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LXXXXX“ Alle von dem Polizei⸗Anwalt oder von dem Polizeirichter zu⸗ rückgewiesenen Denunciationen und Anklagen, welche nicht zur Ein⸗ leitung gelangen, die Notizen über die von dem Polizei⸗Anwalt an andere Behörden abgegebenen Sachen, so wie die Aufträge des Ober⸗Staatsanwalts und die Requisitionen anderer Behoöͤrden, welche nicht zu Spezialsachen gehören, sind der Zeitfolge nach zu Kollektan⸗Akten zu bringen. 8
UHeber Gegenstände allgemeiner Beschaffenheit, z. B. Einrich⸗ tung der Polizei⸗Anwaltschaft, allgemeine Verordnungen, Ge⸗ schäftsübersichten und dergleichen, müssen General⸗Akten angelegt werden. General⸗ und Kollektan⸗Akten (§§. 69. 70) sind mit einem vorzuheftenden Inhaltsverzeichnisse zu versehen.
Die Büreau⸗Akten in allen vollständig beendeten Sachen unter⸗ liegen der Cassation nach Ablauf von fünf Jahren, von der rechts⸗ kräftigen Entscheidung an gerechnet.
Die Cassation der Geschäfts⸗Kontrolen kann erfolgen, sobald die Akten in sämmtlichen, in dem betreffenden Jahrgange der Pro⸗ zeßliste verzeichneten Sachen kassirt worden sind.
Der Polizei⸗Anwalt sondert die zur Cassation geeigneten Akten aus, entfernt aus denselben diejenigen Schriftstücke, welche nach sei—
nem Ermessen eine fernere amtliche Aufbewahrung erfordern, und übergiebt die ausgesonderten Akten mit einem Verzeichnisse dem
Gerichte seines Wohnorts zur Bewirkung ihres Verkaufs, welcher bei Gelegenheit des Verkaufs gerichtlicher Akten erfolgt. Ueber die Abgabe der Akten ist eine von dem betreffenden Richter mit zu voll⸗ ziehende Verhandlung aufzunehmen, welche zu den General⸗Akten genommen wird. 8 General⸗Akten dürfen nicht kassirt werden.
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4 1
VII. Besondere Bestimmungen. „Es ist darauf zu achten, daß jede unnöthige Schreiberei ver⸗ mieden wird. Requisttionen und Korrespondenzen zwischen den Polizei⸗Anwalten und den Gerichten oder anderen Behörden sind der Regel nach nicht in Form expedirter Schreiben, sondern durch Marginal⸗Anschreiben zu erlassen. Dasselbe gilt für den Geschäftsverkehr zwischen den Ober— Staats⸗Anwalten und den Polizei⸗Anwalten.
18 8
lagen entstehen, hat derselbe die Liquidation nebst Belägen sofort
dem Gerichte zu überreichen, falls auf den Kriminalfonds
Wenn die Polizei⸗Anwalte in unternehmen haben, so dürfen sie, Eigenschaft als Polizei⸗Anwalte, nung
zustehen. Sofern
4 dieser Eigen insofern sie, ab Beamte und Düäten liquidiren, welche ihnen als vom 28. Juni 1825 (Gesetz⸗Sammlung Allerhöchsten Erlasse vom 10. Juni 1848 (Gesetz⸗S sie jedoch außer ihre walte keine anderweitige amtliche Function bekleiden, Satze C. II. Nr. 13 in §. 1 der Verordnung vom 28. Juni 1825
und dem Allerhöchsten Erlasse vom 10.
ten 1 Rthlr. 10 Sgr. und an Reisekost
15 Sgr. für die Meile zu bewilligen. „Solche Kosten dürfen jedoch nur fällen vorkommen, da die Polizei⸗Anwalte nur bei den Gerichten
ihres Wohnorts als Vertreter der Staatsanwaltschaft Untersuchungs⸗Verhandlungen, Verhaftun aber nach §. 7 der Verordnung vom 3. J
nicht selber vorzunehmen, den betreffenden Gerichten Kosten aber vorkommen, so sind suchungskosten zu betrachten. Kosten für Reisen, ansässige Polizei⸗Anwalt mündlichen Verhandlung
lichen Fonds der Regierung gezahlt. §. 76.
Jeder Polizei⸗Anwalt hat in der Zei
damit diese Auslagen dem Gericht entstehenden baaren Auslagen behandelt und angewiesen werden. uuu“
gleich den bei nöthigen⸗
schaft Reisen zu gesehen von ihrer
sind, diejenigen Reisekosten Beamten nach der Verord⸗
“
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t vom 1. bis 15.
S. 163) und dem ammlung S. 151) r Stellung als Polizei-An⸗
ist nach dem
—
Juni 1848 ihnen an Diä⸗ ten außerhalb der Eisenbahn
in sehr seltenen Ausnahme
zu fungiren
gen und Beschlagnahmen anuar 1849 in der Rege sondern bei den Polizei⸗Behörden oder be zu beantragen haben. sie als ein Bestandtheil der Unter⸗
Wenn dergleichen
welche der am Sitze des Gerichts nicht zu machen hat, um den Terminen zur an der Gerichtsstelle beizuwohnen, gehoͤren nicht zu den Untersuchungskosten, sondern werden aus
den polizei⸗ 8 Dezem
ber jeden Jahres dem Ober⸗Staats⸗Anwalt eine Uebersicht seiner
Geschäfte nach dem beigefügten Schema C.
in Einem Exemplar ein
zuͤreichen, und in dem Begleitungs⸗Berichte seine etwaigen Bemer kungen über die Geschäfts⸗Verwaltung oder über Einrichtungen, welche seinem Ermessen nach zu treffen sein möchten, beizufügen.
* 2 2 Diese Instruction tritt mit dem 1. Dezember 1852
in Kraft
und an die Stelle der Instruction vom 23. April 1849. Berlin, den 24. November 1852. Der Justiz⸗Minister
Simons.
Insofern in einer Sache bei dem Polizei⸗Anwalt baare Aus⸗
1“ ge; Dezember 185., bis 30. November 185..
für das Jahr vom 1.
ettel
8
5. 6.
Bezeichnung 8 heHanoehees der Scchhriftstücks. Eingangs.
Kurzer Inhalt
Verfügung darauf.
Tag der Abfertigung.
Nr. der Prozeßliste.
B. P.
4.
r o z i für das Jahr vom 1. Dezember 185.. bis 30. November 185.].
e tßl iste
8
Vornamen, h“ Bezeichnung Stand “
der
Uebertretung.
Wohnort.
g
hörden
auf
1
verfügung.
zurückgewiesen. abgegeben
Stra
f 1 Strafverfügung.
Vom Polizei⸗Anwalt Anklage oder Antra
An andere Be⸗
Instanz.
Verübung groben Unfugs. §. 340.
Str. G. B.
1. Dezember
1
Johann.
Dienstknecht aus Prenzlau.
“ c.
1 der Geschäfte des u N. für das
er si cht Jahr vom 1. Dezember 185..
20.
30.
bis 30. November 185..
2₰
2. 3 ““
5. 6. 27.
S.
Davon vom Polizei⸗Anwalt
an andere Behörden abgegeben.
ahl der Nrn. des Tage⸗
Zahl der neu einge⸗ gangenen Sachen.
Anträge auf Strafver⸗ fügungen und
. Anklagen.
gewiesen.
Durch Erkenntniß Es 1. Instanz erledigt:
freige⸗ sprochen.
Zahl der Audienz⸗ termine.
bleiben
verurtheilt.unerledigt.
Zahl der Audienz⸗
zum Königlich Preußischen
IeeIg
EI1.9. Jau
Kriegs⸗Ministerium.
Allerhöchste Kabinets⸗Ordre vom 9. Dezember 1852
— betreffend die Dislocation der Provin-⸗
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich, daß die Pro⸗ vinzial⸗Invaliden⸗Compagnie für Schlesien am 1. April künftigen Jahres von Neumarkt nach Löwenberg in Garnison verlegt werden soll, und trage Ihnen auf, dieserhalb in Ihren resp. Ressorts das Nöthige zu veranlassen.
Charlottenburg, den 9. Dezember 1852.
Friedrich Wilhelm.
(gegengez.) von Bo nin.
die Min ister des Innern und des Krieges. Die vorgedruckte Allerhoͤchste Kabinets⸗Ordre wird hierdurch ir Kenntniß der Armee gebracht. Berlin, den 29. Dezember 1852. “ Kriegs⸗Ministerium. Abtheilung für das Invaliden “ Kreoll.
6 die Königlichen General⸗Kommandv's;
Verfügung vII Dezember .“ betreffend
die Bearbeitung der Gehalts⸗Angelegenheiten der
nicht regimentirten Offiziere geht auf die Militair Fiiendagturen u
s ist beschlossen worden, auch die Bearbeitung der Gehalts⸗ Angelegenheiten der, zu den Armee⸗Corps gehörenden, nicht regi⸗ mentirten Offiziere, als der kommandirenden Generale, der Divi⸗ sions⸗ und Brigade⸗Commandeure, der Generalstabs⸗Offiziere und Adjutanten, der Kommandanten und Platzmajore, der Artillerie⸗ Offiziere der Plätze und der Etappen⸗Offiziere, so wie der Offiziere des Ingenieur⸗Corps, vom 1. Januar 1853 an auf die Militair⸗ Intendanturen übergehen zu lassen. . 8
Die Veränderungen in den Gehalts⸗Etats selbst werden den Intendanturen vom Militair⸗Oekonomie⸗Departement mitgetheilt, bei Beurlaubungen und Todesfällen aber haben die Intendanturen ohne Veranlassung des genannten Departements das Nöthige zu verfügen. Es ist deshalb erforverlich, daß ihnen von den Beurlau⸗ bungen und Todesfällen der oben bezeichneten nicht regimentirten Offiziere durch die nächst vorgesetzte Behörde des Beurlaubten oder Gestorbenen ungesäumt Mittheilung gemacht werde. 1
Die betheiligten Militair-Behoöͤrden werden daher veranlaßt, vom 1. Januar 1853 ab hiernach zu verfahren.
Berlin, den 31. Dezember 1852. 8
8* Kriegs⸗Ministerium. B“
die Königlichen General⸗Kommando's ꝛc.
Monats⸗Uebersicht der preußischen Bank, Bank⸗Ordnung vom 5. Oktober 18460.
1) Geprägtes Geld... 2) Kassen⸗Anweisungen und Darlehns⸗Kassen-— 3) Wechsel⸗Bestännitininie . “ 4) Lombard⸗Bestäune . . 10,548,700 5) Staats⸗Papiere, verschiedene Forderungen
und Aktiva ..... 19,8166
1AA4A4*“
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6) Banknoten im Umlauf... . ....- -**v 20,486,400 Rthlr. 7) Depositen⸗Kapitalien .. .. 21,267,600 » 8) Guthaben der Staatskassen, Institute unnd 8 Privat⸗Personen, mit Einschluß des Giro⸗ Berlin, den 31. Dezember 1852. Königlich preußisches Haupt⸗Bank⸗Direktorium. (gez.) von Lamprecht. Witt. Meyen. Schmidt. Dechen Woywod.
„ Se. Durchlaucht der General der Kavallerie à la Suite der Armee Prinz Friedrich von Hessen⸗Kassel ist, von Kassel kommend, nach Neu⸗Strelitz hier 4“
Angekommen: Der Fürst Karl Lichnowsky, von Ratibor. Se. Excellenz der Erb⸗Ober⸗Land⸗Mundschenk im Herzogthum Schlesien, Graf Henckel von Donnersmarck, von Breslau.
4 Berlin, 8. Januac. Se. Majestät der König haben Aller⸗ gnädigst geruht: dem Rittmeister Herzog Wilhelm von Meck⸗ lenburg⸗Schwerin Hoheit, aggregirt dem Regiment Garde du Corps, die Anlegung des von Sr. Majestät dem Kaiser von Oester⸗ reich ihm verliehenen Großkreuzes vom Leopolds⸗Orden zu gestatten.
Berlin, 8. Januar. Se. Majestät der König haben Aller⸗ gnädigst geruht: dem bisherigen Gesandten am Königlich sardinischen Hofe, dem Kammerherrn Grafen von Redern, die Erlaubniß zur Anlegung des von Sr. Majestät dem Könige von Sardinien ihm verliehenen Großkreuzes des St. Mauritius⸗ und Lazarus⸗Ordens; so wie dem Kriminal⸗Polizei⸗Lieutenant Goldheim in Berlin zur Anlegung des von Sr. Majestät dem Könige von Dänemar! ihm verliehenen Danebrog⸗Ordens dritter Klasse zu ertheilen.
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ngen, Beförderungen und
Den 23. Dezember.
Mertens, Hauptm. 2. Kl. von der 1. Ing. Insp., zum Ing. des
Platzes Spandau ernannt. Bredau, P. Fähnr. von der 7. Pion. Abth.,
zum außerctatsm. Sec. Lt. bei der 3. Ingen. Insp. befördert. Wiest,
aggr. Sec. Lt. vom 26. Inf. Regt., in dieses Regiment einrangirt. Wey⸗
mann, Zeug⸗Lt. vom Artill.⸗Depot zu Danzig, als Rechnungsführer zur
Gewehr. Revisions⸗Kommission daselbst versetzt. Krafft, Zeugschreiber vom
Artill.⸗Depot zu Stettin, zum Zeug⸗Lieut, beim Artill.⸗Depot in Danzig befördert.
ersetzungen.
Bei der Landweh;
Den 23. Dezember. v. Hochwächter, Pr. Lf. a. D. (mit Hauptms. Char.), zuletzt im
8 Bat. 17. Regts., gestattet, statt der Armee⸗Unif., die Unif
Ldw. Regts. mit den vorschr. Abz. f. V. zu tragen. 8 Abschiedsbewilligungen ꝛc. Den 25. Dezember. “
8 B8 Sec. Ltf. u. Oberjäger, Reichenbach, Sec. Lt. und Feld⸗ jäger vom reitend. Feldjäger⸗Corps, scheiden aus, ersterer mit der Erlaub⸗ niß zum Tragen seiner bisher. Unif. mit den vorschr. Abz. f. V. “
II. Militair⸗Aerzte.
Den 21. Dezember. schel, Assistenzarzt vom 2. Ulan. Regt., Lengner, Assistenzarzt Hus. Regt., beiden mit Pension der Abschied bewilligt.
Den 23. Dezember. Steuer, Unterarzt vom 23. Inf. Regt., Heymer, Unterarzt vom 39. Inf. Regt., zu Assistenzärzten ernannt. Den praktischen Aerzten und Wundärzten: Dr. Hirsch und Dr. Zacharias vom 1. Bat. 1., Dr. Pop⸗ pelauer, vom 3. Bat. 14., Dr. Karbe und Dr. Hirte vom 20., Dr. Bernhardi vom 1. Bat. 32., Dr. Naumann vom 3. Bat. 32., Dr. Hederich vom 2. Bat. 7., Dr. Wanjura vom 1. Bat. 22., Dr. Beyer
4.
vom 1. Bat. 16., Dr. Tendering vom 2. Bat. 17. Ldw. Regts., Dr.
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