1853 / 37 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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und unbe annte Gläubiger bei Strafe der Aus⸗ schließung von dem Konkurs⸗Prozesse und des Verlustes der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand andurch geladen,

88 in Person oder durch gerichtlich legitimirte, auch zu Abschließung eints Hauptvergleichs instruirte Bevollmächtigte an hiesiger Stadtgerichtsstelle zu erscheinen, ihre Forderungen gehörig anzumelden und zu bescheinigen, sodann wegen derselben mit dem bestellten Güter⸗ und Rechtsvertreter, so wie unter sich des Vorzugs halber rechtlich zu ver⸗ fahren, binnen 6 Wochen zu beschließen,

den 4. Juli 1853

der Akten⸗Inrotulation, und den 19. Juli 1853

der Bekanntmachung eines Präklusiv⸗Bescheides, welcher rücksichtlich der aus letzterem Termine bis Mittags 12 Uhr Ausbleibenden für publizirt er⸗ achtet werden wird, weiter

den 10. August 1853, Vormittags

der P egung der Güte, unter der Verwarnung, daß bei dem etwaigen Zustandekommen eines Vergleichs rücksichtlich desselben die aus dem letzt⸗ gedachten Termine Ausbleibenden und diejenigen, welche zwar erscheinen, über die Annahme des Vergleichs aber sich nicht oder nicht bestimmt er⸗ Fären, als beistimmend werden angesehen wer⸗ den, dafern jedoch ein Vergleich nicht zu Stande kommen sollte,

den 24. August 18 der Akten⸗Inrotulation, und den 14. Oktober 1853 der Bekaunntmachung eines Locations⸗, so wie den 16. Dezember 1853 6

der Bekanntmachung eines Distributions⸗Be⸗

cheides, welche Bescheide in Betreff der aus den bezüglichen Terminen bis Mittags 12 Uhr Aus⸗ bleibenden gleichfalls für bekaunt gemacht erachtet werden sollen, sich zu v

Auswärtige Gläubiger haben in hiesiger Stadt gerichtlich legitimirte Bevollmächtigte zur Annahme von Versügungen für sie bei Vermeidung einer

den 23. Mai 1853, Vormittags,

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Individual⸗Geldstrafe von stellen.

Hain, den 16. Dezember 1852.

Das Stadtgericht. 8 Hofmann, Stadtrichter.

11739] . Ediktalladung.

Nach erfolgter Eröffnung des Konkursprozesses zu dem Vermögen des ausgetretenen Kaufmanns Adolph Gustav Aehle von hier werden an⸗ durch dessen bekannte und unbekannte Gläubiger, so wie Alle, welche aus irgend einem Rechts⸗ grunde Ansprüche an dessen Vermögen zu haben glauben, bei Strafe der Ausschließung von dem Konkursprozesse und des Verlustes der Wieder⸗ einsetzung in den vorigen Stand, geladen,

den 20. Mai 1853, Vormittags, in Person oder durch gerichtlich legitimirte, zu Abschließung eines Hauptvergleichs instruirte Bevollmächtigte an hiesiger Stadtge⸗ richtsstelle zu erscheinen, ihre Forderungen gehö⸗ rig anzumelden und zu bescheinigen, sodann we⸗ gen derselben mit dem bestellten Konkursverireter, so wie unter sich der Priorität halber rechtlich zu verfahren, binnen 6 Wochen zu beschließen,

den 30. Juni 1853 der Akten⸗Inrotulation und

den 15. Juli 1853 der Bekanntmachung eines Ausschließungs⸗Be⸗ scheides, welcher rücksichtlich der aus letzterem Termine bis Mittags 12 Uhr Ausbleibenden für publizirt erachtet werden soll, ferner

de n e. A gt 1859,

Vormittags 10 Uhr, der Pflegung der Güte, unter

der Verwarnung, daß bei dem etwaigen Zustande⸗ kommen eines Vergleichs rücksichtlich desselben die Ausbleibenden und diejenigen, welche zwar er⸗ scheinen, über die Annahme des Vergleichs aber sich nicht oder nicht bestimmt erklären, als bei⸗ stimmend werden angesehen werden, dafern jedoch ein Vergleich nicht zu Stande kommen sollte, den 18. August 1853 der Akten⸗Inrotulation und

den 10. Oktober 1853

der Bekanntmachung eines Lokations⸗, so wie den 12. Dezember 1853

der Bekanntmachung eines Distributions⸗Beschei⸗ des, welche Bescheide rücksichtlich der aus dem bezüglichen Termine bis Mittags 12 Uhr Aus⸗ bleibenden gleichfalls für bekannt gemacht erachtet werden sollen, sich zu versehen.

Auswärtige Gläubiger haben, bei Vermeidun einer Individualstrafe von 5 Rthlr., gerichtli legitimirte Bevollmächtigte zur Annahme von

Verfügungen an sie in hiesiger Stadt zu be⸗

stellen. Hain, den 15. Dezember 1850.

Das Stadtgericht daselbst Hofmann, Stadtrichter.

Versteigerung der Maschinen, Werk⸗

zeuge und Vorräthe einer Gewehrfabrik.

In Folge des zum Vermögen des landesflüch⸗ tigen Technikers Friedrich Wilhelm Krutzsch, ge⸗

wesenen Mitinhabers des früher unter der Firma

„Krutzsch & Oschatz“, später unter der Firma „Nestler C Krutzsch“ allhier bestandenen Ge⸗ wehrfabricationsgeschäfts, eröffneten Konkurses

sollen mit Genehmigung des zweiten Theilhabers letzterer Firma, Herrn Hammerwerksbesitzers Karl

Gotthilf Nestler zu Wittigsthal, die vorhande⸗

nen Maschinen, Werkzeuge, Utensilien und Vor⸗

röthe, auch 4 perkussionirte Büchsen mit Hirsch⸗

fängerbajonneites (exkl. aber der fertigen Zünd⸗

nadelwaffen, wegen deren Veräußerung nach Be⸗ finden weitere Bekanntmachung ergehen wird) den 2. März 1853

und die noch folgenden Tage, Vormittags von 9 bis 12 und Nachmittags von 2 bis 5 Uhr, im Fabrikgebäude an den Meistbietenden gegen Baarzahlung einzeln versteigert werden; was un⸗ ter Hinweisung auf die im Gerichts⸗ und im Rathhaus, sowohl in den vier konzessionirten Schankwirthschaften dahier aushängenden An⸗ schläge hiermit bekannt gemacht wird.

Johanngeorgenstadt, am 24. Januar 1853. Königlich Sächsisches Gericht. Unger.

Das Sachregister zu den im Staats⸗ enthaltenen Gesetzen, Verordnungen, Bekanntmachungen ꝛc. zu beziehen: in Berlin durch die Erxpedition des Staats⸗Anzeige (ohne Preiserhoͤhung)

chen Post⸗Anstalten

iger vom 1. Juli 1851 bis ultimo Dezember 1852 ist erschienen und zu dem Preis von 7 ½⅞ Sgr. rs, Mauerstraße No. 54., außerhalb jedoch nur

Das abennement beträgt: .“ 1b 2⸗ Sgr. für ¼ Jahr in allen Theilen der Monarchie ahn⸗ 16 reis-Erhöhung. Mit Beiblatt (Preuß. Adler⸗Zeitung) in gerlin: 1 Kthlr. 17 Scr. 6 Pf., in der ganzen Konarchie: 1 Kthlr. 27 ½ Sgr.

Ane Post- In⸗ und Auslandes nehmen Lestetlungen an, für Berlin die Expeditionen des König. Preuß. Staats-Anzeigers Nr. 54., und aer Preußischen Zei ipzi

1erche dr cen Zeitung, Leipziger⸗

Berlin, Freitag den 11. Februar

Das Sachr

egister zu den im Staats⸗Anzeiger vom 1. Juli 1851 bis ualtimo Dezember 1852

enthaltenen Gesetzen, Verordnungen, Bekanntmachungen ꝛc. ist erschienen und zu dem Preis von 7 ½ Sgr.

zu beziehen: in Berlin durch die Erpedition des Staats⸗Anzeigers, Mauerstraße No. 54., außerhalb jedoch nur

8 8—

durch die Koͤniglichen Post⸗Anstalten (ohne Preiserhöhung).

Justiz⸗Ministerinm.

Der bisherige Gerichts⸗Assessor und Staatsanwalts Gehülfe

Lent zu Breslau ist zum Rechts⸗Anwalt bei dem Kreisgericht zu Glatz und zugleich zum Notar für den Bezirk des Königlichen

Appellationsgerichts zu Breslau ernannt worden.

Bei der heute beendigten Ziehung der 2ten Klasse 107ter Königl. Klassen⸗Lotterie fiel 1 Gewinn von 500 Rthlrn. auf Nr. 51,865; 1 Gewinn von 200 Rthlrn. auf Nr. 32,875 und

2 Gewinne zu 100 Rthlrn. fielen auf Nr. 22,879 und 41,532. Berlin, den 10. Februar 1853.

Königliche General⸗Lotterie⸗ Direction.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche

Arbeiten.

Anleitung zur einheitlichen Anwendung verschie⸗ dener Vorschriften des Gesetzes über das Post wesen vom 5. Juni 1852. 8

*₰½

Verordnung vom 26. Mai 1820. (Gesetz⸗Sammlung S. EDh) Regulativ vom 15. Dezember 1821. (Gesetz⸗Sammlung S. 217.)

Gesetz vom 3. November 1838. (Gesetz⸗Sammlung S. 505).

Allerhöchste Kabinets⸗Ordre vom 3. Januar 1846. (Gesetz⸗Samm⸗

lung S. 22.) 1 Allgemeines Landrecht Th. I. Tit. 6, §. 1 bis 3 und §. 5.

Revidirter Post⸗Vereins⸗Vertrag vom 5. Dezember 1851 (Staats⸗

Anzeiger 1852 Nr. 142 S. 830)

Postgesetz vom 5. Juni 1852. (Staats⸗Anzeiger Nr. 144, S. 849.) Reglement vom 31. Juli 1852. (Staats⸗Anzeiger Nr. 181, S. 1097.)

Gesetz vom 2. Juni 1852. (Staats⸗Anzeiger Nr. 132, S. 773.)

Verfügung vom 4. September 1852. (Staats⸗Anzeiger Nr. 211,

S. 1253.)

Verfügung vom 11. August 1852, (Staats⸗Anzeiger Nr. 197, S. 1189.)

Das Gesetz vom 5. Juni 1852 ist für den ganzen Umfang der preu⸗ ßischen Monarchie gegeben und beseitigt somit die Partikular⸗Gesetze, welche bisher in den verschiedenen Landestheilen über das Postwesen zur Anwen⸗ besonderen Be⸗

stimmungen nur insoweit auf, als sie Gegenstände betreffen, worüber das

95 A 5 5 1 2 gegenwärtige Gesetz verfügt. Zu diesen Gegenständen geport aber ernene.

dung kamen. Der §. 51. hebt zwar die bisherigen allgemeinen und

sang des Postregals und des Postzwangs, über welchen ö—“]

des Gesetzes in den §§. 1 bis 9. erschöpfende Vorschriften enthält, und in Erwägung, daß

1) das französische Recht in dem am linken Rheinufer belegenen Theile der Rheinprovinz,

2) die bergische Post⸗Ordnung vom 25. Februar 1809 in den am rech⸗ ten Rheinufer belegenen, früher zum Großherzogthum Berg gehörig gewesenen Distrikten,

3) die nassauische Post⸗Ordnung vom 10. März 1807 in den ebenda⸗ selbst belegenen, von dem Herzogthum Nassau eingetauschten Lan⸗ destheilen,

4) die Reichs⸗Post⸗Ordnung und das Post⸗Straf⸗Edikt vom 28. No⸗ vember 1768 im Bezirke der Stadt Wetzlar, und

5) die Post⸗Ordnungen vom 13. September 1745 und 3. Dezember 1770 in Neuvorpommern

bisher eben nur in Bezug auf den Umfang des Postregals und des Post⸗ zwanges zur Anwendung gekommen sind, können diese Partikulargesetze durch das neue Gesetz über das Postwesen als gänzlich beseitigt angesehen werden.

Aber auch in den alten Landestheilen, in welchen das Allgemeine Landrecht gilt, wird es nicht nöthig sein, bei Gegenständen, welche ihrem Wesen nach de Ghe eangs angehören, auf die früheren Gesetze zurückzugehen. Denn wenn auch das Gesetz vom 5. Juni 1852 nicht über alle Gegenstände der bisherigen Postgesetzgebun Vorschristen enthält, so bezeichnet doch der §. 50, die durch spezielle Vorschriften noch nicht erle⸗ digten Gegenstände der Postgesetzgebung und ermächtigt die Postverwaltung, durch ein von ihr zu erlassendes und durch die Amtsblätter zur öffentlichen Kenntniß zu bringendes Reglement, dessen Bestimmungen als ein Bestand⸗ theil des zwischen dem Absender oder Reisenden einerseits und der Post⸗ Verwaltung anbererseits eingegangenen Vertrages ecrachtet werden sollen, die nöthigen Vorschriften über jene Gegenstände zu treffen. 1

Dies Reglement ist unterm 31. Juli 1852 erlassen (Staats⸗Anzeiger Nr. 181, S. 1097.), und es ist nunmehr über alle Gegenstände der Post⸗ gesetzgebung Verfügung getroffen, weshalb auch in den alten Landestheilen ein Zurückgehen auf die Vorschriften der älteren Post⸗Gesetze, soweit diese ihrem Wesen nach der Post⸗Gesetzgebung im Allgemeinen angehören, und nicht die Disziplin der Beamten und Instructionen für diese, oder das Post⸗Taxwesen betreffen, oder besondere Verhältnisse berührende Anordnun⸗ gen enthalten, nicht mehr nöthig sein wird. II“ ³⁸ Nur einen Gegenstand bezeichnet das Gesetz vom 5. Juni 1852 aus⸗ drücklich als einen solchen, für welchen auch fernerhin die früheren Gesetze maßgebend sein sollen. Nach dem Gesetze vom 3. November 1838 sind nämlich die Eisenbahn⸗Gesellschaften verpflichtet: Briefe, Gelder und alle anderen dem Postzwange unterworfenen Güter unentgeltlich mitzunehmen. Diese Verbindlichkeit der Eisenbahn⸗Gesellschaften soll in dem bisherigen Umfange bestehen bleiben, und es sollen deshalb nach §. 9. bei Beant⸗ wortung ber Frage: ob eine Eisenbahn⸗ Gesehlschaft zum unentgeltlichen Transport einer Postsendung verpflichtet ist? nicht die Vorschrift des §. 5., sondern die früheren Bestimmungen über den Umfang des Postzwanges maßgebend sein. b

Durch das Gesetz vom 5. Juni 1852 und das Reglement vom Z1sten Juli 1852 sind aber die besonderen Anordnungen nicht aufgehoben, welche, sei es durch Gesetz oder im Verwaltungswege, in Bezug auf besondere Ver⸗ hältnisse der Post⸗Verwaltung zu anderen Behörden getroffen worden sind. Es bleiben dergleichen Anordnungen, z. B. über die Bestellung gerichtlicher Erlasse mit Behändigungsscheinen durch die Post, über die Bedingungen, unter welchen von Königlichen Behörden zur Post gegebene Gelder zurück⸗ gefordert und zurückgegeben werden können u. s. w., auch ferner in Kraft.

Auf Fälle, welche sich ereignet haben, bevor das Gesetz vom 5. Juni 1852 Gesetzeskraft erhalten hat, können die Vorschriften dieses Gesetzes nicht angewendet werden. Ist aber eine nach den früheren Gesetzen strafbare Handlung in dem Gesetze vom 5. Juni 1852 mit keiner Strafe, oder mit