1853 / 7 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Maria geb. Anglowski in Gütergemein⸗ schaft lebt, verkauft und übergeben sind, werden hiermit aufgeboten,“

in dem an ordentlicher Gerichtsstelle

den 16. April 1853, Vormittags um 44 Uhr;,

vor dem Herrn Stadt⸗ und Krreisrichter Dr. Hambrock anberaumten Termine ihre etwaigen Ansprüche anzumelden, unter der Warnung, daß die Ausbleibenden mit diesen Ansprüchen auf die betreffenden Grundstücke werden präkludirt und ihnen deswegen ein ewiges Stillschweigen wird auferlegt werden, wonächst dann der Besitztitel der Grundstücke für die Extrahenten wird berich⸗ tigt werden.

Königliches Stadt⸗ und Kreisgericht Erste Abtheilung.

[1730] Bekanntmachung.

Die Lieferung der erforderlichen gußeisernen Briefkasten soll vom 1. April 1853 ab auf un⸗ bestimmte Zeit im Wege der Submissioon verge⸗ ben werden.

Die Lieferungs⸗Bedingungen können bei dem Kastellan Schmidt im Postgebäude täglich Vor⸗ mittags von 9 bis 12 Uhr eingesehen werden. Anerbietungen sind versiegelt, mit der Aufschrift:

„Submission wegen Lieferung gußeiserner Brief⸗

kasten”“ an die Geheime Kanzlei des General⸗Post⸗Amts abzugeben.

Mit dem 31. Januar 1853 wird das Sub⸗ missions⸗Verfahren geschlossen. Auf später ein⸗ gehende Offerten kann eben so wenig, wie auf etwa nachträglich gemachte Minderforderungen Rücksicht genommen werden. 8

Berlin, den 22. Dezember 1852. General⸗Post⸗Amt. Schmück

[24] 18 Mit Bezug an die unterm 27. Dezember 1852 erlassene Einladung zur

außerordentlichen General⸗Versammlung

zeigen wir hierdurch ergebenst an, daß dieselbe nicht am 26sten d. Mts., sondern am 2. Fe⸗

bruar c., Vormittags 9 Uhr, in dem Geschäfts⸗

Lokale der unterzeichneten Direction, Breite Weg Nr. 118, abgehalten werden und in derselben außer den in Vorschlag zu bringenden Abände⸗ rungen in den Statuten, eine Recapitulation der Beschlüsse früherer General⸗Versammlungen mit zur Verhandlung kommen, auch von uns Bericht über den gegenwärtigen Stand der Geschäfte gegeben werden wird.

Magdeburg, den 5. Jannar 1853.

Die Direction der Hagelschäden⸗Versicherungs⸗Gesellschaft

*

Aachen⸗Mastrichter Eisenbahn.

Diejenigen Actionaire unserer Gesellschaft, welche nit der auf den 2. Januar 1853 ausgeschriebe⸗ nen Actienrate von 10 Prozent oder 20 Thalern pr. Actie in Rückstand geblieben sind, werden nach Vorschrift des Artikels 9 des Statuts hier⸗ durch wiederholt aufgefordert, die rückständigen Beträge nebst der verwirkten Conventionalstrafe in der vorgeschriebenen Frist bei einer der in der ten Empfangsstellen zu entrichten, widrigenfalls nach Anleitung des bezogenen Art. 9 des Sta⸗ tuts gegen sie verfahren werden muß.

Aachen, den 5. Januar 1853.

Bekanntmachung vom

Die Direction

ben

Die Coupons unserer Prio⸗ ritäts⸗Obligationen I. und II. Serie, welche am 1sten dieses Monats und früher verfallen qRsind, so wie die ausgeloosten, m gaber noch nicht erhobenen Prio⸗ rstäts-Sbligalionen, werden vom 7ten dieses Mo⸗ nats bei den Bankhäusern H. C. Plaut in Ver⸗ lin und Leipzig eingelöst. 1 b Langenberg, 5. Januar 1853. Die Direction der Prinz⸗Wilhelm⸗Eisenbahn. Der vorstehenden Bekanntmachung entsprechend, werden die bis jetzt fälligen Prioritäts⸗Coupons und verloosten Prioritäts⸗Obligationen der Prinz⸗ Wilhelm⸗Eisenbahn von heute ab bis Ende die⸗ ses Monats in den Vormittagsstunden von 9 bis 12 Uhr in meinem Comptoir bezahlt. Einer Spezifikation der Coupons bedarf es nicht. 7 5 4050⸗ 8 Berlin, 7. Januar 1855 8

66 . Neue Friedrichsstraße 50.

[30] rIdHi

wegen fernerer Besteuerung der in hie⸗

sigen Landen nach Charten und Proben handelnden Ausländer.

1 *

Friedrich Franz, v. G. G. GHzg. v. N

Wir haben im Einverstaͤndniß mit Seiner Kö⸗ niglichen Hoheit dem Großherzoge von Mecklen⸗ burg⸗Strelitz und nach verfassungsmäßiger Be⸗ rathung mit Unsern „getreuen Landständen be⸗ schlossen, die dusch das Publikandum vom 21. Ja⸗ nuar 1848 nach Maßgabe der Verordnung vom 20. Januar 1838 und deren Erläuterung vom 12. Februar 1840 auf fünf Jahre angeordnete Besteuerung der nach Charten und Proben in hiesigen Landen handelnden Ausländer noch auf fernere fünf Jahre, also bis zum 31. Januar

1858 incl. fortbestehen zu lassen und befehlen allen betheiligten Behörden, wie sonst Jedermann,

V den es angeht, sich danach zu achten.

Gegeben durch Unser Gesammt⸗Ministerium. Schwerin, am 31. Dezember 1852.

Friedrich Franz. v. Schröter. v. Brock.

Da der für das früher als Gasthof benutzte Grundstück resp. an der Schloß⸗ und Kloster⸗ straße sub Nr. 707 und 967 hierselbst belegen im zweiten Verkaufstermine abgegebene Bot von 17,000 Thlr. Cour. nicht annehmlich befunden ist, so wird ein neuer Termin hierdurch

auf Donnerstag den 17. März 1853, 1111““

angesetzt, zu welchem Kaufliebhaber vor das un terzeichnete Amt geladen werden. Die bezüglichen vor etwa 10 Jahren neu erbauten und zu einem Gasthof eingerichteten Gebäude haben eine sehr günstige Lage, einen Saal, viele Logirzimmer und andere erforderliche Räumlichkeiten, sind resp, zu 4 und ½ Häuser katastrirt und in der städtischen Brandkasse zu 23,350 Thlr. Cour. und 8400 Thlr. Cour. versichert. Die Tradition des Grundstückes findet Johannis 1853 statt. Der Meistbietende muß im obengedachten Termine eine baare Con⸗ ventionalpön von 1000 Thlr. Cour. zahlen und erhält dann bis auf Genehmigung großherzog⸗ licher hoher Kammer den Zuschlag. I bbbe⸗ zügliche Verkauf⸗ und Kauf⸗Kontrakt liegt in hie⸗ siger Amtsregistratur zur Durchsicht bereit, ist dort auch in Abschrift gegen die Gebühr zu be⸗ kommen. Nachweisung an Ort und Stelle er⸗ theilen sowohl der Herr Gastwirth Neudecker, als der Herr Amts⸗Registrator Schnell hierselbst.

Schwerin, den 3. Januar 1853.

Großherzoglich mecklenburgisches Amt.

[27] be1öö. 8

Es wird für den Kohlen⸗Bergbau der Herzog⸗ thümer Anhalt⸗Dessau, Anhalt⸗Bernburg und Anhalt⸗Köthen ein Berggeschworner gesucht, welcher

a) bereits mehrere Jahre im Dienste gestanden

und ausgedehntere Kohlenwerke verwaltet hat,

b) des Markscheidens, Zeichnens und Rech⸗

nungswesens kundig ist,

c) hinreichende Zeugnisse seiner Kenntnisse und

seines Betragens beibringt.

Dazu qualifizilte Personen, welche geneigt sind, den bezeichneten Posten anzunehmen, wollen unter Einsendung ihrer Zeugnisse an

den Ober⸗Bergrath Zincken zu Bernburg bis zum 1. April d. J. ihren Entschluß anzeigen und darauf die Bedingungen vernehmen, unter welchen der ausgewählte Bergbeamte zum H. Anhaltischen Berggeschwornen ernannt werden

kann.

Köthen, 4. Januar 185

Redaction und Rendantur: Schwieger.

nd Verlag der Deckerschen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei

Außer den, dem Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger kostenfrei beigefügten halbjc Uebersichten wird Ende dieses Monats ein Sachregister zu den im Staats⸗Anzeiger vom 1.

ologischen

ultimo

Dezember 1852 enthaltenen Gesetzen, Verordnungen und Bekanntmachungen herausgegeben werden. Der Preis dieses, einen 1jährigen Zeitraum umfassenden Sachregisters ist auf Sgr. festgestellt.

Bestellungen auf das Sachregister nehmen für Berlin die Expedition des Staats⸗Anzeigers, Mauerstraße No. 54., außerhalb jedoch nur die Post⸗Aemter (ohne Preiserhöhung) entgegen. b

ach die Höhe der Auflage bemessen werden könne.

Es wird ergebenst gebeten, Bestellungen auf das Sachregister baldigst bewirken zu wollen, damit hier⸗

als es der Vorrath gestattet.

1w in allen Theilen der Monarchte ehrn:

Das Abennement beträgt: 25 Sgr. für †¼ Jahr

)

Mit Heiblitt (Preuß. Adier-Zeitung) tic6;

in Gerlin: 1 Kthlr. 17 Sgr. 6 Pf., 1 1“

in der ganzen Monarchte: 8 1 Rthlr. 27 Sgr. 8

preis-Erhöhung. 1 b v“

-4 2* 1 Aue pPoft-Anstalten des In⸗ und 8 C; . b2 Auslandes nehmen Bestellungen an, 1 18 für HBerlin die Expeditionen des

Ksbnigl. Preuß. Staats-Anzeigers, eh.ers. Nr. 54., und

““ er Preußischen Zeitung, Leipziger⸗ ‚8raßs u 4 . 8

2 Den Appellationsgerichts⸗Rath Belitz in Naumburg, den Geheimen Revisions⸗Rath Forny hierselbst, die Kammergerichts⸗ Räthe von Caprivi, Goltdammer und Hübner, den Appella⸗ tionsgerichts⸗Rath Dr. Jacobi aus Frankfurt a. d. O., den Ober⸗ Staats⸗Anwalt Bergmann hierselbst, den Avppellationsgerichts⸗ Rath von Ohlen und Adlerskron aus Breslau, und den Ober⸗Staats⸗Anwalt 2T deburg zu Ober⸗Tribunals

WI““

Den bisherigen Sethe, zum Ober⸗Staatsanwalt bei dem Ober⸗Tribunal;

Den General-Advokalen Dr. Heimsöth in Köln und den Appellationsgerichts⸗Rath de Rege in Posen zu Geheimen Justiz⸗ Räthen und vortragenden Räthen im Justiz⸗Ministerium; 8

Den Kreisgerichts-Rath Rabe zu Naumburg a. d. S. zum Appellationsgerichts⸗Rath bei dem Appellationsgerichte zu Naumburg;

Den vormaligen Hausvoigteigerichts⸗Direktor, Kammergerichts⸗ Assessor Staberoh, zum Kammergerichts⸗Rath; und

Den bisherigen Rechts⸗Anwalt Gerber in Berlin zum Re⸗ gierungs⸗Rathe zu ernennen; so wie

Die bisherigen Appellationsgerichts⸗Räthe Becker zu Stettin und Dr. Schütz zu Bromberg als Räthe an das Kammergericht; desgleichen

Den Appellationsgerichts⸗Rath Heydenreich zu Bromberg als Appellationsgerichts⸗Rath an das Appellationsgericht zu Naum⸗ burg zu versetzen.

Ministerium für Haudel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Verfügung vom 29. Dezember 1852 nach welcher

die Versendung von Butter nur in der Jahreszeit

vom Monat Oktober bis einschließlich April zur Beförderung anzunehmen ist.

Postgesetz vom 5. Juni 1852 (Staats⸗Anzeiger 1852 Nr. 144 S. 849.)

Nach §. 52 der Vorschriften über das Expeditions⸗Verfahren vom 2. März 1849 sind Sendungen von Butter nur in der Jah⸗ reszeit vom Monat Oktober bis einschließlich April zur Beförderung mit der Post anzunehmen. Dergleichen Sendungen gehören mithin zu denjenigen, welche die Posten reglementsmäßig anzunehmen nicht verpflichtet sind, und welche in Folge dessen, nach §. 5 Nr. 4 des Gesetzes vom 5. Juni 1852, auch dann, wenn die Versendung in Fässern ꝛc. zum postzwangspflichtigen Gewichte erfolgt, dem Post⸗ zwange nicht unterliegen.

Die Köͤnigliche Ober⸗Post⸗Direction wird mit Bezug auf die in Abschrift anliegende Beschwerde der Kaufleute N. N. vom 17ten d. M. veranlaßt, das Post⸗Amt in N. N. hiernach mit Anweisung zu versehen.

Berlin, den 29. Dezember 1852. General⸗Post⸗Amt.

Justiz⸗Ministeriun.

handlung vom 3. Januar 1853 über sten

11“

folgte Vereinigung der beiden ober

Gerichtshöfer.

2

Gesetz vom 17. März 1852 (Gesetz⸗Sammlung für 185. Staats⸗Anzeiger Nr. 77 S. 425.)

Verhandelt zu Berlin, im Amtslokale des Königlichen Ober⸗Tri punals

am dritten Januar eintausend achthundert und dreiundfunfzig.

Zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Vereinigung de beiden obersten Gerichtshöfe, vom 17. März vorigen Jahre (Gesetz⸗Sammlung für 1852 S. 73 und Staats⸗Anzeiger Nr. 77 S. 425), stand heute im großen Sitzungssaale des Königlichen Ober⸗Tribunals, nach Anordnung des milunterzeichneten Justiz Ministers Simons, der Termin an, zu welchem sich, der ergangene Einladung zufolge,

der Chef⸗Präsident des Königlichen Ober⸗Tribunals, Ritter des

Schwarzen Adler⸗Ordens, von Mühler Excellenz, sämmtliche Vice⸗Präsidenten und hier in Berlin anwesenden Mit⸗ glieder beider obersten Gerichtshöfe, desgleichen die Beamten der Staats⸗Anwaltschaft, die Rechts⸗Anwälte und Advokaten, so wie die höheren Subalternen eingefunden hatten.

Dem mitunterzeichneten Geheimen Ober⸗Tribunals⸗Rath Höppe war von dem Herrn Chef⸗Präsidenten die Führung des Protokolls übertragen worden.

Um 12 Uhr erschien des Justiz⸗Ministers Simons Excellenz in Begleitung des Königlichen Geheimen Ober⸗Justiz⸗Rath von Alvensleben und hielt, von dem Chef⸗Präsidenten Staats⸗Minister von Mühler und sämmtlichen Vice⸗Präsidente eingeführt, an die Versammelten die nachstehende Ansprache:

Bei der sich heute darbietenden Veranlassung, in der Mitt des versammelten obersten Gerichtshofes des Landes mich zu be⸗ finden, gereicht mir um so mehr zur Freude und zur Befriedi⸗ gung, als seine Wirksamkeit ausgedehnt, seine Einrichtung be⸗ festigt und dadurch unsere Gerichts⸗Organisation, unser gesammter Rechtszustand einer gedeihlichen Entwickelung entgegengeführt werden soll. 1

Nachdem durch die Verfassungs⸗Urkunde festgestellt worden, daß in Preußen künftig nur Ein oberster Gerichtshof bestehen solle, kam es darauf an, die Vereinigung des Ober⸗Tribunals und des rheinischen Revisions⸗ und Cassationshofes herbeizu⸗ führen und den geeigneten Zeitpunkt dafür zu bestimmen. Das Gesetz vom 17. März vorigen Jahres hat zu dem Ende die erforderlichen legislativen Anordnungen getroffen, jedoch die nähere Feststellung des Zeitpunkts der Vereinigung der Justiz⸗Verwal⸗ tung überlassen. Hiernach habe ich um so weniger Bedenken ge⸗ tragen, durch die unter dem 20sten vorigen Monats und Jahres erlassene Verfügung die Vereinigung der bis jetzt bestandenen beiden obersten Gerichtshöfe mit dem Beginn dieses Jahres ein⸗ treten zu lassen, als das Gesetz einen nahen Zeitpunkt voraus⸗ setzte, und wie aus seiner Entstehung hervorgeht, die Vereinigung nur noch von einigen äußeren Regulirungen abhängig erachtete.

Geht man davon aus, daß der oberste Gerichtshof vor Allem dazu bestimmt sei, für die Handhabung der Gesetze eine einheitliche Spitze darzubieten, so läßt sich nicht verkennen, daß, um diese Bedeutung in ihrem ganzen Umfange zu sichern, zu⸗ vörderst die Gleichförmigkeit der Entscheidungsnormen hätte durchgeführt werden müssen. Dieser Gesichtspunkt ist indessen bei dem Gesetze vom 17. März vorigen Jahres nicht ausschließ⸗ lich maßgebend gewesen. Es bedarf an diesem Orte am wenig⸗

der Erwähnung, welche 1 eiten der