1853 / 18 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Staatshaushalts⸗Etats hat erleiden müssen, veranlaßt mich, der König⸗ finden hat, wird zu stipuliren sein, daß letztere nur bro pata lichen Regierung zur Vermeidung jeder Ueberschreitung die oft wie⸗ temporis zu entrichten sei. In dem anderen Falle dagegen, derholt empfohlene Sparsamkeit bei den Domainen⸗Bau⸗Ausgaben wenn die Amortisation nach der Festsetzung der Koͤniglichen aufs Neue dringend zur Pflicht zu machen. Regierung vor Ablauf des Zeitraums beginnt, für welchen Insbesondere sind bei allen Anträgen, welche nicht blos die die Pränumerations⸗Zahlung geleistet ist, (also z. B. wenn die Erhaltung und resp. Herstellung der Gebäude in dem bisherigen Amortisation mit dem 1. Oktober 1852 eintritt, obwohl am 14. Juni Umfange und in dem Materiale, worin sie bisher vorhanden wa⸗ eine halbjährige Rate pro 14. Juni bis 13. Dezember pränumerirt ren, sondern zugleich eine Erweiterung oder Verbesserung derselben ist), wird im Rezesse zu verabreden sein, daß die für die Zeit nach bezwecken, wenn die dadurch entstehende Kosten⸗Vermehrung nicht Eintritt der Amortisation pränumerirten Beträge, welche nach der lediglich von einem Pächter zu tragen ist oder freiwillig von ihm Tagezahl zu berechnen, (also in jenem Beispiele für den Zeitraum übernommen wird, die obwaltenden Verhältnisse stets auf das sorg⸗ vom 1. Oktober bis 13. Dezember) zurückzuzahlen seien. fältigste zu erwägen, und bestimme ich hiermit in dieser Beziehung Sollte es wider Erwarten übersehen sein, bei Abschließung des zur Ergänzung der in Folge der allgemeinen Bestimmung im Ab⸗ Rezesses den gedachten Fällen ausdrücklich vorzusehen, so ist dessen⸗ schnitt D. der Geschäfts⸗Anweisung vom 31. Dezember 1825 unter ungeachtet, so zu verfahren, als wenn die vorstehend gedachten Fest⸗ der Rubrik „Bau⸗Angelegenheiten“ bisher ertheilten Instruktionen setzungen im Rezesse enthalten wären, indem die Motive des Cirku⸗ noch ausdrücklich, daß auf fiskalische Kosten oder unter Beitrags⸗ lars vom 16. Mai 1839 auf Ablösungen, über welche ein Amor⸗ leistung des Fiskus ohne vorgängige diesseitige Genehmigung tisations⸗Rezeß geschlossen worden ist, keine Anwendung finden. a) kein des Neubaus bedürfendes Gebäude in einem, gegen Dagegen behält das gedachte Cirkular für Ablösungen durch Kapi⸗ den bisherigen, erweiterten Umfange wiederhergestellt, talzahlungen, über welche einseitige Ablösungs⸗Urkunden von der b) kein Neubau eines Gebüundes, einer Brücke, einer Bewährung Königlichen Regierung ausgestellt werden, nach wie vor seine Gül⸗ oder eines 1. kh..eae J2 auch qebehes⸗ tigkeit. 8 Anwendung eines Materials, welches den Bau kostspieliger erI; 1“ anacht, alg wenn er in dem bisherigen Material erfolgte, Berlin, den 10. September 1852. ausgeführt und c) keine Umwandlung von Rohr⸗, Stroh⸗ und Schindel⸗Dächern in Ziegeldächer oder in eine andere kostspieligere Bedachung - 8 M vorgenommen sämmtliche Königliche Regierungen, ausschließlich derer werden darf, und zwar auch dann, wenn der Bau von der König⸗ WNeiee weder, Nachen und Trieererer. lichen Regierung zu denjenigen gerechnet werden möchte, worüber nach der Geschaͤfts⸗Anweisung sonst nicht zu berichten sein würde. Jene Genehmigung wird aber auch niemals ohne besonders gründlich motivirte Berichterstattung, mit welcher zugleich die frag⸗ lichen Kosten⸗Anschläge zur Super⸗Revision einzureichen sind, ertheilt werden, und es ist dieselbe, wenn sie erfolgt, jedesmal bei dem frag⸗ lichen Bau in dem Bauplan, auf welchen er übernommen wird, Cirkular⸗-Verfügung vom 31. Oktober 1852 speziell zu allegiren. 1 8 Nur wenn der Fall vorliegt, daß nach bestimmter gesetzlicher betreffend die Verzugszinsen von im Rückstande e pes att bleibenden Ablösungs⸗Kapitalien für die soge⸗ entweder ein, des Neubanes bedürfendes, bisher mit einem Dache 1 b von geringerem Material versehenes Gebäude mit Ziegelbe⸗ nannten Pfennigspitzen der Domainen⸗Amortisa⸗ dachung wiederhergestellt werden, tions⸗Renten. oder sonst die Umwandlung eines in geringerem Material vor⸗ Es ist leider in der Praxis nicht immer zu erreichen, daß die

handenen Daches in Ziegelbedachung geschehen muß er i i ichen, e Königliche Regierung, unter bestimmter Bezeichnung jener in den Amortisations⸗Rente⸗Regulirungs⸗Rezessen stipulirten Ab⸗

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mag di 9 Sg Vorschrift und Angabe der eingetretenen Nothwendigkeit ihrer An⸗ lösungs⸗Kapitalien für die sogenannten Pfennigspitzen der Domai⸗

wendung, die desfallsigen Kosten ohne zuvorige, spezielle Berichter⸗ nen⸗Renten pünktlich bis zu dem in dem Rezesse dieserhalb festge⸗ stattung auf den Bauplan bringen. setzten Ausführungs⸗Termine bei den Regierungs⸗Haupt⸗Kassen ein⸗ Herlin, den 26. Auqust 1852 8 ““ gehen. Vielmehr entstehen hierbei durch Nachlässigkeit oder sonstige I“ Umstände nicht selten Verspätungen von einigen Tagen oder selbst Der Finanz⸗Minister Wochen, welche für den Fiekus das Recht begründen, Verzugszinsen für jene Ablösungs⸗Kapitalien zu fordern. Gleichwohl würde Rvon Bodelschwin 1 die unbedingte Ausübung dieses Forderungs⸗Rechts der Staats⸗ e“ 8 1 SI neiht Mühwaltung und Kosten verursachen, als das zmmtli dentaliche jerungen jekt werth ist. sacaesache sg ench Aacen. Teen Im Einverständniß mit der Königlichen Haupt⸗Verwaltung der und Stralsund Staatsschulden und mit der Koöͤniglichen Ober⸗Rechnungs⸗Kammer XX“ 88 wird demnach hierdurch bestimmt, daß von im Rückstande bleibenden Ablösungs⸗Kapitalien für die Pfennigspitzen der Amortisations⸗ Renten aller Art, Verzugs⸗Zinsen überhaupt erst alsdann, wenn sie für jeden einzelnen Debenten eine in vollen Pfennigen darstellbare Höhe erreicht haben, also vor Ablauf der ersten drei Monate nach dem jedesmal festgestellten Anfangs⸗Termin der Amortisations⸗ Periode überhaupt nicht zu fordern sind.

Berlin, den 31. Oktober 1852. Der Finanz⸗Minister. merando fälliger Domainen⸗Abgaben. von Bodelschwingh.

Sie in der Cirkular⸗Verfügung vom 16. Mai 1839 (Anna⸗ len XXIII. 314) hinsichtlich der Ablösung praenumerando fälliger sämmtliche Konigliche Regierungen mit Ausschluß Abgaben enthaltene Bestimmung: der zu Aa And Lrier.

den Reluenten die pränumerirten Zinsraten für den vollen Dh Fsschite 8 behalten in G ds⸗ Ablösungs⸗Kapital eingezahlt wird, ein⸗

den nur für die folgenden Monate zurückerstattet wer⸗ findet auf Ablösungen, welche im Wege der Amortisati

8 1“ 4 on erfol vent acsasgg. Es gehört vielmehr zu den Eaofgen erf E 998 vollstindigen Regulirurg der Sache, daß im vL4441141647bZZ.- ese Fesistelung des Ausfuührungs⸗Lermins 666* 111“ wird, 8 Wöö Bestimmung darüber getrofen Berlin, 21. Januar. Se. Maäjestät der König haben 2 inden köͤnnen, gehalten hen soll me Ege hier möglicherweise statt⸗ gnädigst geruht: dem Präses der Remonte⸗Ankaufs⸗Kommission bis zu dem von der Köni lichen Re Falle nämlich, wenn für die ostlichen Provinzen, Rittmeister von Lüderitz I, à la punkte des Beginnens 8 2 ieeruhg zu bestimmenden Zeit⸗ suite des 6ten Kürassier⸗Regiments (Kaiser von Rußland), die Er⸗ Gesetzes) noch eine Pränu a isation (§. 15 des Rentenbank⸗ laubniß zur Anlegung des von Sr. Majestät dem Kaiser von

b ion der früheren Rente stattzu⸗ Rußland ihm verliehenen St. Wladimir⸗Ordens zu ertheilen.

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