1853 / 44 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

fen nach Maßgabe seiner Verschuldung zu gewärtigen hat, darf dagegen jeder rechtschaffene, unverzagte und ehrliebende Soldat einer ehrenhaften Behandlung sich versichert halten

Artikel 51.

Auch soll der Soldat, der sich durch Tapferkeit und Muth vor

Andern auszeichnet, so wie derjenige, der nach langjähriger, vor⸗ wurfsfreier Dienstzeit die Beschwerden des Dienstes nicht mehr zu ertragen vermag, in Folge vor dem Feinde erhaltener Wunden dienstunfähig wird, oder sonst im Dienste zu Schaden kommt, sich aller Wohlthaten und Begünstigungen zu erfreuen haben, die zur Belohnung für Tapferkeit im Kriege und treu geleistete Dienste

18 vII1

Ueberzeugt von dem Pflicht⸗ und Ehrgefühl der Soldaten er⸗ warten Se. Königliche Majestät, daß sie vor Pflichtverletzungen und anderen strafbaren Handlungen sich hüten, ihre Pflichten treu und gewissenhaft erfüllen, durch ehrenhafte Führung in und außer dem Dienste ein Muster ordentlichen und rechtschaffenen Lebens ge⸗ ben und nach Kräften dazu beitragen werden, den guten Ruf des preußischen Heeres im In⸗ und Auslande zu bewahren.

Se. Königliche Majestät werden diejenigen, die diesen Erwar⸗ tungen entsprechen, Ihres besonderen Schutzes würdigen, und ihnen für ihre treu geleisteten Dienste die verdiente Belohnung durch ehrende Auszeichnungen, oder durch Anstellung im Civildienste nach den darüber bestehenden Vorschriften, oder auf andere geeignete Weise zu Theil werden lassen. Auch soll ihnen nach Maßgabe ihrer Fähig⸗ keiten und Kenntnisse der Weg zu den höheren und selbst zu den höchsten Stellen in der Armee offen stehen.

Urkundlich haben Se.“ Königliche Mazestät vorstehende Kriegs⸗ artikel eigenhändig unterschrieben und mit Dero Insiegel bedrucken

rg, den 9. Dezember 1852. (gez.) Friedrich Wilhelm

8 X (gegengez.)

Seit Einführung des im Jahre 1845 der Armee verliehenen Strafgesetbuchs ist es der eigentliche Zweck der Kriegsartikel, die Unteroffiziere und Soldaten mit den ihnen obliegenden Pflichten, den bei Pflichtverletzungen nach den bestehenden Gesetzen zu gewär⸗ tigenden Strafen und den bei treuer Pflichterfüllung zu erwarten⸗ den Belohnungen im Allgemeinen bekannt zu machen.

Diesem Zweck können die Kriegsartikel vom 27. Juni 1844 nicht mehr vollständig entsprechen, weil in Folge der neueren Ge⸗- setzgebung mehrere darin enthaltene Bestimmungen ihre Gültigkeit verloren haben.

Dies hat eine Revision derselben nöthig erscheinen lassen, nach deren Beendigung Se. Majestät der König die Einführung der in zcw. Exemplaren beifolgenden, von Allerhöchstdemselben vollzogenen, revidirten Kriegs⸗Arlikel anzuordnen und zugleich mittelst Ordre vom 9. Dezember v. J. zu bestimmen geruht haben,

daß sie zu diesem Behufe sogleich nach ihrer alsbald zu veran⸗ lassenden Bekanntmachung bei jeder Compagnie, Schwadron und Batterie und demnächst alljährlich einmal, so wie auch einem jeden neu eintretenden Soldaten (den der deutschen Sprache nicht kundigen in ihrer Muttersprache) vor der Ableistung des Soldaten⸗ eides langsam und deutlich vorgelesen werden sollen.

Demgemäß ersucht das Kriegs⸗Ministerium das Königliche Ge⸗ neral⸗Kommando ergebenst, behufs Ausführung dieser Allerhöchsten Ordre, die beifolgenden Exemplare der Kriegs⸗Artikel nach Zurück⸗ behaltung der zum eigenen Gebrauche erforderlichen Anzahl nach Maßgabe des anliegenden Verzeichnisses den Demselben untergebe⸗ nen Militair⸗Behörden und Truppentheilen zuzufertigen und zugleich darauf aufmerksam zu machen, daß die in die Kriegs⸗ Artikel auf⸗ genommenen Strafbestimmungen muer einen dem Zweck derselben entsprechenden Auszug aus den bestehenden materiellen Militair⸗ Strafgesetzen bilden, wodurch die Gültigkeit dieser Gesetze und deren Anwendbarkeit auf Unteroffiziere und Soldaten bei Beurtheilung und Bestrafung der von ihnen verübten strafbaren Handlungen in keiner Weise berührt wird.

Berlin, den 26. Januar 1853.

von Bonin.

Allerhöchste Kabinets⸗Ordre vom 27. Januar 1853 Titel „Ober⸗ Stabsarzt“ und „Stabsarzt“ bei dem ärztlich

v1““ . Personal der Kriegs⸗Marine.

1

betreffend die Anwendung der

Allerhöchste Kabinets⸗Ordre vom 12. Februar 1852 betreffend die 88*

sorm des Militair⸗Medizinalwesens (Staats⸗Anzeiger Nr. 70 S. 379. Mit Bezug auf Meine Ordre vom 12. Februar v. S. g8 Militair⸗Medizinalwesen betreffend (Staats⸗Anzeiger Nr. 70 S. 379) bestimme Ich, daß die Titel: „Ober⸗Stabsarzt“ und „Stabsarzt“ hinfort unter Berücksichtigung des damit verbundenen Rangverhält⸗ nisses auch bei dem ärztlichen Personal Meiner Kriegs⸗Marine in Anwendung kommen sollen, wodurch jedoch die Beibehaltung der

Benennung „Marine-⸗Arzt“ neben dem respektiven Titel nicht aus-

geschlossen ist. in, den

Berlin, 27. Januar 1853.

(gez.) Friedrich W

den Kriegs⸗Minister.

Vorstehende Allerhöchste Kabinets allgemeinen Kenntniß gebracht.

Beerlin, den 6. Februar 1853.

Allgemeines Kriegs⸗ Departement. von Wangenheim.

Kriegs⸗Ministerium. von Wangenheim

Den 1. Fehruar.

v. Schlegell, Hauptm. vom 1. Garde⸗Regt. zu Fuß, zur Dienstleist. bei Sr. Majestät Person kommandirt. Vogel v. Falkenstein, Port.⸗ Unteroff. vom Kadet. Corps, mit dem Char. als P. Fähnr., ins 13. Inf.

Den 3. Februar. 8

Nanne de Haan, Zahlmeister 2. Arsenal⸗Magazin⸗Verwalter des vormaligen Nordsee⸗Geschwaders, als Zahlmeister 2. Kl. in der Kriegs⸗ Marine angestellt. v. Witzleben, Hauptm. vom Kaiser Franz Gren.⸗ Regt., nach Gotha kommandirt, und zum Major à la suite des Regimenis befördert, ohne Patent.

Den 5. Fehruar.

Armknecht, Feldw. und Rechnungsführer vom 1. komb. Reserve⸗

Bat., der Char. als Sec. Lt. beigelegt. v. Bültzingslöwen, P. Fähnr. vom 6. Inf. Regt., v. Keltsch, P. Fähnr. vom 1. Ulan. Regt., zu Sec. Lts., v. Eckartsberg, Hauptm. vom 6. Inf. Regt., zum Major und Comdr. des 2. Bats. 18. Ldw. Regts., Schulemann, Hauptm. vom 1. Jäger⸗Bat., zum Major u. Comdr. des 2. Jäger⸗Bats., bach, v. Wulffen, P. Fähnrs. vom g. Inf. Regt., v. Schmidt, P. Fähnrs. vom 12. Inf. Regt., v. Sättelin, Siercks, Blume, P. Fähnrs. vom 24. Inf. Regt., zu Sec. Lts. befördert. v. Griesheim, Major vom 3. Hus. Regt., zum Comdr. dieses Regts. ernannt. Flies, Rittm. von dems Regt., zum Major und etatsm. Stabsoffizier befördert. ““

5. Februar.

v. Bercken, Vice⸗Feldw. vom 2. Bat. 1. Regts., zum Sec.

1. Aufgeb. befördert. Wichert, Sec. Lt. von der Artill. des 1. A. s

2. Bats. 5., ins 3. Bat. 1. Regts., Gü⸗ nther, Sec. Lt. vom 1. Aufgeb. des 1. Bats. 10. Regts., Richter, Sec. Lt. vom 1. Aufgeb. des 1. 1 Longard, Sec. Lt. vom 1. Aufgeb. des 2. Bats. 47. R

Sec. Lt. vom 2. Aufgeb. des 2. Bats. 18., ins 1. Bat. 18

rangirt. Tetzner, Vice⸗Wachtm. vom 1. Bat. 19. Regts., zum S

bei der Kav. 1. Aufgeb. befördert. v. Diest, Sec. Lt. von der Kav

1. Aufgeb. 1. Bats. 24., ins 1. Bat. 8 Regts., Simons, Sec. Lt.

2. Aufgeb. des 3. Bats. 27., ins 1. Bat. 24. Regts., v. Mettingh

v. Massen⸗ Gersdorff,

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rangirt. Ange n, der Artill. I Aufgeb. befördert.

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Den 5. Februar.

Schonert, Oberst und Commandeur des 4 8 mit der

Regts. Unif. mit den vorschr. Abz. f. V. und Pension, Danne, Sec. Lt.

von dems. Negt., der Abschied bewilligt. Gr. v. Schwerin, Sec. Lj. vom 3. Kür. Regt., Kahle, Sec. Lt. vom 1. Inf. Regt., scheiden aus. Bonseri, Rittm. vom 6. Kür. Regt., als Major mit der Regts.⸗Unif. mit den vorschr. Ab. f. V. und Pension, Prinz Aler zu Solms⸗ Braunfels, Oberst u. Commandr. des 3. Has. Regts., als Gen. Major mit Pension, der Abschied bewilligt.

EC ““ Lwenberveweebhrt

Den 5. Februar.

v. Kortzfleisch, Hauptm. vom 1. Aufgeb. des 1. Bats. 1. Regts., mit der Unif. des 4. Ldw. Regts. mit den vorschr. Abz. f. V., Frentzly, Sec. Lt. vom 1. Aufgeb. desselb. Bats., v. Hauenschild, See. Lt. vom 2. Aufgeb. des 3. Bats. 1. Regts., diesem als Pr. Lüf. mit der Regts. Unif. mit den vorschr. Abz. f. V., Küntzel, Hauptm. vom 1. Aufgeb. des 1. Bats. 4. Regts., mit der Regts. Uniform mit den vorschr. Abz. . Po. Rokicki, Sec. Lt. vom 2. Aufgeb. des 1. Bats. 5. Regts., der

Abschied bewilligt. II. Beamte der Militair⸗Verwaltn

Den 13. Januar.

Frhr. v. Grimm enstein, Pr. Lt. a. D., als 2ter Stallmeister bei der Militair⸗Reitschule in Schwedt angestellt.

Bekanntmachung vom 7. Februar 1858 betre f⸗

fend die Einstellung der Wirksamkeit des Gewerbe⸗

1 Gerichts zu Magdeburg.

Da das hiesige Gewerbe⸗ Gericht, an dessen Sitzungen statt 7 Arbeitgebern und 6 Arbeitnehmern, dauernd 9 Arbeitgeber und 4 Arbeitnehmer Theil nehmen, als dem Gesetz und dem Allerhöchsten

Erlasse vom 25. Mai 1849 entsprechend zusammengesetzt, nicht an⸗ gesehen werden kann, indem die für das Verhältniß der Arbeitge⸗

der zu den Arbeitnehmern in Bezug auf die Zusammensetzung des

Gewerbe⸗Gerichts gegebenen Vorschriften nicht aus Veranlassung orübergehender Behinderung eines Mitgliedes oder Stellvertreters, ondern wegen bleibender und nicht zu ändernder Zustände unbe⸗ chtet bleiben müssen, und da ferner die Theilnahmlosigkeit des Gewerbestandes an diesem Institute sich bei den letzten Ergänzungs⸗ vwahlen aufs Neue unzweideutig herausgestellt hat, so daß von einer längeren Erhaltung desselben ein günstiges Ergebniß nicht erwartet werden kann, so haben die Herren Minister fuͤr Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und der Justiz die Einstellung

richterliche Wirk⸗

der Wirksamkeit desselben angeordnet. Demgemäß hört die schiedsrichterliche, resp. b samkeit des Gewerbe⸗Gerichts mit dem 1. März LEö11““

erfolgt von diesem Zeitpunkte ab die Entscheidung der im 11“ der Gewerbe⸗Ordnung näher bezeichneten Streitigkeiten durch die Innungs⸗Vorsteher, unter dem Vorsitze eines Mitgliedes der Kom⸗

munal⸗Behörde, resp. durch die Ortspolizei⸗Obrigkeit, während die Entscheidung der übrigen nach §. 2 der Verordnung vom 9. Fe⸗ bruar 1849 (Gesetz⸗ Sammlung S. 110) dem Gewerbe ⸗Gericht überwiesenen Streitigkeiten durch das hiesige Königliche Stadt⸗ und

Kreisgericht erfolgt. nc dachs. das Gewerbe⸗Gericht behufs Abwickelung seiner

Schuldverhältnisse bis auf weitere Anordnung vorläufig noch in hätigkeit.

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Königl. Regierung,

Appellationsgericht. Abtheilung des Innern⸗

Bekanntmachung vom 9. Februar 1853 betref⸗

fend die Einladung zur Bildung eines Sächsisch⸗ Thüringischen Vereins für Naturwissenschaften h1“

1 tausch der

aus speziellen Untersuchungen gewonnenen Resultate u ist auf keinem Gebiete der geistigen Thätigkeit e dem der Naturwissenschaften. Aus diesem Bedürfnisse gin bür hiesige naturwissenschaftliche Verein hervor, und das dchnelle Auf⸗ blühen desselben er zählt bereits 112 Mitglieder seit den wenigen Jahren seines Bestehens, giebt Zeugniß, daß er einem wirklichen und großen Bedürfnisse genügt. Seine Thätigteit ist auf die theoretische und angewandte Naturwissenschaft gerichtet und hat sich sowohl die ernste Forschung als allgemeine Belehrung und Un⸗ terhaltung zur Aufgabe gestellt. Von dem thatkräftigen Wirken zeugen die fünf bisher im Druck erschienenen Jahresberichte (Ber⸗ lin 1848 1852, Wiegandt und Grieben).

Schon bei Konstituirung des Vereins wurde besonders die Er⸗ forschung der natürlichen Verhältnisse der Provinz Sachsen und Thüringens ins Auge gefaßt und die Hoffnung auf eine lebhafte Betheiligung seitens der in der Provinz zerstreuten Kräfte gehegt. Bereits haben auch aus verschiedenen Städten, wie Magdeburg, Merseburg, Quedlinburg, Zeitz u. a. Freunde der Naturwissenschaf⸗ ten dem Vereine sich angeschlossen; aber die Zahl der auswärtigen Mitglieder ist noch verhaͤltnißmäßig gering. Am Sitz der Wissen⸗ in der Universitätsstadt tagend, darf der Verein die Bedürfnisse auswärtiger Mitglieder zu befrie⸗ digen, die Thärigkeit derselben am vortheilhaftesten zu konzentriren und für das Allgemeine sowohl als für jeden Einzelnen nützlich

zu machen.

Der unterzeichnete Vorstand und Beirath des hiesigen natur⸗ wissenschaftlichen Vereins wendet sich daher an alle Fachgenossen, an alle nähere und entferntere Freunde der Naturwissenschaften, an alle Gönner und Verehrer dieser in alle Lebensverhältnisse und die allgemeine geistige Bildung tief eingreifenden Wissenschaften die freundliche Bitte, den Verein in seiner Thätigkeit zu unterstützen und durch zahlreichen Beitritt die Bildung eines sächsisch⸗thürin⸗ gischen Vereines für Naturwissenschaften zu ermöglichen.

Die Erledigung wissenschaftlicher Fragen, die Benutzung einer fortwährend im Wachsthum begriffenen Bibliothek und Sammlung, die Mittheilung eines an wissenschaftlichen Abhandlungen mannig⸗ faltigen Jahresberichtes sind die Vortheile, welche schon jetzt der hiesige Verein seinen auswärligen Mitgliedern für den jährlichen Beitrag von zwei Thalern bietet. Bei ciner vermehrten Zahl der auswärtigen Mitglieder werden sich jene wissenschaftlichen Hülfsmittel schneller vervollständigen, der jetzt in viertelzährlichen Heften erscheinende Jahresbericht wird in monatlichen Heften aus⸗ gegeben werden können, um alle neueren Untersuchungen schnell zur Kenntniß der Mitglieder zu bringen, und in dann abzuhaltenden auswärtigen allgemeinen Sitzungen, deren Ort vornämlich die aus⸗ wärtigen Mitglieder zu bestimmen häͤtten, wird der persönliche Verkehr das Interesse beleben und Belehrung und Unterhaltung in weiteren Kreisen erzielt werden. Mit zunehmender wärtigen Mitglieder wird sich auch das Bedürfniß von nen herausstellen, welche von dem Allgemeinen unterstützt, zur F. derung des allgemeinen Zweckes wes nilich beitragen werden. Unsere hinsichtlich ihrer natürlichen Verhältnisse reich ausgestattete Provinz wird in Gemeinschaft mit dem durch die Natur selbst innig ver⸗ bundenen Thüringen dann nicht mehr hinter den andern Provinzen des preußischen Staͤates und des deutschen Vaterlandes zurückstehen Ein naturwissenschaftlicher Verein für Sachsen und Thüringen in Halle wird für die Wessenschaft, wie für das eigene Land und seine Bewohner gewiß reiche Früchte tragen.

Speziellere Auskunft über die gegenwärtigen Verhältnisse des hiesigen Vereins werden vie Unterzeichneten auf gefällige Anfrage gern ertheilen, auch die Statuten desselben auf Verlangen über senden. 8

alle, im Dezember 1852.

Der Vorstand des naturwissenschaftlichen Vereins:

Gie Heintz. Kohlmann. Kaiser.

Vorstehende Einladung zur Förderung der Wirksamkeit des

naturwissenschaftlichen Vereins in Halle wird hierdurch der Theil⸗

nahme des sich für solche Bestrebungen interessirenden Publikums

angelegentlichst empfohlen. Magdeburg, den 9. Februar

Der Ober⸗Präsident der Provinz Sachsen. von Witzleben.

Sec. Lt. vom 4. Aufgeb. des 1. Bats. 10., ins 2. Bat 24. Regts. ein