Bezug und Kassenwesen nicht im Einklange steht und die Uebersichtlichkeit der Abschlüsse beeinträchtigt, muß abge⸗ stellt werden, und es sind daher vom laufenden Jahre ab die zu der obigen Kategorie gehörigen extraordinairen Einnahmen, z. B. der Erlös für verkaufte unbrauchbare Utensilien, alte Aiten ꝛc., den betreffenden Ausgabefonds für die Oberpräsidien und Regie⸗ rungen nicht wieder zuzusetzen, sondern gleich den übrigen, bei der Finanzverwaltung vorkommenden vermischten Einnahmen zu behan⸗ deln und bei dem für die letzteren bestimmten Titel außeretats⸗ äßi errechnen. . 8 We die ha anehenpen Rückeinnahmen und Erstattungen auf die aus den gedachten Fonds geleisteten Ausgaben, so wie die von den Parteien wieder einzuziehenden Prozeßkosten betrifft, so ist da⸗ bei zu unterscheiden, ob die Rückerstattung in demselben Jahre rfolgt, in welchem die Ausgabe geleistet worden, oder ob der 1— trag, welcher zurückerstattet wird, schon in früheren Jahren gezahlt und verausgabt worden ist. Im letzteren Falle, also wenn die Erstattung sich auf die bereits in den Vorjahren zur Verrechnung gekommenen Ausgaben bezieht, sind die desfallsigen Rückeinnahmen ei der betreffenden Restverwaltung kxtraordinair zu verrechnen, und der Sollausgabe nicht wieder zuzusetzen. Werden aber Be⸗ träge, welche bei dem laufenden Fonds in Ausgabe verrechnet worden sind, aus irgend einem Grunde noch in demselben Jahre vor dem Rechnungsabschluß wieder eingezogen, so sind solche in der Rechnung bei den betreffenden Fonds am Schlusse von der Istausgabe abzusetzen, jedoch in der Art, daß die abgeschriebenen Beträge speziell ersichtlich gemacht und, so weit es nöthig, beson⸗ ders justifizirt werden. 1 “ Hinsichtlich der dem Extraordinarium bei den Regierungs⸗ Hauptkassen in einzelnen Fällen bisher besonders zugeführten Ertra⸗ ordinairen Einnahmen und Rückeinnahmen ist vom laufenden Jahre ab in gleicher Weise, wie vorstehend angeordnet worden, zu ver⸗ ahren. . Die Königliche Regierung hat hiernach Ihre Hauptkasse mit der erforderlichen Anweisung zu versehen. Berlin, den 26. Mai 1852
““
Cirkular⸗Verfügung vom 9. Dezember 1852 betreffend die Verzichtleistung der Königlichen Einsendung d
AAX“““ Finalabschlüsse. Die Koͤnigliche Ober⸗Rechnungskammer hält nach einer neueren Mittheilung die fernere Einsendung der Provinzial⸗Jahresabschlüsse nicht mehr für erforderlich, so fern den Rechnungsabnahme⸗Ver⸗ handlungen jedesmal die ausdrückliche Bescheinigung der Ueberein⸗ stimmung der Rechnungen mit den Finalabschlüssen beigefügt wird. Indem ich daher Ew. ꝛc. von den früher ertheilten Anweisungen hinsichtlich der Einsendung der Provinzial⸗Jahresabschlüsse von den zum dortigen Ressort gehörigen Verwaltungen an die Königliche Ober⸗Rechnungskammer entbinde, veranlasse ich Sie zugleich, in Betreff der vorerwähnten Bescheinigung, deren Ausstellung auch bisher schon meistens erfolgt sein wird, das Nöthige anzuordnen.
Berlin, den 9. Dezember 1852.
v sämmtliche Herren Provinzial⸗Steuer⸗Direktoren und die Königlichen Regierungen in Potsdam
ind Frankfurt.
Cirkular⸗Verfügung vom 27. Dezember 1852 — betreffend die Veränderungen an der Einkommen⸗ steuer während des Jahres, für welches die Ver⸗
aunlagung erfolgt ist. 8 Instruction vom 24. September 1851 15 Nr. 88 S, 477),.
Auf den Bericht vom 5. d. M. wird die Köͤnigliche Regierung angewiesen, die auf den ehemaligen Kaufmann N. N, daselbst für das laufende Jahr veranlagte klassifizirte Einkomme isteuer vom
1. Oktober d. J. ab in Abgang stellen zu hh 1
ꝛc. J. N., welcher kaufmännische Geschäfte nicht mehr betreibt, und dessen Jahres⸗Einkommen lediglich aus den Zinse seines Kapital⸗Vermögens gebildet wird, nach der Entscheidung der Einschätzungs⸗Kommission einen Kapitalverlust von mehr als 16,000 Rthlr. erlitten hat und dadurch sein auf 1200 bis 1400 Rthlr. ein geschätztes Jahres⸗Einkommen um 800 Rthlr. jährlich vermindert worden ist, so hat derselbe nach §. 36 des Gesetzes vom 1. Mai 1851 die Ermäßigung, und da sein steuerpflichtiges Einkommen den Betrag von 1000 Rihlr. jährlich nicht mehr erreicht, die Freilassung vo der Einkommensteuer mit Recht in Anspruch genommen.
Die Bedenken, welche die Königliche Regierung hiergegen er hoben hat, können als begründet nicht anerkannt werden. In 8 des eben erwähnten Gesetzes ist bestimmt worden, daß an der ein⸗ mal veranlagten Steuer während des Jahres, für welches die Ver- anlagung erfolgt ist, durch Abgänge an dem Einkommen nichts geändert werde, daß jedoch, wenn nicht nur das Jahres⸗Einkommen rine Verminderung erlitten hat, sondern wenn die Quellen selbst, aus welchen das Jahres⸗Einkommen fließt, verloren gegangen sind auch im Laufe des Jahres, sofern durch jene Verluste das veran⸗ schlagte Gesammt⸗Einkommen eines Steuerpflichtigen um mehr als den vierten Theil vermindert worden ist, eine verhältnißmäßige Er— mäßigung der veranlagten Steuer gefordert werden könne.
Von dem Verluste einzelner Einnahmequellen ist hier⸗ bei im Gegensatze von solchen Verlusten die Rede, welche nur das jeweilige Jahreseinkommen treffen. Während wegen letzterer die einmal veranlagte Einkommensteuer im Laufe des Jahres nie- mals einer Aenderung unterliegt, kann wegen der erstgedachten Verluste bedingungsweise eine Steuerermäßigung in Anspruch ge⸗ nommen werden. Einzelne Einnahmequellen in diesem Sinne sind für die Zinsen aus Kapitalvermögen allerdings die einzelnen zins⸗ bar angelegten Kapitalbeträge, eben so wie dies für die Erträge aus Grundeigenthum die Grundstücke sind, aus welchen die Erträge gewonnen werden. Es würde eben sowohl dem Wortlaute wie der Absicht des Gesetzes zuwider laufen, wenn man dem Ausdrucke „durch den Verlust einzelner Einnahmequellen“ mit der Königlichen Regierung die Deutung geben wollte, daß die Gesammtheit des einem Steuerpflichtigen gehörigen Kapitalvermögens nur eine ein⸗ zige Einnahmequelle bilde und daß das Kapitalvermögen eines Steuerpflichtigen vollständig verloren gegangen sein müsse, bevor auf den Grund jener Vorschrift überhaupt ein Stäeuererlaß in An⸗ spruch genommen werden dürfe.
Wenn hiernach der von der Einschätzungs⸗Kommission zu N. N. in Bezug auf den ꝛc. N. N. gefaßte Beschluß materiell gerechtfer⸗ tigt erscheint, so hätten ferner die Einwendungen, zu welchen der⸗ selbe Anlaß zu geben schien, zunächst nur im Wege der Berufung an die Bezirks⸗Kommission geltend gemacht werden dürfen. Nach §. 7 der Instruction über die Behandlung der Ab⸗ und Zugänge bei der klassisizirten Einkommensteuer vom 24. September 1851 (Staats⸗Anzeiger 1851 Nr. 88 S. 477) soll, wenn der in Abgang zu stellende Steuerbetrag, wie bei einer theilweisen Verminderung des Einkommens in Folge des Verlustes einzelner Einnahmequellen, nur durch anderweite Schätzung des verbliebenen Einkommens arbi⸗ trirt werden kann, die Entscheidung der Einschätzungs⸗Kommission eingeholt werden, hinsichtlich deren nach den für die nachträglichen Einschätzungen im §. 4 a. a. O. ertheilten Bestimmungen zu ver— fahren sei. Durch letztere ist aber ausdrücklich angeordnet worden, daß wegen Mittheilung der Entscheidung der Einschätzungs⸗Kom⸗ mission an die Steuerpflichtigen und an die Bezirks⸗Regierung, desgleichen wegen der von letzterer zu ertheilenden Anweisung an die betreffende Kasse, so wie wegen der Einlegung von Reclama⸗ tionen und Berufungen wider die Entscheidung der Einschätzungs⸗ Kommission, die dieserhalb allgemein erlassenen Vorschriften eben⸗ falls Anwendung finden sollen. 8*
Berlin, den 27. Dezember 1852. 1 die Königliche Regierung zu N. N. Abschrift zur Nachricht. Berlin, den 27. Dezember 1852
.“ v“
n sämmtliche Königliche Regierungen, so wie an sämmtliche Vorsitzende der Bezirks Kommissionen. F ““ Verfügung vom 22. Dezember 1852 — betreff
die Tarifirung des mit Gutta⸗Percha überzogenen
1 Kupferdrahts. zꝛc. benachrichtige ich auf den Be 2
daß in Uebereinstimmung mit dem in anderen Vereinsstaaten ange⸗ wendeten Verfahren, der mit Gutta⸗Percha überzogene Kupferdraht nach II. Pos. 19 b. des Zolltarifs mit 10 Rthlr. für den Centner zur Verzollung zu ziehen ist. Sie mögen danach auch die Haupt⸗ ämter Ihres Verwaltungs⸗Bezirks mit Anweisung versehen.
— Berlin, den 22. Dezember 1852, 8
Der General-⸗Direktor der Steuern.
den Königlichen Geheimen Ober⸗ Finanz⸗Rath ꝛc. N. zu N
Kriegs⸗Ministerium. Bekanntmachung vom 5. Ja nuar 1853 — betreffend die veränderte Bezeichnung der bisherigen Abthei⸗ lungs-Vorsteher im großen Generalstabe und im
83
Des Königs Majestät haben mittelst Allerhöchster Kabinets⸗ Ordre vom 16. Dezember 1852 zu befehlen geruhet, daß die bis⸗
herigen Abtheilungs⸗Vorsteher des großen Generalstabes, welche
mwit den Chefs des Generalstabes bei den Armee⸗Corps in demselben
Rang⸗ und Gehalts⸗Verhältnisse stehen, und dem entsprechend auch die Abtheilungs⸗Vorsteher im Kriegs-Ministerium allgemein die Bezeichnung:
8 „ Abtheilungs⸗Chefs“
wird. Berlin, den 5. Januar 1853. ““ ʒK vriegs⸗Ministeriun. “ 8 von Bonin.
Bekanntmachung vom 30. Dezember 1852 — be⸗ treffend die Entfernungen zwischen den einzelnen Stationen der Koͤniglichen Westfaͤlischen
((6I 8
Nach einer dem Kriegs⸗Ministerium von der Königlichen Di⸗ rection der Westfälischen Eisenbahn zugegangenen Anzeige ist der bei Liquidirung der Vergütung für Truppen⸗Beförderungen bisher zum Grunde gelegte provisorische Meilenzeiger durch definitive Ver⸗ messung und Anssteinung der Bahn außer Kraft, und an dessen Stelle der beigedruckte Meilenzeiger, nach welchem von jetzt ab V die Entfernungen zu berechnen sind, getreten.
In Verfolg des diesseitigen Erlasses vom 29. März 1851 wird dies behufs der Beachtung zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Berlin, den 30. Dezember 1852. 8
Kriegs ⸗Ministerium. Militair⸗Oekon Gueinzius. Messerschmidt.
Welwer. Sassendorf.
100 in 712 10 4 ½8 1 Io in 712 19⁰
Meilen. Meilen.
Benninghausen. Lippstadt. 86 172 c in 12
Meilen.
Gesecke. Salzkotten. Paderborn.
— — —
1 6 7 1 EER. T rõ m 2 1oo in 42 %nin 112
1 ’ V Meilen. Meilen. Meilen. Meilen.
— —
G 37 3,14 3. 4,96
144 2 5,89/ 5 1% 7,453 71 8,10 87172 10,11 10 1
3,27
8 4,20 w4 2 6,71
5,24
Sassendorf.
Salzkotten.
Allerhoͤchste Kabinets⸗Ordre vom 23. Deizember
1852 — betreffend die Abschaffung der grauleine nen Kochgeschirr⸗Ueberzüge.
Durch den Mir gehaltenen Vortrag habe Ich die Ueberzeugung
erlangt, daß es unbedenklich ist, den grauleinenen Kochgeschirr⸗ Ueberzug bei dem neuen Gepäck abzuschaffen. Ich will daher den successiven Wegfall desselben bei allen Waffen, je nach der Einfüh⸗ rung des neuen Gepaͤcks, mit der Maßgabe genehmigen, daß der für große Paraden bestimmte weißleinene Kochgeschirr⸗Ueberzug bei⸗ behalten wird. Die durch Abschaffung der grauleinenen Kochge⸗ schirr⸗Ueberzüge entstehenden Ersparnisse sind zu der als nothwendig erkannten Verbesserung der Brodbeutel zu verwenden. Bellevue, den 23. Dezember 1852.
Friedrich Wilhelm. nin. An das Kriegs⸗Ministerium. hb Vorstehende Allerhöchste Kabinets⸗Ordre wird mit dem Be⸗
merken zur Kenntniß der Armee gebracht, daß wegen Verbesserung
der Brodbeutel das Erforderliche vorbehalten bleibt Berlin, den 3. Januar 1853.
Kriegs⸗Ministerium. Militair⸗Oekonomie⸗Departement. Gueinzius. I
Angekommen: Der Erb⸗Land⸗Marschall im Herzogthu Schlesien, Kammerherr Graf von Sandretzki⸗Sandraschütz
1 8
von Langenbielau.
Abgereist: Se. Excellenz der Herzoglich sachsen gothasche Staats⸗Minister, von Lepel, nach Koburg.
Personal⸗Deränderungen in der Armee. ö““ Ernennungen, Beförderungen und Verse Den 30. Dezember 1852.
v. Rosen, Major u. Platzmajor zu Köln, die Fortführung des Frei⸗ herrntitels gestattet. ““ Den 1. Januar 1858.
Ramm, Hauptm. u. Vorstand des Arxtill.⸗Depots zu Berlin, unter Versetzung ins 7. Artill. Regt., Hellwig, Hauptm. u. Art.⸗Offizier des Platzes Stettin, unter Versetzung ins 1. Art. Regt., zu Majors, Baron v. d. Goltz, Pr. Lt. vom 4. Artihl. Regt., unter Versetzung ins Garde⸗ Artill. Regt., Bar. v. Langermann u. Erlenkamp, Pr. Lt. vom 5 Schaerf, Simon, Pr. Lts. vom 6. Artill. Regt., zu Hauplleuten, v. Kuylenstjerna, Sec. Lt. vom 3., Hucke I., Sec. Lt. vom 4., Arnold, Sec. Lt. vom 5., v. Wahlen⸗Jürgaß, Gaertner, Sec. Lts. vom 6. Art. Regt., zu Pr. Lts. befördert. Bar. v. Lyncker,
Hauptm. vom Garde⸗Art. Regt,, zum Vorstand des Artill.⸗Depots in Ber⸗
erhalten sollen; was hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht
G