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[89] vEC1111“ Der zur Abbüßung einer wegen thätlicher Wi⸗ dersetzlichkeit gegen Forstbeamte ihm zuerkannten Hmonatlichen Gefängnißstrafe im hiesigen Ge⸗ fängniß inhaftirt gewesene Arbeitsmann Karl Schangließ von hier, ist am 17ten d. M. aus der Haft entwichen, ohne daß es gelungen ist, seiner wieder habhaft zu werden. Alle resp. Be⸗ hörden werden ersucht, auf den unten näher signa⸗
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lisirten und als gefährlichen Menschen bekannten zc. Schangließ zu vigiliren, ihn im Betre⸗ tungsfalle zu arretiren und hierher abzuliefern.
Signalement. Derselbe ist 36 bis 40 Jahre alt, 5 Fuß und 6 bis 7 Zoll groß, mittlerer Statur, hat dichtes schwarzes Haar, graue Augen von einem eigen⸗ thümlich finstern Blick, blasse Gesichtsfarbe und einen schwarzen Schnurrbart. — Bekleidet war derselbe bei seiner Entweichung mit einer grau⸗ leinenen, auf der rechten Hüfte mit demselben Stoffe geflickten Hose, mit einer blauen, weiß⸗ leinenen gefütterten Tuchjacke, einem wollenen, blauen Shawl, einer schwarztuchenen Schirm⸗ mütze, und mit einem groben, leinenen, unge⸗ zeichneten Hemde und einem Paar Halbstiefeln.
Charlottenburg, den 18. Januar 1853. Königliche Kreisgerichts⸗Kommission.
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14544] Nothwendiger Verkauf. Das Sßpeichergrundstück hierselbst auf der Speicher⸗Insel in der Milchkannengasse, das Lübische Schiff genannt, Nr. 10 des Hypotheken⸗ buches, Nr. 279 der Servisanlage, dessen Be⸗ sitztitel für den Kaufmann Jacob Gerson berich⸗ tigt, dessen Taxe auf 5400 Thlr. ausgefallen ist, steht Schulden halber zur nothwendigen Subhastation. Der Liestations⸗Termin wird i9883, von 11 Uhr Vormittags ab, an ordentlicher Gerichtsstelle abgehalten werden. Tax⸗Instrument und Hypothekenschein sind im Büreau V. bei den Gersonschen Subhastations⸗ Akten G 5 einzusehen. Danzig, den 6. November 1852. Königliches Stadt⸗ und Kreis⸗Gericht. 2 I. Abtheilung.
Nothwendiger Verkauf. Königliches Kreisgericht zu Elbing. I. Abtheilung.
1698]
Bucht, unweit der Stadt Elbing und am Flusse leichen Namens belegene, unter Litt. C. XXVII. 1. ins Hypothekenbuch eingetragene, dem Kauf⸗ mann Friedrich August Baumgarth gehörige Etablissement, genannt die Schneidemühse, aus erschiedenen Gebäuden, worunter eine Dampf⸗ chneidemühle und ein Kalkofen, so wie aus 21 Morgen 199 ¶Ruthen kullmisch Land be⸗ stehend, abgeschätzt auf 16,720 Thlr. 12 Sgr. 4 Pf., zufolge der nebst Hypothekenschein im Büregu III. e den Tare, soll „ Vormittags 11 Uhr, Herrn Kreisgerichts⸗Rath Wollen⸗
ves an ordentlicher Gerichtsstelle subhastir, Die dem Aufenthalte nach unbekannten Gläu⸗ biger, Geschwister Friedrich August, Heinrich Daniel, Therese Emilie und Theodor Baum⸗ garth, werden hiezu öffentlich vorgeladen. bing, den 3. Dezember 1852.
Bekanntmachung. 8
Der Rittergutsbesitzer Johann Adolph Wun⸗ dersitz, jetzt zu Rissen wohnhaft, und h Ehe⸗ gattin Hermine Florentine Auguste, geborne Stu⸗ dent, haben in der gerichtlichen Verhandlung vom 11. Dezember 1852 die bisher unter ihnen be⸗ standene Gemeinschaft der Güter ausgeschlossen.
Züllichau, den 23. Dezember 1852h ..
Königliches Kreisgericht. II. Abtheilung.
Oef
Alle diejenigen unbekannten Gläubiger, welche vermeinen, an die Kassen der nachbenannten Trup⸗ pentheile und Militair⸗Verwaltungs⸗Behörden aus irgend einem Rechtsgrunde Forderungen aus dem Jahre 1852 zu haben, werden hierdurch auf⸗ gefordert, ihre desfallsigen Ansprüche binnen 2 Monaten, spätestens aber bis zum 1. Juli a. cr., bei der unterzeichneten Intendantur anzumelden, widrigenfalls sie meldung entstehenden messen haben,
fentliche
Oeffentliche Vo rladung.
aus der Nichtan⸗
sich die selbst beizu⸗
Nachtheile
Bezeichnung der Truppentheile und Militair⸗ Verwaltungen.
Das auf dem Bürgerpfeil, an der krummen .
2tes Bataillon 3ten Garde⸗Landwehr⸗ Regiments.
Regiments⸗Oefonomie⸗Kommission des 10ten Infanterie⸗Regiments.
1stes, 2tes und Füsilier⸗Bataillon des 10ten Infanterie⸗Regiments.
Regiments⸗Oekonomie⸗Kommission des 19ten Infanterie⸗Regiments.
1stes, 2tes und Füsilier⸗Bataillon des 49ten Infanterie⸗Regiments.
Regiments⸗Oekonomie⸗Kommission des 22ͤten Infanterie⸗Regiments.
;stes, 2tes und Füsilier⸗Bataillon des 22ͤten Infanterte⸗Regiments.
Regiments⸗Oekonomie⸗Kommission des 23sten Infanterie⸗Regiments.
4stes, 2tes und Füsilier⸗Bataillon des 23sten Infanterie⸗Regiments.
üstes Kürassier⸗Regiment und dessen Oeko⸗ nomie⸗Kommission.
btes Jäger⸗Bataillon und dessen Oekono⸗ mie⸗Kommission.
6tes Artillerie⸗Regiment, so wie dessen Haupt⸗ und Spezial⸗Oekonomie⸗« mission.
5te Artillerie⸗Handwerks⸗Compagnie.
6te Artillerie⸗Handwerks⸗Compagnie, 6te Pionier⸗Abtheilung. 6tes Husaren⸗Regiment, dessen Oekonomie⸗
Kommission und Lazarethe.
2tes Ulanen⸗Regiment, dessen Oekonomie⸗ Kommission und Lazarethe.
Ates Husaren⸗Regiment, dessen Oekonomie⸗ Kommission und Lazarethe.
ötes kombinirtes Reserve⸗Bataillon und dessen Oekonomie⸗Kommission.
1stes, 2tes und 3tes Bataillon 10ten Land⸗ wehr⸗Regiments incl. Escadron.
1stes, 2tes und 3tes Bataillon 11ten Land⸗ wehr⸗Regiments incl. Escadron.
1istes, Jtes und 3tes Bataillon 22sten Land⸗ wehr⸗Regiments incl. Escadrvon.
-stes, 2tes und 3tes Bataillon 23sten Land⸗ wehr⸗Regiments incl. Escadron.
Landwehr⸗Bataillon (Wohlau) 38sten In⸗ fanterie⸗Regiments incl. Escadron.
Die selbstständige Straf⸗Abtheilung zu Silberberg. 1
Die dem 2ten Bataillon 22sten Infan⸗
terie⸗Regiments attachirt gewesene
Strafabtheilung zu Glatz.
Die dem 2ten Bataillon 23sten Infan⸗ terie⸗Regiments attachirte Strafabthei⸗ lung zu Glatz.
Die dem '1sten Bataillon 22sten Infan⸗ terie⸗Regiments attachirte Strafabthei⸗ lung zu Neisse.
Die dem 6ten kombinirten Reserve⸗Ba⸗ taillon attachirte Strafabtheilung zu Cosel.
Die dem 3ten Bataillon 10len Landwehr⸗ Reegiments attachirte Strafabtheilung zu Schweidnitz.
Das 1ste schwere Landwehr⸗) Reiter⸗Regiment
Das 4te Landwehr⸗Husaren⸗
und deren Oekonomie⸗ Kommis⸗
Regiment 1 sionen. 1
1“ Redaction und Rendan
Bezeichnung Truppentheile und Militair⸗ Verwaltungen.
—
Das 6te Landwehr⸗Husaren⸗ Regiment
und deren
Oekonomie⸗
Das 2ie Landwehr⸗Ulanen⸗ Kommis⸗ Regiment sionen.
Die Provinzial⸗Invaliden⸗Compagnie zu
Neumarkt.
6te Gendarmerie⸗Brigade.
Artillerie⸗Depot zu Neisse, Kosel, Breslau, Glatz, Silberberg und Schweidnitz
Artillerie⸗Werlstätte zu Neisse.
Pulverfabrik zu Neisse.
Die vereinigte Divisionsschule zu Neisse.
Die Garnisonschulen zu Schweidnitz, Sil⸗ berberg, Kosel.
Die Garnison⸗Kirchen⸗ und Begräbniß⸗ kassen zu Breslau, Glatz, Schweidnitz, Neisse und Kosel.
Die Garnison⸗Lazarethe zu Breslau, Brieg, Glatz, Schweidnitz, Silberberg, Neisse, Kosel und Grottkau.
Das Montirungs⸗Depot zu Breslau.
Das Train⸗Depot zu Breslau.
Das Proviant⸗Amt zu Breslau und Neisse, Glatz, Schweidnitz, Silberberg und Kosel, so wie die Depot⸗Magazin⸗
„Verwaltung zu Grottkau.
Die Kasse der Gewehr⸗Revisions⸗Kommis⸗ sion zu Neisse.
Die Reserve⸗Magazin⸗Verwaltung zu Brieg.
Die Festungs⸗Dotirungs⸗, extraordinaire Festungs⸗Bau⸗ und eiserne Bestands⸗ Kasse, die extraordinaire Artillerie⸗Ban⸗ und Festungs⸗Revenüen⸗Kassen in den Festungen Glatz, Silberberg, Neisse, Kosel und Schweidnitz.
Die magistratualischen Garnison⸗Verwal⸗ tungen zu Münsterberg, Neumarkt, Oels, Ohlau, Strehlen, Millitsch, Winzig, Wohlau, Beuthen, Gleiwitz, Groltkau, Leobschütz, Neustadt, Ober⸗ Glogau, Oppeln, Pleß, Ratibor, Groß⸗ Strehlitz und Kreutzburg.
Die Garnison⸗Verwaltungen zu Breslau, Brieg, Glatz, Schweidnitz, Silberberg, Neisse und Kosel.
Die Büreau⸗ und Bibliothek⸗Kasse der un⸗ terzeichneten Intendantur.
Bibliothek⸗Kassen der 11ten und 12ten Divisions⸗Schule zu Breslau und Neisse.
Nachträglich für das Jahr 1851.
Die 12 pfdge Baiterie Nr. 16.
Die Munitions⸗Kolonne Nr. 31.
3 ] Die Munitions⸗Kolonne Nr. 32
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Breslau, den 7. Januar 1853.
Königliche Intendantur 6ten Armee⸗Corps. von Funck.
Bekanntmachung.
Die Einlösung der im Weihnachts⸗Termin 1853 und früher fällig gewesenen Zinscoupons west⸗ preußischer Pfandbriefe findet im Comptoir des Unterzeichneten
vom 1, bis 14, Februar d. J.
(mit Ausnahme der Sonntage) in den Vormit⸗ tagsstunden von 9 bis 12 Uhr statt.
Die Präsentanten der Coupons haben Behufs der Zinserhebung ein genaues, nach den durch die verschiedenen Farben der Coupons bezeichneten Provinzial⸗Landschaftskassen geordnetes, Nummer, Gut und Zinsbetrag der Coupons enthaltendes Verzeichniß einzureichen.
Berlin, 18. Januar 1853.
Jacob Saling, westpr. Gen. Landschafts⸗Agent, kleine Präsidentenstr. Nr. 7.
Schwieger.
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Berlin,
Des Abennement deträgt: 215 Sgr. für ¼ Jahr in allen Fenen der Monarchie reis-Erhöhung.
Mit Beiblaͤtt (Preuß. Adler-Zeitung in Berlin: 1 KRthlr. 17 Sgr. 6 Pf., in der ganzen Ronarchie:
1 Kthlr. 27 ⅛̈ Sgr.
Austandes nehmen Lesteltungen an für Berlin die Expeditionen des DPreuß. Staats- Anzeigers, . 54., und
„Leipziger-
Berlin,
Sonnabend den 22. Januar
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
Dem General-Major a. D., von st ünste 2 ; aj Johnston, zu Münster, den St. Johanniter⸗Orden; so wie dem Bürgermeister Höflich zu Deutsch⸗Neukirch, Kreis Leobschütz, die Rettungs⸗Medaille am Bande; desgleichen Dem ordentlichen Professor in der philosophischen Fakultä n etliche ultät und ersten Bibliothekar bei der Universität in Greifswald, Dr. Schömann, den Charakter als Geheimer Regierungs⸗Rath zu verleihen;
„Den bisherigen Staatsanwalt Johann August Heinrich Hildebrandt zum Konsistorial⸗Rath und Mitgliede des Konsisto⸗ und Provinzial⸗Schul⸗Kollegiums in Breslau zu ernennen; o wie
Dem bisherigen Regierungs⸗Secretair Mack den Charakter als Kanzlei⸗Rath, und
Dem Steuer⸗ und Gemeinde⸗Einnehmer Mengelbier zu Blankenheim im Regierungs⸗Bezirk Aachen, den Charakter als Rechnungs⸗Rath beizulegen.
zu Bromberg
EE“
Berlin, den 21. Januar.
Se. Hoheit der Fürst von Hohenzollern⸗Sigmaringen ist nach Düsseldorf zurückgereist. 1 t
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Erbeiten.
Erlaß vom 20. Oktober 1852 — wegen der Bedin⸗
gungen des selbstständigen Gewerbebetriebes bei
Webern, welche der am Ort bestehenden Weber⸗- Innung nicht angehören.
Der Koͤniglichen Regierung lasse ich das mit dem Bericht vom 31. August d. J. eingereichte Statut der Leinweber⸗Innung in N. hierbei bestätigt zur weiteren Veranlassung wieder zugehen. Wenngleich die Festsetzungen des Normal⸗Innungs⸗Statutes (§. 3 zu IJ.), nach welchen jedes in eine Innung neu aufzunehmende Mitglied die Befähigung zum Betriebe seines Gewerbes nachzu⸗ weisen hat, und welche mit Rücksicht auf die Vorschriften des §. 108 der Gewerbe⸗Ordnung auch in die Spezial⸗Statuten der Weber⸗
Innungen übernommen werden müssen, nur auf die Bedingungen
er Aufnahme in die Innung sich beziehen, so hat doch die Hin⸗
veisung auf die §§. 37 bis 40 der Verordnung vom 9. Februar 1849 die Mitglieder vieler Weber⸗Innungen zu der nicht zutref⸗
enden Annahme verleitet, daß die Bestätigung des nach dem Normal⸗Statute aufgestellten Spezial⸗Statuts, für alle Weber, welche im Orte der Innung oder in der Umgegend dieses Ortes wohnen, die Verpflichtung zur Ablegung einer Prüfung nach §. 23 a. a. O. begründe. Dabei ist insbesondere übersehen, daß in vie⸗ len Gegenden die Anfertigung von Geweben zu den Nebenbeschäf⸗ tigungen der Landleute (§. 30 a. a. O.) gehört und es sind dem⸗ zufolge häufig unbegründete Denunciationen gegen Landleute, auf deren Webereibetrieb die Bestimmungen des §. 23 keine Anwendung finden, angebracht worden.
Zur Vermeidung unzulässiger Störungen der Erwerbs⸗Ver⸗ hältnisse der Landbewohner veranlasse ich die Königliche Regierung, in allen Theilen ihres Verwaltungs⸗Bezirkes, in welchen Weber⸗ Innungen bestehen oder noch errichtet werden, die Frage, ob die Anfertigung von Geweben zu den Nebenbeschäftigungen der Landleute der Umgegend gehört, so weit es noch nicht geschehen, nach Anleitung
UHdsirwvasexeeen
des §. 30 a. a. O. zu erörtern und nach dem Ergebnisse die durch öriliche Verhältnisse bedingten näheren Festsetzungen zum Schutze der betheiligten Landleute gegen eine den Absichten des Gesetzes nicht entsprechende Anwendung des §. 23 auf ihre Beschäftigung zu treffen. In gleichem Sinne wolle dieselbe die Weber⸗Innungen ihres Bezirks durch die vorgesetzten Kommunal⸗ Behörden darüber belehren lassen, daß aus den Bestimmungen des §. 108 der Ge⸗ werbe-Ordnung und aus den entsprechenden Festsetzungen der Spezial⸗Statuten für diejenigen Weber, welche der Innung nicht beitreten wollen, die Verpflichtung zur Ablegung einer Prüfung nicht hergeleitet werden könne, daß vielmehr die Bedingungen der Zulassung solcher Weber zum selbstständigen Betricbe ihres Gewer⸗ bes lediglich nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, mit Be⸗ Kggstechtscyeng die Hc der Peroedung vom 9. Februar 1849 nd der auf diese Gesetzesstelle gegründeten näheren Festse zu beurtheilen seien. hü8 18 sentn Hestsegiissen
Berlin, den 20. Oktober 1852.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 8 veonmn der Heyypt
An
die Koͤnigliche Regierung zu N. und abschriftlich an saͤmmtliche übrige Königliche Regierungen.
Cirkular⸗Erlaß vom 24. November 1852 — be⸗ treffend die Fassung der in Bezug auf Errichtung gewerblicher Anlagen ergehenden Resolute.
Es ist bei den zur Entscheidung in der Rekurs⸗Instanz einge⸗ reichten, in Veranlassung der §. 29 der E “ eeee Errichtung gewerblicher Anlagen aufgenommenen Verhandlungen öfters die Belehrung vermißt worden, daß gegen den Bescheid der Rekurs an das Ministerium offen stehe, daß derselbe aber binnen einer präklusivischen Frist von zehn Tagen, vom Tage der Eröffnung des Bescheides an gerechnet, bei der Polizei⸗Obrig⸗ keit angemeldet werden müsse.
„Zur Beseitigung von Zweifeln und Weiterungen wird die Königliche Regierung veranlaßt, jene Bedeutung unter Hinweis auf den §. 33 der Gewerbe⸗Ordnung in die Resolute selbst aufzu⸗ nehmen, wie dies seitens mehrerer Königlichen Regierungen bereits geschieht, damit die Parteien, insbesondere in den Fällen, wenn die Zufertigung des Bescheides in vim publicati erfolgt, durch die letz⸗ teren selbst auf die Nachtheile hingewiesen werden, welche ihnen drohen, wenn sie die Vorschriften des §. 33 1l. c. unbeachtet lassen.
8 Außerdem erscheint es zur Beseitigung vorgekommener Zweifel darüber, ob die ergangenen Bescheide, auf Grund deren nach der Cirkular⸗Verfügung vom 16. Mai 1846 besondere Konzessionen ausgefertigt werden sollen, nicht schon die vorgeschriebene landes⸗ polizeiliche Genehmigung enthalten und ob demnach mit Ausfüh⸗ rung der durch die Resolute für zulässig erachteten gewerblichen Anlagen ohne weitere Konzession vorgegangen werden dürfe, erfor⸗ derlich, in den Resoluten stets die Bestimmung aufzunehmen,
„daß Unternehmer durch den ergehenden Bescheid noch nicht die
Erlaubniß zur Ausführung der Anlage erlange, daß diese viel⸗
mehr erst nach rechtskräftig erfolgter Entscheidung durch eine
besondere Konzessions⸗Urkunde werde ertheilt werden, daß daher durch Ausführung der Anlage vor Aushändigung dieser Kon⸗ zessions⸗Urkunde der Unternehmer nach Vorschrift des §. 180 der
Gewerbe⸗Ordnung sich straffällig mache.“ be111““ 62