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111“2 Schulzen aus der Babt der Deichgenossen auf sechs Jahre vom Deichamte E 8 3 V b aüese Der Deich⸗Inspektor entwirft die Anschläge zur Unterhaltung und V erwählt und vom eich⸗Hauptmann bestätigt. Mitglieder des Deichamtes e) über Ne deSe t für abgetretene Grundstücke und Entnahme von c. dem Wahl⸗Kommissariue erheben. Die Entscheidung über die Einwen Herstellung der Sozietäts⸗Anlagen und legt solche dem Deich⸗Haupimann — mit Ausnahme des Deich⸗Hauptmanns und Deich⸗Inspektors — kön⸗ Materialien ( aintoeifun en für die Deich⸗Beamten (§. 28); ungen und die Prüfung der Wahlen steht dem Deichamte zu. zur Prüfung und Einholung der Genehmigung des Deichamtes vor. nen auch zu Deich⸗Schulzen ernannt werden. Die Deich⸗Schulzen sind ) über di Wabl des Dleich Hauptmanns, seines Seretans des Uebri ; §. 65. Die Projekte über den Bau neuer Deiche und Schleusen, über die Organe des Deich⸗Hauptmanns und Deich⸗Inspektors und verpflichtet, ihren 6) über Inspektors des Deich⸗ Rentmeisters h Deich⸗Schul 1 Fichamn e rigen sind bei dem Wahlverfahren, so wie in Betreff der Ver⸗ Erhöhung oder Abtragung von Deichen und über den Verschluß von Deich⸗ Anordnungen Folge zu leisten, namentlich in den örtlichen Geschäften des Deich 882 44, 48 ic über die Zahl der Unterbeamt i pflichtung zur nnahme unbesoldeter Stellen, die Vorschriften über die brüchen sind der Regierung zur Genehmigung vorzulegen. Bezirks dieselben zu Anterstützen. ger n „48), so wie über die Za⸗ er Unterbeamtenstellen Gemeinde⸗Wahlen analogisch vb 1 ü Die Dei 1b “ ten des Deichverbandes zu gewährenden Besol⸗ Der Stellvertreter nimmt in Krankheits⸗ und Behi 8 Wird von dem Deichamte die Genehmigung zur Ausführung einer Die Deich⸗Schulzen haben in ihren Bezirken im gewöhnlichen Laufe b) Phet bee des eAmlh Fn z 1 1 nimmt in Krankheits⸗ und Behinderungssällen des Arbeit versagt, welche nach der Erklärung des Deich⸗Inspektors ohne Ge⸗ der Verwaltung eine Mitaufsicht über den Zustand der Deiche und sonsti⸗ venche⸗ Pensionen, Diäten oder Remunerationen für baare Aus “ — Stelle ein und tritt für ihn ein, wenn der Repräͤsentant fährdung der Sozietätszwecke weder unterlassen noch aufgeschoben werden gen⸗ Sozietäts⸗Anlagen zu führen; sie haben von deren Zustand fortwäh⸗ agen Benutzung der Grundstücke und des sonstigen Vermögens ah zeit stirbt⸗ den Grundbesitz in der Niederung aufgiebt darf, so muß die Entscheidung der Regierung (efr. S. 8 von dem Deich⸗ rend GGM zu “ den Deich⸗ und Grabenschauen in ihrem Bezirk ) 1“ g ermog oder seinen bleibenden an einem entfernten Orte wählt. Inspektor eingeholt und demnächst zur Ausführung ge racht werden. üund den benachbarten; ezirken beizuwohnen und die bemerkten Mängel, so 3 I ; . W 67 Insp 18 7 8. 2 1 8 b 1e ang Anträge und e von Deichgenossen ihres Bezirks dem k) jährlichen Etat der Deichkasse und die Decharge der Rech Sis Faiashe Bestimmung Die Ausführung der von dem Deichamte oder von der d egierung Deich⸗Hauptmann oder Inspektor anzuzeigen. Sie können von dem Deich⸗ nunse, „ 5 ¹ F1. 8 “““ 4 . beschlossenen Bauten ist von dem Deich⸗Inspektor zu leiten. 1 Hauptmann und resp. dem Deich⸗Inspektor mit Führung und Aufnahme 0 “ Bernsge und 8 884 Peh Gegenstände von funszig Thalern Abänderungen des vorstehenden Deich⸗Statuts entet venr unnter lan⸗ Auch die laufende Beaufsichtigung und Unterhaltung der Deiche, Grä⸗ einfacher Untersuchungen und Verhandlungen, und bei vorkommenden odkr §. 60 ö desherrlicher Genehmigung erfolgen. st erforderlich: Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beige⸗
ben, Schleusen, Uferdeckwerke und Pflanzungen erfolgt unter der Leitung Bauten mit der Kontrolle der Unterbeamten und Arbeiter, mit der Ab- Ihe
des Deich⸗Inspeltors. 1 nahme der zu liefernden Baumaterialien, so wie mit der Ablohnung der Deie GegehnigungedeNonahtkung neuer Anleihen, wobei die Kittel drucktem Königlichen Insiegel. Die Unterbeamten, Deichschulzen, Wach⸗ und Hülfsmannschaften haben Arbeiter auf der Baustelle beauftragt werden. lmäßi en Verzinsung und Tilgung der Schuld jedesmal fest⸗ Gegeben Potsdam, den 29. No Fer 1 8 Ventheiagnas gegen Wassersgefahr, die ö 9 8. 0. ” . zuelen h 8 9 g- m, 9 Anweisungen des Deich⸗Inspektors pünktlich zu befolgen. Sobald die Größe der Gefahr bei Eisgang oder Ho hwasser die Be⸗- 3 v. 18 Schleus ü v Innerhalb der etatsmäßigen Unterhaltungsfonds und der genehmigten wachung der Dämme oder das Aufbieten 88 Naturalleistungen nothwendig 82 86 den hrostten üben den ettnagng von Pleh n ae h
Anschläge kann der Deich⸗Hauptmann zur Vereinfachung des Geschäfts macht, sind die Deich⸗Schulzen unter Leitung des Deich⸗Inspektors dazu Beichbrüchen; 8 “
bestimmie Summen dem Deich⸗Inspektor zur Disposition stellen, bis zu berufen, innerhalb ihres Bezirks die Hülfsleistungen der Wachmannschaften ur Veräußerung von Grundstücken des Verbandes; v deren Höhe die Deichkasse auf Anweisung des Deich ⸗Inspektors Zahlung und Deichgenossen zu ordnen und zu leiten, für die Beschaffung der erfor 29 68 n Beschlüssen über die Remuneration des Deich⸗Hauptmanns 8
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
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von der Heydt. Simons. von Westphalen.
derlichen Schutzmaterialien zu sorgen und die Bewachung der Deiche zu 828 1
v 8 8 5 L 9 und Deich⸗Inspektors.
b8 sahe e der Gelder darf in keinem Falle durch den Deich⸗ kontrolliren. Sollte ah ganz ungenügende Besoldungen und Remunera⸗
Inspektor erfolgen. §. 51 8 zionen bewilli so fönnen dieselben von der Regt öthigenfalls er⸗ —
5. . 11 . jionen bewilligen, so kfönnen dieselben von der egierung nöthigenfalls er 8 “
Der halbjährigen Schau muß der Deich⸗Inspektor beiwohnen. 6) Das Deichamt. höht werden. Dem evangelischen Schullehrer und Organisten an Haack zu 8 Mailand, im Kreise Kleve; so wie dem Haupt⸗Steuer⸗Amts⸗Diener
1 . . “ 8 61 . In dringenden Fällen, wenn unvorhergesehene Umstände Arbeiten Das Deichamt hat über alle Angelegenheiten des Deichverbandes z EAA“ der Dei zenossen im Deichamte wählen jährlich Grulich in der Kreisstadt Lübben, das Allgemeine Ehrenzeichen nothwendig machen, deren Ausführung ohne Gefährdung der Sozietäts⸗ beschließen, so weit dieselben nicht ausschließlich dem Deich⸗Hauptmann oder i LT111“ 88 Iech. und Bence ahehen olnen zu verleihen; 8 zeich
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zwecke nicht aufgeschoben werden kann, ist der Deich⸗Inspektor befugt und dem Deich⸗Inspektor überwiesen sind. Die von dem Deichamte gefaßten . 8 86 164³ 8 verpflichtei, die Arbeiten unter seiner Verantwortlichkeit anzuordnen. Beschlüsse sind für den Deichverband verpflichtend; die Ausführung der Jeder der übrigen Repräsentanten kann der Schau ebenfalls bei Den früheren Herzoglich schleswigschen Ober⸗Gerichtsrath Er muß aber die garoffenen Anordnungen und die Gründe, welche gefabten Beschlüsse erfolgt durch den Deich⸗Hauptmann. Die Repräsentanten sind befugt und verpflichtet, als Bezirksvertreter Kamphövener, zur Zeit in Kiel, zum Appellationsgerichts⸗Rath die unverzügliche Ausführung nothwendig machen, gleichzeitig dem Deich⸗ Die Mitglieder des Deichamtes sind an keinerlei Instructionen oder auch außerhalb der Sitzungen des Deichamtes die Interessen des Deichver⸗ zu ernennen; desgleichen 11“ Hauptmann und, wenn Letzterer sich nicht einverstanden erklären sollte, der Aufträge der Wähler und der Wahlbezirke gebunden. bandes zu uüberwachen, die Unterbeamten zu kontroliren und die wahrge⸗ 8 b ““ Regierung anzeigen. “I“ Deichamt kontrollirt die Verwaltung. Es ist daher berechtigt, nommenen Mängel, so wie die Wünsche der Deichgenossen ihres Bezirks Dem Domainen⸗Rentmeister, Ober⸗Amtmann §. F. Möller Dieselbe Anzeige ist der nächsten gewöhnlichen Versammlung des Deich⸗ sich von der Ausführung seiner Beschlüsse und der Verwendung aller Ein⸗ dem Deich⸗Hauptmann oder dem Deichamte vorzutragen. zu Königsberg, den Charakter als Domainen⸗Rath; amtes zu machen. Können die Ausgaben aber aus den laufenden Jah⸗ nahmen des Verbandes Ueberzeugung zu verschaffen. Es kann zu diesem 1 8 8 8 res⸗Einnahmen der Deichkasse nicht bestritten werden, so muß das Deich⸗ Zwecke die Akten einsehen und Ausschuüsse aus seiner Mitte ernennen. qV11 8 Dem Ober⸗Lazareth⸗Inspektor Thöne zu Königsberg in Pr., — 28 den Geheimen expedirenden Secretairen Wegner und Hittmar
amt in kürzester Frist außerordentlich berufen werden, um von der Sache §. 52. 1“ Kenntniß zu erhalten und über die Beschaffung der erforderlichen Geld⸗ Das Deichamt besteht aus acht Mitgliedern, nämlich: b §. 6 vom Kriegs⸗Ministerium, dem Intendantur⸗Secretair Dr. Sachs mittel zu G“ “ 1“ 1 9 28 Deich-Hhitechor a 86 dessen Stellvertreier, als Vorsitenden; Wahl der Vertreter der Deichgenossen bei dem Deichamte. 8 der Jutendaptur S 5ten - Corps, dem Proviantmeister ] E11q1q“ LE1ö“ Deich⸗I n “ 8 ;n; I ohmeier zu Münster und dem Garnison⸗Ver igs⸗D “ 3) 1“ v 2 seche nach den bö des folgenden Abschnitts bernfenen Re⸗ .“ Deichamte führen die Dominien Pramsen Eö“ Glinvemann zu Koblenz den 1arn cs Jheanana ec nd 8 L11““ präsentanten der eichgenossen. E “ je Eine Stimme. e “ „ ““ Der Deich⸗Rentmeister, welcher zugleich die Stelle eines D “ §. 53. 1I“ Es wählen ferner dem Geheimen Journalisten Hundert vom Kriegs⸗ Ministerium zairs versehen kann, wird von dem Deichamt im Wege eines kündbaren Das Deichamt versammelt sich alle Jahre rege mäßig zweimal, im Pramsen. 8 .. 2 den Charakter als Kanzleirath zu verleihen Vertrages gegen Bewilligung einer Prozent⸗Einnahme von den gewöhn⸗ Anfang Juni und November. Im Falle der Nothwendigkeit kann das die der Gemeinden Schwanow
lichen Deichkassen⸗Beiträgen, so wie unter der Verpflichtung zur Cautions-⸗ Deichamt von dem Deich⸗Hauptmann außerordentlich berufen werden. Die die der Gemeinde Schöbnau..... “ bg in Summa 4
Bestellung angenommen. n Berufung muß erfolgen, sobald es von einem Viertel der Mitglieder ver⸗ 1 . b 8,45. laͤngt wird. Abgeordnete, deren jeder Eine Stimme führt, und eben so viel Stellver⸗ 1 rium des Innern.
Der Deich⸗Rentmeister verwaltet die Deichkasse und führt das Deich— §. 54. seeter. 1 v b “ — Kataster. Die Art und Weise der Zusammenberufung wird ven dem Deichamt In Pramsen wählen diejenigen Wirthe, welche über 40 Morgen deich⸗ Verfügung vom 4. Dezember 1852 — betreffend
hat insbesondere ein⸗ für allemal festgestellt. Die Zusammenberusung erfolgt unter Angabe pflichtige Grundstücke besitzen, mit gleichem Stimmrecht Einen, die übrigern die Vereinigung 1“ Wenb altunes nit
a) die Etats⸗Entwürfe nach den Anweisungen des Deich⸗Hauptmanns der Gegenstände der Verhandlung; mit Ausnahme dringender Fälle muß Deichgenossen ebenfalls mit gleichem Stimmrecht einen zweiten Abgeord⸗ aufzustellen; dieselbe wenigstens sieben freie Tage vorher statthaben. neten und resp. Stellvertreter. In Schwano witz und Koppen aber und dem statistischen Büreau zu Berlin.
5) ss. sämmtlichen Einnahmen den Beosch ase einzuziehen, die Restanten⸗ §. 55. kben 28 G 1 beichpfitchngen 1““ isten zu fertigen und dem Deich⸗Hauptmann vorzulegen; Das Drichamt kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte seiner gleiches Stimmre t bei der Wahl des heputirten und Stellver reters. Die Königliche Regierun wird hierdurch bena richtigt c) die gewöhnlichen und außerordentlichen Zahlungen aus der Deich⸗ Mitglieder, mit Einschluß des Vorsitzenden, zugegen sind. Eine Ausnahme Die absolute Stimmenmehrheit entscheidet für die Wahl des Abgeordne⸗ des WWE mfttelst Kerhöchsier n,e 1gn 11 Dttober keäasse nach den Anweisungen des Etats und des Deich⸗Hauptmanns hiervon findet statt, wenn das Deichamt, zum dritlen Male zur Verhand⸗ ten und Stellversreters in jedem Wahlbezirk. Die Wahl findet für einen d die V b c G“ Kalender⸗Verwallun wüt bam statistischen nn bewirken; er hat namentlich auch die Gelder an die Lohnarbeiter lung über denselben Gegenstand zusammenberufen, dennoch nicht in genü⸗ sechsjährigen Zeitraum statt. Alle drei Jahre scheiden zwei Deputirte und b se. 2 trerl gung ae 9. iht hab g 8 daß ie Ver auf den Baustellen zu zahlen und darf sich hierbei nur mit Geneh⸗ gender Anzahl erschienen ist. Bei der zweiten und dritten Zusammenberu⸗ eben so viel Stellvertreter aus, welche das eiste Mal durch das Loos, Büreau hierselbst zu genehmige g 5 ht en, un jese Ver⸗ migung des Deich⸗Hauptmanns durch die Deich⸗Schulzen vertreten sung muß auf diese Bestimmung ausdrucklich hingewiesen werden. später durch das Dienstalter bestimmt und durch neue Wahlen ersetzt wer⸗ einigung vom 1. Januar k. J. ab eintreten wird. lassen; r V §. 56. den. Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden. Wählbar ist Wenn hiernach nun auch die Kalender⸗Verwaltung, welche bis⸗ die jährliche Deich⸗Kassenrechnung zu legen; “ Die Beschlüsse werden nach Stimmeumehrheit gefaßt. Jedes Mitglied jeder großjährige Deichgenosse, welcher den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte her vom Königlichen Finanz⸗ Ministerium ressortirte, von dem ge⸗ das Deich⸗Kataster nach den Dekreten des De ptmanns (§. 35) hat gleiches Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme nicht durch rechtskräftiges Urtel verloren hat und nicht Unter⸗Beamter des nannten Zeitpunkte ab auf mein Ressort übergeht, so wird doch zu berichtigen; 1“ “ des Vorsitzenden. “ v1““ Verbandes ist. Mit dem Aufhören der Wählbarkeit verliert die Wahl ihre hinsichtlich des Geschäftsganges bei dieser Verwaltung dadurch vor⸗ wenn er zugleich Deich⸗Secretair ist, die Expeditions⸗, Kanzlei⸗ und 1u1“X“ 57. 1“ Wirkung. ee und Sohn, so wie Brüder, ürfen nich: zugleich 5g fäufig nichts geändert, und namentlich hat sich das betheiligte Pu⸗ Registraturgeschäfte zu besorgen und die Protokolle bei den Deich⸗ An Verhandlungen über Rechte und Pflichten des Deichverbandes darf glieder des sein. Sind dergleichen Verwandte zugleich gewähst, blikum nach swie vor direkt an diese Verwaltung in allen, das schauen und Deichamts⸗Versammlungen zu führen. elernh⸗ nicht Theil nehmen, dessen Interesse mit dem 8 “ in so wird der Aeltere allein zugelassen. 68 Kalenderwesen betreffenden Angelegenheiten, und zwar unter der 1 8 “ Beewset hnhh. venchmugfahig⸗ ö 1“ so Stimmfähig bei der nach dem vorigen Paragraphen vorzunehmenden bisher üblichen Bezeichnung „Kalender⸗Deputation“ zu wenden. b“ hat der Deichhauptmann oder vwenn auch dieser aus dem vorgetachten Wahl ist jeder großjährige Besitzer eines deichpflichtigen Grundstücke, Berlin, den 4. Dezember 1852. ““ Die erforderlichen Unter-Beamten — als Dammmeist der Wall⸗ Grund heiligt i f 5 , Wahr der Inter d welcher mit seinen Deich⸗Kassenbeiträgen nicht im Rückstande ist und den 8 jster fü Bea Dammmeister oder Wall runde betheiligt ist, die Regierung für die Wahrung der In eressen des weclhbesiz der bürgerlich lentee nicht durch rechtskrästiges üͤrtrl verloren Der Minister des Innern meister für die spezielle Beaufsichtigung der Arbeiter, der Deiche, Gräben Deichverbandes zu sorgen und nöthigenfalls einen besonderen Vertreter für BVohbestb echte nicht durch rechtskräftiges Urtey sonen, ; Schleusen und Grundstücke des Verbandes — werden von dem Deich⸗ denselben zu bestellen — hat. Auch Pfarren, Kirchen, Schulen und andere moralische Personen, Im Auftrage: esang nach Anhörung des Deichamtes gewählt und angestellt. Das B §. 58 doeesgleichen .“ 85 Minderjährige, haben 9 85 b 8 8— Pfichtange Cged ESS. und den Geschäftskreis dieser Beamten und Die Beschlüsse des Deichamtes und die Namen der dabei anwesend Sgn Prunstigs le “ dasselbe durch ihre gesetlichen ertresen von Manteuffel 5 ’ Anstellung auf Kündigung, auf eine bestimmte Reihe von gewesenen Mitglieder sind in ein besonderes Buch einzulragen. 9 h S 3 Ffalls i geiwächter, i Gutsverwalt An Jahren oder auf Lebenszeit erfol l 8 6 Watet Andere Besitzer können ebenfalls ihren Zeitpächter, ihren Gutsverwalter, 1 gen soll. Sie werden von dem Vorsitzenden und wenigstens drei Mitgliedern b ; zhigen Deichgenossen zur Ausübung ihres Stimm⸗ g3lu diesen Posten sollen . * hpunterzeichnet. Die Stelle der letzteren kann ein von dem Deichamte ge⸗ ““ ime zur Ausübung die Königliche Regierung der versee hat, die vollkommen Vhnseräh rüstig sind und die hel liese ö Eö “ gur einer derselben im Auftrage der ücbrigen das Stimmrecht ausüben. . ntar⸗Kenntnisse insoweit besitzen, das sie eine verständliche schriftliche Das Deichamt beschließt insbesonder:e:
Die Liste der Wähler jedes Wahl⸗Bezirks wird von dem Deich⸗Haupt⸗
nliche Lohnrechnung führen könne g vb” d egbies 8 “ 6 8 209% 1“ füh oder nützlichen Einrichtungen, über die Ban⸗Auschläge und die SasseERit Kommissarius aufgestellt. Den Wahl⸗Kommissarius ernennt die Regierung Angekommen; Der General⸗Major und Komman on 111““ 5) D 6 8 “ derlichen Saesehe⸗ über “ Deichkassen⸗Beiträge und zu Breslau Posen, von Brandt, von Posen. 8 W“ eiwanige Anleihen (cw. §. 34 “ zu Büie Liste der Wähler wird vierzehn Tage lang in einem oder mehreren 6 G
Zauptmann theilt nach Anhörung des Deichamtes 82 9) 120 Perichüizungen des deic, Weigtas (e 1aond,. 18 15) Smaicen Kenntniß gebrachten Lokalen offen ELEE“ deg D e F. der Ersten Kammer, Graf von Rittberg, weachhe chth⸗Bezir Für E c) n Erlaß und S. er Deichkassen⸗: ge (§§. 13— 15); 8 Zeit kann Betheili inwendungen gegen die ichtigkeit der Liste . 9⸗—e 1 Deiche in vier Nusp⸗ §⸗Bezirke. Fůr jeden acttcasiti eäattddln zwei Deich⸗ d) über die Repartition der Natural⸗Hülfsleistungen (§. 19); 1 Zeit kann seder Betheiligte Einwendungen gegen öls 8 “
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’ g en und eine einfache Verhandlung aufnehmen, auch eine ge⸗ a) über die zur Erfüllung der Soziekätszwecke (§§. 1— 4) nothwendiger mann und bis dahin, daß dieser gewählt ist, von dem Deich⸗Regulirungs⸗
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