1853 / 4 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Das Huschkasche Freischulzengut zu oderlage Nr. 1 des Hypothekenbuchs, abgeschätzt auf 6109 Rihlr. 15 Sgr., soll

am 1. Juli 1853, 11 Uhr Vormittags, an Gerichtsstelle subhastirt werden.

Hypothekenschein und Tarxe sind im Büreau III. einzusehen.

D.⸗Crone, den 15. November 1852.

Königliches Kreisgericht, erste Abtheilung.

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[1465] Nothwendiger Verkauf.

Das in der großen Scharrnstraße sub No. 13 zu Frankfurt g. d. O. belegene, Vol. I. No. 361 fol. 374 des Hypothekenbuchs verzeichnete, dem Pantoffelmacher Karl Pinnow. modo dessen Erben gehörige Grundstück, abgeschätzt auf 7973 Rthlr. 22 Sgr., soll in dem am 18. Mai 1853, Vormittags 11 Uhr, vor dem Kreisrichter Ullricy an ordentlicher Ge⸗ richtsstelle hierselbst, Junkerstraße Nr. 1, anbe⸗ raumten Termine öffentlich an den Meistbieten⸗ den verkauft werden. Die Taxe und der Hypothekenschein können in unserer Kredit⸗Registratur eingesehen werden. Sämmtliche Real⸗Prätendenten werden aufge⸗ fordert, sich in diesem Termine bei Vermeidung der Präklusion zu gestellen. Freankfurt g. d. O., den 22. Oktober 1852.

Königliches Kreisgericht, 1. Abtheilung.

[1593] Edikral⸗Citation. 8

Die Ehefrau des von hier verzogenen Tischler⸗ gesellen Wilhelm Wanjura aus Petersdorff bei Gleiwitz in Oberschlesien hat zufolge ihrer Ver⸗

sicherung seit dem 18. März 1850 von dem Ehe⸗ mann Nachrich halten, und verlangt da⸗

her Trennung ihrer Ehe. Demgemäß wird der genannte Wilhelm Wanjura hierdurch aufgefor⸗ dert, sich zu dem auf den 17. März 1853, Vormittags 10 Uhr,

in unserem Terminszimmer auf dem Rathhause vor dem Kreis⸗Richter Seipke anstehenden Termine zu melden, widrigenfalls seine Ehe getrennt und der urückgelassenen Ehefrau die Wiederverheirathung wird gestattet werden.

Züllichau, den 26. Oktober 1852. Königl. Kreisger cht, I. Abthei

Proclam a. 8 ,den 25. September 1852. Königliches Kreisgericht, I. Abtheilung.

Die im königsberger Kreise belegenen, im e der Rittergüter Vol. II. pas. 241 „Antheile des Ritterguts Warten⸗ ꝛeb orwerk Johannishof“, landschaftlich abgeschätzt auf 32,003 Rthlr. 3 Sgr. 9 Pf., und das Vol. H. pag. 337 ibidem verzeichnete „Vor⸗ werk Wartenbergt landschaftlich abgeschätzt auf 10,413 Rthlr. 2 Pf., von welchen der Besitztitel

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Am 13. Juli d. J. ist zu Ratzdorf der un⸗ verheirathete Rentier Johann Friedrich Püschel, Sohn des Ludwig Wilhelm chel, Erb⸗ und

auf den Namen des Gustav Richter berichtigt ist, V Braukrügers zu Ratzdorf und nachheriger Erb⸗

sollen 1

am 12. April 1853, Vormittags 10 Uhr,

an ordentlicher Gerichtsstelle subhastirt werden.

Taxe und Hypothekenschein liegen in unserm Büreau IV. zur Einsicht bereit.

Alle unbekannte Realprätendenten werden auf⸗ geboten, sich bei Vermeidung der Präklusion spä⸗ festens in diesem Termine zu melden.

Die dem Aufenthalte nach unbekannten Gläu⸗ biger August Lebrecht Rosenfeld, event. dessen Erben, verwittwete Lieutenant v. Plötz, Charlotte geb. Goldhammer, modo deren Erben: zohann August Ferdinand Fibelkorn; Rudolph Ferdinand Fibelkorn; verehel. Landrath von Waldow, geb. von War⸗ 6 tenberg; Herrmann Martialis von Dittmar; so wie diejenigen, welche an dem Rubr. III. Nr. 1 aus dem Vertrage vom 3. Mai 1751 für

die Gebrüder und Vettern von Plötz eingetrage⸗ nen Lehnsstamme von 3000 Rthlr. Ansprüche zu abfolgt, und der nach erfolgter Präklusion sich

haben vermeinen, insonderheit die Lehnsnachfol⸗ elwa erst meldende nähere oder gleich nahe Erbe ger des Johann Siegismund Ernst Christoph alle ihre Handlungen und Dispositionen anzuer⸗ von Plötz, wer hierzu öͤffentlich vorgeladen. kennen und zu übernehmen schuldig, von ihnen 8 weder Rechnungslegung noch Ersatz der erhobe⸗ nen Nutzungen zu Förbenn berechtigt, sondern sich lediglich mit dem, was alsdann von der Erb⸗ schaft noch vorhanden wäre, zu genügen ver⸗ bunden ist. 1

und Lehnschulze zu Ahrensdorf, und der Marie Elisabeth geb. Heinze oder Heute, ohne genügend bekannte Erben verstorben, von denen sich nur Seitenverwandte mütterlicher Seite, namentlich die mit ihm im sechsten Grade verwandten drei Geschwister Haus George, Gottfried und Marie Elisabeth Seiler gemeldet, und es werden alle diejenigen, welche an seinem etwa 7000 Rthlr. betragenden Nachlaß ein väheres oder gleich nahes Erbrecht zu haben vermeinen, behufs ihrer Legitimation hiermit aufgefordert, sich bin⸗ nen 3 Monaten, spätestens in dem auf den 19. März 1853, Vormittags 14 Uhr,

an hiesiger Gerichtsstelle anstehenden Termin schriftlich oder persönlich zu melden, widrigen⸗ falls die bis dahin legitimitten Erben für die rechtmäßigen Erben angenommen, ihnen als solchen der Nachlaß zur freien Disposition ver⸗

[1556] 1ö11“

Alle, welche an das von dem Gutsbesitzer von Bagevitz anf Drigge an den Gutsbesitzer von Zanthier auf Pütnitz verkaufte Allodial⸗ Gut Nenendorf im Rambiner Kirchspiel mit der demselben einverleibten Pertinenz Zarnevitz aus irgend einem Rechtsgrunde Forderungen und Ansprüche zu haben vermeinen, werden auf den Antrag des Verkäufers hierdurch geladen, die⸗ selben in einem der auf 0] den 14. Dezember d. Js., 4. und 25.

Januark. Js Vormittags 11 Uhr, im Königlichen Kreisgerichte hierselbst anberaum⸗ ten Termine anzumelden und zu bewahrheiten, bei Strafe des Ausschlusses.

Von der Verpflichtung zur Anmeldung sind diejenigen ausgenommen, welche ihre Forderun⸗ gen auf dem gerichtlich attestirten Postenzettel richtig verzeichnet finden, und haben dieselben für den Fall der dennoch geschehenen Anmeldung den Ersatz der Kosten nicht zu erwarten.

Bergen, den 14. November 1852.

Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung. on Eckenbrecher.

V Neuzelle, den 28. November 1852. lönigliche Kreisgerichts⸗Kommifsion.

Hörder Bergwerks⸗ Hütten⸗Verein.

Mit Bezugnahme auf §§. 9 und 10 unseres, durch die Allerhöchste Bestätigungs⸗Urkunde vom 16. Februar 1852 genehmigten Gesellschafts Statuts, werden die Actionaire hierdurch aufge⸗ fordert, die zweite Einzahlung von

nd zwanzig Prozent, oder fzig Thalern pr. Neiit bis zum 15. Februar dies. Jahres an unsere Kasse in Hörde, oder an den A. Schaaff⸗ hausenschen Bank⸗Verein in Köln, unter Vor V legung der in ihren Händen befindlichen Interims⸗ -

Quittungsbogen, zu leisten. 8 Hörde, den 1. Januar 1853. Der Verwaltungsr

eslau⸗Schweidnitz⸗Freiburger Eisenbahn.

at Dezember 1852 suhren auf der Bahn 11,375 Personen und betrug die Einnahn d incl. Gepäck⸗Ueberfracht, Vieh⸗ und Equipagen⸗Transport

6,274 Rthlr. 10 Sgr. 11,003 1 57275 Rhir. 2 Sgr. 14,885 ⸗„ 1898oöö8 2357 Rihsr. 16 Sgr.

Im Mon a) an Personengel

p) für Güter⸗Transport (204,647 Ctr. 38 Pfd.) . zusammen...

pro Dezember 1851 betrug die Einnahme daher 1852 mehr

Direktorium.

2

Redaction und Rendantur: Schwieger.

Berlin, Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober⸗Hosbuchdruckerei

Der Gesetze,

heutigen Nummer ist das Titelblatt, so wie ndem Königlich Preußischen 89 Verordnungen,

die chronologische er Staats⸗Anzeiger vom Juli bis Dezember 1852 Bekanntmachungen ꝛc. beigefügt.

Ueber⸗

onnemeni beträgt: 25 Sgr. für ¼ Jahr

in allen Theilen der Mionarchie ehne preis-Erhöhung.

Mit Beiblätt (Preuß. Adler-Seituns) in Berlin: 1 Kthlr. 17 Sgr. 6 Pf., in der ganzen Monarchie:

1 Kthlr. 27 ½ Sgr.

Aule Post-Anstalten des In⸗ und Austandes nehmen Bestellungen an, r gerlin die Expeditionen des Man⸗ Hreuß. Staats-Anzeigers, * ö— 54., und Straße üüschen Zeitung, Leipziger⸗

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Donnerstag den 6. Januar

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Allerhöchste Kabinets⸗ Ordre vom 15. Oktober

1852 betreffend die dem Preußischen St. Johan⸗

niter⸗Orden beigelegte, seiner ursprünglichen 1 Stiftung entsprechende, gemeinnützige

Bestimmung. 1. g

Ich w genwärtig die von Mir längst gehegte Absicht zur

Ausführung bringen, dem Preußischen St. Johanniter⸗Orden eine

seiner ursprünglichen Stiftung entsprechende gemeinnützige Bestim⸗

mung zu geben und setze zu dem Ende Folgendes fest:

1) Die Balley Brandenburg des evangelischen St. Johanniter⸗ Ordens ist, unbeschadet der durch das Edikt vom 30. Oktober 1810 erfolgten Einziehung der Güter derselben als güter, wieder hergestellt.

2) Zu wirklichen Mitgliedern der Balley Brandenburg des St. Johanniter⸗Ordens (Comthuren und Rechts⸗Rittern) sollen von jetzt an nur solche, des Ordens würdige Personen er⸗ nannt werden, welche sich verpflichten, für die Zwecke des Ordens einen jährlichen Beitrag von mindestens 12 Rthlr. zu zahlen, und ein Eintrittsaeld von 100 Rthlr. erlegen.

8 . gegenwärtig noch am Leben befindlichen Ritter, welche vor der Säcularisation den Orden erhalten haben, sollen auch ohne Uebernahme dieser Leistungen wirkliche Mitglieder des Ordens sein. Die nach der Säcularisation ernannten, jetzt vor⸗ handenen Ritter des Königlichen Preußischen St. Johanni⸗ ter⸗Ordens aber sollen das Recht haben, sich zu wirklichen Ordens⸗Mitgliedern aufnehmen zu lassen, auch von der Zah⸗ lung des Eintrittsgeldes entbunden sein. Den darunter be⸗ findlichen Ausländern steht es frei, die Verpflichtung zu lau⸗

fenden Beiträgen durch eine einmalige Zahlung von 200 Rthlr.

bzulösen.

4) Diejenigen nach der Säcularisation ernannten Ritter des Kö⸗ niglichen Preußischen St. Johanniter⸗Ordens, welche hnen vorstehend beigelegten Befugniß keinen Gebrauch machen gehören nicht zu den wirklichen Ordens⸗Mitgliedern und sollen die Bezeichnung „Ehren⸗Ritter“ führen. Ich behalte Mir vor, noch fernerhin solche Ehren⸗Ritter nach den Bestimmungen 8 Errichtungs⸗Urkunde vom 23. Mai 1812 zu ernennen. 1 Fenf Ehren⸗Ritter ernannt wird, hat für die Insignien 100 Rthlr. zu entrichten, und wenn die Ernennung auf sein Ansuchen erfolgt, das Doppelte dieses Betrages.

Diese Zahlungen, so wie die Eintrittsgelder und die

den Beiträge der wirklichen Ordens⸗Miiglieder

zu errichtende Kasse des St. Johanniter⸗Ordens. Aus der⸗ selben sollen Kranken⸗Anstalten begründet und unterhalten werden, und zwar soll der Anfang mit Einrichtung eines Fepitehs 8 man g Ordens⸗Schlosse zu Sonnenburg ge⸗

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becheh. sobald die dazu nöthigen Mittel angesammelt

6) will Ich dem Orden, dessen innere Verfassung Ich durch ein

Statut regeln werde, hierdurch Corporationsrechte verleihen.

Meine gegenwärtige Ordre ist durch die Gesetz⸗Samml öffentlichen Kenntniß zu bringen. ““ 5

Sanssouci, den 15. Oktober 1852.

Friedrich Wilhelm. von Manteuffel.

Staats⸗ V wegen Ausstellung von Papieren, welche eine Zahlungs⸗Verpflich⸗

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Privilegium wegen Emission von 500,000 Rthlr. Prioritäts⸗Obligationen der Stargard⸗Posener Eisenbahn⸗Gesellschaft. Vom 27. De zember 1852.

Wir Friedrich Wilhelm, von Got es Gnaden, König

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8s von Preußen ꝛc. zc. Ge Nachdem von Seiten der Stargard⸗Posene Eisenbahn⸗Gesell⸗ schaft darauf angetragen ist, zur vollständigen Ausrüstung der Bahn und zur Vervollständigung der Betriebsmittel die Ausstellung und Ausgabe auf den Inhaber lautender und mit Zins⸗Coupons ver⸗ sehener Obligationen, im Gesammt⸗Betrage von 500,000 Rthlrn., Y geschrieben Fünfhundert Tausend Thalern, zu gestatten, so ertheilen Wir in Gemäßheit des §. 2 des Gesetz s vom 17. Juni 1833

tung an jeden Inhaber enthalten, durch gegenwärtiges Privisegium gedachten

Unsere landesherrliche Genehmigung zur Emission der Prioritäts⸗Obligationen unter nachstehenden Bedingungen: 1““ Prioritäts⸗Obligationen werden zum 5 zwei Serien, naanlich: Ce

Littr. A. in Apoints zu 100 Rthlr. mit 4009 Stü⸗ 2

8 88 von 100000 Rthlr. 8

ittr. B. in Apoints zu 50 Rthlr. mit 2000 Stü 2 ffere 6 1ℳ0 Rthlr. tempelfrei nach eiliegendem Schema auf weißem Papi

Serie mit schwarzem Druck, letztere mit . nen hees heass von den Mitgliedern der Königlichen Eisenbahn⸗Direction zu Stet⸗ tin, oder der an ihre Stelle tretenden Behörde, so wie von dem

Rendanten drr Gesellschaft unterzeichnet und auf der Rückseite mit

einem Ahdrucke dieses Privilegiums versehen. ö

9 Die Obligationen tragen jährlich 4 Prozent Zinsen, we halbjährig postnumerando FIna 8 April und 48 I Feek.

Haupt⸗Kasse der Gesellschaft zu Stettin, wie auch in Berlin an einer von der Direction näher zu bezeichnenden Stelle ausgezahlt werden sollen. Den Obligationen sind zunächst für 10 Jahre 20 halbjährige, am 1. April und 1. Oktober der betreffenden Jahre zahlbare Zins⸗Coupons Nr. 1 bis 20, nach beiliegendem Schema, beigege ben. Beim Ablaufe dieser und jeder folgenden 10jährigen Periode werden nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung für anderweite 10 Jahr neue Zinscoupons ausgereicht. Die Ausreichung erfolgt an den Präsentanten des letzten Coupons durch dessen Rückgabe zugleich über den Empfang der neuen Coupons quittirt wird sofern

nicht vor dessen Fälligkeitstermin dagegen von dem Inhaber der

Obligation bei der Königlichen Eisenbahn⸗Direction zu Stettin

resp. bei der etwa später an deren Stelle fungirenden Verwaltung,

schriftlich Widerspruch erhoben worden ist. Im Falle eines solchen

Widerspruchs erfolgt die Ausreichung an den Inhaber der Obliga⸗

tion. Diese Bestimmung wird auf dem jedesmaligen letzten Coupon

besonders vermerkt. 1“

§. . 1— H Die Ansprüche auf Zinszahlung erlöschen und die Zi pvn 8 verfallen zum Vortheil der Gesellschaft, 88 diese 19 Sehnaes vi Jahren nach der Verfallzeit zur Zahlung präsentirt werden.

Die Verzinsung der Obligationen ört an dem welchem sie zur Zurückzahlung fällig 8a. 1. egs Chl ann genommen, so müssen zugleich die ausgereichten Zins⸗Coupons welche später als an jenem Tage verfallen, mit der fälligen Obli⸗ gation eingeliefert werden. Geschieht dies nicht, so wird der Be⸗ trag der fehlenden Zins⸗Coupons von dem Kapital gekürzt und zur

Einlösung dieser Coupons verwendet.

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