1853 / 35 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Post⸗Directionen näher festzustellen.

ZZu dieser Klasse von Gehülfen werden vorerst diejenigen be⸗ reits vorhandenen Gehülfen zu zählen sein, welche die vorgeschrie⸗ Rückwirkend findet ein

bene Caution nicht zu bestellen vermögen. solcher Unterschied nicht Anwendung.

Exemplare des Reglements über die Annahme der Post⸗Expe⸗ ditions⸗Gehülfen dessen Bekanntmachung durch die Regierungs⸗ Amtsblätter die Königlichen Ober⸗Post⸗Directionen zu veranlassen

haben können von der Geheimen Kanzlei des General⸗Post⸗Amts unentgeltlich bezogen werden.

Beerlin, den 31. Januar 1853. General⸗Post⸗Amt

kvidirtes Reglement vom 31. Januar 1853

über Annahme und Anstellung der Post⸗

Expedienten. Die Post⸗Expedienten sind dazu bestimmt, bei Post⸗Anstalten den mehr mechanischen Theil der Expeditionsgeschäfte und bei Ober⸗ Post⸗Directionen den einfacheren Theil der Büreaugeschäfte zu ver⸗ richten, wozu die erforderliche Brauchbarkrit und Geschicklichkeit sich bei vorhandenem guten Willen durch Aufmerksamkeit und Uebung auch ohne höhere wissenschaftliche Ausbildung erwerben läßt. Als Post⸗Expedienten können zugelassen werden:

1) die versorgungsberechtigten Militairs, einschließlich der zwölf Jahre gedienten Unterofftziere und die sonst anstellungsberech⸗ tigten Personen,

) bewährte Post⸗Expediteure nach Dienstzeit, Post⸗Expeditions⸗Gehülfen (mit Ausschließung der nur für

en Ort angenommenen), welche mindestens drei Jahre un⸗ unterbrochen gedient und sich als brauchbar, zuverlässig, ge⸗ wissenhaft und diensteifrig bewiesen haben, Civil⸗Supernumerarien, welche das Qualifications Zeugniß in dieser Eigenschaft in Gemäßheit der Allerhöchsten Kabinels⸗ Ordre vom 31. Oktober 1827 sich erdient haben.

S. III.

Die näheren Bedingungen der Annahme sind folgende:

1) Der Bewerber muß richtig deutsch sprechen, seinen Lebens⸗ lauf, eine Verhandlung oder einen leichten Aussatz in deut⸗ scher Sprache richtig abfassen können, eine nicht blos leser⸗ liche, sondern deutliche und gefällige Handschrift besitzen, mit den gewöhnlichen im bürgerlichen Leben vorkommenden Rech⸗

ungs⸗Arbeiten vertraut sein, von der geographischen Lage der größeren und wichtigeren Verkehrsorte gehörige Kenntniß haben und französische Adressen und Ortsnamen zu verstehen und richtig auszusprechen im Stande sein;

2) der Bewerber darf das 35ste Lebensjahr in der Regel nicht überschritten haben, muß körperlich gesund und persönlich für

8 den Postdienst geeignet, von entstellenden Gebrechen frei sein und ein ungeschwächtes Seh⸗ und Gehör⸗Vermögen besitzen,

3) derselbe muß, insofern er nicht bereits zu den versorgungs⸗ erechtigten Militair⸗Personen gehört, den ein⸗ resp. dreijäh⸗

rigen Dienst im stehenden Heere abgeleistet haben.

4) es muß feststehen, daß er sich in seinen früheren Lebensver⸗ hältnissen durchaus redlich, moralisch und achtbar bewiesen hat, daß er frei von Schulden und Sr. Majestät dem Könige

8 und Allerhöchstdero Königlichem Hause treu und ergeben ist;

5) er muß vor seinem Eintritt in den Postdienst eine Caution

voon 100 Thalern in zinstragenden inländischen Staals⸗Papie⸗

ren oder in anderen, zu einer derartigen Cautionsleistung geeigneten zinstragenden Papieren beibringen.

Die Meldung zum Eintritte als Post⸗Expedient geschieht durch

Vermittelung der Post⸗Anstalt des Ortk lung es, an welchem oder in dessen Nähe der Bewerber wohnt, bei der Königlichen Ober⸗Post⸗

mindestens dreijähriger

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Inwieweit die vorhandenen Post⸗Expeditions⸗Gehülfen als Gehülfen für den Ort anzusehen sind in welchem Falle es einer Cautionsleistung seitens derselben nicht bedarf ist von den Ober⸗

Gehör⸗Vermögens ausdrücklich erwähnt sein muß, die Papiere über die abgeleistete Militairpflicht, und

dessen Verhalten gegenüber den obrigkeitlichen Behörden.

ung abgegeben haben, daß er frei von Schulden sei. 8 §.

allgemeinen und schulwissenschaftlichen Bildung zu unterwerfen.

Ober⸗Post⸗Direction und der Rückreise trägt der Bewerber. Prüfungs⸗Gebühren finden nicht statt

Beschäftigung.

Der Vereidigung und dem Eintritte als Post⸗Expedient muß die Berichtigung der Dienst⸗Caution vorangehen. Die Dauer der Probezeit für den Post⸗Expedienten beträg Jahr. So lange der Post⸗Expedient als überzähliger Arbeiter behufs seiner Heranbildung beschäftigt wird, muß derselbe die Kosten der damit verknüpften Reisen selbst tragen.

Während der Dauer der Beschäftigung als überzähliger Arbei⸗ ter kann derselbe eine Remuneration aus Königlicher Kasse nicht in Anspruch nehmen; doch wird ihm, insofern er aus der Klasse der versorgungsberechtigten Militairs hervorgegangen ist, den Postdienst außerhalb seines Wohnorts zu erlernen hat, und bei sonst mittel⸗

Direction des Bezirks.

Dem schriftlich abzufassenden hps beigefügt senn h abzufassenden Antrage des Bewerbers müssen ) die Dienstpapiere zur Begründung des Anspruchs auf Zu⸗ lassung als Post⸗Expedient in Gemäßheit 1i. Zu—

2) der Lebenslauf des Bewerbers, von il .“ schrieben, „von ihm gefertigt und ge⸗

3) der Nachweis des Alters durch Geburtszeugniß,

1“

dt loser Luge für die Erhaltung eines Hausstandes sorgen muß, eine mäßige Remuneration nicht versagt werden.

Von da ab, wo der Post⸗Expedient eine unentbehrliche Arbeits⸗ stelle befriedigend ausfüllt, empfängt er schon während der Probe⸗ zeit eine Remuneration unter und bis 15 Thaler monatlich, bei besonderer Kostspicligkeit des Lebensunterhaltes im Orte und bei größerer Bedürftigkeit ausnahmsweise bis 20 Thaler monatlich.

§. VIII.

Post⸗Expedienten, welche sich während der Probezeit in irgend einer Beziehung nicht bewähren, werden vor oder mit dem Ablauf der Probezeit wieder entlassen, ohne daß sie aus der Beschäftigung im Postdienste einen Anspruch herleiten können. 1

Diejenigen Post⸗Expedienten, welche während der Probezeit in jeder Beziehung ihren Obliegenheiten genügen, sich durch ihre dienst⸗ liche und außerdienstliche Führung, insbesondere durch Zuverlässig⸗ keit und Rechtlichkeit, vollständiges Vertrauen erworben, Eifer, Aus⸗ dauer und Liebe für den Beruf bewiesen haben, und danach, so wie nach Maßgabe der erlangten Dienstkenntniß, zu der Erwartung be⸗ rechtigen, daß sie mit Erfolg und Nutzen für den Königlichen Post⸗ dienst in demselben angestellt werden können, rücken bei sich darbie⸗ tenden Vakanzen, mit vorzugsweiser Berücksichtigung der am meisten Qualifiurten, in etatsmäßige Anstellung als Post⸗Expedient ein. Die Anstellung erfolgt mit dem Vorbehalte dreimonatlicher Kündigung. Die Ertheilung der Anstellung findet nicht eher statt, als bis auf ergangene Aufforderung die gesetzliche Caution in bag rem Gelde bestellt worden ist. 1“ 194

stellung erfolgt, wird dem Post⸗Expedienten eine Remun

n von monatlich 20 Thalern gewährt. ü8e

Bei Bemessung de

des Lebensunterhalts im Orte, maßgebend. Das Gehalt eines angestellten Post⸗-Expedienten kann bis zu dem Betrage von 400

8

Thalern jährlich steigen.

tionen erster Klasse verwendet werden, müssen hierzu aber vorher

ein von einem Käniglichen Medizinal⸗Bäamten ausgestelltes oder bestätigtes Zeugniß über den Gesundheitszustand des Bewerbers, in welchem der Beschaffenheit des Seh⸗- und

überz ugend den Beweis geliefert haben, daß sie die zu einer solchen Dienststellung erforderlichen umfassenderen Dienstkenntnisse, nament⸗ lich über Postregal, Postzwang, Garantie, Taxe, Fortofreihetten, über alle Zweige des Expeditions⸗Dienstes, conventionelle Verhält⸗ nisse zu den fremden Post⸗Verwaltungen, Behandlung steuerpflich⸗ tiger Postgüter, über das Kassen⸗ und Rechnungswesen, die In⸗ structionen für Post⸗Unterbeamte, die Verordnungen in Betreff des Postfuhr⸗, Extrapost⸗, Courier⸗ und Estafettenwesens und über den Zeitungs⸗Verlag und Debit in ausreichendem Grade besitzen.

Zeugnisse der Polizei⸗Behörden oder sonst glaubhafter Per⸗ sonen über die sittliche Führung des Bewerbers und über

In dem Antrage muß der Bewerber die schriftliche Versiche⸗

Klasse erfolgt ebenfalls mit dem Vorbehalte dreimonatlicher Kün⸗ 8— Findet sich nach den vorgelegten Papieren gegen den Antrag digung nichts zu erinnern, so hat sich der Bewerber, nach vorangegangener Aufforderung der Königlichen Ober⸗Post⸗Direction, bei derselben persönlich vorzustellen und einem Tentamen über den Grad seiner

Die Kosten der Reise u. s. w. nach dem Sitze der Königlichen

Nach bestandenem Tentamen genehmigt die Königliche Ober⸗ Post⸗Direction, insofern ein Bedürfniß zur Anlernung neuer Post⸗ Expedienten vorhanden ist, die Zulassung des Bewerbers auf Probe, und bestimmt Zeit und Ort seines Eintritts, so wie der weiteren

1X“X“ . 9 Nach Ablauf bestandener Probezeit und bis dahin, wo die An⸗

und der späteren Festsetzung desselben sind vorzugsweise die dienst⸗ lichen Leistungen der Post⸗Experienten, außerdem aber die Preise

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Die Anstellung der Vorsteher der Post⸗Expeditionen erster

Bei ganz besonderer Dienstlüchtigkeit und außer gewöhnlichem alente können Post⸗Expedienten, mit Genehmigung der obersten

7 1 54 Postbehörde, als Ausnahme von der Regel zu den für höhere Sub⸗

ltern⸗Postbeamte bestimmten Prüfungen zugelassen und auf Grund r bestandenen Prüfungen in die höheren Klassen der Subaltern⸗ ostheamten befördert werden.

Berlin, den 31. Januar 1886.

General⸗Post⸗Amt. Schmückert.

Reglement 11““ LT lassung und die Dienstverhältnisse der Post⸗ 1 3. 27„ 8 Expeditions⸗Gehül

1 Die Post⸗Expeditions⸗Gehülfen sind dazu bestimmt, im tech⸗ nischen Postdienste Aushülfe zu leisten Die Zulassung der Post⸗Expeditions⸗Gehülfen findet unter fol⸗

genden Bedingungen statt:

1) der Bewerber muß richtig doutsch sprechen und schreiben, enre

b eutliche und gefällige Handschrift nicht blos leserliche, sond ern deutliche und gefällige 8 kdsg ift V besitzen, mit den gewöhnlichen, im bürgerlichen Leben vorkom⸗

nenden Rechnungs⸗Arbeiten vertraut sein, 8 8 8 4 K 2 1 0 g Er GS . 7 ohischen Lage der größeren und wichtigeren Verkehrsorte ge⸗

hörige Kenntniß haben und französische Adressen und Orks⸗ namen zu verstehen und richtig auszusprechen im Stande sein; der Bewerber darf nicht jünger als 17 Jahre und nicht älter als 25 Jahre sein; er muß körperlich gesund, 1n angemessen kräftig gebildet, persönlich für den Postdienf geeignet, von entstellenden Gebrechen frei sein und ein unge⸗ schwächtes Seh⸗ und Gehörsvermögen besitzen; es muß feststehen, daß er sich in seinen bisherigen Lebensver⸗ hältnissen durchaus redlich, moralisch und achtba bewiesen hat, daß er frei von Schulden und Sr. Majestät 1u“ und Allerhöchstdero Königlichem Hause treu und ergeben ist; er vor 8 Thalern in zinstragenden inländischen Staatspapie⸗ ren oder in anderen, zu einer derartigen Cautionsleistung gerigneten zinstragenden Papieren beibringen. G EN

. 2 99 ¼ 18 9 ⸗SErvpedit 5⸗Gehii e ge⸗ Die Meldung zum Eintritt als Post⸗Expeditnjone Geh oder in dessen Nähe der Bewerber wohnt, bei der Königlichen Ober⸗ Post⸗Direction des Bezirks. 5 W schriftlich abzufassenden Antrage des Bewerbers müssen eigefügt sein: 1 9 g Lebenslauf des Bewerbers, von ihm gefertigt un schrieben: Heb v der Nachweis des Alters durch Chg sgestelltes 5 ein . einem Königlichen 1““ Uigee des 5) ein vfaztigtes Zeugniß über den Gesundhegezu oder bestätigtes Zeug 8 W” 19 u“ Bewerbers, in welchem der Beschaffenheit Seh unr. Ge hörvermögens ausdrücklich erwähnt sein muß; 4) die Schulzeugnisse des Bewerbers; Ss. 8 5) Zeugni g * Zewerbers und über sonen über die siltliche Führung ge senr ddessen Verhalten gegenüber den obrigkeit N F s Va⸗ 6) bei Minorennität des Bewerbers die L als Post⸗ eters oder Vormundes zum Eintritte des Bewerbers als e

Ervpeditions⸗Gehülfe. 1 16““ muß der Bewerben die schriftliche Versiche . Iden sei. rung abgegeben haben, daß er frei von Schulde f

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seinem Eintritt in den Postdienst eine Caution

sse der Polizei⸗Behörden oder sonst glaubhafter Per⸗

nichts zu erinnern, so hat sich der Bewerber, nach vorangegangener Aufforderung, einem von der Königlichen Ober⸗Post⸗Direction be⸗ zeichneten Postbeamten persönlich vorzustellen und vor diesem ein Tentamen über den Grad allgemeiner und schulwissenschaftlicher Bildung abzulegen.

Die Kosten der hiermit etwa für den Bewerber verknüpften Reise hat derselbe aus eigenen Mitteln zu tragen. 8

Prüfungsgebühren finden nicht statt.

§. V.

Nach bestandenem Tentamen genehmigt die Königliche Ober⸗ Post⸗Directiön, insofern ein Bedürfniß zur Vermehrung der Post⸗ Expeditions⸗Gehülfen vorhanden ist, die Zulassung des Bewerbers, dessen Sache es demnächst ist, sich ein Engagement (Privatdienst⸗ verhältniß) bei dem Vorsteher einer Post⸗Expedition erster oder zweiter Klasse zu verschaffen.

Zur Erlangung eines Engagements ist die Ober⸗Post⸗Direction. dem Bewerber insofern behülflich, als sie ihm die vorkommenden und geeigneten Vakanzen, so weit solche derselben amtlich bekannt werden, bezeichnet.

Dem Bewerber wird aber auch freigestellt, wenn er aus eigenen Mitteln sich unterhalten kann, als überzähliger Arbeiter bet Post⸗ Anstalten mit Genehmigung der vorgesetzten Ober⸗Post⸗Direction in Beschäftigung zu treten.

Der Vereidigung und dem Eintritte als Post⸗Expeditions⸗ Gehülfe muß die Berichtigung der Dienst⸗Caution vorangehen.

Die Kosten der Reise nach dem Orte des 8 ggaggntznts oder der Beschäftigung als überzähliger Arbeiter, so wie von einem Orte nach einem anderen beim späteren Wechsel des Engagements oder der Beschäftigung als überzähliger Arbeiter, muß der Post⸗ Expeditions⸗Gehülfe selbst tragen.

II. 8

Die Bedingungen, unter welchen von rem Vorsteher der Post⸗ Expedition erster oder zweiter Klasse das Engagement des Post⸗ Expeditions⸗Gehülfen erfolgt, sind Gegenstand der Vereinbarung zwischen dem Vorsteher der betreffenden Post⸗Anstalt und S.

6 11„ * —₰ 4 2 2 8 4 Expedittons⸗Gehülfen. Dies gilt insbesondere davon, * und welche Nalural⸗Entschädigung oder baare Remuneration der Vor⸗ steher der Post⸗Anstalt dem Post⸗Expeditions⸗Gehülfen zu gewähren Willens ist. 8

Die Ober⸗Post⸗Direction zberwacht solches nur im Allgemeinen Als stillschweigende Bestimmung des Engagements 1 aber an⸗

zusehen, daß dem Vorsteher der Post⸗Anstalt und dem Post⸗Expe⸗ ,7127 . 1161“ 4 2 ß ditions⸗Gehülfen eine Kündigungsfrist von drei Monaten zusteht und daß die Königliche Ober-Post⸗Direclion des Bezirks ermächtig 8 Ff g; 90 2 ist, das Engagement nach rinmonatlicher Kündigung aufzuheben

2 9, 9; 7 8 1 . 2. 8„ 1

sofern sie es eiwa für nöthig hält, den Post⸗Erxpeditions⸗Gehülfen gegen unmittelbaren Bezug von Diäten oder Remuneration au Königli her Kasse in Beschästigung treten zu lassen. gegen unmittelbaren Bezug von Diäten scher Kasse werden vorkommenden Falls vorzugsweise diejenigen Post Expeditions⸗Gehülfen herange zogen welche bereits längere Zeit gedient, sich als brauchbar, zu Lerläö st gewissenhaft und diensteifrig bewiesen und in den ver schiedenen Zweigen des technischen Postdienstes die nöthige Kennimß und hinlängliche Gewandtheit erworben haben.

Der Post⸗Expeditions⸗Gehülfe ist, wenn er in einem Engage⸗ ment (Privat⸗Dienstverhältnisse) sich befindet, oder als überzähliger Arbeiter beschäfligt ist, für die Zeit, während welcher er Föstdienst⸗ verrichtungen besorgt, und wenn er gegen unmittelbaren Bezug b Diäten oder von Remuneration aus ber Postkasse 18 7

8 „„ 2 4 5 er gleich anderen Diätarien, den für Beamte bestchenden allgeme Gesetzen und Diszi blinar⸗-Bestimmungen unterworsen.

SC

1.“ Post⸗Erxpeditions⸗Gehülfe kann bei mangelhaftes fahrung oder aus anderen dienstlichen EFgiinber 88 führen und zu jeder Zeit von der vorgesetzten Hie aus dem Postdienste entlassen werden; 1 8 e auch bei keiner Post⸗Anstalt eines anderen Bezirks wieder in Be⸗ schäftigung treten.

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Post⸗ Expeditions⸗ Gehülfen 18 welche als sol öö drei Jahre gedient, in jeder Beziehung ihren E] nügt, sich durch ihre dienstliche und außerdienstliche Fuͤhrung, 8 1 besondere durch Zuverlässigkeit und Rechtlichkeit vocsöndigts Ier trauen erworben, Eifer, Ausdauer und Liebe für den sen haben und danach, so wie nach Maßgabe der erlangten dien

Zur Beschäftigung geg oder Remuneration aus Königl