200
lichen Einnahme verfahren, deren Etatssoll in einer Summe be⸗ steht, jedoch in mehrere Einnahmepositionen zerfällt. An Miethen für Dienstwohnungen treten außer denen, die aus der Extraordinarienrechnung entspringen, wovon unten die Rede ist, diejenigen Miethsabzüge zu, welche in den zu 12 erwähn⸗ ten Fällen, von Dienstwohnungen in Gebäuden, welche seitens der Steuerverwaltung gemiethet worden, zu entrichten sind. Die fortdauernden Pensionsbeiträge werden lediglich mit den Summen vereinnahmt, welche unter jedem der betreffenden Ausgabetitel der Haupt⸗ und der Extraordinarienrechnung, in der dazu angelegten Kolonne aufgerechnet sind. Aus diesen verschiedenen Titeln kommen auch die einmaligen Pensions⸗Abzüge, nach Ordnung der betreffenden Ausgabe⸗ Positionen, zur Einnahme. Die über den Betrag dieser Abzüge in jedem einzelnen Falle zuzulegende Berechnung ist lediglich neben die betreffende Ausgabe⸗Position zu setzen.
Was den Nachweis des Erlöses aus dem Verkauf alter Papiere betrifft, so befindet sich zwar zum Nachweise des Ver⸗ kaufs der alten Register ꝛc. in der neuen Auflage des Rechnungs⸗ Formulars kein besonderer Vordruck. Dessenungeachtet ist aber dieser Nachweis auch künftig in der früher erfolgten Art und nach der desfalls ertheilten Anordnung, in jeder Rechnung, es mag im Rechnungsjahre ein Verkauf stattgefunden haben oder nicht, erfor⸗ derlich, und derselbe daher neben den Abschnitt „An Erlös ꝛc.“ zu
setzen, wozu die Bemerkungskolonne benutzt werden kann.
(Nachweisung der Register⸗ und Rechnungsdefekte Bloßer Ansatz des berichtigten Solls und dessen 8 “
Die Abschnitte des Register⸗Revisions⸗Nachweises folgen in derselben Ordnung auf einander, in welcher die betreffenden Ab⸗ gaben bei der laufenden Verwaltung aufgeführt sind, beschränken sich aber nur auf die bei dem Hauptamte wirklich vorkommenden Abgabenzweige.
Die Revisions⸗Protokolle in Betreff der Hebungen zu Koͤm⸗ munal⸗ und provinziellen Zwecken, welche nicht in den über die Staatssteuern geführten Registern, sondern in besonderen Registern gebucht sind, werden nicht hier angesetzt, sondern zu der Nachwei⸗
sung der Hebungen zu Kommunal⸗ und provinziellen Zwecken ver⸗ merkt und beigebracht.
Uebrigens aber ist von allen Defekten nur die berichtigte Soll⸗Einnahme vorzutragen und daher, wenn die aus den Be⸗ lägen ersichtliche ursprüngliche Festsetzung eine Abänderung erlitten hat, neben dieser Festsetzung der Betrag des Zu⸗ oder Abgangs amtlich zu vermerken und der darüber sprechende Ausweis dem Belage beizufügen.
““
9. (Nachweisung der Einnahmereste.)
Auch die Einnahmereste folgen in derselben Ordnung auf einander, in welcher die betreffenden Abgaben bei der laufenden Verwaltung aufgeführt stehen; es sind jedoch die Abgabenzweige nur insoweit vorzutragen, als bei denselben wirklich Reste vor⸗ handen sind.
Ist solches daher z. B. bei den Eingangsabgaben der Fall, so machen selbige, einschließlich der Kredite, in der Nachweisung den Anfang, und es tritt demnächst in der 6ten Kolonne (Gesammt⸗ betrag im ganzen Hauptamts⸗Bezirke) dieselbe Summe hervor, die bei der Einnahme der laufenden Verwaltung in der Kolonne „Eingangs⸗Abgabe“, auf der Horizontallinie der Reste erscheint.
Am Fuße der Nachweisung ist zusammenzustellen, wie viel von den Resten auf jede Hebestelle trifft, und unter der dritten Kolonne noch besonders zu bemerken, wie viel der nachgewiesene Kredit aus jedem Monat beträgt.
10. (Nachweisung der Restitutionen ꝛc.)
Auch die Restitutionen ꝛc. folgen in derselben Ordnung auf einander, in welcher die betreffenden Abgaben bei der Einnahme der laufenden Verwaltung aufgeführt sind; es bleiben jedoch auch hier nur diejenigen Abgabenzweige vorzutragen, bei welchen wirklich baie. a sind. 8 enn also z. B. bei den E A 1 8 Restitudionen, 8 1 e 1 8 egister⸗ und Rechnungsvergt und “ v
vorgekommen sind, oder auch nur eine dieser Arten von Rückrech⸗ nungen, dann wird mit den Eingangs⸗Abgaben angefangen, wobei in der sechsten Kolonne (Gesammtbetrag vom ganzen Haupt⸗Amts⸗ Bezirk) dieselbe Summe hervortreten muß, welche bei der Einnahme der laufenden Verwaltung in der Kolonne „Eingangs⸗Abgabe“ auf der Horizontallinie, davon ab: Restitutionen ꝛc., erscheint.
Unter dem Rubrum an Grasnutzungs⸗Erträgen sind unter den
Register-Vergütungen bestimmungsmäßig auch die den Erhebern derselben, wenn sie nicht blos auf fixer Besoldung stehen, und den Chausseegeld⸗Pächtern ausgesetzten 3 Prozent Tantieme mit zu verrechnen.
Dagegen gehören die Restitutionen ꝛc. auf Hebungen zu Kom⸗ munal⸗ und provinziellen Zwecken nur insoweit in diese Nachwei⸗ sung, als sie in Verbindung mit Staatssteuern stehen, mit welchen sie in einer Post erhoben worden sind, dergestalt, daß in solchem Falle in der fünften Kolonne die Rate der Staatssteuer und in der neunten Kolonne die Rate der Kommunal⸗Erhebung ꝛc. ausge⸗ worfen wird, wonächst letztere im Nachweis der Erhebungen zu Kommunal⸗ und provinziellen Zwecken, mit Bezugnahme hierauf, von der Einnahme in Abzug kommt.
Der Ansatz in der Nachweisung der Restitutionen ꝛc. beschränkt sich, in Uebereinstimmung mit dem Verwaltungs⸗Abschlusse, überall auf die Ist beträge. 1
Wenn sich daher unter den Rechnungsbelägen Anweisungen be⸗
finden sollten, die auf noch nicht gezahlte Restitutionen ꝛc. lauten,
so hat der Hauptamts⸗Controleur zur Seite derselben amtlich zu vermerken, in welchem Manual des neuen Jahres, mit Angabe der Seite und Nummer, die Beträge zur Sollausgabe gestellt wor⸗ den sind.
Was übrigens die Kolonne 7 anlangt, so ist solche lediglich zur Eintragung derjenigen Beträge bestimmt, welche in Fällen un— richtiger oder ungebührlicher Erhebungen von der Kasseneinnahme derjenigen Einnehmer und Empfänger, die noch auf Tantieme stehen, abzusetzen sind, wogegen alle andere Rückzahlungen von der Einnahme des Hauptamts abgesetzt und in der achten Kolonne nachgewiesen werden.
11. (Ausgabe⸗Titel an Besoldungen ꝛc. der Beamten.)
Wegen der durch den besondern Ansatz der Pensionsbeiträge veränderten Fassung dieses Titels wird zur Ausfüllung der Kolon⸗ nen 4 bis 8 desselben ein besonderes Muster mit beispielsweisen Eintragungen hier beigefügt. In der ersten Kolonne des Titels ist der etatsmäßige nominelle Betrag des Diensteinkommens an zusetzen.
Von diesem Einkommen, ingleichen von dem Zugang an neuen Gehältern und an Gehältern, die von andern Etats übernommen
sind, so wie von Zulagen, wird der reglementsmäßige Pensionsbei⸗ trag in der 7ten Kolonne so lange verrechnet, als das Einkommen durch Abgang keine bleibende Veränderung erleidet, also auch dann,
wenn eine Pension aus dem Einkommen der Stelle gezahlt wird, —
nungsbelägen beizufügen.
V V
Verfügung vom 31. Dezember 1851 — Staats⸗Anzeiger 1852 Nr. 18 S. 95 — in welchem Falle der auf letzterer ruhende Pensions⸗ beitrag aus dem Residuum zu berichtigen ist, oder auch, wenn das Gehalt bestimmungsmäßig zu dem Extraordinarienfonds fließt. — Nur mit einer Verlegung des Einkommens zu einem andern Haupt⸗ amte, oder mit dessen gänzlicher Einziehung, fällt auch der Pensions⸗ beitrag weg.
Ueber die an einen Beamten, innerhalb eines Jahres, aus einer und derselben Kasse geleistete Zahlung an Gehalt und Pen⸗ sion, bedarf es selbst dann, wenn solche aus verschiedenen Stellen geleistet ist, nur einer Quittung, so wie auch nur eine Quittung nöthig ist, wenn ein Beamter sein Gehalt theils aus dem Besol⸗ dungstitel und theils aus dem Extraordinarienfonds erhält.
Bei Anstellung der Empfänger von Militair⸗ und Invaliden⸗ Pensionen ist Nachricht darüber einzuziehen, in welcher Rechnung und von welchem Monat ab die ihrem Betrage nach anzugebende Pension als Abgang vom Ausgabesoll verrechnet werden wird. Diese Nachricht ist, zur Vermeidung von Rückfragen bei der Rech⸗ nungsrevision, sogleich in der Rechnung selbst niederzuschreiben und die dem Hauptamte zugegangene desfallsige Mittheilung den Rech⸗
172. (tä
In Folge der Anordnung, daß die Miethsbeiträge für Dienst⸗ wohnungen, welche sich in den seitens der Steuerverwal⸗ tung gemietheten Gebäuden befinden, eben so verrechnet werden sollen, wie die Miethsabzüge für Wohnungen in fiskalischen Gebäuden, — Cirkular⸗Verfügung vom 7. Januar 1852 — Staats⸗ Anzeiger 1852 Nr. 31 S. 161 — ist nunmehr der ganze Mieths⸗ betrag aus der Staatskasse zu zahlen und, wenn dadurch bei dem Titel zu Amts⸗Unkosten ein Ausgabezugang entsteht, die zu dessen Verrechnung eingeholte ministerielle Genehmigung zur Rechnungs⸗ Justification vorzulegen. 8—
Ne gus abebitel AN, N ünd VIII
Wenn bei den Ausgabetiteln IV, V und VI fortlaufende Pen⸗ sionsbeiträge vorkommen, wofür im Formular keine Kolonne vorge⸗ druckt ist, so ist solche mit der Feder anzulegen, auch können, wenn die Anzahl solcher Beiträge groß ist, Einlagebogen vom Titel 1.
dazu verwandt werden.
er 1852 Nr. 146 S. 868 — sich ergebenden, daselbst unter a “ G bis g genannten neuen Abschnitte, imgleichen ein Abschnitt zu Gra⸗ tificationen und Unterstützungen für Beamte und ein Abschnitt zu Unterstützungen an die Hinterbliebenen derselben hinzu, unter welchen Abschnitten die vereinnahmten Beträge nur summarisch und ohne besondere Justification nachzuweisen sind, da ihre Prüfung auf den Grund der Rechnungen der Provinzialsteuer⸗ und Regierungs⸗ Hauptkassen erfolgt. “
Zu dem Abschlusse ist eine Bescheinigung der Regierungs⸗ Hauptkasse beizubringen, welche ergiebt, daß derselben die Einnahme und die Ausgabe der laufenden Verwaltung vollständig überwiesen sind, und daß sie die nach Abzug der Istausgabe von der Istein⸗ nahme verbleibende baare Abführung empfangen hat. b .Was die unter dem Abschlusse mit vorgedruckte Nachweisung anderer Ablieferungen an die vorgesetzten Kassen anlangt, so wird bemerkt, daß, wenn eine solche Ablieferung aus einer groͤßern An⸗ zahl von Materialien besteht, deren Preissätze verschieden sind, jatt des Details, mit Hinweisung auf die Seite der Rechnung, wo die Verausgabung erfolgt ist, eine allgemeine Bezeichnung solcher Materialien stattfinden kann, z. B „Erkenntnißstempel, blaue Chausseezettel ꝛc.“ 1 5
(Nachweis der Hebungen zu Kommune l⸗ und öII Zwecken.)
In diesen Nachweis gehören namentlich auch Abg Art, welche die Beamten der indirekten Steuern für Rechnung von Kreisen, Kommunen, Actiengesellschaften und Privatpersonen erheben, z. B. Wildpret- und sonstige Verbrauchssteuern, ingleichen Waage⸗, Niederlage⸗, Stätte⸗ und Hafengelder und andere Communications⸗ Abgaben.
20. (Zahlungen aus dem Dispositions⸗Fo 8 Bei Aufstellung der Liquidationen über Diäten und Reisekosten ist das allgemein vorgeschriebene Muster zu beachten. — Staats⸗Anzeiger 1852 Nr. 25 S. 430. Zür Justification ist die wegen Annahme und Abordnung des betreffenden Beamten oder Gehülfen ertheilte Autorisation der Provinzial⸗Behörde erforderlich. Die Nothwendigkeit der Reise, die Ausführung der Geschäfte und die Richtigkeit der Dauer bescheinigt der Ober⸗Controleur oder, wenn der Dienst unter der Aufsicht des Ober⸗Inspektors selbst ge⸗ leistet worden, dieser. 8 Was die Reisekosten anlangt, so ist, wenn zwei Wege in ver⸗ schiedenen Richtungen nach dem Bestimmungsorte führen und die Provinzial⸗Behörde nicht schon in der Ordre bestimmt hat, welchen Weg der Beamte einzuschlagen habe, derselbe aber den kostspieli⸗ geren Weg gewählt hat, der desfallsige Ansatz zunächst seitens des Die Register⸗ und Rechnungs⸗Defekte sind, soweit sie nicht aus Haupt⸗Amtes einer näheren zu 1“ der zu 8. erwähnten Nachweisung hervorgehen, in der 17ten Ko⸗ 88 dder iücgender begründender Bermerf beizu⸗ lonne an useten und dee E11“ e 8 CGC ist auch zu thun, wenn auf die Reise mehr Restitutionen ꝛc. . eht, welche nicht schon in der er⸗ fügen; Gleich 1 .“ 1 1““ sind. Reicht die 17te Kolonne zu Tage verwandt “ unter gewöhnlichen Umständen dazu diesem Detail nicht aus, so kann die Rückseite des Nachweises dazu nöthig Zeiesen sern efr 11A1A“A“ “ Beiträ der N. “ den Entfernungen den Sätzen und in calculo, Wenn für diese Hebungen keine Verwaltungskosten⸗s eiträge 1 88 11““ berechnet sind, so ist, den zu 5. erwähnten Fall ausgenommen, an⸗ hHar oe hließld bber die Liguidation mit den Worten: „Zu zah⸗ zuzeigen worauf sich dies gründet, eben so, wenn die Erhebungs⸗ tragen, sc ieß 1 l, 24 versegte te beamten selbst unmittelbar eine Gebühr dafür bezogen “ in len hö“ se noch 116“ welchem Falle in der 186060P he Fonds übernommen sind und wegen Wiederbesetzung der Stelle legiren bleibt, woselbst der statigefundene Bezug bei ihtem Zeo FsssFeßst .c le verhecene.. . v er Linie nachgewiesen ist nicht aus dem mit derselben verbundenen Dienst⸗Einkomn 9 Diensteinkommen vor “ sten Kolonne das berich⸗ zahlt werden können, beim Extraordinarien⸗Fonds verausgabt wer⸗ 1 n Fuße d9 Ut kapituliren und die Summe der den — Verfügung vom 31. Dezember Staats⸗Anzeiger tigte Soll a “ 8 vvinziellen Zwecken zu ziehen. 1852 Nr. 18 S. 5 ist bei dem Dispositions⸗Fonds hinter dem v Abschnitt: an persönlichen Zulagen, die nicht auf den Etats stehe In Einnahme und ein besonderer Abschnitt zu bilden. 9
16. (Extraordinarien⸗Rechnung.
Aus gabe ist nur das berichtigte Soll vorzutragen.) 1“ 8
Zum Ansatz und zu⸗ Justification der nach 19 neu zugetrete nen Abschnitte des IV. Ausgabe⸗Titels ist die Rechnungs⸗Anweisung I Provinzial⸗Steuerkassen vom 7. Februar 1839 maßgebend, A vir ber i ; . 8 : 65 Z“ (E u
Rechn ahme vreaher iate Soll vorgetragen, und et⸗ Reserve⸗Aufseher zu beachten, daß die von denst der zie erle⸗ der Rechnung nur das berichtigte Sol “ Re her zu beachten, daß 1 ben zu erle⸗ wanige Abweichungen von dem ursprünglich angewiesenen Betrage genden Miethsabzüge, ingleichen v WW werden in der zu 8 bestimmten Art erläutert C“ ün kräge, wofür eine Kolonne mit den Fe 2 ansc gen,i 8 Die Quittungen über alle in die Extraordinarien⸗ echn 18 einmaligen Pensions⸗Abzüge, in der Hauptrechnung un “ ehörende Ausgaben sind lediglich auf das Hauptamt, als die zah⸗ ordentlichen Einnahme, die ersparten Gehälter und Pfer ege er de Kasse, zu stellen dagegen, in der Extraordinarien⸗Rechnung beim Dispositionsfonds v zu vereinnahmen sind. Auch die Mieths⸗Abzüge und Pensions⸗ J(eniite Diensteinkommen suspendirter Beiträge von den Besoldungen der disponibeln Beamten, sind nach
8 leichen Grundsätzen zu verrechnen. G Die Kosten für Utensilien und bauliche Einrichtun⸗ gen sind nach der im Etat und dessen Anhang angenommenen Ordnung der Aemter und Hebestellen nachzuweisen, hinsichtlich der
Die Titel der Extraordinarten Rechnung, wie solche in den §§. 21 und 22 der Rechnungsvorschristen vom 8. Dezember 1844 8 * 1 b . 1 — G vorgeschrieben sind, werden in Einnahme und Ausgabe beibehalten.
Unter diesen Titel kommen nunmehr auch “ hälter suspendirter Reserve⸗Gränzaufseher und v 3 Revist Id Abnahme aber die desfalls ertheilten zur Einnahme und die daraus geleisteten oder darauf Je 1 1 Beranschlagung, Rcvision 18 nahme abe 8 2 16 scheten Jatluncgent et. Ausgabe, uns 8g fhfüd gkert gins 8 ] 6 allgemeinen Bestimmungen zu J 5 9 “ alter wie mit den übrigen Zahlungen in Suspendirungsfällen. aagse Berwerihung und der sonstige Verblen b“
— Materialien vorschriftsmäßig nachzuweisen ist. 18. (Einnahmen des Dispositionsfonds. In Bezichung auf die Kosten, welche in mahl⸗ und schlacht⸗ Dispositionsfonds treten die Erspar⸗ teuerpflichtigen
. Städten für die Einrscgtune⸗ und E1“ Zu den Einnahmen 88 tungskos ver Reserve⸗ sowohl des städtischen Verschlusses, als der zur Kontrole und Er⸗ nisse an Gehältern und 8 Juli 1852 — hebung der Mahl⸗ und Schlachtsteuer dienenden Gränzaufseher, — 1e 1902 — und die Zuschüsse, sen, und des von den Kommunen dazu E Sestrag c 2 ger 1852 . 192* 8 “ 1 1— 3 8 K rodi —Se 9.8&, 2 welche die alzverw ig 81 1 „Norftt vom vember 1851 — ats⸗2 852 . S. 88 1 Ver kombinirter Stellen erforderlich ist, — Cirkular⸗Verfügung fügung vom 9. Februar 1858 90 Staats ⸗Anzeiger 1852 Nr. 66
4 50 Nr 4 — 9 2 .“ 8 7 2 2 . 8 9. August 1852 — Staats⸗Anzeiger 1852 Nr. 199 S. 120 8 S6 356 — zu beachten und die über die Beiträge, der Kommunen wobei gin Beziehung auf Gehalts⸗ Ersparnisse bemerkt wird, “
2 8 e er ei n 3 “ 1 1 150 1 9 1 61 8 28 8 2 4 7„ — träge zu vereinnahmen sind, in den beispielsweisen Fällen N. 22. (Nachweisung von Geldbeständen.)
25 1 beigefügte also nur mit resp. 17 Rthlr. ö“ 8 LL11 8 Nachdem, wie zu 2 bemerkt, die Salzverwaltung ausgeschieden 5 Sgr. und 19 Rthlr. 25 Sgr. “ ist, können deren Einnahmen und Ausgaben auch in keiner, de
19. (Einnahmen zu Zahlungen für andere Kassen.) Positionen 1 bis incl. 5 der; Gelbbestands⸗Nachwetsäns “ 7 end die Einnahmen zu Zahlungen für mehr zum Ansatz kommen. Der aus dem darüber vei der Sas
Dem Titel IW., 146“ Revision aufzustellenden besondern Abschlusse sich ergebende Bestan
andere Kassen, I
lig ] Feran - Ctaats⸗Anzei⸗ geht vielmehr in die de Kassenrevisions⸗Protokolle beizufügende en Finanz⸗Ministerin b 1