Dieses ergiebt sich aus der
Dem Annahme⸗Beamten liegt zwar ob, darüber zu wachen, daß die
Vorschriften über Adressirung, Signirung, Verpackung und Verschließung der Sendungen bachtet Beschaffenheit einer Sendung nicht immer erkennen läßt, ob die innere Ver⸗
beobachtet worden sind. Allein abgesehen davon, daß die äußere
packung ausreichend ist, und daß überhaupt die Vorschriften über Adressi⸗ rung u. s. w. immer nur allgemein gehalten werden können, und im ein⸗ zelnen Falle vom Absender beurtheilt werden muß, welche Verpackung aus⸗
reichend ist, um eine Beschädigung des verpackten Gegenstandes abzuwenden,
in der Natur der Sache begründete Verbindlichkeit des Absenders, die Sendung gehörig zu adressiren u. s. w., nicht dadurch allein für beseitigt erachtet werden, daß dem Postbeamten die Nichtbeachtung der Vorschriften und Vorsichtsmaßregeln seitens des Absenders entgangen ist.
Andererseits bleibt die Nichtbeachtung jener Obliegenheit seitens des Annahme⸗
Beamten nicht ohne rechtliche Wirkung. Denn es wird, wenn bei der Annahme einer Sendung dergleichen Mängel nicht gerügt worden sind, vermuthet, daß der⸗ leichen Mängel äußerlich nicht erkennbar waren, und es muß im Fall einer Be⸗ schabigung seitens der Postverwaltung dargethan werden, daß die Beschädigung durch dergleichen Mängel veranlaßt worden ist. Schlußbestimmung des §. 7 des Reglements, daß eine Sendung von worden ist, zur Be⸗
der Sendung dennoch
nach welcher die Post⸗Verwaltung in dem Falle, dem Annahme⸗Beamten ohne Erinnerung angenommen
seitigung ihrer Ersatzverbindlichkeit nachweisen muß:
„
noch vorhanden,
daß der Verlust oder die Beschädigung aus einer vorschriftswidrigen
Adressirung u. s. w. hervorgegangen ist.
In Fällen der bloßen Beschädigung einer Sendung ist die Sendung und es wird sich aus deren Beschaffenheit in der Regel entnehmen lassen, ob die Beschädigung aus einer mangelhaften Verpackung u. s. w. hervorgegangen ist, und ob diese schon bei der Aufgabe äußerlich erkennbar war. Der Postbeamte wird sich ernster Rüge aussetzen, wenn auf diese Weise festgestellt wird, daß er bei der Annahme seinen dienst⸗ lichen Obliegenheiten nicht nachgekommen, sondern die Sendung angenom⸗ men hat, ohne auf die sichtbaren Mängel aufmerksam zu machen. Es ist deshalb seitens der Postbeamten bei Annahme einer Sendung sorgfältig zu prüfen, ob die über die Signirung, Adressirung, Verpackung und Ver⸗ schließung gegebenen Vorschriften beachtet worden sind.
Die Ersatzverbindlichkeit der Post⸗Verwaltung fällt ferner fort:
2) wenn Verlust oder Beschädigung durch die unabwendbaren Folgen
—¹— eines Naturereignisses, oder durch einen Zufall, wohin jeroch Raub und Diebstahl niemals gerechnet werden sollen, herbeigeführt wor⸗ den ist.
Bei Raub und Diebstahl kommt es hiernach nicht darauf an, ob Vor⸗ sichtsmaßregeln vernachlässigt worden sind, durch deren Beachtung die Be⸗ raubung oder der Diebstahl hätte verhindert werden können, sondern die Post⸗Verwaltung muß in dergleichen Fällen immer haften, und kann sich wegen einer Vernachlässigung der nöthigen Vorsichtsmaßregeln nur an den Beamten halten, welchem dieselbe zur Last fällt.
Endlich fällt die Ersatzverbindlichkeit der Post⸗Verwaltung sort:
3) wenn sich Verlust oder Beschädigung auf einer auswärtigen Post⸗ Anstalt ereignet hat.
Die Post⸗Verwaltung kann nur so lange für eine Sendung haften, als ihr die Möglichkeit gegeben ist, dieselbe zu überwachen. In Folge dessen übernimmt sie bei Sendungen nach dem Auslande nur die Verbind⸗ lichkeit, die Sendung unbeschädigt der auswärtigen Gränz⸗Post⸗Anstalt zu überliefern. Hat ste diese Verbindlichkeit erfüllt, so muß sich der Absender, im Fall eines Verlustes oder einer Beschädigung, an die auswärtige Post⸗ Verwaltung halten. Im Interesse des Publikums ist jedoch bereits in den Art. 25 und 62 des revidirten Postvereins⸗Vertrages vom 5. Dezember 1851 (Staats⸗Anzeiger 1852 Nr. 142 S. 830) bestimmt: daß Ersatz von derjenigen Post⸗Verwaltung geleistet wird, unter welcher das Post⸗Amt der Aufgabe steht, und daß dieser nur der Regreß an die betreffende Post⸗Verwaltung vorbehalten bleibt. Bei Sendungen nach fremden zum Gebiete des deutsch⸗österreichischen Postvereins gehörigen oder nach solchen Staaten, mit welchen die preußische Post⸗Verwaltung eine gleiche Vereinbarung getroffen hat, wird deshalb die preußische Post⸗Ver⸗ waltung auch in dergleichen Fällen auf Grund der weiteren Bestimmung des §. 10 lit. c., welche die Ersatzleistung eintreten läßt, wenn die preußi⸗ sche Post⸗Verwaltung solche durch Convention übernommen hat, Ersatz lei⸗ sten, sofern die Sendung bei einer preußischen Post⸗Anstalt eingeliefert wor⸗ den ist, und der Verlust oder die Beschädigung erforderlichen Falls durch Anerkennung seitens der betreffenden auswärtigen Post⸗Anstalt feststeht.
Bei der Ersatzleistung für eine auswärtige Post⸗Anstalt bleibt übri⸗ gens zu berücksichtigen, daß die Verbindlichkeit und der Umfang derselben nach den Vorschriften des Postvereins⸗Vertrages oder der betreffenden Con⸗ vention zu beurtheilen sind. v
15
Bei Verlusten und Beschädigungen im Inlande aufgegebener Sendun⸗ gen, welche sich auf auswärtigen Post⸗Anstalten ereignet haben, wo nicht besondere Conventionen die Ersatzleistung seitens der preußischen Post⸗Ver⸗ F zulässig machen, tritt die Vermittelung der preußischen Post⸗Ver⸗ vöerhnac aagaüasenger hea sersehei⸗ . seitens der aus⸗
— . u verhelfen. Eine preußischen Post⸗Bermaltong üdeeaben .““ seitens der “ 8 1
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chngen der Bestimmung des §. 11 des Gesetzes ist Folgendes zu berück⸗ 1
Der Post⸗Verwaltun ie S ig werden die Sendungen verschlossen üb Pi ö weder vGg. noch verpflichtet 1 dess egebs⸗ g nde von Werth im Postlokale in Gegenwart eines Postbeamten zu
verpacken und zu verschließen, weil es hierzu bei dem Umfange der Werth⸗ sendungen an Zeit und Gelegenheit fehlt. Nach §. 26 Tit. 14 Thl. I. des Allgemeinen Landrechts hat die Post⸗Verwaltung deshalb auch nur die Ver⸗ pflichtung, die ihr verschlossen übergebene Sendung dem Adressaten in dem⸗ selben Zustande auszuhändigen, in welchem sie eingeliefert worden ist. Die⸗ selbe hat hiernach dafür zu sorgen, daß der Zustand, in welchem eine Werthsendung eingeliecfert wird, nicht verändert wird, während dieselbe der Post⸗Verwaltung anvertraut ist, und es sind deshalb die Postbeamten durch besondere spezielle Vorschriften verpflichtet:
1) bei der Einlieferung einer Sendung, deren Gewicht genan zu ermit⸗
teln, solches auf dem Briefe oder Begleitbriefe zu notiren, und sich baeonn zu überzeugen, daß der Verschluß der Sendung unver⸗ etzh
2) vor der Auslieferung und in den dazu geeigneten Fällen auch unter⸗ wegs die Werthsendung nachzuwiegen und sich von der Uebereinstim⸗ mung des Gewichts, so wie davon zu überzeugen, daß der Verschluß noch unverletzt ist. b
Wenn die Postbeamten diese ihnen obliegenden Verpflichtungen genau erfüllen, so kann ein Spolium, während die Sendung der Post anvertraut ist, nicht vorkommen, ohne daß dasselbe vor Aushändigung der Sendung an den Empfänger entdeckt wird, und wenn bei einer genauen Erfüllung jener Verpflichtungen vor Aushändigung der Sendung an den Empfänger der Verschluß unverletzt und zugleich das bei der Einlieferung ausgemittelte Gewicht übereinstimmend befunden wird, so rechtfertigt sich die Annahme, daß der Zustand der Sendung sich nicht verändert, und die Post⸗Verwal⸗ tung ihre durch Einlieferung der Sendung überkommene Verpflichtung durch Auslieferung der Sendung an den Empfänger erfüllt hat.
Es muß hiernach einleuchten, daß die sorgfältigste Beobachtung der Vorschriften über die Ermittelung und Notirung des Gewichts und über die Prüfung des Verschlusses dringend nothwendig ist, wenn Ersatz⸗Ansprüche für Beträge, welche sich in der Sendung, als diese bei der Post eingelie⸗ fert wurde, gar nicht befanden, abgewendet werden sollen, und wenn un⸗ redlichen Beamten keine Gelegenheit zu Veruntreuungen gegeben werden soll, ohne der Gefahr der Entdeckung ausgesetzt zu sein. Die Erfahrung hat gezeigt, daß die Vernachlässigung jener Obliegenheiten in Spolienfällen die Ermittelung des Thäters in der Regel unmöglich gemacht hat, und in Folge dessen die fehlenden Beträge von Beamten ersetzt werden mußten, gegen welche ein Verdacht der Untreue durchaus nicht aufkommen konnte, denen aber zur Last fiel, daß sie die Vorschriften über Feststellung und Ver⸗ gleichung des Gewichts außer Acht gelassen hatten. Viele Postbeamte haben dergleichen Versehen mit schweren Opfern büßen müssen. Es kann ein solches Versehen, bei der Wichtigkeit der gegebenen Vorschriften, mit Mangel an Zeit niemals entschuldigt werden, und das eigene Interesse der Postbeamten erfordert die sorgfältigste Beachtung jener Vorschriften.
„Hat der Adressat die Sendung ohne Erxinnerung angenommen, so liegt ihm der Beweis ob, daß bei Aushändigung der Sendung der Verschluß nicht mehr unverletzt war, und daß das Gewicht nicht mehr übereingestimmt hat. Wird dieser Beweis geführt, so wird sich in der Regel auch ergeben, daß ein Beamter die erwähnten Vorschriften nicht beachtet hat, und die Untersuchung ist in dergleichen Fällen zugleich darauf zu richten, wen ein solches Versehen zur Last fällt. I1“
er Entschädi⸗
Die §§. 12 und 13 des Gesetzes bestimmen die Höhe mit oder ohne
gung bei Briefen mit deklarirtem Werthe und bei Paketen Werths⸗Declaration, und es setzt zunächst der §. 12 fest:
Ist eine Werths⸗Declaration geschehen, so wird dieselbe bei der Feststel⸗ ung des Betrages des von der Post⸗Verwaltung zu leistenden Schadens⸗
Ersatzes zum Grunde gelegt.
Es ist durch diese Vorschrift dem
ch den Ersatz des Werthes der Sendung für den Fall des Verlustes oder
der Beschädigung der Sendung zu sichern, und in Erwägung, daß einerseits die zu zahlende Assekuranz⸗Gebühr sehr niedrig gestellt worden ist, und an⸗ dererseits bei Versendung von Geldern in gewöhnlichen Briefen eine Ent⸗ schädigung überhaupt nicht, und bei Paketen nur eine Entschädigung von 10 Sgr. für jedes Pfund gezahlt wird, wenn die Declaration unterblieben ist, muß es auffallen, daß noch in vielen Fällen die Werths⸗Declaration dennoch unterbleibt, und es ist nöthig, das Publikum mehr und mehr auf die Nachtheile aufmerksam zu machen, welche aus der unterlassenen Decla⸗ ration des Werths einer Sendung entstehen, und dasselbe zu veranlassen, den Werth der Sendung zum Zwecke der Ersatzleistung in Verlust⸗ und
Beschädigungsfällen zu declariren.
Wer den Werth einer Sendung deklariren will, muß zunächst in An⸗ sehung der Form der Declaration die Vorschrift des §. 13 d lements vom 31. Juli 1852 beachten *). “
Absender die Gelegenheit gegeben,
1 s-911 19 Ce d 1598 121 1 5 f e 8 . *) Der §. 13 des Reglements lantet: 8 Die Declaration des Werthes einer Sendung muß, Fall des Verlustes oder der Beschädigung der Sendung leistung maßgebend sein soll,
1) bei Briefen mit Geld oder sonstigem Inhalte von Werth auf der Adresse des Briefes und 8 2) bei anderen Sendungen auf der Adresse des Begleitbriefes (§. 3) und auf der Sendung bei der Signatur (§. 4) angegeben werden. Das Gewicht eines Briefes mit angegebenem Werthe darf niemals
16 Loth übersteigen. Die Declaration berwährung auszudrücken
wenn sie im bei der Ersatz⸗
des Werthes einer Sendung ist in preußischer Sil⸗ f deklarirke Betrag den gemeinen
v“
z;ugleich auf der Sendung angegeben worden ist,
Rach dieser Vorschrift wird die Declaration für nicht geschehen erach⸗ jet, wenn dieselbe
1) bei Briefen mit Geld oder sonstigem Inhalte von der Adresse des Briefes, und mie
2) bei anderen Sendungen nicht auf der Adresse des Begleitbrie fes und bei der Signatur
und es kann in Verlust⸗ wenngleich die Assekuranzgebühr vom deklarirten Betrage erlegt worden ist, dieser demnach bei der Ersatzleistung nicht zum Maßstabe dienen, viel⸗ mehr wird die Sendung als eine Sendung ohne Werihs⸗Declaration be⸗ handelt.
Nach der Vorschrift dung gleich bei der Einlieferung zur Berichtigung der gegeben, wenn
) dieselbe nicht in preußischer Silberwährung ausgedrückt worden ist/ oder wenn 8 1
) ersichtlich ist, daß der deklarirte Werth der Sendung den gemeinen
—Werth derselben übersteigt, wie solches der Fall ist, wenn der Werth einer hopothekarischen Obligation über 10,000 Rihlr. zum Werthe von 10,000 Rthlr. deklarirt worden ist.
Ist die Sendung bei der Einlieferung aber auch nicht zur Berichtigung der Declaration zurückgegeben worden, sei es, weil dieselbe im Auslande aufgegeben, oder die Unrichtigkeit der Declaration bei der Einlieferung nicht erkannt werden konnte, oder aus einem Versehen nicht bemerkt worden ist, so kann der Absender in Verlustfällen dennoch nicht den deklarirten Betrag, sondern nur den gemeinen Werth der Sendung erstattet verlangen, und es findet, sofern dieser weniger beträgt, als der deklarirte Werth, dennoch eine Erstattung zu viel gezahlter Assekuranz⸗Gebühr nicht statt.
Zu den Erfordernissen der Werths⸗Deelaration gehört es übrigens nicht, daß außer dem Werthe auch noch der Inhalt der Sendung angege⸗ ben wird, auch ist zu beachten, daß die Vermuthung für die Richtigkeit der Declaration, d. h. dafür spricht, daß der deklarirte Werth den gemeinen Werth nicht übersteigt, und daß es auf eine Ermittelung des gemeinen Werths überall erst dann ankommt, wenn in Verlust⸗ oder Beschädigungs⸗ fällen Umstände vorliegen, welche es wahrscheinlich machen, daß der dekla⸗ rirte Werth den gemeinen Werth der Sendung übersteigt.
Ist die Werths⸗Declaration den gesetzlichen Vorschriften entsprechend, so erhält der Absender im Fall des Verlustes der Sendung den deklarirten im Fall einer bloßen Beschädigung wird der Betrag des
Betrag ersetzt, im 1 d “ Schadens, jedoch niemals über den deklarirten Werth der Sen⸗
dung hinaus, erstattet.
Werth nicht auf
und Beschädigungsfällen,
des §. 13 des Reglements wird ferner die Sen⸗ Declaration zurück⸗
“
Zu §. 13.
des Werthes einer Sendung unterblieben, so sonstige Gegenstand der Sendung in im Fall des 8 der 85 chädigung eine Entschädigung nicht geleistet, bei Paketen aber tritt die §. 13 des Besczes “ welcher im Fall des Verlustes ohne Rücksicht auf den wirklichen Werth des verlorenen Gegenstandes 10 Sgr. für jedes Pfund der Sendung vergütet werden, wobei Pakete, welche weniger als 1 Pfund wiegen, den Paketen zum Gewichte von Einem Pfunde gleichgestellt und überschießende Pfundtheile für Ein Pfund gerechnet werden. Im Fall der Beschädigung wird der Betrag des wirklich erlittenen Schadens, jedoch niemals über den angegebenen Normalsatz von 10 Sgr. für das Pfund, ersetzt. v
die Declaration wird, wenn sich das Geld oder der einem gewöhn!ichen Briefe befand,
Der §. 14 des Gesetzes billigt 1) für einen rekommandirten o““ 2) für eine rekommandirte Streifband⸗ oder Kreuzbandsendung, 3) für einen rekommandirten Brief mit Waarenproben oder Mustern,
Werth der Sendung nicht übersteigen. Besteht daher eine Geldsendung aus inländischen Goldmünzen oder aus ausländischen Geldsorten, so hat der Absender die Reduction vorzunehmen und den Werth der Sendung
in Silber⸗Courant auszudrücken. Bei der Versendung von courshaben⸗ Dokumenten ist nicht der Nennwerth, sondern der
r Zeit der Einlieferung haben, anzuge⸗
hypothekarischen Dokumenten, Wechseln und ähnlichen Dokumenten ist nicht der Nennwerth, sondern nur derjenige Bctrag anzugeben, welcher zur Erlangung einer rechtsgültigen neuen Aus⸗ fertigung des Dokuments oder zur Beseitigung der aus dem Verluste ent⸗ stehenden Hindernisse, die verbriefte Forderung einzuziehen, voraussichtlich zu verwenden sein würde. Ist aus dem Inhalte der Declaration zu ersehen, daß dieselbe der vorstehenden Vorschrift nicht entspricht, so wird die Sendung zur Berichtigung der Deelaration zurückgegeben. Wenn dies aber auch nicht geschieht, so hat jedenfalls der Absender es sich dei⸗ zumessen, wenn die Assekuranz⸗Gebühr nach der deklarirten G hoben wird, im Fall des Verlustes der Sendung aber, ohne daß dem Ab⸗ sender das Recht zusteht, einen Theil der Assekuranz⸗Gebühr erstattet zu verlangen, nur der gemeine Werth der Sendung und, wenn dieser den Betrag übersteigt, für welchen die Assekuranz⸗Gebühr erhoben worden ist, nur dieser Betrag erstattet wird.
Auch über Sendungen mit deklarirtem rungsschein ertheilt.
Werthe wird ein Einliefe⸗
4) für einen zur Beförderung durch Esta We anderen Gegenstand 3 . Eheseesenndesseneen Wiet dn
eine Entschädigung von 14 Rihlrn. für den Fall des Verlustes zu.
Für eine bloße Beschädigung der bezeichneten Gegenstände wird eine vn 8 1 wird Entschädigung nicht geleistet. Eine Werihs⸗Deelaration kann dei densel⸗ ben nicht vorkommen, und auf den Werih der Sendung selbst kommt es bei der Entschädigung im Fall des Verlustes nicht weiter an.
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12 matn “ 111“ Nachdem die §§. 12 bis 14 die Höohe der Entschädigung in auf Gegenstände festsetzen, welche der Post zur Beförderung eingeliefert werden, handelt der §. 15 von der Entschädigung, welche die Post Ver- waltung in Verlust⸗ oder Beschädigungsfällen bei Benutzung der ordent⸗ lichen Posten zum Reisen zu leisten hat. Es kömmt hier zuvnächst
1) das Passagiergepäck des Reisenden in Betracht. Auch hier ist dem Reisenden gestattet, den Werth seines Reisegepäcks zu deklariren. Wie bei der Declaration des Werths des Passagiergepäckes behufs der Ersatz⸗ leistung in Verlust⸗ oder Beschädigungsfällen zu verfahren ist, bestimmt die General⸗Verfügung vom 11. August 1852 (Staats⸗Anzeiger Nr. 197, S. 1189). Der Reisende entrichtet im Fall der Werths⸗Declaration nach §. 39 des Reglements die Assekuranzgebühr oder das Werthporto von dem ganzen deklarirten Betrage, und im Falle des Verlustes oder der Beschä⸗ digung erfolgt die Ersatzleistung seitens der Post⸗Verwaltung nach Maß⸗ gabe der Declaration ebenso, wie bei Paketen mit deklarirtem Werthe, welche zur Post behufs ihrer Beförderung eingeliefert worden sind.
Ist die Werths⸗Declaration unterblicben, so ist für jedes Pfund des Reisegepäcks ein Normalsatz von 1 Rthlr. festgesetzt, von welchem dasselbe gilt, was im §. 13 in Betreff des Normalsatzes von 10 Sgr. für Pakete festgesetzt ist, welche der Post zur Versendung eingeliefert werden.
Wenn die Post⸗Verwaltung übrigens nur für das reglementsmäßig eingelieferte Passagiergut haftet, so muß auf die Vorschrift des §. 38 des Reglements *), welche bestimmt, wie das Passagiergepäck eingeliefert wer⸗ den muß, und insbesondere darauf aufmerksam gemacht werden, daß die Post⸗Verwaltung für die kleinen Reisebedürfnisse, welche die Reisenden unter eigener Aussicht bei sich führen und im Wagen unterbringen, Garantie nicht leistet. 11I1“
Ferner 2) bestimmt der §. 15,
daß die Post⸗Verwaltung Ersatz der Kurkosten zu leisten hat, wenn ein Reisender bei Benutzung der ordentlichen Posten körperlich beschädigt wird, und die Beschädigung nicht erweislich durch einen Zufall oder die Folgen eines unabwendbaren Natar⸗Ereignisses oder durch die Schuld des Reisenden herbeigeführt ist.
Unter Kurkosten können in der Regel nur solche Kesten verstanden werden, welche an Medikamenten und Arztlohn zur Heilung des Beschä⸗ digten zu verwenden waren. Die gewöhnlichen Unterhaltungskosten können dazu nicht gerechnet werden. Wenn übrigens der §. 15 die Post⸗Verwal⸗ tung nur zum Ersatz der erforderlichen Kurkosten verpflichtet, so ist durch das Wort „erforderlich“ angedeutet, daß die Post⸗Verwaltung für außer⸗ gewöhnliche Mittel, welche der Reisende zu seiner Heilung anwendet, nicht aufzukommen braucht.
Eine weitere Entschädigung als die Ersatzleistung für das Passagier⸗ Gepäck und die Kurkosten des Reisenden hat die Post⸗Verwaltung in Verlust⸗ und Beschädigungsfällen bei Benutzung der ordentlichen Posten
zum Reisen nicht zu leisten.
*) Der §. 38 des Reglements lautet:
Jedem Neisenden i die Mitnahme seines Reisegepäcks insoweit unbeschränkt ehdeser G einzelnen Gegenstände zur Versendung mit der Post geeignet sind (§§. 8 und 10). 1 “
Kleine Reisebedürfnisse, als Arbeitsbeutel, Stöcke, Degen, Mäntel, Oberröcke, leere Fußsäcke, Sonn⸗ und Regenschirme u. s. w., welche ohne Belästigung der übrigen Passagiere in den Netzen und Taschen des Wagens oder zwischen den Fuͤßen und unter den Sitzen untergebracht werden können, dürfen die Reisenden unter eigener Aufsicht bei sich führen.
Andere Reise⸗Effekten, insbesondere Koffer, Kisten, Mantel⸗, Nacht⸗ und Reisesäcke, so wie Hutschachteln und Collis müssen der Post⸗Anstalt zur Verladung übergeben werden. Die Uebergabe derselben an Con⸗ ducteure und Postillone ist an Orten, an welchen sich Post⸗Anstalten befinden, unzulässig. Das Reisegepäck muß mit einer Signatur ver⸗ sehen sein, welche den Namen des Reisenden, und das Ziel der Reise, bis zu welchem er eingeschrieben ist, enthält. 8
Das Reisegepäck, so weit dasselbe nicht aus den kleinen Reise⸗ Bevürfnissen besteht, muß eine Stunde vor der Abfahrt der betreffenden Post, und zu den Posten, welche von 9 Uhr Abends bis 8 Uhr Mor⸗ gens abgehen, bis 8 Uhr Abends unter Vorzeigung des Passagierbillets bei den Post⸗Anstalten eingeliefert werden. Ausnahmsweise soll jedoch die Aufgabe des Reisegepäcks von Personen, welche mit den Posten weiterher kommen, oder von auswärts mit Privatfuhrwer! u. s. w. ein⸗ kreffen, auch gegen die Zeit des Abganges der Posten und längstens bis zu demselben Termine gestattet sein, welcher für die Meldung und Annahme solcher Personen nachgelassen worden ist (§. v
Der Reisende erhält über das eingelieferte Reisegepäck eine Be⸗ scheinigung (Bagagezettel). Der Reisende hat den Bagagezettel sorg⸗ fällig aufzubewahren. Die Rückgabe des Reisegepäcks, der Werth
desselben mag deklarirt sein oder nicht, erfolgt gegen Rückgabe des Bagagezeltels.