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2 Dem venchrhns⸗ weänaten liegt Üais 5b värühzer 1 1 1118“ u 1“ v““ 8 1 — 8 Vorschriften über Adressirung, S 9 zu wachen, packen und zu verschließen, weil es hierzu bei d 8 ese ri ird die D jon für ni üi n 1 Beschaffenheit einer Sendung nicht 1 Allgemeinen Landrechts hat die Post⸗Verwaltung deshalb auch nur die V 8 g Eö1“— . u““ eine Entschädi 8 Rihl 3 122⸗8 packung ausreichend ist, und daß überbaupt die Vorschriften über Ab er⸗ pflichtung, die ihr verschlossen übergebene Sendung dem Adressaten in d 8* ¹) bei Briesen mit Geld oder sonstigem Inhalte von Werth nicht auf 1 ihlrn. für den Fall des Verlustes u. rung u. s. w. immer nur allzemein gehalten werden können 5 im S selten Hbhee- auszuhändigen, in welchem sie eingeliefert worden ist. Die. der Adresse des Briefes, und Für eine bloße Beschädigung der bezeichneten Gegenstände wird eine zelnen Falle vom Absender beurtheilt werden muß, welche! . . e hat hiernach dafür zu sorgen, daß der Zustand, in welchem ei 2) bei anderen Sendungen nicht auf der Adresse des Begleitbrie fes und Entschädigung nicht geleistet. Eine Werihs⸗Declaration kann bei densel⸗ reichend ist, um eine Beschädigung des verpackten Gegenstandes abzuwenden ost⸗V g eingelicfert wird, nicht verändert wird, während dieselbe der zugleich auf der Sendung bei der Signatur n I negn; und auf den Werih der Sendung selbst kommt es so kann auch die in der Natur der Sache begründete Verbindlichkeit „ Post⸗Verwaltung anvertraut ist, und es sind deshalb die Postbeamten du 4 1 bei der Entschädigung im Fall des Verlustes nicht weiter an. Absenders, die Sendung gehörig zu adressiren u s. w., nicht de cs albis besondere spezielle Vorschriften verpflichtet: 8 nngegehec naree9 d. F 88 erefiles⸗Bem Bec a8 h “ ü ti 1“ b — 1 wenngleich die Assekuranzgebuor vom deklarirten Betrage erlegt worden i v11“ E1“ 1 er dl stes h n an⸗ daß 88 Postbeamten die Nichtbeachtung der 4) 7 der Einliefernng einer Sendung, deren Gewicht genau zu ermit⸗ demnach bei der Ersatzleistung nicht zum Maßstabe dienen, viel⸗ 8 ö11“ Zu §. 15. en hns eermen lirs na4 Forsgesich mabere Hnch n seitens des Absenders entgangen “ H dem Briefe oder Begleitbriefe zu notiren, und sich mehr wird die Sendung als eine Sendung ohne Werihs⸗Declaration be⸗ . 888 84 S Beamten nicht ohne .eeg .öheaant dfene eh e bhssme eeh ist zu überzeugen, daß der Verschluß der Sendung unver- handelt. Nachdem die §§. 12 bis 14 die Höhe der Entschädigung in Bezug . ’ 1 1 2 2 . 5 8 . 3 einer Sendung dergleichen Mängel nicht gerügt worden sind, vermuthet, daß der⸗ vor der Auslief Nach der Vorschrift des §. 13 des Reglements wird ferner die Sen⸗ ah ees Ses 0g boh 88 Peh eg üegettt “ erkennbar waren, und es muß im Fall einer Be⸗ wegs S ““ 8* G Fällen auch unter⸗ dung gleich bei der Einlieferung zur Berichtigung der Declaration zurück⸗ waltung in Verlust⸗ EEE1“ ädigung seitens der Postverwaltung dargethan werden, daß die Beschädigung 8 ina d 2, achzuwiegen und sich von der Uebereinstim-⸗ gegeben, wenn li b B 88 4 8 der Sendung dennoch durch dergleichen Mängel veranlaßt worden i mung des Gewichts, so wie davon zu überzeugen, daß der Vers scht j 1 ü 1 ichen Posten zum Reisen zu leisen hat. Es kömmt hier zunäͤchst 9 b 2 n ist. noch G erschluß n S usgedrückt worden ist st noch unverletzt ist. 1) diesehs nfche in preußischer Silberwährung ausgedrückt worden ist, ¹) das Passagiergepäck des Reisenden in Betracht. Auch hies iß dem Reisenden gestattet, den Werth seines Reisegepäcks zu deklariren. Wie
Dieses ergiebt sich aus der Schlußbestimmung des §. 7, des Re b . glements, ; nach welcher die Post⸗Verwaltung in dem Falle, daß eine Sendu Wenn die Postbeamten diese ihnen obliegend ichtun dem Annahme⸗Beamten ohne Erinnerung Shhehan. worden ist, 4 888 erfüllen, so kann ein Epostom, waͤhrend die ernen eicl g bena Aan 2) ersichtlich ist, daß der deklarirte Werth der⸗ Sendung den gemeinen bei der Declaration des Werths des Passagiergepäckes behufs der Ersatz⸗ seitigung ihrer Ersatzverbindlichkeit nachweisen muß: ist, nicht vorkommen, ohne daß dasselbe vor Aushändigung der e Werth derselben übersteigt, wie solches der Fall ist, wenn der Werth leistung in Verlust⸗ oder Beschädigungsfällen zu verfahren ist, bestimmt daß der Verlust oder die Bes idi , ““ an den Empfänger entdeckt wird, und wenn et eiller nene 66 iner hvpothekarischen Obligation über 10,000 Rthlr. zum Werthe die General⸗Verfügung vom 11. August 1852 (Staats⸗Anzeiger 8 ie Beschädigung aus einer vorschriftswidrigen jener Verpflich C ei einer genauen Erfüllung 8 10,000 Rthlr. deklarirt worden i S. 1189). Der Reisende entri im F W 1 h — Adressirung u. s. w. hervorgegangen ist. P 1“ 1n ö der Sendung an den Empfänger “ Eo“ g 8 239 92 R 9 n niglgh nFithne 88. Se 2Sn. ih ch h 802 “ ; 11 Verschluß unverletzt und zugleich das bei der Einliefer emi Ist die Sendung bei der Einlieferung aber auch nicht zur Berichtigun . 39 des Reglemenis die Assekuranzgebuhr vsen⸗ as Werthporto von dem “ “X“ einer Sendung ist die Sendung Gewicht übereinstimmend befunden wird, so ier engscäaa ggccanühne LW32 Dmiation zmrückgegeben 1 sa es, weil diche,s im Auslande ganzen deklarxirten Betrage, und im Falle des Verlustes oder der Beschäö 8 uden, und es wird sich aus deren Beschaffenheit in der Regel daß der Zustand der Sendung sich nicht verändert, und die Post⸗Verwal⸗ aufgegeben, oder die Unrichtigkeit der Declaration bei der Einlieferung nicht digung erfolgt die Ersahleistung seitens der Post⸗Verwaltung nach Maß⸗ K - oder aus einem Versehen nicht bemerkt worden ist gabe der Declaration ebenso, wie bei Paketen mit deklarirtem Werthe, pelche zur Post behufs ihrer Beförderung eingeliefert worden sind.
entnehmen lassen, ob die Beschädigung aus einer mangelhaften Verpackung tung ihre durch Einlieferung der Sendung überkommene Verpflichtung durch erkannt werden konnte, Absender in Verlustfällen dennoch nicht den deklarirten Betrag, es Pfund des
u. s. w. hervorgegangen ist, und ob diese schon bei der Aufgabe äußerlich Auslieferung der Sendung an den Empfänger erfüllt hat. so kann der sondern nur den gemeinen Werth der Sendung erstattet verlangen, und es Ist die Werths⸗Declaration unterblieben, so ist für jed Reisegepäcks ein Normalsatz von 1 Rthlr. festgesetzt, von welchem dasselbe
erkennbar war. Der Postbeamte wird sich ernster Rü⸗
— s ge aussetzen, wenn Es muß hiernach ei — 1
auf diese Weise festgestellt wird daß er bei der Annahme sein 8 muß hiernach einleuchten, daß die sorgfältigste Beobachtung de e. 2 —
licten Dbliegenheiten nicht na 2 92 un b nen jenst⸗ Vorschriften über die Ermittelung und Notirung d 5 “ ig der findet, sofern dieser weniger beträgt, als der deklarirte Werth, vennoch eine
- gen! cht nachgekommen, sondern die Sendung angenom⸗ die Prüfung des Verschlusses 8edct nat heschs Geent lgprüche Erstattung zu viel gezahlter Assekuranz⸗Gebühr nicht statt. gilt, was im §. 13 in Betreff des Normalsatzes von 10 Sgr. für Pakete Zu den Erfordernissen der Werths⸗Deeclaration gehört es übrigens festgesetzt ist, welche der Post zur Versendung eingeliefert werden.
men hat, ohne auf die sichtbaren Mängel aufmerlsam zu machen. Es ist fie 8 8 vG 8 — S . , 1 deshalb seitens der Postbamten bei Annahme einer Sendung 8 fern Velcege meee 86 in der Sendung, als diese bei der Post eingelie⸗ G ¹ 1b 1b prüfen, ob die über die Signirung, Adressirung, Verpackung und Ver⸗ redlichen Vecunt 2 efanden, abgewendet werden sollen, und wenn un⸗ nicht, daß außer dem Werthe auch noch der Inhalt der Sendung angege⸗ Wenn die Post⸗Verwaltung übrigens nur für das reglementsmäßig schließung gegebenen Vorschriften beachtet worden sind. soll, ohne 8 8 Gef 1eee zu Veruntreuungen gegeben werden ben wird, auch ist zu beachten, daß die Vermuthung für die Richtigkeit der eingelieferte Passagiergut haftet, so muß auf die Vorschrift des §. 38 des Die Ersatzverbindlichkeit der Post⸗Verwaltung fällt ferne hat gezeigt baß Entdeckung ausgesetzt zu sein. Die Erfahrung Declaration, d. h. dafür spricht, daß der deklarirte Werth den gemeinen Reglements 9), welche bestimmt, wie das Passagiergepäck eingeliefert wer⸗ 1 “ g fällt ferner fort: die Feencstel 88 Vernachlässigung jener Obliegenheiten in Spolienfällen Werth nicht übersteigt, und daß es auf eine Ermittelung des gemeinen den muß, und insbesondere darauf aufmerksam gemacht werden, daß die 2) wenn Verlust oder Beschädigung durch die unabwendbaren Folgen Folge v 8. Phhthters in der Regel unmöglich gemacht hat, und in Werths überall erst dann ankommt, wenn in Verlust⸗ oder Beschädigungs⸗ Post⸗Verwaltung für die kleinen Reisebedürfuisse, welche die Reisenden eines Naturereignisses, oder durch einen Zufall, wohin jedoch Raub e 2 1”ö c fehlenden Beträge von Beamten ersetzt werden mußten, fällen Umstände vorliegen, welche es wahrscheinlich machen, daß der delsa⸗ unter eigener Aufsicht bei sich führen und im Wagen unterbringen und Diebstahl miemals gerechnet werden sollen, herbeigeführt wor⸗ gogen e ein Verdacht der Untreue durchaus nicht aufkommen konnte, rirte Werth den gemeinen Werth der Sendung übersteigt. Garantie nicht leistet. den ist. gleicfüng ts Gessilhs Bahr veich ie peh Feststellung und Ver⸗ Ist die Werths⸗Declaration den gesetzlichen Vorschriften entsprechend, Ferner 6 1 “ ußer Acht gelassen hatten. Viele Postbeamte a v deklarirt Sehe Raub und Diebstahl kommt es hiernach nicht darauf an, ob Vor⸗ haben dergleichen Versehen mit schweren Opfern büßen 1 g.g. Es kann “ L ETT Sendung den der G 2) bestimmt der §. 15, daß die Post⸗Verwaltung Ersatz der Kurkosten si dnns geh vernachlässigt worden sind, durch deren Beachtung die Be⸗ ein solches Versehen, bei der Wichtigkeit der gegebenen Vorschrift p Betrag ersetzt, im Fall 1L bloßen. Beschädigung. 8 erag zu leisten hat, wenn ein Reisender bei Benutzung der ordentlichen Posten E“ hätte verhindert werden können, sondern die Mangel an Zeit niemals entschuldigt werden, und das Ce-e e ““ sedocht nirmals “ .“ X“ körperlich beschädigt wird, und die Beschädigung nicht erweislich durch wegen einer 1;eaecele geah hea enna mlaletrirn uun en 18 6 erfordert die sorgfältigste Beachtung jener Vorschiüten. “ 8 Zass Kelüüen in. Uüessadoh . .“ Beamten halten, welchem dieselbe zur Last fällt. 8 an den Hat der Adressat die Sendung ohne Erinnerung angenommen, so liegt durch die Schuld des Reisenden herbeigeführt ist. ihm der Beweis ob, daß bei Aushändigung der Sendung der Verschluß Unter Kurkosten können in der Regel nur solche Kesten verstanden werden, welche an Medikamenten und Arztlohn zur Heilung des Beschä⸗ verwenden waren. Die gewöhnlichen Unterhaltungskosten können
Endlich fällt die Ersatzverbindlichkeit der Post⸗Verwaltung sort: nicht mehr unverletzt war, und daß das Gewicht nicht mehr übereingestimmt 1 5) wenn sich Verlust oder Beschädigung auf einer auswärtigen post⸗ hat. Wird dieser Beweis grführt, so wird sich in der Regel auch ergeben Ist die Declaration des Werthes einer Sendung unterblieben, so digten zu 1b könne Anstalt ereignet hat. daß ein Beamter die erwähnten Vorschriften nicht beachtet hat, und die wird, wenn sich das Geld oder der sonstige Gegenstand der Sendung in dazu nicht gerechnet werden. Wenn übrigens der §. 15 die Post⸗Verwal⸗ Die Post⸗Verwaltung k “ Untersuchung ist in dergleichen Fällen zugleich darauf zu richten, wem ein einem gewöhn!ichen Briefe befand, im Fall des Verlustes oder der Be⸗ tung nur zum Ersatz der erforderlichen Kurkosten verpflichtet, so ist durch als ihr die Möglichkei ng n— nur so lange für eine Sendung haften, solches Versehen zur Last fäll schädigung eine Entschädigung nicht geleistet, bei Paketen aber tritt die das Wort „erforderlich“ angedeutet, daß die Post⸗Verwaltung für außer⸗ dessen hn si bei 22 en ist, dieselbe zu überwachen. In Folge . 1 v“ Vorschrift des §. 13 des Gesetzes ein, nach welcher im Fall des Verlustes gewöhnliche Mittel, welche der Reisende zu seiner Heilung anwendet, nicht Uichteit 8 Seg lrg ee daggen Hash deecant hne un. diehngennnn 1 vEö auf den wirklichen Werth des verlorenen dea hse aufzukommen braucht. 1384% 1— Cg oärtigen Gränz⸗Post⸗An alt zu “ 10 Sgr. für jedes Pfund der Sendung vergütet werden, wobei” akete, 1 die Ersatzleistung für das Passa jer⸗ b11“ ecfallt, so wuß sich, der abstader⸗ j . — b - welche weniger als 1 Pfund wiegen, dan Paketen zum Gewichte von G 1“ . Rsg hah 89 111ö1 in E111*“ Fie eins V1 eschädigung, an die auswärtige Post⸗ Die §§. 12 und 13 des Gesetzes bestimmen die Hoͤhe der Entschädi⸗ Einem Pfunde gleichgestellt und überschießende Pfundtheile für Ein Pfund Benust⸗ hn Be schäbigungsfällen bei Benutzung der orventlichen Posten Aet. 25 1g 2 88 eresse des Publikums ist jedoch bereits in den gung bei Briefen mit deklarirtem Werthe und bei Paketen mit oder ohne gerechnei werden. Im Fall der Beschädigung wird der Betrag des wirklich 8 m isen nicht ü Uecen 1851 (Staats 1ngeige: 1882 hnh 8 Iä dehe Werths⸗Declaration, und es setzt zunächst der §. 12 fest: erlittenen Schadens, jedoch niemals über den angegebenen Normalsatz von zum Reisen nicht zu leisten— “ 4ö6“ estimmt: daß Ersa Ist ei 1b 10 Sgr. für das Pfund, ersetzt. 8 Post⸗Verwaltung grleistet wird, 1 welcher saß hbb geschehen, so wird dieselbe bei der Feststel⸗ “ *) Der §. 38 des Reglements lautet: 2 NRu 5 ge 2 s ⸗Ver 92 2 F . — V . . . “ 86 Regreß Ersatzes zum Uunde gelsg N11“ Zu §. 14 Jedem Reisenden ist die Mifnasehe seines BResgetete a ih ben Sche r Ce1.““ b ö schrä s die einzelnen Gegenstände zur Versendung m nach fremden zum Gebiete des deutsch⸗österreichischen Postvereins gehö ri Es ist d IrI unbeschränkt gestattet, a S 8 1, gehörigen ist urch diese Vorschrift dem Absender die Gele enheit gegeben, eignet sind (§§. 8 und 10). 1ö1“ sich Lent dsas 6 1 der “ für den Fall be Verlusges oder Der §. 44 1 Gesetzes 1 b fe als Arbeitsbeutel, Stöcke, Degen, Mäntel, “ 1 ie prenßische Post⸗Ver⸗ dir e ädigung der Sendung zu sichern, und in Erwägung, daß einerseits einen rekommandirten Brief “ S s bund Regenschirme u. s. w., welche waltung auch in dergleichen Fällen auf Grund der weiteren Bestimmung die zu zahlende Assekuranz⸗Gebühr sehr niedrig gestellt Seeann f9 und ü ür eine rekommandirte Streifband⸗ oder Kreuzbandsendung, Aberrgaig gung Fußsäce, pasfagiere in den 1 Taschen 5. V einen rekommandirten Brief mit Waarenproben oder Mustern, und Wgce⸗ isigung ichen den Füͤßen giarc unter den Siten untergebracht
des §. 40 lit. c., welche die Ersatzleistung eintreten läßt, wenn die preußi⸗ fen die Reisenden unter eigener Aufsicht bei sich
dererseits bei Versendung von Geldern in gewöhnlichen Briefen eine Ent⸗ 1 “ S ü 8 werden können, dür
sche Post⸗Verwaltung solche durch Convention über — üdigung ü j 1 9 nommen hat, Ersatz lei⸗ schädigung überhaupt nicht, und bei Paketen nur eine Entschädigung von sten, sofern die Sendung bei einer preußischen Post⸗Anstalt eingeliefert wor⸗ 10 Sgr. für jedes Pfund gezahlt wird, wenn die 1“ 1“ 1 “ neede EeEE11.“ 8 Andere Reise⸗Effekten, insbesondere Koffer, Kisten, Mantel⸗, Rechi Insta
den ist, und der Verlust oder die Beschädi f 8 1 derlichen Falls dur ch ist, muß es auffallen daß noch in v le F ll . W 8 1 Anerkennung seitens der bitreffende lgung, erfan ch — ielen Fällen die Werths⸗Declaration 3 8 . Arag hs 2 ländi 1— der aus ausländischen Geldsorten, so hat toffer t ff gen Post⸗Anstalt aus inländischen Goldmünzen oder aus an sländisch lds “ 11“ EE“ efits snn W g. je Uebergabe derselben an Con⸗
feststeht. dennoch unterbleibt, und es ist nöthig, das Publikum mehr und mehr auf Bei der Ersatzleistung für ei bärti 8 “ die Na htheile aufmerksam zu ma en, welche aus d . Decla⸗ der Absender die Reduction vorzunehmen ung sden ü zan n becchagean, 18 ür eige aäclichtan 1 Tö Pee einer deen entstehen, und d..e. in Silber⸗Courant SL“ 1““ “ ezeiheben han Bec an welchen sich Post⸗Anstalten en Vorschrifte ins⸗ 8 en Werth der Sendung zum . lust⸗ un den Papieren und Dokumenten ist uni EEEE11“ i segepäch it ei ignat 4 vention zu descthüten S- Vertrages oder der betreffenden Con⸗ Beschädigungsfällen zu b.“ e“] Leurbwen, welchen dieselben zur Zeit 88 Fictteh ne n Wechseln büsern e⸗ dageccsce Ses diesegezenae⸗ Firder Reise 3 1 en. Bei Versendung von vothekarischen Dokumenten, echseln hen sein, e GW“ 1u1“*“ “ ““ Bei Verlusten und Beschädigungen im Inlande aufgegebener Sendun⸗, Wer den Werth einer Sendung deklariren will, muß zunächst in An⸗ “ 9. 11““ ist ha ber Nennwerth, sondern nur derjenige bis zu welchem er eingeschtieben ist, enthän. - i pen veich sich auf auswärtigen Post⸗Anßalten ereignet haben, wo nicht sehung der Form der Declaration die Vorschrift des §. 13 des Reglements Betrag anzugeben, welcher zur Erlangung einer rechtsgültigen neuen Aus⸗ Das Reisegepäck, so weit dasselbe nicht aus den kleinen Reise⸗ besönder Canzentonen die Ersatzleistung seitens der preußischen Post⸗Ver⸗ vom 31. Juli 1852 beachten *) . .“ ertigung des Dokuments oder zur Beseitigung der aus dem Verluste ent⸗ Bedürfnissen besteht, muß eine Stunde vor der Abfahrt der betreffenden vehang Küüasig machen, nitt dis Vensitesung der preußtschen Poft⸗Ver⸗ 6“ jchenden Hindernisse, die verbriefte Forderung einzuziehen, voraussichtlich Post, und zu den Posten, welche von 9 Uhr Abends bis 8 Uhr Mor⸗ aans vench den ee114 —* aa hhein 1 u verwenden sein würde. Ist aus dem Inhalte der Declaration zu gens abgehen, bis 8 Uhr Abends unter Vorzeigung des Passagierbillets vönaege g Eeneabane Fe. Zan erfasasss CChsäsnagin h. . ) Der §. 13 des Reglements lantet: g ersehen, daß dieselbe der vorstehenden Vorschrift nicht entspricht, so wird bei den Post⸗Austalten eingeliefert werden. Ausnahmsweise soll jedoch 8 .“ Die Declaration des Werihes einer Sendung muß, wenn sie im die Sendung zur Berichtigung der Deelaration zurückgegeben. Wenn die Aufgabe des Reisegepäcks von Personen, welche mit den Posten 8 n 6 hq1“ Verlustes oder der Beschädigung der Sendung bei der Ersatz⸗ ’ dies aber auch nicht geschieht, so hat jedenfalls der Absender es sich dei⸗ weiterher kommen, oder von auswärts mit Privatfuhrwerk u. s. w. ein⸗ 3 1 1.h See 9 2ier n.⸗ 8 1 beistung maßgebend seim soll, 8 zumessen, weun die Assekuranz⸗Gebühr na larirten Summe er⸗ treffen, auch gegen die Zeit des Abganges der Posten und längstens 11“““ ö“ 1) bei Briefen mit Geld oder sonstigem Inhalte von Werth auf der hoben wird, im Fall des Verlustes der Sendung aber, ohne daß dem Ab⸗ bis zu demselben Termine gestattet sein, welcher für die Meldung und v1131“ Adresse des Briefes und sender das Recht zusteht, einen Theil der Assekuranz⸗Gebühr erstattet zu Annahme solcher Personen nachgelassen worden ist (§. 31). wenn dieser den Der Reisende erhält über das eingelieferte Reisegepäck eine Be-
Bei der Bestimmun b ; b . sschtigen: öa111131ö15b5‧“ 2) bei anderen Sendungen auf der Adresse des Begleitbriefes (§. 3) V verlangen, nur der gemeine Werth der Sendung und, 48 und auf der Sendung bei der Signatur (§. 4) angegeben werden. Betrag übersteigt, für welchen die Assekuranz⸗Gebühr erhoben worden ist, scheinigung (Bagagezeitel). Der Reisende hat den Bagagezettel sorg fältig aufzubewahren. Die Rückgabe des Reisegepäcks, der Wert folgt gegen Rückgabe de
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und der e. ⸗ herger 9 Sendungen verschlossen übergeben, 416 eens cersegem . Briefes mit angegebenem Werthe darf niemals nur dieser Betrag erstattet wird. ᷓ h
Gegenstände von Werth im Postiokal⸗ vec ehgenhe. Geld oder andere Die Declaration des Werthes einer Sendung ist in preußischer Sil⸗ Auch über Sendungen mit deklarirtem Werthe wird ein Einliefe⸗ desselben mag detlarirt lücht, büas eines Postbeamten zu! berwährung auszudrücken und es darf der deklarirte Betrag den gemeinen nangsschein ertheilt. Bagagezeltels. 11
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