Rechtszustand in den verschiedenen Landestheilen zur Zeit noch darbietet. Drei Rechtsgebiete treten uns mit charakteristischen Eigenthümlichkeiten entgegen; die besonderen Verschiedenheiten, welche in einzelnen Unterabtheilungen herrschen, tragen dazu bei, eines gleichförmigen Bildes noch mehr zu ver⸗ wischen.
Allein selbst unter diesen Umständen erschien es angemessen, die Ausführung der Vereinigung nicht länger aufzuschieben.
Die wesentlichsten Verschiedenheiten machen sich in dem Civilrechte, in dem Civilprozeßverfahren und in einigen Einrich⸗ tungen geltend, welche der nicht streitigen Gerichtsbarkeit ange⸗ hören. Auf Strafsachen finden dagegen, insoweit es auf die zu verhängenden Strafen ankommt, theils vermöge des Strafgesetz⸗ buchs vom 14. April 1851, theils vermöge einer Reihe daneben geltender, einzelne Materien betreffenden Gesetze schon dieselben Entscheidungsgnormen Anwendung. Die Hauptgrundlagen des Strafprozesses sind in wesentlicher Annäherung begriffen. Die
Dienstvergehen der richterlichen Beamten werden in dem ganzen
Umfange der Monarchie nach demselben Gesetze behandelt.
Die das öffentliche Recht am meisten berührenden Institu⸗ tionen sind hiernach entweder schon gemeinschaftlich geworden, oder doch in Uebergängen, welche zu einer vollständigen Verschmel⸗ zung führen können, begriffen.
Um so mehr rechtfertigt es sich daher, die übereinstimmende Auslegung der Strafgesetze, die gleichförmige Entwickelung der gemeinsamen Grundlagen des Strafprozesses, die Wahrung des Ansehens und der Integrität des gesammten Richterstandes schon jetzt einem obersten Gerichtshofe anzuvertrauen.
So große Verschiedenheiten übrigens auf dem Gebiete des Civilrechts herrschen, so sind wir gleichwohl in einzelnen, sehr wichtigen Zweigen — ich erinnere an das Wechselrecht, die Actien⸗ gesellschaften — zu allgemeinen Landesgesetzen gelangt, welchen eine gleichförmige Fortbildung zu wünschen ist. Insoweit aber ein konformes Recht sich noch nicht hat erreichen lassen, werden dem wissenschaftlichen Forscher sich vielfache Veranlassungen zu vergleichenden Rückblicken und Untersuchungen bieten.
Nach der Vereinigung werden endlich andere Anomalien,
welche bis dahin bestanden haben, verschwinden. So waren z. B. bis jetzt die gemeinrechtlichen Sachen nicht an denselben obersten
Gerichtshof gewiesen, obgleich im Laufe der Zeit das Civilprozeß⸗
Verfahren in den gemeinrechtlichen Gebieten gleichförmig geordnet worden ist. Manche Konflikte, welche aus der Verschiedenheit der Gesetzgebung in den einzelnen Landestheilen hervorgingen, konnten bisher selbst im legislativen Wege nicht gelöst werden,
weil es an einem gemeinsamen Organe für eine schließliche Ent⸗
scheidung fehlte, welches jetzt in dem obersten Gerichtshofe ge⸗ funden ist. 1
So sehr nun auch die Gleichförmigkeit des Rechtszustandes überhaupt sich als künftig zu erstrebendes Ziel darstellt, so wird
in der Verfolgung desselben gleichwohl mit aller Vorsicht zu ver⸗ V
fahren sein.
Zu den karakteristischen Eigenthümlichkeiten der neueren Zeit gehören die durchgreifenden Umbildungen, die in so vielen Zwei⸗ gen theils versucht, theils ausgeführt worden sind. Nicht immer sind diese Umgestaltungen von einer ebenso allgemeinen Befriedi⸗ gung begleitet gewesen. Die Zweifelhaftigkeit der Erfolge hat
sogar nicht selten die Lust des Umschaffens zum Stillstande
gebracht. Zur Vermeidung unzeitigen Wechsels in der Gesetz⸗- gebung werden die reichen Erfahrungen beitragen, welche bei dem obersten Gerichtshofe aus allen Rechtsgebieten werden gewonnen werden; die Gesetzgebung wird auf diesem Wege nicht selten in
den Stand gesetzt werden, sich von der Nothwendigkeit des Ein⸗ schreitens zu vergewissern, den Umfang der zu treffenden Maß⸗ regeln zu ermessen und ihre Erfolge zu sichern.
Je mehr sich jedoch die gesetzgebende Gewalt in festen For⸗ men zu bewegen hat, um so weniger wird es sich andererseits
rechtfertigen, sie ohne unabweisliches Bedürfniß in Anspruch zu Gebiet der Kontroverse muß in der Regel der Feststellung durch die Rechtsprechung anheimfallen; durch die
nehmen. Das
Autorität, welche den Aussprüchen des obersten Gerichtshofes vermöge ihrer Begründung und ihrer Endgülttgkeit zu vindiziren ist, muß das Einschreiten der Gesetzgebung zur Regulirung ein⸗ zelner Fragen möglichst vermieden werden.
So hat der vereinigte oberste Gerichtshof nach allen Seiten
hin im Interesse der Wissenschaft, der Rechtsprechung und der 1
Gesetzgebung eine hohe Aufgabe b S 5⸗A
1“ — zu lösen. Die Staats⸗Anwalt⸗
schaft, berufen, mit ihm die richtige und gleichmäßige Anwendung
ddeer Gesetze zu fördern, wird sich als vermittelnde Institution dar⸗
blieten, um geeignetenfalls die Ansichten und Anträge, welche im öffentlichen Interesse geltend zu machen sind, noch besonders zu
2 “ und zur Entscheidung des obersten Gerichtshofes zu
Die Regierung Sr. Majestät des Königs ist von dem festen V
und wohlbegründeten Vertrauen erfüllt, daß der oberste G . I „ do r oberste Gerichts⸗ hof, wie bisher, durch besonnene Anwendung der —
46 “
e. 8 *8 fecenass “
gene Rechtsprechung, Erhaltung der Integrität des Richterstandes
zum Heil und Segen des Landes beitragen und den Ruhm und die Ehre preußischer Rechtspflege wahren und verbreiten wird. Dafür bürgen die Namen der bewährten Männer, welche den bisher getrennten Gerichtshöfen angehört und deren Leitung mit
die Gnade Sr. Majestät des Königs werden ihnen neue Mi glieder in vermehrter Zahl beigesellt, welche mit gleichem Eifer das von ihren jetzigen Amtsgenossen erstrebte Ziel verfolgen werden. 2
Den in Folge des Gesetzes vom 17. März vereinigten ober⸗ sten Gerichtshof erkläre ich sonach in seinen 1 für eingesetzt.
„Nun bleibt mir noch übrig, die neu ernannten beiden Viee⸗ Präsidenten, den bisherigen Geheimen Ober⸗Tribunals ⸗Rath Herrn Kuhlmeyer, und den bisherigen General⸗ Prokurator Herrn Jähnigen, so wie den zum General⸗Staats⸗Anwalt bei dem obersten Gerichtshofe ernannten bisherigen Geheimen Justiz⸗ Rath und vortragenden Rath im Justiz⸗-Ministerium, Herrn Grimm, auf den von ihnen geleisteten Diensteid zu verweisen.
Sie werden sich durch denselben auch in ihren neuen Dienst verrichtungen für gebunden erachten und ihre desfallsige Erklä⸗ rung noch durch die Vollziehung des Protokolls bestätigen, dessen Aufnahme ich des Herrn Ersten Präsidenten Excellenz zu veran lassen bitte. .
V Der Chef⸗Präsident, Geheime Staats⸗Minister von Mühler ergriff hierauf das Wort und sprach:
V Nachdem die durch das Gesetz vom 17. März vorigen Jah res angeordnete Vereinigung der beiden obersten Gerichtshöfe der Monarchie durch Ew. Excellenz ausgeführt worden ist, kann ich es mir nicht versagen, im Namen des Gerichtshofes Sr. Majestät dem Könige und Ew. Excellenz unseren ehrfurchtsvollsten und ehrerbietigen Dank auszusprechen für diesen wichtigen Schritt, der in der Absicht geschehen ist, nach und nach allen Theilen des Landes, so weit Preußens Fahnen wehen, die Wohlthat der Ein⸗ heit des Rechts und seiner Pflege, zuzuführen!
Das Ober⸗Tribunal wird es sich, wie bisher, zu allen Zei— ten angelegen sein lassen, den bestehenden Gesetzen die gebührende Geltung zu gewähren und sich überhaupt durch treue Pflicht⸗ erfüllung die Zufriedenheit Sr. Majestät, unseres Allerhöchsten Gerichtsherrn, die Anerkennung des Landes und das fernere Wohlwollen Ew. Excellenz zu erhalten.
Dazu wolle Gott, der Allmächtige, seinen Segen geben!
Die Mitglieder des bisherigen Rheinischen Revistons⸗ und
Cassationshofes, dem ich schon bei seiner Errichtung vor 33 Jah⸗ ren anzugehören die Ehre hatte, heiße ich in unserer Mitte herz⸗ lich willkommen!
Der Justiz⸗Minister Simons erwiederte: er nehme die ihm persönlich dargebrachte Aeußerung gern entgegen, der ehrfurchtsvolle Dank gebühre Sr. Majestät unserem Allergnädigsten Herrn für die der Rechtspflege aufs neue bewiesene thätige Fürsorge.
Hierauf wurde Sr. Majestät von dem Justiz⸗Minister ein drei⸗ maliges Hoch ausgebracht, in welches sämmtliche Anwesende mit Begeisterung einstimmten.
Hiermit schloß der feierliche Akt, zu dessen Zeugniß und Be⸗ glaubigung gegenwärtiges Protokoll von dem Staats⸗ und Justiz⸗ Minister Simons, dem Chef⸗Präsidenten des Königlichen Ober⸗ Tribunals, Geheimen Staats⸗Minister von Mühler und dem mit dessen Aufnahme beauftragten Geheimen Ober⸗Tribunalsrathe Höppe vollzogen wurde.
Simons.
8 8 —
Instruction für die Polizei⸗Anwalte vom 24. No⸗ vember 1852.
Gesetz vom 3. Mai 1852 — betreffend die Zusätze zu der Verordnr vom 3. Januar 1849 über die Einführung des mündlichen und köffentlichen Verfahrens mit Geschworenen in Untersuchungssachen.
(dStaats⸗Anzeiger Nr. 120. S. 697.) 14“ Gesetz vom 14. Mai 1852 — betreffend die vorläufige Straffestsetzung
wegen Uebertretung für diejenigen Landestheile, in welchen die Ver⸗
erdnung vom 3. Januar 1849 über die Einführung des mündlichen
nd öffentlichen Verfahrens in Untersuchungssachen Gesetzeskraft hat.
((Staats⸗Anzeiger Nr. 122. S. 715.)
Gesetz vom 2. Juni 1852 — betreffend den Diebstahl an Holz und an⸗ deren Waldprodulten. (Staats⸗Anzeiger Nr. 138. S. 809).
Allg. Verfügung nebst Reglement vom 30. September 1852 — betreffend
die Ausführung des Gesetzes vom 14. Mai 1852 über die vorläu⸗
fige Straffestsetzung wegen Uebertretungen. (Staats⸗Anzeiger Nr. 241.
S. 1434.) 2 Allgemeine Bestimmungen.
sicherer Hand und nie wankender Treue geführt haben. Durch Leitung des Ober⸗Staats⸗Anwalts und mit diesem der oberen Auf⸗
Uebertretungen (§. 8) die g der Thäter herbeizuführen und dieselben vor Gericht zu verfolgen. “] Verordnung vom 3. Januar 1849 §§. 2, 28. Gesetz vom 3. Mai 1852 Art. 120. Der Polizei⸗Anwalt ist in seiner Amtsführung der Aufsicht und
sicht und Leitung des Justiz⸗Ministers unterworfen. 1 Verordnung vom 3. Januar 1849 §§. 3, 28. Die Beurlaubung des Polizei⸗Anwalts und die Anordnung wegen seiner Stellvertretung erfolgt durch den Regierungs⸗Präsi⸗ denten, nach vorgängigem Einvernehmen mit dem Ober⸗Staats⸗ Anwalt. an 813 G“ V Untersuchungs⸗Verhandlungen, Verhaftungen und Beschlag⸗ nahmen hat der Polizei⸗Anwalt, wenn nicht Gefahr im Verzuge obwaltet, oder der Fall der Ergreifung auf frischer That vorliegt, nicht selbst vorzunehmen, sondern solche nach Umständen entweder bei der Polizeibehörde oder bei dem betreffenden Gerichte zu bean⸗ tragen.
Verordnung vom 3. Januar 1849 §. 7.
Der Polizei⸗Anwalt ist befugt, allen polizeilichen und gericht⸗ lichen Verhandlungen, welche Gegenstände seines Geschäftskreises betreffen, beizuwohnen, mit dem Beamten, welcher die Verhandlung zu führen hat, in unmittelbare Verbindung zu treten und seine Anträge und Mittheilungen zur Förderung des Zwecks der Unter⸗ suchung an diesen Beamten zu richten.
Verordnung vom 3. Januar 1849 §. 7. §. 5.
Dem Polizei⸗Anwalte steht die Einsicht aller polizeilichen und gerichtlichen Akten, welche sich auf einen zu seinem Geschäftskreise gehörenden Gegenstand beziehen, jederzeit freik.
Verordnung vom 3. Januar 1849 §. 8. GG
Der Polizei⸗Anwalt hat jede Verzögerung und Ordnungs⸗ widrigkeit sorgfältig zu vermeiden. Er hat darauf zu achten, daß den Untersuchungen bei den Gerichten die möglichste Beschleunigung zu Theil und überall den gesetzlichen Vorschriften gemͤß verfahren werde. Wenn er Verzögerungen oder sonstige Unregelmäßigkeiten wahrnimmt, so hat er mit dem betreffenden Richter Rücksprache zu nehmen und, wenn dies ohne Erfolg bleibt, hiervon dem Ober⸗ Staatsanwalte Kenntniß zu geben.
Verordnung vom 3. Januar 1849 §. 8. Der Polizei⸗Anwalt ist berechtigt, über alle gerichtlichen Ver⸗ fügungen und Beschlüsse bei dem Appellationsgericht Beschwerde zu führen, insofern dieselbe nicht durch gesetzliche Bestimmungen aus⸗ geschlossen ist (vergl. §§. 20, 21).
Verordnung vom 3. Januar 1849 §§. 12, 13.
Gesetz vom 3. Mai 1852. Art. 11—17.
Die Beschwerdeschriften hat derselbe mit den hrevi manu zu erbittenden gerichtlichen Akten und seinen Büreau⸗Akten dem Ober⸗ Staatsanwalte unter Couvert oder mittelst kurzen Berichts zur Weiterbeförderung zu überreichen. In Fällen, wo die Beschwerde binnen einer präklusivischen Frist angebracht werden muß (8§. 30, 32, 55), ist die Uebersendung der Beschwerdeschrift, nöthigenfalls unter Vorbehalt der Nachsendung der Akten, so zu beschleunigen,
chtzeitig an das Appellationsgericht gelangen kann
Anwalte.
Zur Kompetenz der Polizeirichter, und in Folge dessen zur Kompetenz der Polizei⸗Anwalte gehören:
1) alle Uebertretungen, das heißt diejenigen Handlungen, welche
die Gesetze mit Gefängnißstrafe bis zu sechs Wochen oder mit Geldbuße bis zu funfaig Thalern bedrohen. Dergleichen Strafvorschriften sind enthalten:
a) 1 G 332 bis 349 des Strafgesetzbuchs.
8 Die einfachen Beleidigungen (§. 343 daselbst) können jedoch nicht von dem Polizei⸗Anwalte, sondern nur von dem Beleidigten, und zwar im Wege des Civilprozesses, verfolgt werden.
Mʒ22“2“ Eiinf. wef vom 14. April 1851 Art. XIII. XVI. b) in besonderen Gesetzen, welche neben dem Strafgesetzbuche
gelten.
Dies ist in Ansehung der vor Verkündung des Straf⸗ gesetzbuchs erlassenen Strafgesetze insoweit der Fall, als sie Materien betreffen, in Hinsicht deren das Strafgesetz⸗ öbuch nichts bestimmt. Es gehören hierhin namentlich die
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Gesetze über die Bestrafung der Post⸗, Steuer⸗ und Zoll⸗ Contraventionen, über den Mißbrauch des Vereins⸗ und Versammlungsrechts, über die Presse, über die Feld⸗, Forst⸗ und Jagdpolizei, über die Gewerbe⸗ und Medizinal⸗ Polizei, über das Deichwesen, über die Gesinde⸗Polizei, über die Chaussee⸗, Eisenbahn⸗, Berg⸗, Ufer⸗, Hafen⸗ und Strompolizei, über die Mobiliar⸗Versicherungen u. a. m. in den noch gültigen früheren und den auf Grund des Gesetzes über die Polizei⸗Verwaltung vom 11. März 1850 (Ges. Samml. S. 265) erlassenen polizeilichen Vorschriften.
In den Fällen zu b. und c. ist die Handlung auch dann
eine Uebertretung, wenn die angedrohte Strafe als eine will⸗
kürliche bezeichnet ist. Es macht dabei keinen Unterschied, ob
neben der eigentlichen Strafe noch auf die Confiscation ein⸗
zelner Gegenstände zu erkennen ist oder nicht. Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuche Art. II. VIII.
In Beziehung auf die Kompetenz und das Verfahren sind den
Uebertretungen gleichgestellt:
2) diejenigen strafbaren Handlungen, welche in den neben dem Strafgesetzbuche gültigen besonderen Gesetzen zwar mit einer höheren Strafe, als Gefängniß bis zu sechs Wochen oder Geldbuße bis zu funfzig Thalern bedroht sind, jedoch früher zur Cognition der Polizei⸗Behörden (oder Polizeigerichte) ge⸗ hörten. Dies sind insbesondere die Zuwiderhandlungen gegen die §§. 177— 180 der Allgemeinen Gewerbe⸗Ordnung vom 17. Januar 1845 (Ges.⸗Samml. S. 75) und die §§. 74, 75 der Verordnung vom 9. Februar 1849 (Ges.⸗Samml. S. 109). Von der Kompetenz der Polizeirichter und der Polizei⸗Anwalte sind aber die Fälle ausgeschlossen, in welchen nach den bisherigen besonderen Gesetzen auf den Verlust von Aemtern, oder auf den Verlust des Rechts zum Gewerbe⸗ betriebe für immer oder auf Zeit, oder auf Stellung unter Polizei⸗Aufsicht zu erkennen ist.
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuche Art. XX. 8 die in dem Gesetze, betreffend den Diebstahl an Holz und an⸗ deren Waldprodukten, vom 2. Juni 1852 (Ges.⸗Samml.
. 305) unter Strafe gestellten Handlungen, mit Ausnahme derjenigen, welche in den §§. 16 und 46 jenes Gesetzes vor⸗ esehen sind.
Holzdiebstahlsgesetz vom 2. Juni 1852 §§. 24, 48.
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DOb bei dem Polizeirichter des Bezirks, für welchen der Poli⸗
zei⸗Anwalt ernannt worden, der Gerichtsstand begründet und daher
der Polizei⸗Anwalt auch mit Rücksicht auf die örtliche Begränzung des Gerichtsbezirks kompetent ist, richtet sich nach den nachstehenden
Vorschriften (§§. 10 — 12).
§. 10.
Der Gerichtsstand ist gleichmäßig begründet: 1) bei dem Gerichte des Sprengels, in welchem die Uebertretung begangen ist und, wenn sie im Auslande begangen ist, bei demjenigen inländischen Gerichte, welches dem Orte der That zunächst belegen ist. Es werden jedoch im Auslande egangene Uebertretungen in Preußen nur dann bestraft, enn dies durch besondere Gesetze oder Staatsverträge an⸗ eordnet ist. Gehören mehrere Handlungen zum Thatbestande und sind dieselben in verschiedenen Sprengeln begangen, so ist das Gericht eines jeden dieser Sprengel kompetent; bei dem Gerichte des Sprengels, in welchem der Beschuldigte wohnt oder sich gewöhnlich aufhält und, wenn derselbe im Inlande keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, bei dem Gerichte, in dessen Sprengel er sich auch nur vorübergehend aufhält; 3) bei dem Gerichte des Sprengels, in welchem der Beschuldigte ergriffen wird. ““ Gesetz vom 3. Mai 1852 Art. 2. Strafgesetzbuch §. 4.
In Holzdiebstahlssachen ist nur der zu 1 erwähnte Gerichts⸗ stand begründet. Holzdiebstahls⸗Gesetz veh. Jani 1852.88 8 14
Wenn die nämliche Person verschiedener Uebertretungen be⸗ schuldigt wird, oder wenn verschiedene Personen als Urheber oder Theilnehmer einer Uebertretung beschuldigt werden, oder wenn sonstige Fälle der Konnexität vorliegen, so können diese konnexen Uebertretungen zur gleichzeitigen Untersuchung und Entscheidung vor denjenigen Polizeirichter gebracht werden, bei welchem der Gerichts⸗ stand in Ansehung einer derselben begründet ist.
Einführungs⸗Gesetz zum Strafgesetzbuch Art. XXI. XXII. Gesetz vom 3. Mai 1852, Art. 3.
Der Verfolgung verschiedener, der nämlichen Person zur Last
gelegter Uebertretungen in Einem Verfahren steht es nicht entgegen,
wenn das wegen derselben zulässige Gesammt⸗Strafmaß (Straf⸗