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rinnen nach Ihro Churfürstlichen Durchlaucht Sächsischen Kir⸗ chenordnungen verfahren werden, lassen es Ihre Churfürstlichen Durchlaucht bei dem Herkommen billig verbleiben.
Aus dieser Thatsache, daß die Stände der Niederlausitz, als Vertreter der neuen Landeskirche, jenes ihnen völlig fremde Kir⸗ chengesetz durch eigene Autonomie angenommen und in Geltung gebracht, und hiernächst mit Genehmigung ihres Landesherrn, jedoch nicht als etwas von diesem Gegebenes, sondern als etwas schon Vorhandenes, diesem besonderen Lande Eigenthümliches, behalten haben, ist aber die Folgerung abgeleitet, daß die Sächsische Kirchen⸗ ordnung in der Auffassung der Preußischen Legislation ein Bestand⸗ theil des Provinzialrechts im Gegensatze der Sächsischen Landes⸗ gesetze sei, eben deshalb auf Grund des §. 3 des Patents vom 15. November 1816 in der Ni isitz als besonderes Recht noch ferner Geltung habe.
Diese Ansicht, welche mehrfach unterstützt und um so entschei⸗
dender gefunden ward, da die thatsächliche Grundlage derselben bei den früheren, aus dem legislatorischen Standpunkte stattgesundenen Plenarberathungen unbekannt gewesen, und die Sache dadurch in eine wesentlich veränderte Lage gekommen ist, fand andererseits aber entschiedenen Widerspruch. Es ward nicht anerkannt, daß nach den politischen Verhältnissen, wie solche zur Zeit der Einführung der Säaͤchsischen Kirchenordnung in der Niederlausitz bestanden, die Stände der Niederlausitz die rechtliche Befugniß gehabt, ohne Zustimmung ihres Landesherrn ein fremdes Gesetz durch Autonomie einzuführen, mindestens der Beweis hierfür vermißt; es ward ferner Bedenken darüber angeregt, ob die Kirchenordnung in allen ihren Bestim⸗ mungen eingeführt worden, oder ob sich dies nicht auf diejenigen Bestimmungen beschränke, welche „die Bestellung des Offizial⸗Amts und Konsistoriums betreffen.“ Hauptsächlich ward aber entgegen⸗ gesetzt, daß es im Sinne des Patents vom 15. November 1816 hierauf nicht ankomme. Der höchste Gerichtshof in seiner richter⸗ lichen Stellung habe sich nicht mit der Frage zu beschäftigen, ob das Patent vom 15. November 1816 auf richtiger Grundlage beruhe, und ob erst hinsichts der durch dasselbe aufgehobenen und der auf⸗ recht erhaltenen Gesetze anders, als geschehen, hätte unterschieden werden sollen; das Patent vom 15. November 1816 habe aber in den §§. 2 und 3 in unzweideutiger Weise unterschieden zwischen all— gemeinen Landesgesetzen und zwischen dem in den einzelnen Pro⸗ vinzen bestehenden besonderen Recht. Unter den allgemeinen Lan⸗ desgesetzen, an deren Stelle das Allgemeine Landrecht getreten, könnten nach dem Wortsinne nur solche verstanden werden, welche für die sämmtlichen, das Königreich Sachsen bildende Gebietstheile als verpflichtende Regel vorgeschrieben worden. Wenn daher, wie dies hinsichtlich der sächsischen Kirchen⸗Ordnung von 1580 der Fall ist, feststehe, daß dieselbe nicht blos in der Niederlausitz, sondern in dem ganzen Königreich Sachsen Geltung gehabt habe, so gehöre dieselbe eben deshalb zur Klasse der allgemeinen Landesgesetze; von einem esonderen Rechte im Sinne des §. 3 des Patents könne insoweit icht die Rede sein; ein besonderes Recht, welches nicht blos in einer inzelnen Provinz, sondern im ganzen Staate geltend sei, enthalte inen inneren Widerspruch. Darauf, in welcher Weise das für den ganzen Staat, also allgemein bestehende Recht in dieser oder jener Provinz eingeführt worden, komme es hierbei nicht an, im Sinne des Patents vom 15. November 1816 genüge vielmehr die Thatsache, daß ei Vereinigung der vormals sächsischen Provinzen und Distrikte mit dem preußischen Staate die Kirchen⸗Ordnung ein allgemeines, in
llen Theilen des sächsischen Staates geltendes Gesetz gewesen sei. Für diese Ansicht erklärte sich die überwiegende Mehrheit; bei
er Abstimmung ward die Frage:
„ob die Vorschriften des Allgemeinen Landrechts in Beziehung auf die Kirchenbaulast durch das Patent vom 15. November 1816 in der Niederlausitz eingeführt worden?“
2- ider Majoritt bejaht, dieser Grundsah daher zum Beschluß rhoben. 8
Die diesjährige akademische Preisbewerbung in der Bildhauerei wird am 23. Mai c. eröffnet werden. Inden die Atsrenhen ge aihigte junge Künstler, insbesondere die Schüler der hiesigen, so wie 88 Kunstakademieen zu Düsseldorf und Königsberg in Pr. zur Theil⸗ na 8c an derselben einladet, bemerkt sie zugleich, daß die Meldun⸗ gen der Konkurrenten bis zum 21. Mai c. persönlich bei dem Vice⸗ Direktor der Akademie oder schriftlich bei dem akademischen Senat
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erfolgt sein müssen. Um zur Meldung berechtigt sein, muß man die
akademische Medaille gewonnen haben oder ein Befähigungszeugniß von einem ordentlichen Mitgliede der Akademie, nebst Ausweis über die gemachten Studien beibringen. Ueber die Zulassung entscheidet der akademische Senat nach Vorschrift des den Bewerbern mitzu⸗ Die vorläufigen Arbeiten beginnen am Montag den 23. Mai c. früh 8 Uhr. Die Haupt⸗Aufgabe wird den fähig
theilenden Reglements.
befundenen Konkurrenten am 30. Maic. bekannt gemacht, zu deren Ausführung die zur letzten Bewerbung Zugelassenen einen Zeitraum von 13 Wochen vom 6. Juni bis zum 3. Septbr. c. erhalten. Die am Abend dieses Tages abzuliefernden fertigen Arbeiten werden in Gyps geformt und im Akademie⸗Gebäude aufgestellt. kation des von dem Plenum der Akademie zuerkannten Preises, in einem dreijährigen Reisestipendium von jährlich 500 Rthlrn. be⸗ stehend, erfolgt bei der Feier des Geburtsfestes Seiner Majestät des Königs, am 15. Oktober d. J., in öffentlicher Sitzung der Akademie. 3 “ Berlin, den 22. Januar 1853. Direktorium und Senat der Königlichen Akademie der Künste.
dhauer jüdischer Religion um 114“”
Der 1833 verstorbene dramatische Schriftsteller Michael Beer hat testamentarisch eine Stiftung begründet, um unbemittelten Malern und Bildhauern jüdischer Religion den Aufenthalt in Italien zur Ausbildung in ihrer Kunst durch Gewährung eines Sti⸗ pendiums zu erleichtern, welches dem Sieger einer jährlichen Preis⸗ bewerbung zu Theil werden soll, mit deren Veranstaltung der Senat der Königlichen Akademie der Künste nach dem Wunsche des Stifters Allerhöchstenorts beauftragt worden ist.
Die diesjährige Konkurrenz um den Michael⸗Beerschen Preis ist für Bildhauer bestimmt. Die Wahl des darzustellenden Gegenstan⸗ des, so wie die Ausführung desselben in Relief oder runder Figur überläßt die Akademie dem eigenen Ermessen der Konkurrenten; doch müssen Reliefs, um zulässig zu sein, eine Höhe von wenigstens 2 ½1 Fuß zu einer Breite von 4 Fuß haben, und eine runde Figur muß wenigstens 3 Fuß hoch, anch sowohl Relief als Figur in Gyps abgeformt sein. Die vor Ende September d. J. an die Akademie auf Kosten der Bewerber einzusendenden Konkurrenz-Ar— “
1) daß der namentlich zu bezeichnende Konkurrent sich zur jü⸗
dischen Religion bekennt, ein Alter von 22 Jahren erreicht hat und Zögling einer deutschen Kunstakademie ist;
2) daß die eingesandte Arbeit von ihm selbst erfunden und
ohne fremde Beihülfe von ihm ausgeführt worden ist. 8
Der Preis, bestehend in einem Stipendium von 500 Thalern auf Ein Jahr zu einer binnen Jahresfrist anzutretenden Studien⸗ reise nach Rom, wo der Pensionair sich wenigstens acht Monate seiner Kunst widmen muß, erfolgt am 15. Oktober d. J. in öffent⸗ licher Sitzung der Akademie und bleiben die Konkurrenz⸗Arbeiten auf einige Zeit im Akademie⸗Gebäude ausgestellt.
Diese Konkurrenz ist unabhängig von der akademischen, eben⸗ falls in diesem Jahre für die Bildhauerei bestimmten Preisbewer⸗ bung Königlicher Stiftung. “
Beerlin, den 22. Januar 1853.
Direktorium und Senat der Königlichen Akademie
Prof. Herbig, Vice⸗Direktor.
116 11nII“ “ II“ Zur Feier des Ja Friedrichs des Zweiten wird di Königliche Akademie der Wissenschaften am Donnerstage, den 27. d. Mts., Nachmittags um fünf Uhr, eine öffentliche Sitzung halten,
zu welcher der Zutritt, auch ohne besondere Einladung durch Ka⸗
Beerrlin, den 24. Januar 1853. Das Sekretariat der Königlichen Aka “ “
Die Publi⸗
Finanz⸗Ministerium.
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Cirkular⸗Verfügung vom 9. Juli 1852 — betref⸗ fend die Feststellung des den jährlichen Hauungs⸗ Plänen für die einzelnen Forst⸗Reviere zum
Grunde zu legenden Abnutzungs⸗Solls.
Die Feststellung des den jährlichen Hauungs⸗Plaͤnen für die einzelnen Forst-Reviere zum Grunde zu legenden Abnutzungs⸗Solls im Eingange des Hauungs⸗Planes ist, wie in neuerer Zeit häufig bemerkt worden, theils nicht überall den deshalb bestehenden Be⸗ stimmungen entsprechend bewirkt worden, theils erscheint in Folge der anderweiten inzwischen getroffenen Bestimmungen eine theilweise Aenderung in der Form zum Eingange der jährlichen Hauungs⸗ Pläne erforderlich. Es wird deshalb in dieser Beziehung den Kö⸗ niglichen Regierungen zur ferneren pünktlichen Nachachtung Fol⸗ gendes eröffnet:
Wie schon in der Anleilung zur Führung des Kontrolbuches, ferner durch die Cirkular⸗Verfügung vom 14. Mai 1838 (Ann. XXII. 296) und endlich durch die Cirkular⸗Verfügung vom 21. Oktober 1850 vorgeschrie⸗ ben ist, so soll die Ermittelung des disponiblen Hiebsquantums im Ein⸗ gange der jährlichen Hauungspläne für die einzelnen Forst⸗Reviere auf den vom Ministerium auf Grund der Schätzung und Betriebs⸗ Regulirung des Reviers festgestellten Abnutzungssatz gegründet wer⸗ den. Dieser Abnutzungssatz bleibt so lange maßgebend, als nicht durch besondere diesseitige Verfügung ein anderweiter Abnutzungssatz, sei es auf Grund einer neuen Schätzung und Betriebs⸗Regulirung oder auf Grund einer Taxations⸗Reviston ꝛc. ausdrücklich festgestellt wird, in welchem Falle dann auch steis die Kontrole gegen den
neuen Abnutzungssatz von dem betreffenden Wirthschaftsjahre ab, neu beginnt, also die früheren Ergebnisse aus den Abschluß⸗Ba⸗
lancen nicht weiter in Betracht kommen. Als eine solche Feststellung ist es nicht anzusehen, wenn nur behufs Festsetzung des etatsmäßi⸗ gen Abnutzungs-Solls die vorgeschriebenen Vorarbeiten aus den Kontrolbüchern ꝛc. aufgestellt sind, und nur zur Grundlage für den Etat eine Feststellung stattgesunden hat, ohne ausdrücklich einen neuen Abnutzungssatz festzusetzen und eine neur Balance gegen den⸗ ben anzuordnen. So lange eine solche neue Festsetzung des Ab⸗ nutzungssatzes nicht eingetreten, ergiebt sich das zulässige Ab⸗ nutzungs⸗Soll für den jährlichen Hauungs⸗Plan, zu dessen Ueber⸗ schreitung um mehr als 10 Prozent nach der Cirkular⸗Verfügung vom 26. Januar 1843 (Minist.⸗Bl. S. 105) Ministerial⸗Genehmi⸗ forderlich ist, lediglich aus der Abschluß-Balance im Ab⸗ C. des Kontrolbuchs für das letzte, völlig ab⸗ gelaufene Wirthschaftsjahr. Da nun aber der Eingang zum Hauungs⸗Plan nach Inhalt der Cirkular⸗ Verfügung vom 14. Mai 1838 gleichzeitig den Zweck hat, der Königlichen Ober⸗ Rechnungs⸗Kammer die Ueberzeugung zu gewähren, daß das an⸗ genommene Einschlagsquantum vorschriftsmäßig ermittelt ist, so ge⸗ nügt es nicht, um zunächst das zulässige Abnutungs⸗Soll nachzu⸗ weisen, dasselbe lediglich nach der letztjährigen Abschluß⸗Balance aus dem Kontrolbuche summarisch zu übertragen, sondern es muß dasselbe vielmehr nach dem diesseits festgestellten Abnutzungssatze und den Wirthschafts⸗Ergebnissen der betreffenden Jahre, für das ahr des Hauungs⸗Planes speziell und rechnungsmäßig hergeleitet werden. Da ferner das in dieser Weise sich ergebende zulaässige Abnutzungs⸗Soll oft noch nicht ohne Weiteres das im bevorstehen⸗ den Wirthschaftsjahre zu entnehmende Hieksquantum ist, vielmehr jenes zulässige Abnutzungs⸗Soll erst noch nach den obwaltenden Debits⸗Verhältnissen, den augenblicklich zum Hiebe stehenden Be⸗ ständen, den nächsten wirthschaftlichen Bedürfnissen derselben, der Nothwendigkeit, einen vorhandenen erheblichen Vorgriff oder Vor⸗ rath auf einen längeren Zeitraum zur Ausgleichung zu vertheilen, behufs der Ansammlung einer Reserve und aus anderen Gründen häufig, theils im Ganzen, theils nur in den einzelnen Holzarten oder Sortimenten modifizirt werden muß, um ein den I entsprechendes Einschlags-⸗Soll festzustellen, so ist den He Ober⸗ Forstbeamten schon nach Inhalt der mehrgedachten W“ Verfügung vom 14. Mai 1838 nachgelassen, in “ wägung der obwaltenden Verhältnisse nöthigenfalls das wir 8— Einschlags⸗Soll abweichend von jenem eigentlich zulässigen Ab⸗ nutzungs⸗Soll für das einzelne Jahr festzusetzen. In Falle müssen aber die Gründe für eine derartige Abweichung e 1 1 wenn auch nur kurz angegeben werden, um h ie Ueberzeugung zu gewähren, daß das . 3 Verhältnisse gerechtfertigt ist, und bleiben die Herren Ober eamten persönlich dafür verantwortlich, daß die von ngeordneten Abweichungen von dem zulässigen Abnutzungs⸗Seo
sich nicht weiter erstrecken, als durch die aug nblicklichen
geboten ist, daß namentlich dabei — von ganz außergewo 1. Kalamitäten — wo dann überhaupt der geregelte mehr oder weniger unterbrochen wird — nicht über das 8 ige Ertrags⸗Vermögen des Revlers hinausgegangen wird, daß ferner
auf die Erlangung einer angemessenen Reserve hingewirkt und der Einschlag im Allgemeinen so geregelt 18 daß “ 1“ kungen in den Erträgen der Reviere vermieden werden, und viel⸗ mehr eine allmälige Steigerung derselben bei vollständiger Wahrun
der Nachhaltigkeit erzielt wird. 8
Um nun eine diesen Anforderungen genügende und gleich⸗
mäßige Form für den Eingang zu den jährlichen Hauungs⸗Plänen
künftig in Anwendung zu bringen, ist das beiliegende Schema (Anl. a.) entworfen, welches von jetzt ab überall anzuwenden ist.
Bei solchen Revieren, wo Hoch⸗ und Mittelwald⸗Wirthschaft besteht und wo demnach auch der Abnutzungssatz der Schätzung für den Hochwald einerseits und das Oberholz aus den Mittelwaldungen andererseits getrennt festgestellt ist, ist auch der Eingang zum Hauungs⸗Plane getrennt zu halten, also das Abnutzungs⸗Soll ein⸗ mal für den Hochwald und dann für das Oberholz des Mittel⸗ waldes besonders herzuleiten und nur schließlich das Ergebniß aus beiden zusammenzustellen, um das gesammte zulässige Abnutzungs⸗ Soll und eben so das von dem Herrn Ober⸗Forstbeamten bestimmte Einschlags⸗Soll im Ganzen zur Uebersicht zu bringen. Daß in diesem Falle oft eine Ausgleichung in dem Einschlags⸗Soll zwischen dem Hoch⸗ und Mittelwalde (resp. auf Grund bereits ertheilter oder zu erbittender Ministerial⸗Genehmigung, wenn die Ausgleichung 10 pCt. des Abnutzungssatzes im Hochwalde übersteigt) stattfinden kann und muß, bedarf kaum der Erwähnung.
Sollte noch ausnahmsweise der Fall vorkommen, daß auch das Reisig⸗ und Stockholz Gegenstand spezieller Schätzung gewesen ist und deshalb noch mit zur Balance gezogen werden muß, so sind dafür in dem beiliegenden Schema die erforderlichen Rubriken an⸗ zubringen; für gewöhnlich genügt es, das in diesen Sortimenten zur Benutzung kommende Material bei den einzelnen Hiebs⸗Posi⸗ tionen im Hauungs⸗Plane selbst auszuwerfen, so wie nicht minder das gesammte Material vom Schlagholze der nach der Fläche be⸗ wirthschafteten Mittel⸗ und Niederwaldungen, da selbiges in diesem Falle nicht Gegenstand der Kontrole ist, nur nachrichtlich zu ver⸗ merken ist, und im Eingange zum Hauungs⸗Plane nur die zum Hiebe stehenden Jahresschläge anzugeben sind. — Die Königliche Regierung hat hiernach die Oberförster ihres Bezirks mit Anwei⸗ sung zu versehen und die richtige Ausführung durch die Inspections⸗ und den Herrn Oberforstbeamten gehörig überwachen zu lassen. Zu den Obliegenheiten der Forst⸗Inspektoren gehört es ganz be⸗ sonders, die Hauungs⸗-Pläne auch nach den hier erörterten Rück⸗ sichten unter Zuhandnahme der Rechnungen und Kontrolbücher sorgfältig zu prüfen, und es ist demgemäß nach Anleitung des an⸗ liegenden Schema's auch die Richtigkeit des im Eingange des Hauungs⸗Plans ermittelten zulässigen Abnutzungs⸗Solls für das betreffende Jahr zu bescheinigen. Insofern nach Vorschrift der Cirkular⸗Verfügung vom 26. Januar 1843 die Nothwendigkeit ein⸗ tritt, zu einer Ueberschreitung des zulässigen Abnutzungs⸗Solls um mehr als 10 Prozent diesseitige Genehmigung einzuholen, ist künf⸗ tig dem Antrage jedesmal der betreffende Hauungs⸗Plan beizufügen.
Schließlich wird, um eine gleichmäßige Benennung der in Be⸗ tracht kommenden verschiedenen Größen herbeizuführen, bestimmt, daß zu bezeichnen ist mit
a) Abnutzungssatz: dasjenige Quantum, welches in Folge einer Abschätzung und Betriebs⸗Regulirung oder einer voll⸗ ständigen Taxations⸗Revision als die nachhaltige Abnutzung eines Reviers für einen bestimmten Zeitraum durch Ministerial⸗ Verfügung festgestellt worden ist, und gegen welches die Ba⸗ lance im Abschnitt B. und C. des Kontrolbuchs, so wie im Eingange des Hauungs⸗Planes zu führen ist; etatsmäßiges Abnutzungs⸗Soll: dasjenige Quantum, welches im Etat der Berechnung des Natural⸗Etats zum Grunde gelegt ist; “ c) zulässiges Abnutzungs⸗Soll pro 18.. dasjenige Quantum, welches aus dem Abschlusse des Abschnitts C. im Kontrolbuche, so wie aus der Balance im Eingange des jähr⸗ lichen Hauungs⸗Plans, als die nach Maßgabe des genehmig⸗ ten Betriebs⸗Plans und der bisherigen Wirthschaftsführung im bevorstehenden Wirthschaftsjahre zulässige Abnutzung sich ergiebt; Einschlage⸗Soll pro 18.. Dasjenige Quantum, welches der Ober⸗Forstbeamte für das bevorstehende Wirthschaftsjahr durch den Hauungs⸗Plan wirklich zum Einschlage bestimmt.
Die Königliche Regierung hat in allen Berichten und sonstigen Schriftstücken die vorstehend bestimmte Terminologie sorgfältig zur Anwendung zu bringen und die Forst⸗Inspektoren und Oberförster demgemäß mit Anweisung zu versehen, so wie auch ihrerseits darauf zu halten, daß von diesen die vorgeschriebenen Bezeichnungen richtig angewendet werden. 8
Berlin, den 9. Juli 1852.
n Bodelschwingh.
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