38 8 ☛ .
4 g. 4 gur allmäligen Tilgung der Schuld wird vom Jahre 1854 an jährlich ein halbes Prozent von dem Kapitalbetrage aller emittirten Obligationen, mithin die Summe von 2500 Thalern, geschrieben Zweitausend fünfhundert Thalern, nebst den Zinsen der eingeloͤsten Obligationen verwendet.
8 Die Bestimmung der jährlich zur Tilgung kommenden ö ionen geschieht durch Ausloosung seitens der, Königlichen bahn⸗Direction zu Stettin, resp. der etwa später an vere üͤhre 1 fungirenden Verwaltung mit Zuziehung eines das Protokoll führen⸗
den Notars, in einem 14 Tage zuvor einmal öffentlich bekannt zu
machenden Termine, zu welchem Jedermann der Zutritt freisteht.
Bekanntmachung der Nummern der ausgeloosten Obligationen, “ Kündigung der äe Gesellschaft mit Genehmigung Unseres Ministers 5b „Ge⸗ werbe und öffentliche Arbeiten, jedoch erst nach 8 von fünf Jahren, zustehen soll, erfolgt durch dreimalige Einrückung in die Fffentlichen Blätter 1“ erste Einrückung muß minde⸗ stens drei Monate vor dem bestimmten Zahlungstermine stattfinden. Die Einlösung der ausgeloosten Obligationen geschieht am hJW“ jedes Jahres, zuerst also am 1. Oktober 1854. Die Einlösung der gekündigten Obligationen soll am 1. April des folgenren Jahres stattfinden. Die Rückzahlung erfolgt in beiden Fällen nach dem Nennwerthe gegen Auslieferung der Obligationen an deren Präsentanten. Die im Wege des Tilgungs⸗Verfahrens eingelösten Obligationen werden unter Beobachtung der oben wegen der Ausloosung vorgeschriebenen Form verbrannt. Diejenigen, welche im Wege der Kündigung oder der Rückforderung (§. 8) eingelöst werden, kann die Gesellschaft wieder ausgeben. Ueber die Ausführung der Tilgung wird Unserem Minister für Handel, Ge⸗ werbe und öffentliche Arbeiten jährlich Nachweis geführt.
§. 6. 1
Spollen angeblich verlorene oder vernichtete Obligationen amor⸗ tisirt werden, so tritt das Verfahren des §. 17 des Statutes der Rhar gard⸗Posener⸗Eisenbahn⸗Gesellschaft mit der Maßgabe ein, daß die Bekanntmachungen in den, §. 10 des gegenwaͤrtigen Privilegiums genannten Blättern genügen. Für dergestalt amortisirte, so wie
uch für zerrissene oder sonst unbrauchbar gewordene, an die Gesell⸗
chaft zurückgelieferte und gänzlich zu kassirende Obligationen wer⸗ en neue dergleichen ausgefertigt.
Die Nummern der zur Zurückzahlung fälligen, nicht zur Ein⸗ ösung angezeigten Obligationen werden während zehn Jahren nach dem Zahlungstermine alle zwei Jahre einmal öffentlich aufgerufen. Die Obligationen, welche nicht innerhalb eines Jahres nach dem letzten öffentlichen Aufrufe zur Einlösung vorgezeigt werden, sind werthlos und verfallen zum Vortheil der Gesellschaft, was von der Königlichen Eisenbahn⸗Direction zu Stettin, resp. der etwa später an deren Stelle fungtrenden Verwaltung unter Angabe der werthlos gewordenen Nummern, alsdann öffentlich zu erklären ist. Die Ge⸗ sellschaft hat wegen solcher Obligationen keinerlei Verpflichtung mehr.
Außer den im §. 5 gedachten Fällen sind die Inhaber der Obligationen berechtigt, deren Nennwerth in folgenden Fällen von der Gesellschaft zurückzufordern;
a) wenn fällige Zinscoupons, ungeachtet solche gehörig zur Ein⸗ ösung präsentirt werden, länger als drei Monate unberich⸗ rtigt bleiben; b) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn durch Schuld der Gesellschaft länger als sechs Monate ganz aufhört; c) wenn gegen die Gesellschaft in Folge rechtskräftiger Erkennt⸗ nisse, Schulden halber, Execution in das Gesellschafts⸗Vermö⸗ gen vollstrect wird; d) wenn die im §. 5 eingehalten wird. n den Fällen zu a, b und e kann das Kapital an demselben Tage, wo einer dieser Fälle eintritt, zurückgefordert werden; in dem Ib d ist dagegen eine dreimonatliche Kündigungsfrist zu beob⸗ achten. 8 Das Recht der Zurückforderung dauert in dem Falle a bis zur Zahlung des betreffenden Zinscoupons, in dem Falle b. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes, in dem Falle c. ein Jahr, nachdem der vorgesehene Fall eingetreten ist, das Recht der Kündigung in dem Falle d. drei Monate von dem Tage ab, an welchem die Tilgung der Obligationen hätte er⸗ folgen sollen. 11A1“*““ i Zlur Sicherung der Verzinsung und vna der S v fngeegh und ess icbn 5 U Tilzung der Schuld Plct 2) Die vorgeschriebene erzinsung und Tilgung der Obligatio⸗ a97 gern geht der Zahlung von Zinsen und Dooidenden 86 die vnn⸗ Vessheerer so wie den Beiträgen zum Reserve⸗Fonds der esellschaft vor; sie wird aus den ersten Betriebs⸗Ueber⸗ schüssen nach Deckung im §. 3. Nr. I. des Statuten⸗
v1““ “
festgesetzte Tilgung der Obligationen nicht
machungen müssen in zweite zu Berlin erscheinende Zeitung, in eine stettiner und in eine
händig vollzogen
benen, — uU baren halbzährlichen Zins⸗Coupons zu erheben.
E111“ Nachtrages der Stargard⸗Posener Eisenbahn⸗Gesellschaft vom 8. März 1847 bezeichneten Betriebskosten entnommen.
b) Bis zur Tilgung der Obligationen darf die Gesellschaft keine zur Eisenbahn und den Bahnhöfen erforderlichen Grund⸗ stücke verkaufen. Dies bezieht sich jedoch nicht auf die, außer⸗ halb der Bahn und der Bahnhöfe befindlichen Grundstücke, auch nicht auf solche, welche innerhalb der Bahnhöfe etwa an den Staat oder an Gemeinden zur Errichtung von Post⸗, Polizei⸗ oder steuerlichen Einrichtungen, oder welche zu Pack⸗ höfen oder Waaren⸗Niederlagen abgetreten werden möchten. Für den Fall, daß Unsere Gerichte einen Nachweis darüber erfordern sollten, ob ein Grundstück zur Eisenbahn und den Bahnhöfen erforderlich sei oder nicht, genügt ein Attest der königlichen Eisenbahn⸗Direction zu Stettin resp. der an ihre Stelle tretenden Behörde oder des für das
Eisenbahn⸗Unternehmen bestellten Staats⸗Kommissariats.
c) Die Gesellschaft darf weder Prioritäts⸗Actien kreiren, noch neue Darlehne aufnehmen, es sei denn, daß für die jetzt zu emittirenden Obligationen das Vorzugsrecht ausdrücklich stipu⸗
lirt werde.
Zur Sicherheit für das im §. 8. festgesetzte Rückforderungs⸗
recht an Kapital und Zinsen ist den Inhabern der Obliga⸗
tionen von der Stargard⸗Posener Eisenbahn⸗Gesellschaft das
Gesellschafts⸗Vermögen, namentlich die Stargard⸗Posener
Eisenbahn, dergestalt verpfändet, daß sie daraus ihre Befrie⸗
digung und auch die hypothekarische Eintragung auf die der
Gesellschaft gehörigen Immobilien nachsuchen können.
Die vorstehend unter b und c erlassenen Bestimmungen sollen
1.
jedoch auf diejenigen Obligationen sich nicht beziehen, welche, zur
urückzahlung fällig erklärt, nicht innerhalb 6 Monaten nach Ver
fall zur Empfangnahme der Zahlung gehörig präsentirt werden.
Alle in diesem Privilegium vorgeschriebene öffentliche Bekannt⸗ ssen in den Preußischen Staats⸗Anzeiger, in eine vosener Zeitung eingerückt werden. Sollte eines dieser Blätter eingehen oder nicht vorhanden sein, so genügt die Bekanntmachung in den drei anderen, bis zu anderweitigen, mit Genehmigung Un⸗ seres Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten treffenden Bestimmungen. ““ . ö1A“
Auf die Zahlung der Obligationen, so wie der Zinscoupons kann kein Arrest bei der Gesellschaft angelegt werden.
Zur Urkund dieses und zur Sicherheit der Gläubiger haben Wir das gegenwärtige landesherrliche Privilegium Allerhöchsteigen⸗ und unter Unserem Königlichen Insiegel ausfer⸗ ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staates zu geben, oder Rechten Dritter zu präjudiziren.
Gegeben Charlottenburg, den 27. Dezember 1852.
“ Friedrich Wilhelm.
tigen lassen,
v11114“ Bodelschwingh.
Stargard⸗Posener Eisenbahr Obligation.
(Emblem: geflügeltes Rad mit der Krone.)
(I. Serie über Littr.
(II. Serie ... Tvhaler preußisch Courant Littr. 1““ “
Inhaber dieser Obligation AM.. hat auf Höhe von Thalern
preußisch Courant Antheil an dem in Gemäßheit des umstehend abgedruck⸗ ten Allerhöchsten Privilegiums emittirten Kapitale von 500,000 Thalern.
Die Zinsen mit vier Prozent für das Jahr sind gegen die ausgege⸗ am 1. April und 1. Oktober jeden Jahres postnumer do zahl⸗
Stettin, den Königliche Eisenbahn⸗Direction. (2 Unterschriften.) Eingetragen
er Rendant. Eing - in die Prioritäts⸗Oblig. Controle Fol
v“ *
Mit dieser Obligation sind für den Zeitraum von. s J“ halbjährliche Zins⸗Coupons, Nr. 1 bis 20, ausgegeben, von welchen der letzte den umstehend §. 2 bestimmten
Vermerk enthält.
Zi n 8 C.u Stargard⸗Posener Eisenbahn⸗Obligation 8 W ... Thaler Preußisch Courant hat Inhaber dieses vom. . ab, in Steitin aus der Kasse der Stargard⸗Posener Eisenbahn⸗Gesellschaft oder nach seiner Wahl in Berlin bei einer von der Directi on des Star⸗ gard⸗Posener Eisenbahn⸗Unternehmens jedesmal näher zu bezeichnenden
“
jos, wenn er nicht binnen vier Jahren nach der Verfallzeit zur präsentirt oder wenn
2
Zins⸗Coupons wird ungültig und werih⸗ Zahlung die Vorderseite desselben durchkreuzt oder eine Ecke
Zahl⸗Stelle zu erheben. Dieser
abgeschnitten ist. 8 Stettin, den.
Königliche Eisenbahn⸗Direction.
getragen „Obl. Controle
„
Slich⸗Coupon No 20. (Bemerkung.)
Der Präsentant dieses Coupons ist zur Entgegennahme der folgenden, üͤber deren Empfang er zugleich durch dessen Rückgabe quittirt, berechtigt,
wenn dagegen nicht vor dem Fälligkeits⸗Termine desselben von dem In⸗ haber der Obligation bei der Königlichen Eisenbahn⸗Direction zu Stettin, resp. bei der etwa später in deren Stelle fungirenden Verwaltung schriftlich Widerspruch erhoben wird, in welchem Falle die Ausreichung der neuen Coupons gegen besonde Quittung an den Inhaber der Obligation erfolgt.
(Unterschrift des Rendanten.)
8 111““ 8 ““
L’“ I1I1I1 Seine Majestät der König haben geruht: Sr. Kaiserlichen Hoheit dem Erzherzog Ferdinand Maximilian Joseph von Oesterreich den Schwarzen Adler⸗Orden zu verleihen. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: ’“ französischen Obersten a. D. zu Paris Jules Marnier und dem Professor und Architekten Friedrich Eisenlohr in Karlsruhe den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse; dem Kriminal⸗ Polizei⸗Inspektor Karl Friedrich Eduard Wedecke zu Kö⸗ nigsberg in Pr. den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse; so wie dem Klempnergesellen Franz Friedrich Karl Jurdscheck in Berlin und dem Faschinenleger Christian Zerbock aus Hammer im Kreise Grünberg die Rettungs⸗Medaille am Bande zu ver⸗ leihen; und Den Provinzial⸗Steuer⸗Direktor in Münster, Geheimen Finanz⸗ Rath Göring, zum Geheimen Ober⸗Finanz⸗Rath zu ernennen.
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2 8
Stadt⸗ und resp. Kreisgerichte fü 114X“ Wittwen⸗Kasse und etsges s IIITTö leistet das Jahr 1852 betr sse des Justiz⸗ inisteriums ge⸗ steten, Jahr 1852 betreffenden Zahlungen, ergehen hierd 1 Anordnungen: 8. rgeen iüs urch 1) Die Gerichts⸗Behörden erster Instanz haben dafür 89 doaß die Einziehung, so weit sie 81 nicht Sel Za eb dem in der Allgemeinen Verfügung vom 26. November 1851 8§. 8 und 9 vorgeschriebenen Wege unfehlbar durch die nach §. 93 der Instruclion zur Verwaltung der gerichtlichen Salarienkassen vom 10. November 1851 den Regitrungs⸗ Hauptkassen mitzutheilenden Final⸗Abschlüsse bewirke wird. Sind die Zahlungen nur auf vorläusige Genehmigung ge⸗ leistet worden, und bedarf es daher noch besonderer Zahlungs⸗ Anweisungen, wie dies z. B. bei den Reisekosten der Staats⸗
Anwaltschafts⸗Beamten der Fall ist, so haben die Obergerichte
die deshalb erforderlichen Berichte an den Justiz⸗Minister
schleunigst zu erstatten, und sind die Anträge darauf von den Stadt⸗ und Kreisgerichten sofort zu machen.
Sollten wegen einzelner Ausgaben die Zahlungs⸗Anweisungen
nicht so zeitig ergehen, daß die Anrechnung des gezahlten
Betrages in den unmittelbar nach dem 31. Januar 1. Ie an
die Regierungs⸗Hauptkassen einzusendenden Final⸗Abschlüssen
noch erfolgen kann, so soll es ausnahmsweise gestattet sein, daß dergleichen Zahlungen, nachdem die Zahlungs⸗Anweisun⸗ gen ergangen sind, von den Salarien⸗Kassen der Justiz⸗
Offizianten⸗Wittwen⸗Kasse, resp. der Büreau⸗Kasse des
Justiz⸗Ministeriums direkt angerechnet werden. Zu diesem
Zwecke sind die Quittungen über solche Zahlungen an die
gedachten Kassen unmittelbar einzusenden, wonächst die Er⸗ stattung der gezahlten Beträge erfolgen wird. Mit dem 20. Februar k. J. muß aber auch diese nachträgliche Anrech⸗
nung geschlossen sein.
Die Gerichts⸗Behörden haben darauf zu halten, daß bei den aus ihren Salarien⸗Kassen für Rechnung der Justiz⸗Offizianten⸗ Wittwen⸗Kasse und der Büreau⸗Kasse des Justiz⸗Ministeriums zu leistenden Zahlungen, so wie bei deren Anrechnung und Wiederein⸗ ziehung die darüber bestehenden Vorschriften genau befolgt, und die in 8 Fällen ergehenden Erinnerungen pünktlich erledigt werden.
Mit Bezug auf die Bestimmungen der §§. 12 bis 14 der Allgemeinen Verfügung vom 26. November 1851 werden die Ober⸗ gerichte angewiesen, dafür zu sorgen, daß die Bestände derjenigen Deposital⸗Massen, welche zur Ansammlung der Einnahmen der
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Justiz⸗Offizianten⸗Wittwen⸗Kasse für das Jahr 1852 bestimmt sind,
Arbeiten.
Bekanntmachung vom 3. Januar 1853 — betreffend
die Eröffnung der elektro⸗magnetischen Telegra⸗
phenlinien von Dirschau nach Braunsberg und von Kosel nach Myslowitz.
Reglement für den telegraphischen Verkehr in den preußischen Staa n vom 17. Februar 1852 (Staats⸗Anzeiger Nr. 51 S. 265).
Mit Genehmigung Seiner Excellenz des Herrn Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten werden die elektro⸗magne⸗ ischen Telegraphenlinien von Dirschau nach Braunsberg und von Kosel nach Myslowitz mit den neu errichteten Stationen Brauns⸗ berg und Myslowitz vom 15ten d. M. ab, unter den in dem Re⸗ glement für den telegraphischen Verkehr in den preußischen Staaten vom 17. Februar pr. (Staats⸗Anzeiger Nr. 51 S. 265) festgestell⸗ ten Bedingungen, zur Benutzung des Publikums behufs Beförde⸗
rung telegraphischer Depeschen eröffnet werden.
Berlin, den 3. Januar 1853. Königliche Telegraphen⸗ Direction. Nottebohm.
Justiz⸗Ministerium.
Allgemeine erfügung vom 29. Dezember 1852 — betreffend die Wiedereinziehung der für Rech⸗ nung der Justiz⸗Offizianten⸗Wittwen⸗Kasse und der Büreau⸗Kasse des Justiz⸗Ministeriums ge⸗ leisteten Zahlungen und die Einsendung der Ein⸗ nahmen für das Jahr 1852 an die Justlz⸗Offi
zianten⸗Wittwen⸗Kasse. “
c
1“*“ Allgemeine Verfügung vom 26. November 1851 (Staats ⸗Anzeiger 1851. Nr. 41 )
r von den Salarien⸗Kassen der
Wegen der Wiedereinziehung de
gleich nach dem Jahresschlusse an die gedachte Kasse abgeführt, und
daß gleichzeitig die vorschriftsmäßigen Deposital⸗Extrakte darüber
an den Justiz⸗Minister eingereicht werden. ““ Berlin, den 29. Dezember 1852.
Der Justiz⸗Minister Simons.
Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur
Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte vom “
September 1852 beire Zulässigkeit
des Rechtsweges über Entschädigungs⸗Ansprüche für die Bewachung Königlicher Kassen.
Allg. Landrecht Theil II. Tit. 14 §S. 81, 82 Tin 47 8. 40 Allerhöchste Ordres vom 7. April 1809 und 11. Juli 1829 (Gesetz⸗ Sammlung von 1829 Seite 93). Gesetz vom 11. Mai 1842 (Gesetz⸗Sammlung Seite 192). Gesetz vom 8. April 1847 (Gesetz⸗Sammlung Seite 170).
Auf den von dem Königlichen Ministerium für Handel, werbe und öffentliche Arbeiten und der Königlichen Regierung M. erhobenen Kompetenz⸗Konflikt in der bei dem Königlichen Kreis-⸗ gerichte zu M. anhängigen Prozeßsache des Magistrats der Stadt M., Klägers, 16““
II11“ wider den Königlichen Fiskus, vertreten durch die Königliche Regierung und das Königliche Post⸗Amt daselbst, Verklagten,
henn die Erstattung von Kosten für Bewachung Königlicher
assen,
erkennt der Königliche Gerichtshof zur Entscheidung der
Kompetenz⸗Konflikte für Recht: daß der Rechtsweg in dieser Sache für zulässig und der erhobene Kompetenz⸗Konflikt daher für unbegrün⸗ det zu erachten.
Von Rechts weg