1853 / 48 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

er.T.ene⸗ 8h 8. h. b 9 itäts⸗-Obligationen unterliegen der Amortisation, die mit dem Jahre 1858 beginnt und nach Anleitung des beiliegenden Amortisationsplans durch alljährliche Verwendung von 13,105 Rthlr. und der auf die eingelösten Prioritäts⸗Obligationen fallenden Zinsen ausgeführt wird. Die Nummern der in einem jeden Jahre zu amortisirenden Prioritäts⸗Obligationen werden alljährlich im Juli durch das Loos bestimmt Auszahlung des Nominalbetrages

r hiernach zur Amortisation gelangenden Prioritäts⸗Obligationen

gt im Januar des nächstfolgenden , zuerst also im Ja⸗ nuar 1859.

Der Köln⸗Mindener Eisenbahn⸗Gesellschaft bleibt jedoch das Recht vorbehalten, mit Genehmig Staates sowohl den Amor⸗ tisations⸗Fonds zu verstärken und Tilgung der Prio⸗ ritäts⸗Obligationen zu beschleunigen, tliche Prioritäts⸗ Obligationen durch oie öffentlichen Blätter mit sechsmonatlicher Frist u kündigen und durch Zahlung des Nennwerths einzulösen. Die Kündigung darf jedoch nicht vor dem 1. Januar 1858 geschehen.

Ueber die erfolgte Amortisation wird Unserem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten alljährlich ein Nachweis eingereicht. 1 B“

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Die Inhaber der Prioritäts⸗Obligationen sind auf Höhe der darin vorgeschriebenen Kapitalbeträge und der dafür nach §. 2 zu zahlenden Zinsen Gläubiger der Köln⸗Mindener Eisenbahn⸗Gesell⸗ schaft und sind daher befugt, wegen ihrer Kapitalien und Zinsen sich an das gesammte Vermögen der Gesellschaft und dessen Erträge

mit unbedingter Priorität vor den Inhabern der Stamm⸗Aectien und der zu denselben gehörigen Coupons und Dividendenscheine zu

n bleibt den in Gemäßheit des Privilegiums vom 1847 emittirten 18,745 Stück Prioritäts⸗Obligationen der Köln⸗Mindener Eisenbahn⸗Ge sammtbetrage von 3,674,500 Rthlr. nebst Zinsen das Vorzugsrecht vor den auf Grund des gegenwärtigen Privilegiums zu emittirenden Prioritäts⸗Obliga⸗ tionen nebst Zinsen ausdrücklich reservirt und gesichert. Eine wei⸗ tere Vermehrung des Gesellschafts⸗Kapitals durch Emission von Actien, Prioritäts⸗Obligationen oder durch Aufnahme eines Dar⸗ lehns darf hiernächst nur dann erfolgen, wenn den auf Grund des Privilegiums vom 8. Oktober 1847 emittirten 18,745 Stück, den auf Grund des Privilegiums vom 30. März 1849 emittirten 17,000 Stück und den auf Grund des gegenwärtigen Privilegiums

läts⸗Obligation von diesem Kündigungsrechte nur inn Monate von dem Tage ab Gebrauch machen, wo die Z Amortisationsquantums hätte stattfinden sollen. 8 88 8 v 11““ Die Ausloosung der alljährlich zu amortisirenden Prioritäts⸗ Obligationen geschieht in Gegenwart zweier Mitglieder der Di⸗ rection und eines protokollirenden Notars in einem 14 Tage vorher zur öffentlichen Kenntniß zu bringenden Termine, zu welchem den Inhabern der Prioritäts⸗Obligationen der Zutritt gestattet ist.

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Die Nummern der ausgeloosten Prioritäts⸗Obligationen wer⸗ den binnen 14 Tagen nach Abhaltung des im §. 6 gedachten Ter⸗ mins bekannt gemacht;, die Auszahlung derselben aber erfolgt in Köln und Berlin, so wie in denjenigen Städten, welche etwa sonst noch von der Direction hierzu bestimmt werden, an die Vorzeiger

der betreffenden Prioritäts⸗ Obligationen gegen Auslieferung der⸗

selben und der dazu gehörigen nicht fälligen Zins⸗Coupons. Werden die Coupons nicht mit abgeliefert, so wird der Betrag der fehlen⸗

den von dem Kapital⸗Betrage der Prioritäts⸗Obligationen gekürzt und zur Einlösung der Coupons verwendet, sobald dieselben zur Zahlung präsentirt werden.

Im Uebrigen erlischt die Verbindlichkeit der Gesellschaft zu Verzinsung einer jeden Prioritäts⸗Obligation mit dem 31. De⸗

zember desjenigen Jahres, in welchem dieselben ausgeloost und, daß dies geschehen, öffentlich bekannt gemacht ist.

Die im Wege der Amortisation eingelösten Prioritäts Obli⸗ gationen werden in Gegenwart zweier Mitglieder der Direction und eines protokollirenden Notars verbrannt und, daß dies gesche⸗ hen, durch die öffentlichen Blätter bekannt gemacht.

Die in Folge der Rückforderung von Seiten des Inhabers §. 5) oder in Folge einer Kündigung (§. 3) außerhalb der plan⸗ mäßigen Amortisation eingelösten Prioritäts⸗Obligationen hingegeu ist die Gesellschaft wieder auszugeben befugt.

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zu emittirenden 11,000 Stück Prioritäts⸗Obligationen nebst Zinsen

das Vorzugsrecht ausdrücklich eingeräumt und sicher gestellt ist.

Eine Veräußerung der zum Bahnkörper und zu den Bahn⸗ höfen erforderlichen, der Gesellschaft gehörigen Grundstücke ist un⸗ statthaft, so lange die Prioritäts „Obligationen der gegenwärtigen Emisston nicht eingelöst sind.

Diese Veräußerungs⸗Beschränkung bezieht sich jedoch nicht auf die außerhalb der Bahn und der Bahnhöfe befindlichen Grund⸗ stücke, auch nicht auf solche, welche innerhalb der Bahnhöfe etwa an den Staat oder an Gemeinden zu öffentlichen Zwecken abge

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Füü8 S 5 1 S/oe -

0

Die Inhaber der Prioritäts⸗ Obligationen sind nicht befugt, die Zahlung der darin verschriebenen Kapital⸗Beträge anders als nach Maßgabe de .3 gedachten Amortisations⸗Plans zu for⸗ dern, ausgenommen

12) wenn ein Zinszahlungs⸗Termin länger als drei Monate un⸗ berichtigt bleibt,

wenn der Transport⸗Betrieb auf der Eisenbahn länger als

sechs Monate ganz aufhört,

c) wenn gegen die Eisenbahn⸗Gesellschaft Schulden halber tion durch Pfändung oder Subhastation vollstreckt wird,

d) wenn die im §. 3 stgesetz! halten wird. §. 3 festgesetzte Amortisation

In den Fällen von a bis inkl. c bedarf es einer Kündigungs⸗

frist nicht, sondern das Kapital kann von d an. t em Tage ab, an welch einer dieser Fälle eintrit, zurückgefordert seeen und zwar:

betriebes,

zu c bis zur Aufhebung der Execution.

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Execu⸗

nicht innege⸗

1

elchem bekannt zu machen. zu a bis zur Zahlung der betreffenden Zins⸗Coupons,

zu b bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transport⸗

In dem sub d vorgedachten Falle ist jedoch eine dreimonatliche

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422. Kündigungsfrist zu beobachten; auch kann der Inhaber einer Priori⸗

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Diejenigen Prioritäts⸗Obligationen, welche ausgeloost und ge⸗ kündigt sind und, der Bekanntmachung durch vie öffentlichen Blätter ungeachtet, nicht rechtzeitig zur Rcalisation eingehen, werden wäh⸗ rend der nächsten zehn Jahre von der Direction der Köln⸗Mindener Eisenbahn⸗Gesellschaft alljährlich einmal öffentlich aufgerufen, gehen sie aber dessenungeachtet nicht spätestens binnen Jahresfrist nach dem letzten öffentlichen Aufruf zur Realisation ein, so erlischt ein jeder Anspruch aus denselben an das Gesellschafts⸗-Vermögen, was b

Angabe der Nummern der werthlos gewordenen Prioritäts⸗ bli⸗

gationen von der Direction öffentlich bekannt zu machen ist.

Die Gesellschaft hat aus dergleichen Prioritäts Obligationen

keinerlei Verpflichtung mehr, doch steht der General⸗Versammlung

frei, die gänzliche oder theilweise Realisirung derselben aus Billig keitsrücksichten zu be . 8

Die in §§. 3, 6, 7 und 8 vorgeschriebenen öffentlichen Be⸗ kanntmachungen erfolgen durch den Königlich Preußischen Staats⸗ Anzeiger, die Kölnische, Aachener und die Düsseldorfer Zeitung.

Im Falle des Eingehens des einen oder des anderen dieser

Blätter bestimmt die Direction dafür eine andere Zeitung, in welcher jene Bekanntmachungen mit verbindlicher Kraft erfolgen.

Zu Urkund dieses haben Wir das gegenwärtige Landesherrliche Privile gium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unserem Königlichen Insiegel ausfertigen lassen, h dadurch den Inhabern der Obligationen in Ansehung iedigung eine I Gewährleistung von Seiten des Staats zu Rechten Dritter zu präjudiziren. 1

Das gegenwärtige Privilegium

Gegeben Charloltenburg, den 14. Februar 1853. g

g Möess—N muiriün gsn fnn qqp““ rensndnh n mln h. ven 190 Lnll un⸗ 4 120 s. S.) Frriedrich Wilhelm.

m. Un. Piinesu an.: an. n

von der Heydt. gh

ha Sirg. - von Bodelschwin

500 Thlr. Preuss. Courant. b

8

Inhaber dieser Obligation hat einen Antheil von Fünfhundert Thalern an dern in Gemälfsheit Aller- höchster Genehmigung und nach den Bestimmun- gen des umstehenden Privilegiums emittirten Ka- pitale von Zwei Millionen Thalern Prioritäts- Obligationen der Cöln-Mindener Eisenbahn-Ge

1 den II1“ ““

Die Direction. Der Special-Direktor.

fac simile der Unter⸗- (fac simile der Unter⸗ rift zweier Directions⸗ Üchri.. mitglieder.) Ausgefertigt.

hsb (Unterschrift.)

Inhaber empfängt am 2. Januar 18. gesen diese Anweisuns bezeichneten Stellen die zweilte Serie der Zinscoupons zur

gemöls vorbezeichneten Prioritäts-Obügation NM

BAHN GE

EISE

COELN MINDENER

§. 1 des Privilegiums an den durch öffentliche Bekanntmachung

Direction (fac simile)

Cöln- Mindener

No. 1. Zinscoupon. zu der Prioritäts- Obligati 1.“ Inhaber emeg3e 8 gegen diesen 3 anmössig bezelc meten an den pl g 2 2 8 pr. Cour. als Zinsen v. 41. Januar bis 30. Juni 18. 88 Ausgefertigt.

Cöln, den

1“

KFKlhr. Jor 1I1 v prioritäts-Obligationen, deren Erhebuns zunerhalb vier betreffenden Coupons bestimmten Zahlungstage

zum Vortheil der Gesellschaft.

Jahre von dem in den

ab nicht gescheben ist, verfallen

Die Direction. (fac simile der Unter⸗

(fac simile der Unterschrift schrift des Rendanten.)

zweier Directionsmitglieder.)

1. Juli 18.