderen gefährdeten Punkten zu beordern.
b Der Deichhauptmann kann einen Theil der Deichvertheidigungs⸗Mate⸗ rialien schon vor Beginn des Eisgangs oder Hochwassers auf die Deiche
schaffen lassen.
F. 49.
„Bretter, Pfähle und Faschinen werden aus der Deichkasse bezahlt; die übrigen Materialien (Mist, Stroh) und die Dienste werden auf die Deich⸗ genossen ansgeschrieben nach ungefährem Verhältniß der Deichkassen⸗Bei⸗ träge der einzelnen Ortschaften. Die Materiglien werden Eigenthum des Deichverbandes. b
Im Nothfalle muß auf Verlangen des Deich⸗Hauptmanns der Dienst von allen männlichen Einwohnern der bedrohten Gegend, so weit solche arbeitsfähig sind, persönlich und unentgeltlich geleistet werden, Die be⸗ treffenden Polizeibehörden sind nach §. 25 des Gesetzes vom 28. Januar 1848 verpflichtet, auf Antrag des Deichhauptmanns kräftig dafür zu sor⸗ gen, daß dessen Anordnungen schleunigst Folge geleistet werde.
Schwächliche oder kränkliche Personen, Weiber und Kinder unter ‚eh n Jahren dürfen zum Wachdienst nicht aufgeboten oder abgesendet
Jeder Deichwächter muß sich mit einem Spaten und ei 1. versehen. Die sonst erforderlichen Geräthschaften an Fi fcr,aeie haf Laternen ꝛc. müssen, so weit sie nicht in den Magazinen des Verbandes orhanden sind, von den Gemeinden und den Gutsbesitzern, deren Güte jnen besonderen Gemeindebezirk bilden, mitgegeben werden.
Se 5 §. 20. Die aufgebotenen Mannschaften haben bis zu ihrer Entlassung die
Anordnungen der Deich⸗Beamten und ihrer Stellvertreter genau zu befol⸗ gen. Unfolgsamkeit und Fahrlässigkeit oder Widersetzlichkeit der Wächter und Arbeiter wird — insofern nach den allgemeinen Gesetzen nicht härtere Strafe verwirkt ist — durch Geldstrafen von fünf Silbergroschen bis zu drei Thalern oder verhältnißmäßige Gefängnißstrafe geahndet. Der Ver⸗ such, sich dem Dienste durch Nichtbefolgung des Aufgebots oder eigenmäch⸗ tiges Verlassen der Wachposten zu entziehen, zieht eine Geldstrafe von fünf Thalern oder verhältnißmäßige Gefängnißstrafe nach sich.
Für gar nicht oder unvollständig gelieferte Materialien und nicht ge⸗ leistete Fuhren oder nicht gestellte reitende Boten sind von dem Schuldigen folgende Geldstrafen zur Deichkasse zu entrichten:
1) für 1 Fuder Mist 5 Rthlr. — Sgr.
3) für eine Fuühre..
4) für einen reitenden Boten.. “
5) für unvollständig oder schlecht gelieferte 1 und 2 die
Hälfte der oben bestimmten Strafen. Außerdem ist der Säumige zur Nachlieferung event. zum Ersatze der Kosten der für seine Rechnung anzuschaffenden Materialien verpflichtet.
Dritter Abschnitt.
§. . Beschränkungen des Eigenthumsrechts an den Grundstücken.
Die schon bestehenden Deiche, deren Unterhaltung der Deichverband übernimmt, gehen in dessen Eigenthum und Nutzung über.
Hecken, Bäume und Straͤucher sind auf den Deichen nicht zu dulden. Ddie eingehenden Privatdeiche bleiben Eigenthum derjenigen Interessen⸗ ten, welchen sie bisher gehört haben.
Im Binnenlande gelten folgende Nutzungs⸗Beschränkungen: — a) Die Grundstücke am inneren Rande des Deiches dürfen Eine Ruthe
breit von dessen Fuß ab weder beackert, noch bepflanzt, sondern nur
als Gräserei benutzt werden;
Stein⸗, Sand⸗, Torf⸗ und Lehmgruben, Teiche, Brunnen, Gräben
oder sonstige künstliche Verliefungen des Erdreichs dürfen innerhalb
zwanzig Ruthen vom inneren Fuße des Deiches nicht angelegt, auch
Fundamente zu neuen Gebäuden innerhalb fünf Ruthen vom Deich
nicht eingegraben werden;
an jedem Borde der vom Verbande zu unterhaltenden Hauptgräber
zwei Fuß unbeackert und mit dem Weidevieh verschont
gleiben;
innerhalb drei Fuß von jedem solchen Grabenborde dürfen Bäume
und Hecken nicht gepflanzt oder geduldet werden;
die Eigenthümer der Grundstücke an den Hauptgräben müssen be
deren Räumung den Auswurf auf ihre Grundstücke aufnehmen un
müssen den Auswurf, dessen Eigenthum ihnen daßegen zufällt, binnen vier Wochen nach der Räumung, wenn aber die Räumung vor der
Aerndte ersolgte, binnen vier Wochen nach der Aerndie bis auf Eine Ruthe Entfernung vom Graben fortschaffen; aus besonderen Grün⸗
den kann der Deich⸗Hauptmann die Frist zur Fortschaffung des Gra⸗ ben⸗Auswurfs abändern; Binnenverwallungen, Quelldämme dürfen in der Niederung ohne Genehmigung des Deich⸗ Hauptmanns nicht angelegt oder verändert werden. 1u16 §. 928 Im Vorlande gelten folgende Beschtäntungen 8 a) jeder Vorlandsbesitzer muß sich in der Entfernung von zehn Ruthen vom Stromufer und eben so weit vorlängs des Deichfußes das Auf⸗ setzen und Lagern der Baumaterialien des Verbandes, wenn geeignete, dem Verbande gehörige Lagerstellen nicht vorhanden sind, so wie den Transport der Materialien über das Vorland unentgeltlich gefallen lassen; auch darf das Vorland drei Ruthen breit vorlängs des Deich⸗ fußes nicht geackert oder sonst von der Rasendecke entblößt werden;
Flügeldeiche, hochstämmige Bäume und sonstige Anlagen sind im
Vorlande insoweit nicht zu dulden, als sie nach dem Ermessen der
Königlichen Strompolizei⸗Behörde das Hochwasserprofil und den Eis⸗ gang auf schädliche Weise beschränken;
auch Pflanzungen von Weiden und anderem Unterholz auf vorspringen⸗
den Landecken, welche die Irregularität des Flußbettes befördern
würden, können von der Strompolizei⸗Behörde untersagt werden;
Ausnahmen von den in den §§. 22 und 23 gegebenen Regeln kön⸗ nen in einzelnen Fällen vom Deichamte mit Genehmigung der Regierung gestattet werden.
Die Eigenthümer der eingedeichten Grundstücke und Vorländer sind verpflichtet, auf Anordnung des Deichhauptmanns dem Verbande den zu den Schutz⸗ und Meliorationsanlagen ersorderlichen Grund und Boden gegen Vergütung abzutreten, desgleichen die zu jenen Anlagen erforderlichen Ma⸗ terialien an Sand, Lehm, Rasen zc. gegen Ersatz des durch die Fortnahme derselben ihnen enistandenen “ überlassen. 8
Wird innerhalb einer Entfernung von zehn Ruthen vom Stromufer oder vom Deichfuße eine Pflanzung im Vorlande von der Deichverwaltung als nothwendig erachtet, so muß der Eigenthümer auf Anordnung des Deich⸗
8
hauptmanns entweder diese Pflanzung binnen vorgeschriebener Frist selbst an⸗
legen und unterhalten oder den dazu erforderlichen Grund und Boden dem Verhande gegen Entschädigung überlassen.
Bei Feststellung der nach den §§. 24 und 25 zu gewährenden Vergü⸗ tung ist der außerordentliche Werth nicht in Anrechnung zu bringen (§. 20 des Deichgesetzes.)
Der Betrag wird nach vorgängiger, unter Zuziehung des Besitzers zu
bewirkender Abschätzung von dem Deichamte, oder in eiligen Fällen von
1“
dem Deichhauptmann, vorbehaltlich der Genehmigung des Deichamtes,
interimistisch festgesetzt und ausgezahlt. Ueber die Höhe der Vergütung ist innerhalb vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung des festgesetzten Be⸗ trages der Rechtsweg zulässig. Wer auf diesen verzichten will, kann bin⸗ nen gleicher Frist Rekurs an die Regierung einlegen.
8 Die Fortnahme der Materialien und die Ausführung der Bauten wird
durch die Einwendungen gegen die vorläufig festgesetzte Entschädigung nicht
Aufsichts⸗Rechte der Staats⸗Behörden.
Deichverband ist dem Ober⸗Aufsichts⸗Recht des Staates unter⸗ worfen.
Dieses Recht wird von der Regierung in Breslau als Landespolizei⸗ Behörde und in höherer Instanz von dem Minister für die landwirthschaft⸗ lichen Angelegenheiten gehandhabt nach Maßgabe dieses Statuts, übrigens in dem Umfange und mit den Befugnissen, welche den Aufsichts⸗Behörden der Gemeinden zustehen.
Die Regierung hat darauf zu halten, daß die Bestimmungen des Statuts überall beobachtet, die Anlagen gut ausgeführt und ordentlich er⸗ halten, die Grundstücke des Verbandes sorgfältig genutzt und die elwanigen Schulden regelmäßig verzinst und getilgt werden.
Die Regierung entscheidet über alle Beschwerden gegen die Beschlüsse des Deichamtes und Deichhauplmanns, sofern der Rechtsweg nicht zulässig und eingeschlagen ist, und setzt ihre Entscheidungen nöthigenfalls exekutivisch in Vollzug.
Die Beschwerden an die Regierung können nur
a) über Straffestsetzungen des Deichhauptmanns gegen die Unterbeamten des Verbandes binnen zehn Tagen, p) gegen Beschlüsse über den Beitragsfuß (efr. §. 11), über Erlaß und 8 Stundung von Deichkassen⸗Beiträgen, so wie über Entschädigungen binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung des Beschlusses erhoben werden. Dieselben sind bei dem Deich⸗Hauptmann anzubringen, welcher die Beschwerde, be⸗ gleitet mit seinen Bemerkungen, ungesäumt an die Regierung zu besör⸗ dern hat. Sonstige Beschwerden sind an eine bestimmte Frist nicht gebunden. §. 28.
Der Regierung muß, damit sie in Kenntniß von dem Gange der Deichverwaltung erhalten werde, jährlich Abschrift des Etais, der Deich⸗ schaun⸗ und Deichamts⸗ Konferenzprotokolle und ein Finalabschluß der Deichkasse überreicht werden.
Die Regierung ist befugt, außerordentliche Revisionen der Deichkasse sowohl, als der gesammten Deichverwaltung zu veranlassen, Kommissarien zur Beiwohnung der Deichschauen und der Deichamts⸗Versammlungen ab⸗ zuordnen, eine Geschäftsanweisung für die Deich⸗Beamten nach Anhörung des Deichamtes zu ertheilen und auf Grund des Gesetzes vom 11. März 1850 über die Polizei⸗Verwaltung (Gesetz⸗Sammlung vom Jahre 1850, Seite 265) die erforderlichen Polizei⸗Verordnungen zu erlassen zum Schutz des Deiches, des Deichgebietes, der Gräben, Pflanzungen und sonstigen Anlagen des Verbandes.
Bei Wassersgefahr ist der Krcis⸗Landrath — ebenso wie der etwa ab⸗ gesendete besondere Regierungs⸗Kommissarius — berechtigt, sich persönlich die Ueberzeugung zu verschaffen, ob und wieweit die erforderlichen Sicher⸗ heitsmaßregeln getroffen sind. Findet Gefahr im Verzuge statt, so kann derselbe die ihm nöthig scheinenden Anordnungen an Ort und Stelle selbst treffen. Die Deich⸗Beamten haben in diesem Falle seinen Befehlen un⸗ weigerlich Folge zu leisten.
§. 30. .
Wenn das Deichamt es unterläßt oden verweigert, die dem Deichver⸗ bande nach diesem Statut oder sonst gesetzlich obliegenden Leistungen auf den Haushalts⸗Etat zu bringen oder außerordentlich zu genehmigen, so läßt die Regierung nach Anhörung des Deichamtes die Eintragung in den Etat von Amts wegen bewirken oder stellt beziehungsweise die außerordent⸗
27
liche Ausgabe fest und verfügt die Einziehung der erforderlichen Beiträge.
Gegen diese Entscheidung steht dem Deichamie innerhalb zehn Tagen die
Berufung an den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten zu. §. 31.
12 Regierung hat auch darauf zu halten, daß den Deich⸗ Beamten die ihnen zukommenden Besoldungen unverkürzt zu Theil werden und etwanige Beschwerden darüber zu entscheiden, vorbehaltlich des Rechtsweges. 8 1“ Abschnit
Von den Deich⸗Behörde 41. Deich⸗Hauptmann.
Der Deich⸗Haupimann steht an der Spitze der Deich⸗Verwaltung und handhabt die örtliche Deich⸗Polizei⸗
Er wird von denjenigen Mitgliedern des Deichamtes, welche die Ver⸗ tretung der Deichgenossen bei demselben bilden, durch absolute Stimmen⸗ t auf zwölf Jahre gewählt.
Wird die Bestä⸗
mehrhei
Die Wahl bedarf der Bestätigung der Regierung. tigung versagt, so schreitet das Deichamt zu einer neuen Wahl. Wird auch diese Wahl nicht bestätigt oder die Wahl verweigert, so steht der Regie⸗ rung die Ernennung auf höchstens sechs Jahre zu.
In derselben Weise ist gleichzeitig ein Stellvertreter zu wählen, welcher die Geschäftsführung übernimmt, wenn der Deich⸗Hauptmann auf längere Zeit behindert ist.
In einzelnen Fällen kann der Deich⸗Hauptmann sich durch den Deich⸗ Inspektor oder ein anderes Mitglied des Deichamtes vertreten lassen.
“
Der Deich⸗Hauptmann und dessen S ““ Der Deich⸗Hauptmann seinerseits verpflichtet den Deich⸗Inspektor die übrigen Mitglieder des Deichamtes, so wie die sonstigen Deich⸗Beamten in gewöhnlicher Sitzung des durch Handschlag an Eides .
Der Deich⸗Hauptmann hat als G „Behü bandes — Geschäfte: 1 “*“
a) die Gesetze, die Verordnungen und chlüsse de d z hs auszufüͤhren; g Beschlüsse der vorgesetzlen Behör⸗ die Beschlüsse des Deichamtes vorzubereiten und auszuführen.
2 Der Deich⸗Hauptmann hat die Ausführung solcher Beschlüsse des Deichamtes, die er fur gesetzwidrig oder für das Gemeinwohl nach⸗ theilig erachtet, zu beanstanden und die Entscheidung der Regierung einzuholen. Gestatten es die Umstände, so ist zuvor in der nächsten Sitzung des Deichamtes nochmals eine Verständigung zu versuchen; die Grundstücke und Einkünfte des Verbandes zu verwalten, die auf dem Etat oder besonderen Deichamts⸗Beschlüssen beruhenden Ein⸗ nahmen und Ausgaben anzuweisen und das Rechnungs⸗ und Kassen⸗ wesen zu überwachen. Die Termine der regelmäßigen Kassen⸗Revi⸗ sionen sind dem Deichamte mitzutheilen, damit dasselbe ein Mitglied oder mehrere abordnen kann, um diesem Geschäfte beizuwohnen; bei außerordentlichen Kassen⸗Revisionen ist ein vom Deichamte ein⸗ für allemal bezeichnetes Mitglied zuzuziehen;
den Deichverband in Prozessen, so wie überhaupt nach außen zu ver⸗ treten, im Namen desselben mit Behörden und Privatpersonen zu verhandeln, den Schriftwechsel zu führen und die Urkunden des Ver⸗ bandes in der Urschrift zu vollziehen. Die Aussertigungen der Ur⸗ kunden werden Namens des Verbandes von dem Deich⸗Hauptmaun oder seinem Stellvertreter gültig unterzeichnet; indeß ist zu Verträgen und Vergleichen über Gegenstände von funfzig Thalern und mehr der genehmigende Beschluß oder Vollmacht des Deichamtes beizubringen. Verträge und Vergleiche unter funfzig Thaler schließt der Deich- Hauptmann allein rechtsverbindlich ab und hat nur die Verhandlun gen nachträglich dem Deichamte zur Kennmißnahme vorzulegen;
e) die Urkunden und Akten des Verbandes Kufzubewahren;
1) die Deichkassen⸗Beiträge und Natural⸗Leistungen nach der Deichrolle und den Beschlüssen des Deichamtes auszuschreiben, die Deichrolle und sonstigen Hebelisten auf Grund des Deich⸗Katasters aufzustellen und vollstreckbar zu erklären und die Beitreibung aller Beiträge und Strafgelder von den Säumigen im Wege der administrativen Exe⸗ cution zu bewirken durch die Unterbeamten des Verbandes oder durch Requisition der gewöhnlichen Ortspolizei⸗Behörden. Die Hebelisten (Rollen) müssen, bevor dieselben vollstreckbar erklärt werden, vierzehn Tage offen gelegt sein;
8) die Deichbeamten zu beaufsichtigen, von dem Gange der technischen Verwaltung Kenntniß zu nehmen, die halbjährige Deich⸗ und Gra⸗ benschau im Mai und Oktober nach Verabredung mit dem Deich⸗
1 Inspektor auszuschreiben und jedesmal selbst in Gemeinschaft mit dem
Deich⸗Inspektor abzuhalten. Ueber den Befund und die dabei ge⸗ faßten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen;
h) nach dem Jahresschluß dem Deichamte einen Jahresbericht über die Resultate der Verwaltung vorzulegen.
§. 34. 1 Die Etats⸗Entwürfe und Jahresrechnungen sind vom Deich⸗Rentmeister dem Deich⸗Hauptmann vor dem 15. Mai zur Vorprüfung einzureichen und werden von diesem mit seinen Bemerkungen dem Deichamte in der Juni⸗ Versammlung zur Feststellung vorgelegt. Der Etat ist vor der Feststellung und die Rechnung nach der Feststellung vierzehn Tage lang in einem von
dem Deichamte zu bestimmenden Lokale zur Einsicht der Deschgenossen offen
zu legen. Der Deich⸗Hauptmann vollzieht alle Zahlungs⸗ Anweisungen auf die
8.
Deichkasse. Die Anweisungen, welche von dem Deich⸗Inspektor innerhalb
der ihm zur Disposition gestellten Summen an die Deichkasse erlassen wer⸗ den, sind dem Deich⸗Hauptmann nachträglich zur Einsicht vorzulegen. 809
Berichtigungen des Deich-Katasters finden nur statt auf Grund eines Dekrets des Deich⸗Hauptmanns, welchem beglaubigte Abschrift von dem betreffenden Beschluß des Deichamtes oder der Regierung beigefügt Mc
§. 36.
Gegen die besoldeten Unterbeamten des Verbandes — mit Ausschluß des Deich-Inspektors und des Deich⸗Rentmeisters — kann der Deich⸗ Hauptmann Disziplinarstrafen bis zur Höhe von drei Thalern Geldbuße verfügen, so wie nöthigenfalls ihnen die Ansübung der Amtsverrichtungen vorläufig untersagen. §.
Der Deich⸗Hauptmann ist befugt, wegen der deichpolizeilichen Ueber⸗ tretungen die Strafe bis zu fünf Thalern Geldbuße oder drei Tage Ge⸗ fängniß vorläufig festzusetzen nach dem Gesetz vom 14. Mai 1852 (Gesetz Sammlung vom Jahre 1852 Seite 245).
Die vom Deich⸗Hauptmann allein, nicht vom Polizeirichter festgesetzten Geldstrafen fließen zur Deichkasse. 111““ G
§. 38
Der Deich⸗Hauptmann ist stimmberechtigter Vorsitzender des Deich⸗ amtes; er beruft dessen Versammlungen, leitet die Verhandlungen, eröffnet und schließt die Sitzungen und handhabt die Ordnung in denselben.
“ 2) Deich⸗Inspektor.
Der Deich⸗Inspektor leitet die jechnische Verwaltung des Deichver⸗ bandes, mit Einschluß der zur Abwehrung der Gefahr bei Hochwasser und Eisgang erforderlichen Maßregeln. Er muß die Qualification eines ge⸗ prüften Baumeisters besitzen. Seine Wahl und Bestätigung erfolgt in der
für den Deich⸗Hauptmann vorgeschriebenen Weise.