satzes einer Modification bedurfen werde.
scheidung an das Plenum verwiesen, und es ist nachstehende
Frage zur Plenarberathung gestellt worden:
* Gehört es bei Notariats⸗Akten von Analphabeten zu den wesent⸗ lichen Förmlichkeiten, daß aus der Urkunde die im §. 13 der Notariats⸗Ordnung vom 11. Juli 1845 vorgeschriebene Beglau⸗ bigung der Handzeichen durch eine der darin ausschließlich beru⸗ fenen Personen ausdrücklich dece deg muß,
oder: . “ verliert das Instrument dadurch allein nicht die Kraft eines no⸗ tariellen, daß daraus nicht erhellet, von wem der die Beglaubi⸗ gung der Handzeichen enthaltende Vermerk beigesetzt ist?
Diese Frage war heute Gegenstand der Berathung. Beide Re⸗ haben sich für die ältere, weniger strenge Ansicht ausge⸗ sprochen.
1 Der erste Referent macht zuvörderst darauf aufmerksam, daß
nach §. 30 der Notariats⸗Ordnung auch der zugezogene Dolmetscher zur Attestirung der Handzeichen berufen sei, und daß in dieser Be⸗ ziehung die Fassung der Frage resp. des auszusprechenden Grund⸗
f Sodann macht derselbe ür seine Ansicht hauptsächtlich nachstehende Gründe geltend:
Ohne die positive Vorschrift des §. 13 würde nach der allge⸗ meinen Natur der Sache das im §. 14 vorgeschriebene Schluß⸗ Attest ohne allen weiteren Vermerk auch zur Beglaubigung der eichen für hinreichend zu erachten sein. Nun verordnet zwar
der §. 13, daß eine der darin genannten Personen bei dem Handzeichen bemerken solle, wer dasselbe gemacht habe; etwas Weiteres sei aber
darin nicht vorgeschrieben, namentlich nicht festgesetzt, daß auch der
Attestirende sich als solcher durch Beifügung seiner Namens⸗Unter⸗
schrift oder auf sonstige Weise erkennbar machen solle. Zu diesem
Fehlen einer ausdrücklichen Vorschrift hierüber trete noch hinzu, daß
das allgemeine Landrecht in einigen anderen Fällen des Vermerks
eines Dritten bei Handzeichen, wo aber dieser Vermerk einen etwas anderen Charakter habe, die Unterschrift des Dritten ausdrücklich fordere; so
a) bei den Testamentszeugen eines Analphabeten, welche nach
66. 115 und 116. Thl. J. Titel 12. des Allgemeinen Land⸗
rechts die Handzeichen mit ihrer Unterschrift bezeugen sollten. Diese seien aber keine Instrumentszeugen, welche, wie die nach der Notariats⸗Ordnung zuzuziehenden, bei der ganzen Verhandlung gegenwärtig sein und über dieselbe mit Inbegriff der Unterkreuzung ein Schluß⸗Attest mit ihrer Namensunterschrift ausstellen müßten, sondern es seien ledig⸗ lich Zeugen der Unterkreuzung, welche nur bei diesem Akte gegenwärtig zu sein brauchten, und die nun freilich bei der Bezeugung desselben sich kund geben müßten. So ferner
bei den Zeugen der Quittung eines Analphabeten, welche nach §. 95. Thl. I. Titel 16 des Allgemeinen Landrechts bei ihrer Unterschrift attestirten, daß der Zahlungsnehmer das Zeichen in ihrer Gegenwart beigefügt habe.
ieser Gegensatz zwischen solchen Fällen, in welchen die Unterschrift des dritten Vermerkers ausdrücklich vorgeschrieben und dem vor⸗ liegenden, für welchen zwar der Vermerk, nicht aber die Unter⸗ schrift seines Autors, vorgeschrieben worden, sei erheblich.
Ferner würde auch die bloße Namens⸗Unterschrift des Autors unter dem Vermerk doch nicht genügen, um die fragliche Thatsache ben so glaubhaft darzustellen, wie den sonstigen Vorgang. Denn elbst wenn man in das Schlußattest die Erwähnung des Vermerks und seines Autors aufnehmen wollte, was doch der §. 14 nicht vor⸗ schreibe, würde doch immer die Glaubwürdigkeit des in Rede ste⸗ enden Aktes hinter der des übrigen Theils der Verhandlung zu⸗ rückstehen, da der Autor des Vermerks doch nicht seine eigene Hand⸗ lung bezeugen könne. Das Gesetz bestimme also nicht, daß, und noch weniger, durch welche Mittel der Umstand:
deaß eine und welche der dazu berufenen Personen den Vermerk
beim Handzeichen gemacht habe,
aus der Urkunde selbst ersichtlich gemacht werden solle, und bei dem
Fehlen einer ganz klaren und bestimmten gesetzlichen Vorschrift hier⸗
über könne die Ersichtlichkeit des Autors des mehrerwähnten Ver⸗
merks auch nicht zu den wesentlichen Förmlichkeiten, deren Mangel dem Instrumente seine notarielle Kraft entzöge, gerechnet werden.
Im Wesentlichen stimmt hiermit die Ausführung des zweiten überein. Derselbe setzt auseinander, daß, wie eine Ver⸗ gleichung mit den früheren Gesetzen zeige, das neue Gesetz die erm 88 erleichtern wollen.
ei der erö neten Diskussion fanden beide Ansichten ihre Ver⸗ E der 8 “ 5gg stützten en Gang der ⸗
hang wuede angefähtl 9 esetzgebung. In dieser Bezie as Allgemeine Landrecht Thl. I. Titel 5 988. . vEq11ö1“ dehse soeg nicht, im letzt ll 5 1b etzten Falle müsse ein von ihm gewählter Beistand die
Unterschrift in seinem Namen leisten. Ganz ähnlich ver⸗ vaßn W“ 1 Orͤnung Thl. III. Titel 7 §. 67,
eite Notar oder Zeuge den 84 fäͤhigen beisetze. 9 amen des Schreibensun
Auch noch die Cirkular⸗Verordnung vom 30. De-⸗
n““]
1619¼ 210 gr I S E“
zember 1798, so wie der daraus entnommene §. 5 des Anhangs
zum Allgemeinen Landrecht und §. 68 des Anhangs zur Allgemei⸗ nen Gerichts⸗Ordnung verordne, daß der zuzuziehende Beistand für die schreibensunfähige Person die Unterschrift verrichte. Nach der Kabinets⸗Ordre vom 20. Juni 1816 bedürfe es zwar bei Verhandlungen, die mit Zuziehung eines Aktuars, vereideten Protokollführers oder zweier Schöppen aufgenommen werden, der Zuziehung eines die Unterschrift verrichtenden Beistandes nicht; allein in der Notariats⸗Ordnung vom 11. Juli 1845 sei das Prinzip festgehalten, daß ein Dritter die Unterschrift verrichte, wie der §. 13 ergebe, wonach der Notar oder einer der Zeugen bemer⸗ ken soll, wer das Handzeichen gemacht habe. Dieses Erforderniß gehöre nach §. 41 zu den wesentlichen Förmlichkeiten, es ersetze die eigene Unterschrift des Schreibensunfähigen, und es sei wesentlich, daß aus der Verhandlung ersichtlich sei, daß derjenige, welcher den Vermerk zu den Handzeichen gemacht habe, eine der gesetzlich dazu berufenen Personen seiz sonst fehle dasjenige, was die Unterschrift ersetzen solle, und der Vertrag sei eben so wenig gültig, als wenn unter einem schriftlichen Vertrage die Unterschrift ganz fehle. Dieser Mangel könne auch nicht durch das Schlußattest ersetzt werden, dieses und das Protokoll müßten auseinandergehalten wer⸗ den, und fehle dem Protokoll die U terschrift, so leide der ganze Akt an einem wesentlichen Mangel.
Gegen diese Gründe wurde von der anderen Seite geltend gemacht:
Es sei ausreichend, wenn neben dem Handzeichen der schreibens⸗
unfähigen Person bemerkt sei, wer dasselbe gemacht habe, im Uebri⸗
gen genüge das Schlußattest, durch welches die Attestirenden das⸗— jenige adoptiren, was der Vermerk besagt. Bei Verordnungen, welche die zur Gültigkeit eines Aktes erforderlichen Förmlichkeiten betreffen, sei es bedenklich, auf die Geschichte und den Gang der Gesetzgebung zurückzugehen. Eine solche Föͤrmlichkeit müsse in sich klar vorgeschrieben sein, und nur, wenn sachlich aus inneren Grün⸗ den etwas nothwendig sei, könne es noch hinzugefügt werden. Der §. 13 der Notariats⸗Ordnung habe einen ganz guten Sinn. Es sei erforderlich, daß bemerkt werde, von wem die verschiedenen Zeichen herrühren. Diesem wesentlichen Erfordernisse werde ent⸗ sprochen, wenn auch die Person des Vermerkenden aus dem Proto⸗ kolle nicht ersichtlich sei. Der §. 13 schreibe nicht vor, daß das Protokoll ergeben müsse, sei auch nach der Natur der Sache nicht wesentlich. wodurch die Gültigkeit des Aktes bedingt sei, müsse über allen
Zweifel klar sein, und es sei unzulässig, ein solches Essentiale nur
im Wege einer zweifelhaften Auslegung heraussinden zu wollen. Dagegen führten die Vertheidiger der strengeren Meinung
Die Motive des Staatsraths sprächen für die strengere Mei⸗ g. Die im §. 13 der Notariats⸗Ordnung enthaltenen Bestim⸗ mungen gehörten zu wesentlichen Förmlichkeiten. Dieses Gesetz unterliege, wie jedes andere, der richterlichen Auslegung, und ergebe diese, daß das in Rede stehende Erforderniß darin vorgeschrieben sei, so müsse auch die Gültigkeit des Aktes davon abhängig gemacht werden. Es müsse konstiren, daß der Notar, oder einer der Zeugen, oder endlich der Dolmetscher den Vermerk gemacht habe. Dies müsse das Protokoll selbst ergeben, das Attest könne diesen Mangel nicht ersetzen, es müßte denn das Erforderliche darin ausdrücklich ausgesprochen sein.
Bei der in Rede stehenden Bestimmung der Notariats⸗Ord⸗ nung habe man nichts Neues festsetzen, sondern die Allgemeine Ge⸗ richts⸗Ordnung aufrecht erhalten wollen, im Gegensatze zur rheini⸗ chen Notariats⸗Ordnung von 1822, welche hierin weniger strenge sei. Ein Attest, dessen Aussteller nicht konstire, lasse sich nicht denen. “
Hierauf wurde erwiedert: “
ein wesentliches Formale könne nicht nach Motiven gedeutet wer⸗ den, welche einer verschiedenen Auslegung fähig wären. Wenn auch derjenige, welcher den Vermerk gemacht, seinen Namen un⸗ terschrieben habe, so gebe dieses doch noch keine Garantie für die
1““ 1
Richtigkeit seines Vermerks, eine solche liege vielmehr in dem
Schluß⸗ Attest.
Bei der demnächst erfolgten Abstimmung erklärte sich die Ma⸗ jorität für die ältere, weniger strenge Ansicht des dritten Senats, in Folge dessen der Eingangs erwähnte Rechtsgrundsatz vom Ple⸗
num angenommen worden ist*)5. “
*) Wenngleich das Königliche Ober⸗Tribunal biernach angenommen hat, daß Notariats⸗Akte der Analphabeten die Kraft notarieller Instrumente dadurch allein nicht verlieren, daß nicht angegeben ist, von wem die Hand⸗ zeichen des Analphabeten beglaubigt worden sind, so bedarf es doch kaum der Bemerkung, daß eine um so größere Sicherheit herbeigeführt werde,
de Vermerk in
Fällen der Art nicht unterlassen wird.
begränzt wird,
wer den Vermerk gemacht hat, dies Ein Essentiale,
Königlichen Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte vom 30. Ok⸗ 1b betreffend die Zulässigkeit des Rechtsweges bei Streitigkeiten über das Eigen⸗
thum an den zu Gemeindewegen verwendeten
1“ Grund stücken.
Dehtei vom 16. Okwber 1813, (v. Daniels Handhuch B-. J. e. 05.) Ressort⸗Reglement vom 20. J. 2 Nr. 2. (Rh. Samml. Bd. I.
8 8 Auf den von der Königlichen Regierung zu Trier erhobenen
Kompetenzkonflikt in der bei dem Köntglichen Friedensgericht des Stadtkreises zu Trier anhängigen Prozeßsache
des Baumeisters B., daselbst wohnhaft, Klägers, wider den Ackerer S., in T. wohnhaft, Verklagten, betreffend Besitzstörung, rkennt der Königliche Gerichtshof zur Entscheidung der Kompe⸗
868 Ronflikte für Recht:
der Rechtsweg in dieser Sache für zulässig und der erho⸗ bene Kompetenz⸗Konflikt daher für unbegründet zu erachten.
Von Rechts wegen,
Gründee.
Um die Stadt Trier, so weit sie nicht durch die Mosel geht eine Allee hochstämmiger Wallnußbäume, zwischen welchen die Fahr⸗ und Fußpromenade liegt. Zwischen der Allee und der Stadtmauer lagen früher die Stadtgräben, die nach und nach ausgefüllt sind. Einen Theil derselben nebst den an⸗ stoßenden Wallnußbäumen der Allee hat die Stadtgemeinde einem dort bestehenden Verschönerungs⸗Verein zur Benutzung überlassen, der seinerseits das Ganze verpachtet hat. Der Verklagte S., welcher als Paͤchter im September 1851 die Nüsse von den an seinen Antheil anstoßenden Bäumen einerntete, wurde vom Kläger B. bei dem Friedensgericht des Stadtkantons Trier dahin belangt, daß Kläger im ruhigen Besitze und Genusse der vor dem Mußthore an der städtischen Promenade befindlichen, dem Kläger zugehörigen Nußbäume seines dortigen Eigenthums gehandhabt werde, worin er sich dadurch gestört finde, daß der Verklagte die Nüsse im Werthe von zwei Thalern herabgeschlagen und sich zugeeignet habe. Es wurde zugleich angetragen, dem Verklagten jede fernere Störung zu untersagen und denselben zum Ersatze des Werthes der Nüsse zu verurtheilen.
Nachdem der Verklagte S. den Verschönerungs⸗Verein, dieser die Stadtgemeinde beigeladen hatte, von letzterer die Vertretung des Verklagten übernommen war, und Instruction und Beweis⸗ Aufnahme in der Sache stattgefunden hatte, legte die Regierung am 10. Dezember 1851 den Kompetenz⸗Konflikt ein, der indessen als begründet nicht hat angenommen werden können.
Die Regierung glaubt die Kompetenz der Gerichte in der in Rede stehenden Sache darum bestreiten zu müssen, weil Kläger sein Ei⸗ genthum an den Bäumen auf das Eigenthum am Grund und Boden, in welchem sie stehen, stütze, und die Frage: ob diese Stelle
um städtischen Promenadenwege gehöre, nach 8. v2— des Ressort⸗Reglements vom 20. Juli 1818, Art. 2 und 3 Tit. 4 Sect. 6 des Ruralgesetzes vom 28. September 1791, Art. 6 des Gesetzes vom 9. Ventose XIII, und dem Dekret vom 16. Oktober 1813 der Entscheidung der Verwaltung zugewiesen
Allein wenn auch nach den angeführten Gesetzesstellen die Verwaltung zu entscheiden hat zwischen den Gemeinden und Eigen⸗ thümern über die Streitigkeiten, wozu die gutgefundene Anordnung über die Richtung, Ausdehnung und Erweiterung der Gemeinde⸗ wege Anlaß gegeben hat, so hat dieser Satz, wie im Dekret vom 16. Oktober 1813 ausdrücklich ausgesprochen ist, doch nur den Sinn, daß ein Privat⸗Eigenthümer, der behauptet, sein Eigenthum sei zu dem Gemeindewege genommen, vor Gericht nie die Aen⸗ derung der Richtung, Ausdehnung und C““ des Weges durch Verurtheilung der Gemeinde zur Heraus gabe jenes Eigenthums 2g h G diesfällige Reclamationen bei der Verwaltung selb erheben muß.
Dagegen ist eine Klage auf Feststel lun b des an einem solchen zum Wege genommenen Stücke Landes 9 esetze der gerichtlichen Cognition nicht nur nicht entzogen, son Sng 88 8 drücklich vorbehalten, wie der Schluß der angeführten 1g 15 Ressort⸗Reglements und das Dekret vom 16. Oktober .
geben. Es kann eine solche Feststellung und eine Geltendmachaung der daraus entspringenden Rechte also zu jedem andern erlantren,
Zwecke als dem, eine Aenderung des Weges gerichtlich zu erstreiten, vor Gericht verfolgt werden. Wenn nun der vorliegende
tsstreit lediglich den Zweck
hat, die Handhabung des Klägers im ruhigen Be der an der städtischen Promenade — 9 8* 1 zrigen Nußbäume seines dortigen Eigenthums, die Untersagung ernerer Störung darin und den Ersatz des Werths der wegge⸗ nommenen Nüsse zu erlangen, so handelt es sich gar nicht von einer mit Hülfe der gerichtlichen Klage zu erlangenden Veränderung der Wege⸗Einrichtung, nicht von Hergeben eines Stückes Wegterrain, überhaupt also nicht von einem Gegenstande, der nach dem Gesag⸗ ten gesetzlich der gerichtlichen Cognition entzogen wäre. Der Rechtsweg ist mithin L““
Berlin, den 30. Oktober 1852. Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Komp
Verfügung vom ier⸗Prüfungs⸗Termine vom 28. Februar 1853 bis 9. Januar 1854.
Die nachstehende vom Kriegs „Ministerium genehmigte Ueber⸗ sicht von den in dem Zeitraum vom 28. Februar 1853 bis 9. Ja⸗ nuar 1854 abzuhaltenden Offizier⸗Prüfungs⸗Terminen wird hier⸗ durch zur Kenntniß der Armee gebracht.
er bei der Königlichen Ober⸗Militair⸗Examina⸗ tions⸗Kommission vom 28. Februar 1853 bis 9. Ja⸗
v*
nuar 1854 abzuhaltenden Prüfungs⸗Termine.
des Kadetten⸗ Corps.
1) Vom 28. Portepeefähnrichs⸗Prüfung “ der Primaner bis 6. April Offizier⸗Prüfung der Se⸗ lectaner 2) Am 11. April, Portepeefähnrichs⸗Prüfung für Landwehr⸗ Offiziere, in Folge der zu ihrem Uebertritt in die Linie erhaltenen Allerhöchsten Geneh⸗ migung (Aehe Bemerkung 1). Desgleichen für solche Offizier⸗Aspiranten, welche der Ober⸗ Militair⸗Examinations⸗ Kommission höhern Orts zugewiesen werden. Offizier⸗Prüfung für Landwehr⸗Offiziere und do. für die folgenden 3 Kategorieen diesseitiger Maih und fremdherrlicher Portepeefähnriche: do. a) welche zu einer wiederholten Prüfung do. verwiesen sind, bb) welche früher schon während eines vollen sarrue auf einer Divisions⸗Schule wa⸗ ren, und c) welche durch ihre Ljährigen Universitäts⸗ Studien (einschließlich 1jährigen Be⸗ suchs einer preußischen) die Begünsti⸗ ung des früheren Examens genießen (siehe Bemerkung 5).
Den Landwehr⸗Offizieren, welche getrennt von den Portepee⸗Fähnrichen geprüft werden, wird die Wahl des Termins möglichst frei⸗ gestellt, wenn die Anmeldung 4 Wochen vor demselben erfolgt. Portepee⸗Fähnrichs⸗Prüfung wie am 114ten April. Offizier⸗Prüfung für die am 6ten d. M. zum Portepee⸗Fähnrich geprüften Landwehr⸗Offi⸗ ziere, wenn solche gewünscht wird. Offizier⸗Prüfung wie am 18. April c. Offizier⸗Prüfung für Landwehr⸗Offiziere und
für Portepee⸗Fähnriche v“ a) der Divisionsschüler, 8 b) der durch Privat⸗Unterricht Vorberei⸗
teten,
c) der zur wiederholten Prüfung Verwie⸗
enen,
d) 18 früheren Siudirenden (wie ad 3 c).
Die Berufung zu jedem Termin erfolgt durch die Ober-⸗Militair⸗Examinations⸗Kom⸗ mission, und zwar ad a und b ohne Rück⸗ sicht auf die Corps⸗Eintheilung, nach der Dienstzeit der Examinanden als Portepee⸗ Fähnrich, daher das Alter des Patents in National genau anzugeben ist; ad c und d Maßgabe der Anmeldung.
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