und in den Thüren eingesetzten Ziegel unter den für nothwendige Versteigerungen gesetzlich vorge⸗ schriebenen und etwaigen sonstigen im Termine annoch bekannt zu machenden Bedingungen an den Meistbietenden öffentlich an hiesiger Stadt⸗ gerichtsstelle versteigert werden.
Erstehungslustige werden daher andurch gela⸗ den, gedachten Tages Vormittags an hiesiger Stadtgerichtsstelle zu erscheinen, sich anzugeben, auch über ihre Dispositions⸗ und Zahlungsfähig⸗ keit auf Verlangen auszuweisen, sodann ihre Ge⸗ bote zu eröffnen und sich zu gewärtigen, daß auf das nach 12 Uhr verbleibende höchste Gebot bei Ermangelung Bedenkens der Zuschlag erfolgen wird.
Zugleich wird andurch bekannt gemacht, daß an demselben Tage, Nachmittags 3 Uhr, auf dem Krause'schen Grund⸗ stücke eine Partie zu dem Ausbau des Fabrik⸗ gebäudes bestimmter Bansteine unter den vor der Versteigerung bekannt zu machenden Bedingungen an den Meistbietenden öffentlich versteigert wer⸗ den sollen, und werden daher Erstehungslustige veranlaßt, zur gesetzten Zeit am angegebenen
Orte sich einzufinden.
Hain, den 16. Dezember 1852.
Das Stadtgericht daselbst. Hofmann, Stadtrichter.
[1] Ediktal⸗Citation
In Verfolg der Konkurs⸗Eröffnung zu dem Vermögen des Hausbesitzers und Handelsmanns Christian Friedrich Wagner jun. von Nieder⸗Oderwitz werden alle bekannte und unbekannte Gläubiger, welche aus irgend einem Rechtsgrunde Ansprüche an denselben haben, hier⸗
mit geladen, in dem
zum siebenten Juni 1853 1
anberaumten Liquidations⸗Termine, Vormittags, persönlich, beziehendlich durch Vormünder und mit den Ehemännern, oder durch gehörig legiti⸗ mirte Bevollmächtigte bei Strafe der Ausschließung vorn der Wagnerschen Masse, und bei Verlust der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, an hte⸗ siger Gerichtsstelle zu erscheinen, ihre Ansprüche gehörig anzumelden und zu bescheinigen, hierüber mit dem bestellten Streitsvertreter, so wie des Vorzugs halber unter sich binnen sechs Wochen rechtlich zu verfahren und
den acht und zwanzigsten Juli 1853 des Schlusses der Akten, ferner
den sechsten August 1853 der Bekanntmachung eines Ausschließungsbeschei⸗ des sich zu gewärtigen.
Zum Zwecke eines Vergleichs haben die Liqui⸗ danten hiernächst den achtzehten August 1853
allhier zu erscheinen und entsprechender Unter handlungen, wenn diese aber ohne Erfolg bleiben sollten,
den acht und zwanzigsten September
1853 der Bekanntmachung eines Locations⸗Erkenntnisses sich zu versehen.
Letzteres, so wie obgedachter Ausschließungsbe⸗ scheid werden Mittags 12 Uhr in jedem Termine, jedenfalls für publizirt, nicht minder werden die⸗ jenigen, welche den 18. August 1853 nicht er⸗ scheinen oder über die Annahme eines vorgeschla⸗ genen Vergleiches sich nicht deutlich erklären, ihrer Widersprüche dagegen für verlustig erachtet werden. Auswärtige Interessenten haben bei 5 Thaler Strafe Bevollmächtigte allhier zu bestellen.
Zittau, den 23. Dezember 1852. v111““
32 L“ Gesellschaft der Italienischen Central⸗Eisenbahn (Kollektiv⸗Kon⸗ zession der Regierungen des Kirchen⸗ staats, Oesterreichs, Parma, Modena und Toskana, mit Garantie von 5 pCt. Zinsen).
Das Bau⸗ und Verwaltungs⸗Comité hat in Gemäßheit der Artikel 9, 10 und 11 der Gesell⸗ schafts⸗Statuten, welche sich auf Raten⸗Einzah⸗ lungen beziehen, beschlossen:
Sämmtliche Besitzer der Interims⸗Certifikate sind gehalten, drei Monate nach dem 31. De⸗ zember, mithin am 31. März 1853, fünf per Cent des Nominal⸗Betrages der Actien, also fünfzig italienische Lire, für jede Actie einzube⸗ zahlen.
Sie können nach Belieben von der Frist von 15 Tagen nach diesem Termin Gebrauch machen, welche der Artikel 12 der Gesellschafts⸗Statuten gewährt.
Diese Zahlungen sind zu leisten: Entweder in Florenz bei den Herren Cesare Lampronti & Co. als Kassirer der Gesellschaft, oder an folgenden auswärtigen Plätzen, bei den respektiven Bank⸗ häusern, nämlich in:
Mailand — Frankfurt a. M. ⸗ 66 ⸗ Meaendelssohn & Co., P. .... J. Homberg & Co.
Das Comité behält sich vor, vor dem 15. Mär; 1853 die Formen anzuzeigen, welche bei den ge⸗ dachten Einzahlungen auf auswärtigen Plätzen zu beobachten sein werden.
Die Aetionaire werden bei der Einzahlung von 50 Lire die ihnen von der ersten Rate gut— kommenden Zinsen von L. 1. 25 pr. Actie in Abrechnung bringen und haben daher nur Lire 48 75 einzubezahlen. Das Certifikat wird alsdann
Gebr. Bethmann,
12
dem Betrag von L. 100 Kapital mit Zinsgenuß
vom 1. April 1853 entsprechen.
Jene Certifikate, auf welche die Zahlung 15 Tage nach dem Termin des 31. März 1853 und daher bis 15. April, 12 Uhr Mittags, nicht geleistet worden, werden nach der Bestimmung des Art. 12 der Statuten als jeden Anrechts verlustig zu betrachten sein.
Florenz, 17. Dezember 1852.
Professor Vincenz Armici, Präsid Pietro Cini, Gerant. Dr. Robert di Philippi, S
[43
dem Namen
vM““ üimm Nachdem Allerhöchsten Ortes Dekrets vom 2. Dezember 1852
Teutonia AX“
e vhi ch
Allgemeinen Renten-, Kapital- und Lebensversicherungsbank konsirmirt und zugleich das Institut mit Konzession versehen worden ist, so wird dies nach §. 43 des Statuts hiermit bekannt gemacht und dabei gleichzeitig bemerkt, daß gegenwärtig
Herr Hofrath, Professor Pr. Oswald Marbach,
⸗ Advokat Karl Klein,
⸗ Kaufmann C. Reinecke (Firma: J. F. Oehlschläger), „ Banquier Heinr. Wilh. Schmidt (Firma: Hammer & Schmidt),
Advokat NRobert Sickel,
als Begründer der Bank, gemäß §. 36 der Statuten das Direktorium der Teutonia bilden
daß von demselben
Herr Hofrath Marbach zum Vorsitzenden,
und mit Genehmigung des Ausschusses
Herr Artillerie⸗Hauptmann a. D. Wilhelm Scheffler zum Bevollmächtigten erwahlt, fuür Behinderungsfälle desselben aber nach §. 46 des Statuts 1
Herr F. A. Schruth zu dessen S
ernannt worden ist. Leipzig, am 5. Januar 1853.
Das Direktorium der Allgemeinen Nenten⸗ Lebensversicherungs
““ “
tell vertreter
b Kapital⸗ und bank Teutonia.
Oswald Marbach, Vorsitzender.
Wilhelm Scheffler, Bevollmächtigter.
Peaelklumnntmachung.
Mit Bezugnahme auf §. 27 der Allerhöchsten Ortes mittelst Dekrets vom 2. Dezember 1852
konfirmirten Statuten und der hierbei gleichzeitig ausgesprochenen Konzession der Allgemeinen Renten-, Kapital- und Lebensversicherungsbank “ Teutonia b
schreiben wir hiermit, nach Maßgabe von §. 6 der Statuten, die erste Einzahlung von Fünf vom Hundert der gezeichneten Actien aus und veranlassen die Herren Actionaire, bis längstens d41383. “ für jede volle Actie funfzig, für jede halbe Actie aber fünf und zwanzig Thaler, jedoch abzüglich der auf jede Actie bereits bewirkten Anzahlung von Einem Thaler, im Buͤreau der Teutonig, Katharinenstraße Nr. 9 (Peter Richters Hof), bei Vermeidung der in §. 7 der Statuten erwähnten Rechtsnachtheile und Vorbehalte, einzuzahlen, dabei aber auch gleichzeitig den in §. 6 der Statuten vorgeschriebenen, in dem diesen sub D. bei⸗- gedruckten Formulare speziell normirten, von jedem Actionair eigenhändig zu vollziehenden Wechsel
in der Bank niederzulegen. Leipzig, am 5. Januar 1853.
Das Direktorium der Allgemeinen Nenten⸗, Kapital⸗ und Lebensversicherungsbank Teutonia.
Oswald Marbach, Vorsitzender. 27
Wilhelm Scheffler, Bevollmächtigten
Redaction und Rendantur: Schwieger.
Berlin, Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei.
Außer den, dem Königlich Preußt 1 een, mniglich Preußischen Staats⸗Anzei Uebersichten wird Ende dieses Monats 88 S 8 3 Dezember 1 852 enthaltenen Gesetzen, Vero Se dieses, einen 1 ½jährigen estellungen auf das Sachregister nehmen für Berlin die Expediti
e . giste ür Berlin die Expedition de
jedoch nur die Post Aemter (ohne Preiserhö 1 b
Es wird ergebenst gebeten,
Nachbestellungen dürften nur ins
hung) entgegen.
“ Bestellungen au nach die Höhe der Auflage bemessen E“
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ger kostenfrei beigef
1 9* frei ügten halbjährlichen chronologischen achregister zu den im Staats⸗Anzeiger vom 1. Inlt Büs1 bis ultimo
rdnungen-und Bekanntmachungen herausgegeben werden. . 94 3 2 9o 2 8 4 9 b - 7 1 Zeitraum umfassenden Sachregisters ist auf 7. Sgr. festgestellt.
f das Sachregister baldigst bewirken zu wollen, oweit Berücksichtigung sfinden, als es der Vorrath gestattet.
aats⸗Anzeigers, Mauerstraße No. 54., außerhalb
it hie
Balabio Besana & Co.,
Das Abonnement beträgt: 25 Sgr. für ¼ Jahr in allen Theilen der Monarchie ohne Preis-Erhöhung.
Mit Heiblatt (Preuß. Adler-Zeitung) in Berlin: 1 KRthlr. 17 Sgr. 6 Pf., in der ganzen Monarchie:
1 Kthlr. 27 ⅛ Sgr.
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Alle Post⸗Anstalten des In⸗ und uslandes nehmen Bestellungen an, ir Herlin die Expeditionen des nigi. Preuß. Staats⸗Anzeigers,
auter⸗Strasze Nr. 5.4., und 878 Zeitung, Leipziger⸗
Ergexxve
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
Dem Professor an der Universität zu Berlin, Geheimen Me⸗ dizinal⸗Rath Dr. Langenbeck, den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse mit der Schleife; dem katholischen Schullehrer Zygan zu Trzeinica, Regierungs⸗Bezirk Posen, dem Schulzen und Kirchen⸗ Vorsteher Karl Wilhelm Tornier zu Tragheim im Kreise Ma⸗ rienburg, und dem Schulzen Moritz Wundsch zu Gnojau dessel⸗ ben Kreises, so wie dem Amtsdiener a. D. U nruh zu Königs⸗ berg in Pr., das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen; und
Den Kammerherrn und Landrath zu Koblenz, Grafen Cle⸗
mens Wenzeslaus von Boos⸗Waldeck zum Schloßhaupt⸗ mann von Koblenz zu ernennen.
Berlin, den 16. Januar. “
Seine Durchlaucht der Prinz Friedrich von Hessen⸗ Kassel ist von Kopenhagen hier eingetroffen und im Königlichen
Schlosse abgestiegen.
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Auf Befehl Seiner Majestät des Königs wird die Feier des Krönungs⸗ und Ordensfestes am Sonntag, den 23sten d. Mts., tattfinden. Der beschränkte Raum gestattet jedoch nur die An⸗ vesenheit derjenigen Herren Ritter und Inhaber Königlicher Orden und Ehrenzeichen, welche ausdrücklich zu dem Feste und zur Königlichen Tafel Einladungen erhalten werden.
Demzufolge fordern wir die in Berlin anwesenden Besitzer Königlicher Orden und Ehrenzeichen, welche weder im aktiven Mi—
litairdienste noch im Staatsdienste stehen, hierdurch auf, am 191len V . b zahlen, da er als Staatsbürger und als Bürger von Berlin alle
d. M. in den Stunden von 9 Uhr Vormittags bis 3 Uhr Nach⸗ mittags in unserem Büreau, Friedrichsstraße Nr. 139, ihren Namen, Charakter, die Orden und Ehrenzeichen, welche ihnen verliehen sind, und ihre Wohnungen persönlich oder schriftlich anzuzeigen, damit auf Grund dessen, wenn der Raum es gestattet, Einladungen zur Theilnahme an dem Feste bewirkt werden können.
Berlin, den 17. Januar 1853. Königliche General⸗Ordens⸗Kommission.
Justiz⸗ Ministerium.
Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte vom 25. September 1852, — betreffend die Unzulässigkeit des Rechtsweges über die Verpflichtung der Mit⸗ glieder der hiesigen Judenschaft, zu den jüdischen Gemeindelasten beizutragen, und über die exeku⸗ tivische Einziehung derselben im Ver-⸗ waltungswege.
Allg. Landrecht Theil II. Tit. 6. §. 11 ff. und Theil II. Tit. 11.
Edikt vom 11. März 1812 (Gesetz⸗Sammlung Seite 17 ff.)
Gesetz vom 23. Juli 1847 (Gesetz⸗Sammlung Seite 270 ff.) Kabinets⸗Ordre vom 19. Juni 1836 (Gesetz⸗Sammlung Seite 198.)
Auf d n dem Koͤniglichen Polizei⸗Präsitdium zu Berlin er⸗
Y obenen Kompetenz⸗Konflikt in der bei dem Königlichen Stadtge⸗ richt daselbst anhängigen Prozeß⸗Sache 8 B“
des Kaufmanns M., Provokanten,
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den Vorstand der jüdischen Gemeinde zu Berlin, Provokaten,
erkennt der Königliche Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗ Konflikte für Recht: 1 ö petenz
daß der Rechtsweg in dieser Sache für unzulässig und der erhobene Kompetenz⸗Konflikt daher für begründet zu
Von Rechts wegen.
“ Der Vorstand der hiestgen jüdischen Gemeinde erließ im Juli v. J. an den, dieser Gemeinde angehörigen Kaufmann M. die schriftliche Aufforderung, seinen rückständigen Beitrag zu den Ge⸗ meinde⸗Bedürfnissen mit 117 Thalern einzuzahlen. Es wurde dabei bemerkt, daß durch die seit längerer Zeit vorgekommenen Weige⸗ rungen einzelner Gemeinde⸗Mitglieder, ihre Beiträge zu zahlen, die Ordnung in den Finanz⸗Verhältnissen der Gemeinde und die wich⸗ tigsten, insbesondere die der Wohlthätigkeit gewidmeten Institute, wesentlich gefährdet worden seien. Die Aufforderung schließt mit der Drohung, gegen diejenigen, welche sie unbeachtet lassen würden,
7
Maßregeln zu ergreifen. Der Kaufmann M. hat daven
Veranlassung genommen, gegen den „angeblichen“ Vorstand der jüdischen Gemeinde beim hiesigen Stadtgericht eine Provokations⸗ Klage anzustellen, worin er bestreitet, den Provokaten oder der
jüdischen Gemeinde irgend etwas schuldig zu sein, und namentlich
seine von den Provokaten behauptete Verpflichtung in Abrede stellt, für Wohlthätigkeits⸗Anstalten der jüdischen Gemeinde Beiträge zu
Abgaben an den Staat und an die Stadt leiste, aus welchen die Armenpflege bestritten werde. Der Klage⸗Antrag geht dahin, die Provokaten für schuldig zu erklären, innerhalb vier Wochen die Klage wegen des behaupteten Anspruchs von 117 Thalern gegen den Provokanten bei Gericht anzubringen, im Unterlaͤssungs falle aber ihnen ein ewiges Stillschweigen mit diesem Anspruche auf zuerlegen. b
Die Provokaten wandten sich an das hiesige Polizei⸗Prästdiun und baten um dessen Schutz. Sie führten dabei an, daß bisher jederzeit gegen die Mitglieder der jüdischen Gemeinde wegen rück⸗ ständiger Beiträge auf Anrufen des Vorstandes die Execution in ähnlicher Weise, wie bei allen anderen Kommunallasten ohne vor⸗ gängiges gerichtliches Verfahren vollstreckt worden sei, und daß, wenn dies nicht auch in Zukunft geschehen sollte, der Bestand der jüdischen Gemeinde und besonders der ihr obliegenden Schul⸗ und Armenpflege in Frage gestellt werden würde.
Das Polizei-Präsidium hat hierauf mittelst Beschlusses vom 15. November v. J. den Kompretenz⸗Konflikt erhoben und denselben hauptsächlich auf die Erwägung gestützt, daß es sich nicht um einen privatrechtlichen Anspruch, sondern um einen solchen handle, welcher in Folge eines Corporations⸗Bedürfnisses und aus dem Corporations⸗Verhältnisse von dem verklagten Vorstande gegen ein Gemeinde⸗Mitglied geltend gemacht werde, und daß da⸗ bei lediglich — wie dies auch bisher seit unvordenklicher Zeit ge⸗ schehen sei — die administrative Entscheidung eintrete.
Der Provokant hat dem Kompetenz⸗Konflikte widersprochen, weil die jüdische Gemeinde keine Corporation, sondern als geduldete Religions⸗Gesellschaft lediglich eine erlaubte Privat⸗Gesellschaft sei, und weil, selbst wenn sie Corporattonsrechte hätte, die rückständigen Beiträge ihrer Mitglieder nicht durch administrative Execution bei⸗
getrieben werden durften. Das Stadtgericht hält im Einverständ⸗
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