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Der hier wegen Diebstahls in Untersuchungs⸗ haft befindlich gewesene, von uns aber im Laufe der Voruntersuchung vorläufig auf freien Fuß gesetzte und nach seinem Wohnort Gablenz mit der ausdrücklichen Weisung, sich ohne polizeiliche Erlaubniß von dort nicht zu entfernen, entlassene Tagearbeiter Johann Gottlieb Schulz hat trotz dieser Weisung seinen Wohnort Gablenz ohne vorherige Anzeige bei der Ortspolizeibehörde verlassen und kann, da sein gegenwärtiger Auf⸗ enthalt bisher nicht zu ermitteln gewesen ist, zur Audienz nicht vorgeladen werden.
Wir fordern daher einen Jeden, der von dem jetzigen Aufenthaltsort des Schulz Kenntniß hat, hierdurch auf, davon der nächsten Gerichts⸗ oder Polizeibehörde zur weiteren Veranlassung sofort Anzeige zu machen; alle Civil⸗ und Mi⸗ litairbehörden aber ersuchen wir dienstergebenst, auf den ꝛc. Schulz zu vigiliren, ihn im Betre⸗ tungsfalle zu verhaften, uns aber event. zu wei⸗ terer Verfügung schleunigst hiervon zu benach⸗ richtigen.
Sorau, den 21. Januar 1853. “
Königl. Kreisgericht. I. Abtheilung.
Signalement. Der Tagearbeiter Johann Gottlieb Schulz, gebürtig aus Weißig, Kreis Krossen, und bis zu seiner Entweichung in Ga⸗ blenz wohnhaft, ist evangelischer Religion, 2 Jahre alt, 5 Fuß 4 Zoll groß, hat schwarzbraune Haare, eine flache halbbedeckte Stirn, braune Augen und Augenbrauen, Nase und Mund pro⸗
,„ gute Zähne, Kinn und Gesichtsbil⸗ dung länglich, gesunde Gesichtsfarbe, und ist von schlanker Gestalt. Er spricht, so viel bekannt, nur deutsch.
Bekleidet war der 2ꝛc. Schulz bei seiner am 26. November pr. erfolgten vorläufigen Entlas⸗ ung aus dem hiesigen Gefängniß mit einer alten schwarzen Tuchmütze mit Schirm, einem alten blaugrauen Tuchrock, einer alten grauen Weste mit blauen Flecken, grauen karirten Zeughosen und einem leinenem Hemde.
[105] 61“ S t f ck b r i 8 18
Der Schuhmachergesell Albert Kabuß aus Lauenburg ist wegen wiederholter leichter und schwerer Körperbeschädigung eines Menschen und Erregung von Auflauf zur einjährigen Gefäng⸗ strafe verurtheilt. Derselbe ist in die Fremde gegangen und sein gegenwärtiger Aufenthaltsort unbekannt.
Sämmtliche resp. Militair⸗ und Civilbehörden werden deshalb ergebenst ersucht, auf den Al⸗ bert Kabuß vigiliren, denselben im Betre⸗ tungsfalle verhaften und an die nächste Ge⸗ richtsbehörde zur Verbüßung seiner Strafe ab⸗ liefern zu lassen.
Zu diesem Behufe werden sämmtliche Gerichts⸗ Behörden dienstergebenst ersucht, den 2ꝛc. Kabuß im Einlieferungsfalle anzunehmen und an ihm eine einjährige Gefängnißstrafe zu vollstrecken ins auch hiervon in Kenntniß zu setzen.
Lauenburg, den 15. Januar 1853.
Königl. Kreisgericht, I. Abtheilung. b 8
Mühlenverpachtung. Neubrück, eine Meile von der Stadt Krossen, belegene Bobermühlen⸗Etablissement soll auf 24 Jahre, vom 1. Juli 1853 bis dahin 1877, in drei für sich bestehenden Theilen öffentlich meist⸗ bietend verpachtet werden. Diese drei gesonderten Mühlen⸗Etablissements bestehen I. aus den Wohn⸗ und Wirthschaftsgebäuden nebst 4 Morgen 86 ¶Ruthen Garten, 40 Morg. 142 ¶R. Acker, 3 Morg. 59 ◻ͥR.q)
v“ icher Anzeiger.
Hütung, 6 Morg. 160 ◻R. Wiesen, der ddem ganzen Etablissement zustehenden Schank⸗ bberechtigung, so wie der zum Wiederaufbau ddeer abgebrannten großen Mahlmühle erfor⸗ derlichen Baustelle und der entsprechenden Wasserkraft. — Der Neubau der an Stelle
dder abgebrannten Mahlmühle neu zu errich⸗
tenden Mahlmühle mit 4 nach amerikanischer Art eingerichteten Gängen wird dem Pächter nach Maßgabe des davon gefertigten An⸗ sschlages, gegen Ueberlassung der Brand⸗
Entschädigungsgelder für die abgebrannte
Mahlmühle und die früher abgebrannte Schneidemühle, im Betrage von 6875 Thlru., zur Pflicht gemacht.
II. aus der Lederwalke nebst einem dazugehöri⸗ gen Trockenhause, einem Wohnhause, 1 Morg. 40 ◻R. Hof⸗ und Baustellen, 108 ◻R. Garten und der Wasserkraft von 3 Ge⸗ rinnen;
III. aus der alten Baustelle der abgebrannten Mahlmühle mit der Wasserkraft des recht⸗ seitigen Gerinnes.
Die sub I. und III. genannten beiden Eta⸗ blissements sollen sowohl einzeln als im Ganzen zur Verpachtung ausgeboten werden.
Das Bobermühlen⸗Eilablissement hat bei der Nähe der Stadt Krossen eine für den Absatz günstige Lage und behält auch in trockenen Jah⸗ ren stets ausreichende Wasserkraft.
Zur Ausbietung der Pachtgegenstände ist auf Dve I, M; . J., Vormittags 11 Uhr, im Köviglichen Regierungsgebäude hierselbst vor dem Regierungsrathe Braumann Termin an⸗ beraumt.
Die dem Ausgebote zu Grunde zu legenden Pachtgelderminima betragen ad I. 1703 Thlr., IIIIIebbö. ½ in Golde.
Zur Uebernahme der Pachtung ist ein dispo⸗ nibles Vermögen ad J. von 8000 Thlrn., ad II. von 5000 Thlrn. und ad III. von 1000 Thlrn. erforderlich, über dessen Besitz sich die Pacht⸗ lustigen im Licitationstermine ausweisen müssen.
Dem Königlichen Finanzministerium bleibt die Ertheilung oder Versagung des Zuschlages, so wie die Auswahl unter den drei Bestbietenden in Beziehung auf jede der drei Pachtungen vorbe⸗ halten.
Die speziellen Verpachtungsbedingungen und die Regeln der Licitation werden eben so wie der Anschlag von der neu zu erbauenden Mahlmühle vom 18ten d. M. ab in unserer Domainen⸗Re⸗ gistratur hierselbst, so wie bei dem Königlichen Rentamte in Krossen, während der Dienststunden zur Einsicht ausliegen; auch sind wir bereit, Ab⸗ schriften davon auf Verlangen gegen Erstattung der Köpialien durch Postvorschuß mitzutheilen.
Frankfurt a. O., den 1. Januar 1853.
Königliche Regierung,
Abtheilung für die Verwaltung der direkten
Steuern, Domainen und Forsten.
[109) Nothwendiger Verkanf.
7 7 7
Von dem Königlichen Kreisgerichte zu Naugard
soll das in Hinterpommern im naugarder Kreise belegene, den Geschwistern Krause zugehörige, auf 21,190 Thlr. 15 Sgr. abgeschätzte Allodialgut Klein⸗Leistikow, zufolge der nebst Hypothekenschein in dem Büreau III. einzusehenden Taye,
am 12. 1A1““ Vormittags
11 1
an ordentlicher Gerichtsstelle hierselbst subhastirt werden.
Die ihrem Aufenthalte uach unbekannte ver⸗ ehelichte Koloniebesitzer Hoof, Henriette Charlotte
Wilhelmine geborene Stägemann, und deren Ehe⸗ mann werden zu diesem Termine vorgeladen.
Naugard, den 21. Januar 1853. 9
Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.
[108] Ediktal⸗Citatioon.
Die Ehefrau des Knopfmachers Julius Gustav Keltz, Adelheid geborne Leutner, zu Grabow bei Stettin, hat gegen ihren Ehemann, mit welchem sie früher in Swinemünde ihren Wohnsitz gehabt hat, eine Klage auf Trennung der Ehe wegen böslicher Verlassung angebracht.
Zur Beantwortung derselben haben wir einen Termin auf 8 I vor dem Herrn Kreisrichter Ludewig in unse⸗ rem Gerichtslokale anberaumt, zu welchem der Veiklagte, Knopfmacher Julius Gustav Keltz, unter der Warnung vorgeladen wird, daß bei seinem Ausbleiben gegen ihn in contumaeciam
verfahren und erkannt werden wird.
Anklam, den 12. Januar 1853.
Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung. 9
[4411 Behanntmachung.
Für die zweite Klasse der hiesigen Oberschule soll zu Ostern d. J. ein für das höhere Schul⸗ fach geprüfter Kandidat mit einem jährlichen Ge⸗ halt von 300 Rthlr. angestellt werden. Geeignete Kandidaten wollen sich unter Einreichung ihrer Atteste bis zum 10. Februar c. bei uns melden.
Neustadt⸗Ebw., den 5. Januar 1853.
Der Magistrat
St.rs. segs.
Aachen⸗Mastrichter Eisenbahn.
Es soll die in 8 Loose eingetheilte Lieferung von 1) 100 Stück Kohlenwagen, wovon 30 mit
Bremsen,
2) 10 Stück Kohlenwagen, zugleich zum Trans⸗
port von Langholz, und
3) 6 Stück Kohlenwagen, zugleich zum Equi⸗
pagen⸗Transport eingerichtet,
4) 6 Stück Coaks⸗ und Viehwagen,
5) 2 Stück Pferdewagen,
6) 10 Stück bedeckte Güterwagen, wovon 6
mit Bremsen, 7) 4 Stück Gepäckwagen, 8) 2 Stück offene Güterwagen, im Wege der schriftlichen Submission vergeben werden.
Fabrikanten laden wir daher ein, Zeichnungen und Bedingungen in unserm Büreau einzusehen und ihre Submissionen mit der entsprechenden Ueberschrift entweder auf die ganze Lieferung oder auf einzelue Loose spätestens bis zum 31. Ja⸗ nuar 1853 an uns einzureichen, indem spätere Offerten unberücksichtigt bleiben müssen
Aachen, 30. Dezember 1852
Die Direction
Bergbau⸗Gesellschaft 2 Concordia. Die Herren Actionaire unserer Gesellschaft wer⸗ den hiermit auf Freitag, den 11. Februar d. J., Morgens 10 Uhr, im Saale des Herrn Benning⸗ hoven hierselbst zu einer „außergewöhnlichen General Versammlung“ ergebenst eingeladen. G“ Oberhausen⸗Bahnhof, den 21. Januar 1 Der Vorstand.
Redaction und Rendantur: Schwieger.
Berlin, Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckeres.
. Außer den, dem Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger kostenfrei beig register zu den im Staats⸗Anzeiger vom 1. Jul
Uebersichten wird Ende dieses
89 Monats ein Sach Dezember 1852 enthaltenen Gesetzen, Verordnungen und Bekanntmachungen herausgegeben werden.
aeaseas⸗
efügten halbjährlichen chronologischen
1851 bis ultimo I v 8
*
Der Preis dieses, einen 1 ⁄jährigen Zeitraum umfassenden Sachregisters ist auf 2 Sgr. festgestellt Bestellungen auf das Sachregister ne ü 8 6 „A gr. 8 g S. 5 rhalb jedoch nur die Post⸗Aemter (ohne Senigergvohinen 1g nn die Expedition des Staats⸗Anzeigers, Mauerstraße No. 541., außerhal
„Es wird ergebenst gebeten, Be ellungen au nach die Höhe der Auflage bemessen in Lh ne.
f das Sachregister baldigst bewirken zu wollen, damit hier⸗
ANachbestellungen dürften nur insoweit Berücksichtigung finden, als es der Vorrath gestattet.
G
Das abonnement beträgt:
25 Sgr. für ¼ Jahr in allen Cheilen der Monarchie oh Preis-Erhöhung.
Mit Beiblatt (Preuß. Adler-Zeitung)
in Berlin: 1 Kthlr. 17 Sgr. 6 pf., in der ganzen Monarchie: 1 Rthlr. 27 ⅛ Sgr.
Aüe Post-Anstalten des In⸗ und
-e. nehmen gestellungen an,
den gte i 8 Erpeditionen des nigl. Preuß. agats-
Mauer⸗Straß Anzeigers,
der Preußit
Straße Ur
Berlin,
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
Dem Ober⸗Tribunals⸗Rath Christian August Tschirschky den St. Johanniter⸗Orden zu verleihen.
Ministerinm für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Bekanntmachung vom 24. Januar 1853 — be⸗ treffend die Ersfaung der von der Verlin⸗ Aachener Telegraphen⸗Linie bei Duisburg sich abzweigenden Linie nach der niederländischen Gränze mit der neu errichteten Station zu Duisburg.
Mit Genehmigung Seiner Excellenz des Herrn Ministers für
Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten wird die von der Berlin⸗
Aachener Telegraphen⸗Linie bei Duisburg sich abzweigende Linie nach der niederländischen Gränze mit der neu errichteten Station za Dulekurg vom 1. Fehruax c. b unter dven in dem
Reglement für den telegraphischen Verkehr in den preußi⸗
schen Staaten vom 17. Februar 1852 festgestellten Bedin⸗ gungen zur Benutzung des Publikums behufs Beförderung tele⸗ graphischer Depeschen eröffnet werden. An demselben Tage treten
die preußischen mit den niederländischen Telegraphen⸗Stationen in Verbindung. In den Niederlanden bestehen zur Zeit nur die Telegraphen⸗Bürcaus zu: Amsterdam, im Haag und zu Rotterdam;
binnen kurzer Zeit werden jedoch noch zu Dordrecht, Haarlem,
Utrecht und Arnheim Telegraphen⸗Büreaus eingerichtet werden.
Berlin, den 24. Januar 1853.
Nottebohm.
Finanz⸗Ministerium.
Cirkular vom 16. August 1852 — betreffend die Förderung der Forstservitut⸗Ablösungen, resp. die Rvergleichsweise Regulirung der Servituts⸗-⸗
Verhältnisse. “
Die gegenwärtige Lage der Forstservitut⸗Ablösungs⸗ und Re⸗ gulirungs⸗Angelegenheiten in den Königlichen Forsten erheischt eine sorgfältige Erwägung, um die Nachtheile abzuwenden, resp. zu be⸗ seitigen, welche einerseits aus einer zu weit ausgedehnten Ablösung von Forst⸗Servituten da zu erwachsen drohen, wo dergleichen Ser⸗
Nachtheil für die Zwecke der Forst⸗Verwaltung und vielleicht mit mehrfachem Nutzen für das allgemeine Wohl bei geordneter Aus⸗ übung zweckmäßiger fortbestehen, als aufgehoben werden, anderer⸗ seits aber dadurch schon entstanden und noch weiter zu besorgen sind, daß die Beendigung bereits schwebender oder aus unabweis⸗ barem Bedürfnisse resp. wegen eintretender Provocation der Be⸗ rechtigten noch in Angriff zu nehmender Ablösungen auf ungewisse Zeit hinausgerückt wird.
Nachdem durch die mittelst des Gesetzes vom 9. Oktober 1848 angeordnete Sistirung der Gemeinheitstheilungs⸗Sachen auch die
Forstservitut-Ablösungen und Regulirungen einen Stillstand erlitten
haben, finden dieselben, obgleich jene Sistirung durch das Gesetz vom 2. März 1850 wieder aufgehoben ist, doch immer noch nicht
einen ersprießlichen Fortgang, weil die Gemeinheitstheilungs⸗Be⸗ hörden, mit den Arbeiten zur Ausführung des Ablösungs⸗Gesetzes vom 2. März 1850 vollauf beschäftigt, den Forst⸗Gemeinheitsthei⸗ lungs⸗Sachen die erforderlichen Arbeitskräfte zuzuwenden jetzt nicht im Stande sind.
Dieser Zustand ist für die Forst⸗Verwaltung sehr nachtheilig, da in vielen Fällen, wo der Umfang der auf den Forsten lastenden Berechtigungen sehr groß ist, besonders auch die Ungewißheit über den künftigen Areal⸗Bestand, wie solcher nach Beendigung schon
schwebender oder noch in Aussicht stehender Gemeinheitstheilungen sich gestalten wird, die zweckmäßige hindert, mit
dem Fortschreiten der Rente⸗Ablösungen auch die Mittel zu wün⸗ schenswerther Compensation von Domainen⸗Renten mit Forstberech⸗ tigungs⸗Abfindungen mehr oder minder geschmälert werden, und zu besorgen ist, daß, wenn die Gemeinheitstheilungs⸗Behörden nach Beendigung der Rente⸗Ablösungen ihre Arbeitskräfte hauvtsächlich den Gemeinheitstheilungen wieder zuwenden, dann plötzlich die Forstservitut⸗Ablösungen zu einem solchen Umfange gelangen wer⸗ den, daß die in der Forst⸗Verwaltung vorhandenen Arbeitskräfte nicht ausreichen, um diese Sachen mit der nothwendigen Sorgfalt
und Gründlichkeit behandeln zu können, und daß die Holzbestände
auf dem zur landwirthschaftlichen Nutzung abzutretenden Forstgrunde verschleudert werden müssen oder kaum zu verwerthen sind. Es ergiebt sich aus dieser Lage die dringende Nothwendigkeit,
auf die Förderung der schwebenden Forstservitut⸗Ablösungen und Regulirungen nach Kräften hinzuwirken, und besonders keine Mühe
zu scheuen, um seitens der fiskalischen Mandatarien angemessene Vergleiche herbeizuführen, zugleich aber auch bei Zeiten eine sorg⸗ fältige und gründliche Prüfung aller Forstservitut⸗Verhältnisse sei⸗ tens der Königlichen Regierung vorzunehmen, um einen Plan zu entwerfen, wie weit und in welcher Weise mit der etwa nothwen⸗
digen Ablösung und Regulirung der bestehenden Berechtigungen vorzuschreiten ist, und die Materialien zu sammeln, welche dazu
dienen können, demnächst so wie die erforderlichen Arbeitskräfte bei den Gemeinheitstheilungs⸗Behörden disponibel werden oder sonst zu erlangen sind, mit der Ausführung in ersprießlicher Weise för⸗ dersam vorschreiten zu können, ohne jedoch eine nachtheilige Ueber⸗ stürzung der Arbeiten auf Kosten der gründlichen, dem Interesse der Forst⸗Verwaltung sowohl als der allgemeinen Landeskultur voll⸗ kommen entsprechenden Ausführung besorgen zu dürfen.
Indem ich der Königlichen Regierung empfehle, nach diesen Gesichtspunkten den Forstservitut⸗Sachen eine vorzügliche, der Wich⸗
tigkeit dieser Angelegenheiten entsprechende Aufmerksamkeit zuzu⸗
wenden, gebe ich derselben, besonders um eine zur Kosten⸗Ersparniß und zur beschleunigten Beendigung der Sachen wünschenswerthe vergleichsweise Ablösung und Regulirung der Forst⸗Servituten mög⸗ lichst zu fördern, unter Hinweisung auf die in dieser Beziehung besonders wichtigen Bestimmungen des Gesetzes vom 21. April d. J.,
betreffend die Erweiterung der den Regierungen zustehenden Befug⸗
niß der Bestätigung von Auseinandersetzungs⸗Rezessen, und auf die
vituten, wie in sehr vielen Fällen anzunehmen ist, ohne wesentlichen V in Folge dessen unterm 30. Mai d. J. erlassene Cirkular⸗Verfügung,
Folgendes zu erkennen:
Außer solchen Servituten, deren Ablösung, wie beispielsweise der unfixirten Bau⸗Nutz⸗ und Derb⸗Brennholz⸗Berechtigungen ꝛc. entschieden zweckmäßig oder vielleicht in gewissen Fällen nothwen⸗ dig zu erachten ist, lasten auf den Königlichen Forsten manche Berechtigungen, — wie beispielsweise das Raff⸗ und Leseholz⸗, das Weide⸗Recht ꝛc. — deren gehörig geordnete Ausübung mit der Bewirthschaftung der Forsten wohl verträglich und deren Ablösung in der gewöhnlichen Art mit Opfern verbunden ist, welche die dadurch zu erlangenden Vortheile überwiegen. Bekannt⸗