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raumten Termine, öffentlich an den Meistbi den verkauft werden. Die Taxe und der Hypothekenschein können in unserer Kredit⸗Registratur eingesehen werden. Frankfurt a. d. O., den 7. Dezember 1852. Königl. Kreisgericht, I. Abtheilung.
Ediktal⸗Citation.
Nachdem über das Vermögen des Kaufmanns und Zuckerfabrikanten Albert Soder hierselbst, — welcher Besitzer einer Zuckerfabrik zu Groß⸗Ger⸗
mersleben ist — durch die Verfügung vom
3. April d. J. der Konkurs eröffnet worden, so werden sämmtliche Gläubiger des Gemein⸗ chuldners hierdurch öffentlich aufgefordert, ihre Ansprüche an die Konkursmasse, von welcher Art sie auch sein mögen, im Termine
den 6. April 1853, Vormittags 9 Uhr, vor dem Stadt⸗ und Kreisgerichts⸗Nath Leh⸗ mann, Domplatz Nr. 9 hierselbst, anzumelden und deren Richtigkeit nachzuweisen.
Diejenigen, welche in diesem Termine nicht er⸗ scheinen, haben zu erwarten, daß sie mit allen ihren Forderungen an die Masse präkludirt und ihnen deshalb gegen die übrigen Gläubiger ein ewiges Stillschweigen auferlegt werden wird.
Den auswärtigen Gläubigern werden die Rechts⸗Anwälte Alschefski, Harte und Jung⸗ wirth zu Mandatarien benannt, an deren einen sie sich wenden und ihn mit Vollmacht und In formation versehen können.
Magdeburg, den 8. Dezember 1852.
Königliches Stadt⸗ und Kreisgericht. Erste Abtheilung
159] Ediktal⸗Citation. t
Die Wittwe des Einwohners Johann Christiat Korff, Dorothea Marie geborne Wohlgemuth, ist am 20. Dezember 1851 zu Henkenhagen im hiesigen Kreise verstorben und die Erben der⸗ selben nicht zu ermitteln gewesen.
Auf den Antrag des der Nachlaßmasse der gedachten Erblasserin bestellten Kurators werden hierdurch die unbekannten Erben der Wittwe Korff auf den 26. Oktober 1853, Vorm. 1 1 ¼ Uhr, vor dem Herrn Kreisrichter Boelcke vorgeladen, mit der Auflage, in diesem Termine entweder selbst oder durch gehörig legitimirte Bevollmäch⸗ tigte, als welche ihnen die Rechtsanwälte Borchert und Schweiger hierselbst namhaft gemacht wer⸗ den, zu erscheinen und ihre Legitimation als Erben zu führen, widrigenfalls der Nachlaß als herrenloses Gut erklärt und dem Fiskus zuge⸗ sprochen werden wird.
Cammin, den 30. Dezember 1852.
Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung
[103] Bekanntmachung.
Wir bringen hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß der diesjährige Termin zur Aufnahme⸗Prü⸗ sung für das hiesige Seminar für Stadtschulen auf
1öö111’““ anberaumt ist.
Diejenigen, welche die Aufnahme wünschen, haben
1) einen selbst verfaßten und geschriebenen Le⸗
benslauf, welcher außer den persönlichen
Verhältnissen des Aufzunehmenden besonders
18 bisherigen Gang seiner Bildung dar⸗ 2) den Tauf⸗ und Confirmationsschein;
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das Zeugniß über die genossene Schubbil⸗ dung; ein Zeugniß des Seelsorgers oder der Orts⸗ obrigkeit über den sittlichen Lebenswandel; ein ärztliches Altest über den Gesundheits⸗ zustand überhaupt; eine Bescheinigung über die innerhalb der letzten zwei Jahre mit Erfolg vollzogene oder wiederholte Impfung der Schutzblat⸗ tern und eine von dem Vater oder dem Vormunde des Aufzunehmenden vollzogene Erklärung, daß für den Unterhalt desselben während der Bildungszeit im Seminar gesorgt sei;
vor dem Prufungs⸗Termin bei uns einzureichen
und weitere Verfügung zu gewärtigen.
Berlin, den 14. Januar 1853. Königliches Schul⸗Kollegium der Provinz Brandenburg.
[101] Aufkündigung schlesischer Pfandbriefe.
Den Inhabern schlesischer Pfandbriefe machen wir bekannt, daß die Verzeichnisse derjenigen Pfandbriefe, welche in dem nächsten Johannis⸗ Termine von der Landschaft eingelöst und also schon jetzt eingeliefert werden sollen, bei den schlesischen Landschafts⸗Kassen und bei den Börsen zu Breslau und Berlin ausgehängt, auch mit den drei schlesischen Regierungs⸗Amtsblättern ausgereicht worden sind. Wir fordern die Inha⸗ ber auf, gedachte Pfandbriefe nebst denjenigen Zinscoupons, welche auf einen späteren als den vorbezeichneten Johannis⸗Termin lauten, unver⸗ züglich an uns oder an eine der Fürstenthums⸗ Landschaften einzuliefern, und dagegen die für sie auszufertigenden Einziehungs⸗Recognitionen in Empfang zu nehmen, gegen deren Rückgabe im Fälligkeits⸗Termine die Valuta verausfolgt wer⸗ den wird. Gegen die säumigen Inhaber wird nach Vorschrift des Regulativs vom 7. Dezember 1848 und dessen vom 11. Mai 1849 (G. S. 1849 S. 77, 182) verfahren werden.
Breslau, am 14. Januar 1853.
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Schlesische General⸗Landschafts⸗Direction.
[104] Bekanntmachung. In der Gemeinheitstheilungssache v ist für den Besitzer des Ritterguts Comptendorf Kreis Kottbus, bei Ablösung des demselben au der zur Feldmark Casel gehörigen sogenannter Comptendorfer Wiese zugestandenen Nutzungs⸗ rechts ein Entschädigungs⸗Kapital von 1200 Rthlr., geschrieben ZwölfhundertThaler, festgestellt worden. Den unbekannten Inhabern der sub Rub. III. Nr. 28 auf dem Rittergute Comptendorf für die Frau von Berndt, Henrieite Charlotte Mathilde geb. von Tiezen und Hennig, eingetragenen For⸗ derung von 1000 Rihlr. nebst Zinsen wird dieses Ablösungs⸗Kapital mit der Aufforderung bekannt gemacht, für den Fall, daß sie die Verwendung desselben verlangen sollten, den desfallsigen An⸗ trag binnen 6 Wochen vom Tage der Bekannt⸗ machung dieser Verfügung an gerechnet, bei mir anzubringen, widrigenfalls nach 8§. 460—465. Titel 20 Theil J. des Allgemeinen Land⸗Rechts das Hypotheken⸗Recht auf das fragliche Ablö⸗ sungs⸗Kapital füc erloschen angesehen und dem Besitzer des Ritterguts Comptendorf die freie Verfügung über dasselbe eingeräumt werden wird. Kottbus, den 20. Januar 1853.
Der Regierungs⸗Assessor Korn.
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Redaction und
Orist b ahn.
Für den Betrieb der Bahnstrecke Marienburg⸗ Königsberg soll die Lieferung von 400 Centnern raffinirtes Rüböl zu vier Loosen à 100 Centner im Wege der öffentlichen Submission verdungen
Es ist hierzu ein Termin .“
IIaFhrnit. 12 Uhr, im Betriebs⸗Büreau zu Braunsberg angesetzt.
Die Lieferungs⸗Bedingungen können vom 31sten d. Mts. ab in dem vorgenannten Büreau ein⸗ gesehen und auf portofreie Aufrage ertheilt werden.
Die schriftlich abzugebenden Submissionen sind vor dem Termine versiegelt, portofrei, und mit der Bezeichnung „Submission für Oe!“ an den Unterzeichneten einzusenden; später eingehende Offerten bleiben unberücksichtigt.
Braunsberg, den 20. Januar 1853. Im Anftrage der Königlichen Direction der Ostbahn: Der kom. Betriebs⸗Inspektor Schwarz.
[102] Bekanntmachung.
In Gemäßbeit des §. 57 des Statuts der Magdeburg⸗Wittenbergeschen Eisenbahn⸗Gesell⸗ schaft bringen wir hiermit zur öffentlichen Kennt⸗ niß, daß das Direktorium der Gesellschaft gegen⸗ wärtig aus:
1) dem Herrn Regierungs⸗Assessor Metthke und 2) ⸗ ⸗ Kaufmann C. A. Maquet, und der Gesellschafts⸗Ausschuß a. aus folgenden Mitgliedern: 1) dem Herrn Kaufmann Karl Deneke, als Vorsitzenden, 2) dem unterzeichneten Stadtraih Max, al stellvertretenden Vorsitzenden, 3) dem Herrn Agenten Karl W. Aue, 4) ⸗ Kaufmann Karl Delius, 5) Albert Fabricius, 6) Ernst Friedeberg, 7 „ Stadtrath Hasenkamp, 8) ⸗ „ Stadt⸗ und Kreisgerichts⸗Rat Lehmann, Regierungs⸗Rath von Unruh, ad 1 bis 9 in Magdeburg wohnend; den. Herrn Eduard Böttcher in Ham burg, S. Herz in Beylin,
Kammerherrn von Jagow in
Crüden, 189 Kaufmann Kücke in Seehausen 14) Martin Meyer in Berlin, I Baurath Neuhaus daselbst, 16) Eisenbahn⸗Direktor Semper i Altona,
17) Rittergutsbesitzer Major Voigt
in Orpensdorf;
H. alt vlgeinten meseseeern: 1) dem Herrn Stadt⸗ und Kreisgerschts⸗Rat Göring,
Partikulier Schlawitz, Kaufmann Humbert, — EC. Bruückner, ’ Karl Hartung
Magdeburg, den 15. Januar 1853. Der Ausschuß der Magdeburg⸗Wittenbergesche Eisenbahn⸗Gesellschaft. 8 A 1.
Rendantur: Sch
Berlin, Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei.
Außer den, dem Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger kostenfrei beigefügten halbjähr:
Uebersichten wird Ende dieses Monats
ein Sachregister zu den im Staats⸗Anzeiger vom
3 285 8 “ 1 2 dHezember enthaltenen Gesetzen, Verordnungen und Bekanntmachungen herausgegeben werden. “ 9 1 18 jo 8 8 4I 4 828 . 7 8 ⸗9 „ 9 —
Der Preis dieses, einen 1 ½jährigen Zeitraum umfassenden Sachregisters ist auf Sgr.
Bestellungen auf das Sachregister ne jedoch nur die Post-Aemter (ohne Preiserhöh
Es wird ergebenst gebeten, Be⸗ .5 1um 18 “ b ; 8 „Bestellungen auf das Sachregister baldigst bewirken zu wollen, damit hier⸗ nach die Höhe der Auflage bemessen werden könne. G 31 3 1
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ung) entgegen.
9 ½g† ₰ 5 1 8 „„ „ „ Nachbestellungen dürften nur insoweit Berücksichtigung finden, als es der Vorrath
hmen für Berlin die Expedition des Staats⸗Anzeigers,
gestattet.
in Berlin: 1 Kthlr. 17 Sgr. 6 Pf.,
Has Abonnement beträgt: 11“ „ 5
23 Sgr. für ¼ Jahr 9229 8 2 U n 1
nallen Theilen der Monarchie shneae 1
Mit Seiblaft (Preuß. Adler-Zeitung) “ “ 66“ 8 “ 8
in der ganzen Konarchie: gen. 1 Kthlr. 27 ⅜ Sgr.
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Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Der seitherige Wegebaumeister Fabra ist zum technischen Hülfsarbeiter bei der Königlichen Regierung zu Köln, und der seitherige Baumeister Seyffarth zum technischen Hülfsarbeiter bei der Königlichen Regierung zu Aachen, beide unter Beilegung des
Amts⸗Charakters als Landbaumeister, ernannt worden.
Justiz⸗Ministerium.
Plenarbeschluß des Königlichen Ober⸗Tribunals
vom 6. Dezember 1852 — die Beitragspflicht der
enpatrone zu Kirchen und Pfarrbauten in der Niederlausitz betreffend.
Patent vom 15. November 1816 (Gesetz⸗Samml. S. 233.)
9) Plenarbeschluß.
Die Vorschriften des Allgemeinen Landrechts in Beziehung auf die Kirchenbaulast sind durch das Patent vom 15. November 1816 in der Niederlausitz eingefuhrt worden.
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Angenommen im Plenum am 6. Dezember 185
b) Sitzungs⸗Protokoll.
Die §§. 2 und 3 des Patents vom 15. Novem ber 1816, nach welchen in den mit dem preußischen Staate vereinigten, ehemals sächsischen Provinzen und Distrikten das Allgemeine Landrecht an die Stelle der bis dahin zur Anwendung gekommenen allgemei⸗ nen Landes⸗ und subsidiarischen Gesetze getreten und nur den in den einzelnen Provinzen und Orten bestandenen besonderen Rechten und Gewohnheiten gesetzliche Kraft erhalten ist, haben in der Anwendung auf die Frage: ob in dem Markgrafthum Nieder⸗ lausitz über die Kirchenbaulast, namentlich über die den Patronen obliegende Beitragspflicht, besondere Rechte bestehen, oder ob inso⸗ weit die Vorschriften des Allgemeinen Landrechts zur Anwendung
kommen, bei dem Königlichen Ober⸗Tribunal zu entgegengesetzten
Entscheidungen geführt.
schrütsr 1 8 von Anfang an einverstanden gewesen, daß zur Zeit der Vereinigung der vormals sächsischen Provinzen mit dem preußischen Staate, namentlich die sächsische Kirchen⸗Ordnung vom 1. Januar 1580, wie in dem gesammten Königreiche Sachsen, so auch in der Niederlausitz gesetzliche Kraft gehabt hat. In zweien Erkenntnissen aus den Jahren 1827 und 1828 hat aber der höchste Gerichtshof sich dahin entschieden, daß jene Kirchen⸗Ordnung, in Verbindung mit anderen, über die kirchliche Baulast ergangenen sächsischen Regulativen in der Niederlausitz ein besonderes, noch jetzt geltendes Recht sür die Patrone begründe, und nach diesem beson⸗ deren Rechte die Kirchenpatrone zu den Kirchenbaulasten beizutra⸗ gen nicht verpflichtet seien. Im Widerspruche hiermit ist dagegen in einer neueren Sache aus dem Jahre 1846 der Grundsatz auf⸗ gestellt, daß die Kirchen⸗Ordnung von 1580 und die noch Cteaen in Bezug genommenen, das Kirchenbauwesen betreffenden säch sis hen Verordnungen aus dem Gesichtspunkte allgemeiner sächsischer Lan⸗ desgesetze aufzufassen und an deren Stelle daher die Vorschriften des Allgemeinen Landrechts getreten seien. Bei dieser Lepten Eni⸗ scheidung ist die Ansicht leitend gewesen, welche das . Ober⸗Tribunals in mehreren für legislative Zwecke erstatteten Gut⸗ achten aufgestellt und festgehalten hat. Neuerlich ist Streit⸗ frage zur Entscheidung des ersten Senats gediehen. er erste
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Senat hat nun zwar der in diesen verschiedenen Gutachten begrün⸗ deten Ansicht sich angeschlossen. Um jedoch den nach dem Vorste⸗ henden obwaltenden Konflikt in der im Gesetze vom 1. August 1836 entsprechenden Weise zu erledigen, ist die Entscheidung der Sache, insbesondere der Frage, auf welche es zunächst ankommt: ob die Beitragspflicht der Kirchenpatrone zu Kirchen⸗ und Pfarr⸗ bauten in der Niederlausitz in Ermangelung einer erwiesenen beson⸗ deren Lokalobservanz noch fortwährend nach den betreffenden frü⸗ heren sächsischen Gesetzen, namentlich nach der Kirchen⸗Ordnung vom 1. Januar 1580 zu beurtheilen, oder ob diese Gesetze durch das Patent vom 15. November 1816 für aufgehoben zu achten, dem Plenum des Ober⸗Tribunals überwiesen worden.
Bei der hierüber in der heutigen Sitzung eingeleiteten Be⸗ rathung haben sich, wie überhaupt, so insbesondere, auch darüber entgegengesetzte Ansichten geltend gemacht, ob durch die sächsische Kirchenordnung von 1580 und durch die mit derselben in Be⸗ ziehung stehenden sächsischen, die Kirchenbaulast betreffenden Regu⸗ lative, in welchen Gesetzen von der einen Seite ein besonderes Recht fur die Niederlausitz gefunden wird, die von den Patronen beanspruchte Befreiung von der Kirchenbaulast rechtlich begründet sei. Während dies von der einen Seite behauptet wird, diese Frage insbesondere von dem zweiten, für die Plenarberathung be⸗ stellten Referenten ausführlich erörtert und bejaht worden, sind andererseits gegen diese Ansicht mehrfache Bedenken angeregt. Diese Frage ist indessen von untergeordneter Bedeutung; zunächst kommt es vielmehr darauf an, ob diejenigen sächsischen Gesetze und Verordnungen, in welchen dieses besondere Recht gefunden wird, im Sinne des §. 3 des Patents vom 15. November 1816 als ein besonderes Recht der Niederlausitz aufzufassen sind. Insoweit ist insbesondere die Kirchenordnung vom 1. Januar 1580 von Wich⸗ tigkeit, da alles dasjenige, was noch sonst an Verordnungen und Regulativen in Bezug genommen worden, entweder ganz bedeu⸗ tungslos ist, oder mehr und weniger auf die Kirchenordnung zu⸗ rückfüͤhrt und mit dieser übereinstimmt. In Beziehung auf die Kirchenordnung ist nun zwar thatsächlich gezeigt, daß dieselbe bei der Vereinigung der Niederlausitz mit dem preußischen Staate in der Niederlausitz als Gesetz gegolten hat, insoweit also in der Nie⸗ derlausitz derselbe Rechtszustand vorhanden gewesen, als in den übrigen Theilen des Königreichs Sachsen.
Von dem zweiten Referenten ist jedoch die Ansicht ausgeführt und vertheidigt, daß insbesondere die Art und Weise ins Auge zu fassen sei, wie die Kirchenordnung in der Niederlausitz zur Geltung gekommen, und hat derselbe eben hieraus abgeleitet, daß die Kirchen⸗ ordnung ein Partikularrecht für die Niederlausitz bilde. In dieser Beziehung ist hervorgehoben, daß zur Zeit, als die sächsische Kirchenordnung unter dem 1. Januar 1580 publizirt worden, die Niederlausitz mit dem Kurhause Sachsen in keinem Zusammen⸗ hange gestanden habe, in ein solches Verhältniß vielmehr erst 50 Jahre später getreten sei; daß aber, bevor das letztere ge⸗ schehen, die evangelischen Stände der Niederlausitz vermöge der ihnen zustehenden Autonomie die gedachte Kirchen⸗Ordnung zu der ihrigen gemacht haben. Des Beweises wegen ist die⸗ serhalb Bezug genommen auf die in den Verhandlungen des achten Provinzial⸗Landtages der Mark Brandenburg und des Markgraf⸗ thums Niederlausitz Seite 133 und 156 abgedruckten, auf dem er⸗ sten Landtage nach dem Prager Frieden, durch welchen Kursachsen die Niederlausitz erworben, von den Ständen der Niederlausitz un⸗ ter dem 17. Oktober 1637 übergebenen Landesbeschwerden, und auf die hierauf unter dem 14. April 1657 den Ständen ertheilte lan⸗ desherrliche Resolution, welche an der betreffenden Stelle wörtlich dahin lautet:
Die Bestellung des Offizial⸗Ambts und Consistorii, auch das da⸗