1853 / 11 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

„Außerdem sind gegen Post⸗Conducteure, Briefträger, Landbrief⸗ träger, Boten, Kastellane, Diener und die zu ähnlichen, so wie zu blos mechanischen Functionen bestimmten Unterbeamten, so wie gegen Postillone, auch Arreststrafen, welche jedoch die Dauer von acht Tagen nicht übersteigen dürfen, als Ordnungsstrafen zulässig. 1

§. 5. Kompetenz mit Rücksicht auf die örtlichen und dienstlichen Verhältnisse. Es sind unterworfen:

) der Disziplinar⸗Gewalt der Ober⸗Post⸗Direktoren die diesen untergebenen Beamten (§. 2);

2) der Disziplinar⸗Gewalt der Vorsteher der Postämter, Sßpeditions⸗Aemter und der Post⸗Expeditionden die denselben untergebenen Beamten (§. 2wz;)ꝰS 3) der Disziplinar⸗Gewalt der Post⸗Inspektoren ddie Unterbeamten ihres Bezirks, gegen welche nach §. 3

MArreststrafen zulässig sind.

Conducteure und Postillone sind in Betreff solcher Dienstver⸗ gehen, welche sie während ihrer dienstlichen Anwesenheit in einem anderen, als in dem Bezirke der Post⸗Anstalt, bei welcher sie an⸗ gestellt oder an deren Orte sie angenommen worden sind, begehen, auch noch der Disziplinar⸗Gewalt der Vorsteher der Post⸗Anstalten 1 des Post⸗Inspektors des betreffenden anderen Bezirks unter⸗ worfen.

Kompetenz mit Rücksicht auf das Strafmaß

Jeder Dienstvorgesetzte ist zu Warnungen und Verweisen gegen

seine Untergebenen befugt.

Die Ober⸗Post⸗Direktoren sind befugt, Geldbußen bis zu zehn Thalern und in den nachgelassenen Fällen (§. 4) Arreststrafen bis zu acht Tagen zu verhängen.

Die Vorsteher der Post⸗Anstalten und die Post⸗Inspektoren

sind befugt, Geldbußen bis zu drei Thalern und in den zulässigen

Fällen (§. 4) Gefängnißstrafen bis zu drei Tagen zu verfügen.

8. 7. 1“ Dieyst⸗ Emlassung. Die Ober⸗Post⸗Direktoren sind befugt, bei tadelnswerth be⸗ fundener Dienstführung nach ihrem Ermessen:

1) Post⸗Expedienten, Post⸗Expediteurs, Post⸗Expeditions⸗Gehül⸗ fen, Post⸗Unterbeamte und die kontraktlichen Diener zu ent⸗ lassen, und

2) Privat⸗Gehülfen und Privat⸗Diener der Vorsteher der Post⸗ Anstalten und Postillone von der weiteren Zulassung zum Postdienste für immer auszuschließen.

Die Entlassung der Post⸗Expeditions⸗Gehülfen und der annoch

auf Probe beschäftigten Personen kann zu jeder Zeit und sofort

geschehen.

Bei den auf Grund eines Vertrages im Postdienste beschäftig⸗ ten Personen sind in Bezug auf deren Entlassung die im Vertrage getroffenen Bestimmungen zu beachten.

Den unter Vorbehalt der Kündigung angestellten Beamten ist der Dienst zu kündigen und die Entlassung erfolgt erst nach Ablauf der Kündigungsfrist.

Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ist dem Beamten sein volles Diensteinkommen selbst dann zu gewähren, wenn das Inter⸗ esse des Dienstes es nöthig macht, den Beamten von seinen Dienst⸗ verrichtungen sofort zu entbinden.

Ist im gerichtlichen Strafverfahren gegen einen solchen Beamten dessen Verhaftung beschlossen oder gegen ihn ein noch nicht rechts⸗ kräftig gewordenes Urtheil erlassen, welches auf den Verlust des Amtes lautet oder diesen kraft des Gesetzes nach sich zieht, so muß derselbe auf Grund der Bestimmung des §. 48 des Gesetzes vom 21. Juli 1852 sofort von seinen Dienstverrichtungen entbunden, ihm auch der Dienst, sofern solches noch nicht geschehen ist, in der Regel gekündigt werden. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur Rechtskraft des Erkenntnisses, sofern diese früher ein⸗ tritt, und seine gänzliche Entlassung möglich macht, ist ihm in einem solchen Falle nur die Hälfte des Dienst⸗Einkommens zu zahlen. Eine Zurückforderung eines Theiles des bereits praenumerando gezahlten Dienst⸗Einkommens findet jedoch nicht statt. Aber auch in den Fällen, in welchen eine gerichtliche Untersuchung gegen einen auf Kündigung angestellten Beamten eingeleitet, ohne daß seine Verhaftung beschlossen wird, ist sorgfältig zu prüfen, ob die straf— bare Handlung, deren derselbe beschuldigt wird, und die Stärke der gegen denselben vorliegenden Verdachtsgründe es nicht zweckmäßig trscheinen lassen, dem Beamten den Dienst zu kündigen und, sofern deses 58 Fall ist, ohne Verzug mit der Kündigung vorzugehen.

zegen Dienst⸗Vernachlässigungen wird die Kündigung in der Regel erst dann eintreten können, wenn sich Warnungen, Verweise, wie

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Geldbußen und beziehungsweise Arreststrafen, als unzureichend ge

zeigt haben. Die Aufkündigung muß zum Protokoll oder durch

schriftliche Verfügung erfolgen. Die Zustellung der letzteren an den betreffenden Beamten muß gehörig bescheinigt werden.

Ist bei Post⸗Expedienten die Anstellung in eine unaufkündbar verwandelt, oder ist der Post⸗Expediteur oder der Unterbeamte ohn Vorbehalt der Kündigung angestellt, so kann die Entlassung nur im Wege des förmlichen Disziplinar⸗Strafverfahrens erfolgen, und es kommt alsdann die Vorschrift des §. 11 zur Anwendung.

Ueber die Entlassung der Post⸗Assistenten, Post⸗Eleven und Post⸗Aspiranten aus dem Dienste bestimmt, auf den Bericht der Ober⸗Post⸗Direktoren, das General⸗Post⸗-Amt.

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Bei dem Disziplinar⸗Strafverfahren ist das gewöhnliche Ver⸗ fahren von dem föͤrmlichen Disziplinar⸗Verfahren zu unterscheiden.

Das gewöhnliche Verfahren findet gegen alle Beamte gleich— mäßig Anwendung und tritt ein, wenn es auf Verhängung einer Ordnungsstrafe (§. 4) oder auf Dienst⸗Entlassung in Gemäßheit der Vorschrift des §. 7 ankommt.

Das förmliche Disziplinar⸗Verfahren findet nur bei solchen Beamten Anwendung, deren Entlassung nicht nach §. 7 geschehen kann, und tritt nur ein, wenn es auf Entfernung eines solchen Beamten vom Amte (§. 16 des Gesetzes vom 21. Juli 1852) ankommt. ““

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Gewöhnliches Verfahren.

Ist der Thatbestand eines Dienstvergehens, welches sich zur Einleitung einer förmlichen Disziplinar⸗Untersuchung nicht eignet, ermittelt, so ist der betreffende Beamte mit seiner Verantwortung zu hören. Es ist sodann zu prüfen, ob das Dienstvergehen mit einer härteren Strafe als mit derjenigen zu ahnden ist, zu deren Festsetzung die Post⸗Inspektoren, die Vorsteher der Post⸗Anstalten und die Ober⸗Post⸗Direktoren nach §. 6 ermächtigt sind. Ist dieses der Fall, so muß die Sache an die vorgesetzte Ober⸗Post⸗Direction beziehungsweise an das General⸗Post⸗Amt abgegeben werden. An⸗ deren Falls ist die Strafe festzusetzen, dem betreffenden Beamten von der Straffestsetzung Kenntniß zu geben und die Strafe sodann zu vollstrecken.

Eine Niederschlagung oder Ermäßigung der einmal festgesetzten Ordnungsstrafe kann nur im Wege der Beschwerde durch die vor gesetzte Dienstbehörde desjenigen, welcher die Strafe festgesetzt hat, erfolgen.

Ist eine Ordnungsstrafe von einem Post-Inspektor festgesetzt worden, so ersucht derselbe die dem betreffenden Beamten unmittel⸗ bar vorgesetzte Post⸗Anstalt unter abschriftlicher Mittheilung des Strafbescheides um Vollstreckung der Strafe. Eben so verfährt eine Post-Anstalt bei Festsetzung einer Strafe gegen einen Con⸗ ducteur oder Postillon, welcher unmittelbar einer anderen Post⸗ Anstalt untergeordnet ist.

Warnungen und Verweise werden in der Regel zum Protokoll ertheilt, welches der betreffende Beamte zu unterschreiben hat. Sie können aber auch dem Beamten in einer schriftlichen Verfügung gegen Behändigungsschein ertheilt werden.

Geldbußen werden, wenn der Beamte solche auf geschehene Aufforderung nicht einzahlt, von dem zunächst fällig werdenden Ge⸗ halte oder sonstigen Diensteinkommen einbehalten. Dieselben fließen zum Post⸗Armen⸗Kassenfonds und sind an die Ober⸗Post⸗Kasse ab⸗ zuführen.

Ueber die Vollstreckung festgesetzter Arreststrafen muß eine Be⸗ scheinigung der betreffenden Gefängniß⸗Behörde beigebracht werden.

Ueber die erfolgte Bestrafung eines Beamten müssen dessen Personal⸗Akten Auskunft geben.

In den Bestimmungen wegen Festsetzung der im Abschnitt X. der Dienst⸗Instruction behandelten Strafen für Versäumnisse bei Beförderung und Abfertigung der gewöhnlichen Posten, Extraposten u. s. w., so wie wegen etwaiger Niederschlagung solcher Strafen wird durch gegenwärtige Verordnung nichts geändert.

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Die Post⸗Anstalten haben ein Verzeichniß der von den Vor⸗ stehern derselben festgesetzten oder auf Requisition des Post⸗Inspek⸗ tors vollstreckten Geldstrafen mit der nächsten monatlichen Abrech⸗ nung an die Ober⸗Postkasse des Bezirks abzusenden. Außerdem hat die Post⸗Anstalt ein Verzeichniß dieser Geldstrafen und der Ge⸗ fängnißstrafen an die Ober⸗Post⸗Direction mit Ablauf des Monats einzureichen und dem Verzeichnisse die Absitzungs⸗Atteste beizufügen. Vakat⸗Verzeichnisse sind nicht erforderlich.

Die Ober⸗Post⸗Directionen lassen von den Bestrafungen eben⸗ falls Notiz zu den Akten nehmen und reichen am Schlusse jedes 8 1

auf, sein Amt anzutreten oder zu demselben zurückzukehren, und

Quartals an das General⸗Post⸗Amt ein Verzeichniß der gegen Beamte 1ster und 2ter Klasse vorgekommenen Geldbußen ein. 6.

Verfahren bei unerl

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aubter Entfernthaltung vom Amte. 8

Wenn ein Beamter sich ohne den vorschriftsmäßigen U. laub von seinem Amte entfernt, oder den ertheilten Urlaub überschreitet, oder sich zur Uebernahme des ihm verliehenen Amtes zu der be⸗ stimmten Zeit nicht meldet, so veranlaßt der Vorsteher der betref⸗ fenden Post⸗Anstalt, sofern dem Beamten nicht besondere Entschul⸗ digungsgründe zur Seite stehen, daß dem Beamten sein Dienstein⸗ kommen vorläufig nicht weiter gezahlt wird, fordert den Beamten

zeigt den Vorfall, unter Angabe der getroffenen Maßregeln, der vorgesetzten Ober⸗Post⸗Direction zur weiteren Veranlassung an. Ueber die geschehene Behändigung der an den Beamten ergangenen Aufforderung muß ein Behändigungsschein zu den Akten gebracht werden. Befindet sich der Beamte im Auslande, so genügt die zusendung der rekemmandirten Aufforderung durch die Post. Ist sein Aufenthalt unbekannt, so wird die Aufforderung in seiner letzten Wohnung an dem Orte insinuirt, wo er seinen letzten Wohnsitz im Inlande hatte, und nöthigenfalls an die Thür zu dieser Woh⸗ nung angeheftet. Die Ober⸗Post⸗Direction hat zunächst zu prüfen, ob die vor⸗ läufige Einbehaltung des Gehalts gerechtfertigt ist. Fiudet sie solches nicht, so hebt sie die dieserhalb getroffene Maßregel wieder auf. Entgegengesetzten Falls berichtet dieselbe an das General⸗ Post⸗Amt, sofern dieses den Urlaub zu ertheilen hatte. Inzwischen verbleibt es bei der vorläufigen Inhibition des Diensteinkommens, ind es bleibt, sofern auch das General⸗Post⸗Amt die vorläufige Einbehaltung des Diensteinkommens nicht aufhebt, die Entscheidung arüber, ob die Entziehung des Diensteinkommens für die Dauer der unerlaubten Entfernung vom Amte eintreten soll, vorbehalten, is der Beamte in den Dienst zurückkehrt oder im Wege der örmlichen Disziplinar⸗Untersuchung das Weitere gegen denselben n Ansehung der Gehaltszahlung verfügt worden ist. 8 Kehrt der Beamte in den Dienst zurück, so ist derselbe über die unerlaubte Entfernung vom Amte verantwortlich zu vernehmen und mit seinen Entschuldigungs⸗Gründen zu hören. Widerspricht derselbe der Entziehung seines Diensteinkommens, so tritt das förmliche Disziplinar⸗Verfahren ein, und es ist unter Einreichung der Akten an das General⸗Post⸗Amt zu berichten. Widerspricht verselbe der Entziehung des Diensteinkommens nicht, so ist diese von der Ober⸗Post⸗Direction, sofern aber das General⸗Post⸗Amt dem Beamten den Urlaub zu ertheilen hatte, von diesem auszu⸗ sprechen. Sind seit der ergangenen Aufforderung vier Wochen,

oder seit der Entfernthaltung vom Amte acht Wochen verstrichen,

ohne daß der Beamte in sein Amt zurückgekehrt ist, oder dasselbe angetreten hat, oder hat eine Entfernthaltung vom Amte unter besonders erschwerenden Umständen stattgefunden, so ist an das General⸗Post⸗Amt wegen Einleitung der förmlichen Disziplinar⸗ Untersuchung auf Entfernung vom Amte zu bericheen.

Förmliches Disziplinar⸗Verfahren auf Entfernung vom Amte.

Das foöͤrmliche Disziplinar⸗Verfahren auf Entfernung vom Amte tritt nur bei solchen Beamten ein, welche nicht zu den §. 7 bezeichneten gehören, deren Entlassung zulässig ist, ohne daß es der Einleitung einer förmlichen Disziplinar⸗Untersuchung bedarf.

Die Einleitung der förmlichen Disziplinar⸗Untersuchung kann nur von dem Chef der Post⸗Verwaltung verfügt und nur von diesem der Untersuchungs⸗Kommissar ernannt werden.

Wenn daher ein unbedingt angestellter Post⸗Beamte sich Dienst⸗

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vergehen zu Schulden kommen läßt, welche nach dem Ermessen des Ober⸗Post⸗Direktors die Einleitung einer förmlichen Disziplinar⸗ Untersuchung zum Zwecke seiner Entfernung vom Amte erfordern, so ist nach Anhörung des Justitiarius unter Einreichung der Akter an den Chef der Post⸗Verwaltung zu berichten. Ist jedoch Gefahr im Verzuge, so kann jene Verfügung und Ernennung vorläufig von dem Ober⸗Post⸗Direktor des betreffenden Bezirks ausgehen. Es ist alsdann die Genehmigung des Chefs der Post⸗Verwaltung einzuholen. Sofern dieselbe versagt wird, muß das Verfahren ein⸗ gestellt werden. 1 1 In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn in der gerichtlichen Untersuchung auf Freisprechung erkan lung ergangen ist, welche den Verlust des Amtes nicht zur Folge hat, und nach §. 1 die weitere Verfolgung im Wege des Diszipli⸗ nar⸗Verfahrens zulässig und nothwendig erscheint. In einem solchen V

Falle bedarf es der Einsicht der gerichtlichen Untersuchungs⸗Alten, welche mit dem zu erstattenden Berichte einzureichen sind, weshalb die Ober⸗Post⸗Directionen die Gerichte zeitig um Mittheilung der Akten nach ergangener Entscheidung zu ersuchen haben.

Der mit der Voruntersuchung beauftragte Beamte hat den Angeschuldigten unter Mittheilung der Anschuldigungs⸗Punkte vor⸗

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zuladen und, w erscheint, zum Protokoll zu hören, die Zeugen eidlich zu vernehmen und die zur Aufklärung der Sache dienenden sonstigen Beweise herbeizuschaffen.

Bei der Vernehmung des Angeschuldigten und dem Verhöre der Zeugen ist ein Post⸗Beamter zuzuziehen und durch Handschlag an Eidesstatt, so wie unter Hinweisung auf seinen geleisteten Dienst⸗ Eid als Protokollführer zu verpflichten.

Die Entscheidung in Disziplinar⸗Untersuchungen gegen Post⸗ Beamte steht dem Disziplinarhofe in Berlin zu, gegen dessen Ent⸗ scheidung die Berufung an das Königliche Staa’s⸗Ministerium

offen steht.

In den 18 des Gesetzes vom 21. Juli 1852 bezeichneten

Fällen, in welchen die Suspension eines Beamten vom Amte kraft des Gesetzes eintritt, verfügt die vorgesetzte Ober-Post⸗Direction die Einbehaltung der Hälfte des Dienst⸗Einkommens des betre ffen⸗ den Beamten, untersagt demselben die Ausübung der Amtsverrich⸗ tung und trifft Veranlassung, daß ihr von dem Ausgange des ge⸗ richtlichen Strafverfahrens, und zwar für den Fall, daß auf Frei⸗ sprechung erkannt, oder eine Verurtheilung erfolgen sollte, welche den Verlust des Amtes nicht zur Folge hat, unter Mittheilung der gerichtlichen Untersuchungs⸗Akten schleunigst Nachricht gegeben werde. In dem in dergleichen Fällen nach §. 1 über die Einleitung einer Disziplinar⸗Untersuchung ohne Verzug zu erstattenden Berichte äußert sich die Ober-Post-Direction gutachtlich darüber, ob es im Interesse des Dienstes nöthig ist, die Amts⸗Suspension fortdauern zu lassen. Ist die Ober⸗Post⸗Direction dieser Ansicht, und ist Ge⸗ fahr im Verzuge, steht insbesondere zu befürchten, daß die auf den zu erstattenden Bericht zu treffende Entscheidung nicht vor Ablauf der im §. 49 des Gesetzes vom 21. Juli 1852 bestimmten Fristen eintreffen werde, so eröffnet sie dem Beamten, daß demselben die Ausübung der Amtsverrichtungen vorläufig untersagt blieben, bis Entscheidung darüber eingehe, ob die Suspension vom Amte im Wege des Dieziplinar⸗Verfahrens eintreten solle, und läßt es in Ansehung der Gehaltszahlung bei den früher getroffenen Ver— fügungen. In gleicher Weise verfährt die Ober⸗Post⸗Direction, wenn der Beamte ein Dienstvergehen begangen, wegen dessen gegen ihn die Disziplinar⸗Untersuchung auf Entfernung vom Amte eingeleitet werden soll, und Gefahr im Verzuge ist.— 1

In allen anderen Fällen, in welchen die Suspension eines Beamten vom Amte im Disziplinarwege nöthig wird, berichtet die Ober⸗Post⸗Direction nach Anhörung des Zustitiarius dieserhalb an den Chef der Post⸗Verwaltung und holt dessen Entscheidung ein.

Der suspendirte Beamte behält während der Suspenston die Hälfte seines Dienst⸗Einkommens, bei deren Berechnung jedoch auf die für Dienstunkosten dem Beamten besonders bewilligten Beträge keine Rücksicht zu nehmen ist.

Wie es mit der einbehaltenen Hälfte des Dienst⸗Einkommens nach Verschiedenheit des Ausganges des eingeleiteten Verfahrens zu halten ist, bestimmen die §§. 51 bis 53 des Gesetzes vom 21. Juli 1852.

Berlin, den 8. Januar 1853.

Verfüg imn 5. Jan

postamtliche Insinuation gerichtlicher und ar gerichtlicher Verfügungen. (Staats⸗Anzeiger 1852

Die Post⸗Anstalten empfangen anliegend: 8 1) Die nach vorangegangener Uebereinkunft mit des Herrn Justiz⸗ Ministers Excellenz festgestellte Instruction über die postamt⸗ liche Insinuation gerichtlicher Verfügungen, 2) die Instruction über die postamtliche Insinuation außerge⸗ richtlicher Verfügungen. Die Bestimmungen dieser Instructionen treten sofort in Kraft

nt wird oder eine Verurthei⸗ und wird die Instruction über die postamtliche Insinuation gericht⸗

licher Verfügungen vom 13. Mai 1842 nebst allen späteren dieselbe ergänzenden und abändernden Bestimmungen hierdurch aufgehoben.

Dagegen wird in den Vorschriften über das Expeditions⸗Ver⸗ fahren der Post-Anstalten, namentlich darüber, welche von den zu erhebenden Beträgen am Aufgabe-Orte und welche am Bestimmungs⸗ Orte auszuwerfen sind, nichts geändert.

Die Vorsteher der Post-Expeditionen und der Post⸗Aemter II. Klasse an den Orten, wo die Insinuationen bewirkt worden, haben die Behändigungsscheine, sobald dieselben von den Brief⸗