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Privilegium wegen Ausgabe von 800,000 Rthlr.
Nauf den Inhaber lautender Prioritäts⸗Obligatio⸗
nen der Breukau⸗Schweivnit⸗Freiburger Eisen⸗
bahn⸗Gesellschaft. Vom 14. Februar 1853.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König
von Preußen ꝛc. ꝛc. “
Nachdem die Breslau⸗Schweidnitz⸗Freiburger Eisenbahn⸗Gesell⸗
schaft auf Grund der in den General-Versammlungen vom 4. Mai
d 20. Dezember 1852 gefaßten Beschlüsse darauf angetragen hat,
des Baues und der vollständigen Ausrüstung einer
von Schweidnitz nach Reichenbach die Aufnahme einer
von achthundert tausend Thalern durch Ausgabe von acht⸗
tausend Stück auf den Inhaber lautender und mit vierprozentigen
Zinsscheinen versehener Prioritäts⸗Obligationen zum Betrage von
einhundert Thalern zu gestatten, wollen Wir in Berücksichtigung der
Gemeinnützigkeit des Unternehmens und in Gemäßheit des §. 2 des
Gesetzes vom 17. Juni 1833 durch gegenwärtiges Privilegium zur
Ausgabe der gedachten Obligationen unter den nachstehenden Be⸗ dingungen Unsere landesherrliche Genehmigung ertheil
8 mwislid pauarentlb ünh z859. 1. 8 lam H K a Neg Die zu emittirenden Prioritäts⸗Obligationen werden in Apoints zu 100 Rthlr. und in fortlaufenden Nummern von † bis 8000 dem nachfolgenden Schema Litt. A. stempelfrei ausgefertigt. Jeder Obligation werden Zinscoupons auf zehn Jahre und ein alon zur Erhebung fernerer Coupons nach den nachfolgenden Schematen Litt. B. und C. beigegeben. Diese Coupons, so wie der Talon, werden alle zehn Jahre zufolge besonderer Bekannt⸗ machung erneuert. Die Prioritäts⸗Obligationen, so wie Coupons und Talons, werden von zwei Mitgliedern des Verwaltungsraths und dem Rendanten unterzeichnet. Auf der Rückseite der Obliga⸗ tionen wird dieses Privilegium abgedruckt.
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v §. 14 Jr 8
Die Prioritäts⸗Obligationen werden mit 4 „Ct. jährlich ver⸗ zinst und die Zinsen in halbjährigen Terminen am 2. Januar und 1. Juli jeden Jahres in Breslau berichtigt. Zinsen von Prioritäts⸗ Obligationen, deren Erhebung innerhalb vier Jahren von dem in dem betreffenden Coupon verzeichneten Zahlungs⸗Tage nicht gesche⸗ hen ist, verfallen zum Vortheil der Gese 8
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“ “ e 2 7 2172 1 8 Ee. 4 Ddie Prioritäts⸗Obligationen unterliegen der Amortisation, wozu
alljährlich die Summe von Viertausend Thalern, unter Zuschlag der durch die eingelösten Prioritäts⸗Obligationen ersparten Zinsen, aus dem Ertrage des Eisenbahn⸗Unternehmens verwendet wird. Die Zurückzahlung der zu amortisirenden Obligationen erfolgt am 1. Juli jeden Jahres, zuerst im Jahre 1856. Es bleibt jedoch der Gene⸗ ral⸗Versammlung der Eisenbahn⸗Gesellschaft vorbehalten, den Amor⸗ tisations⸗Fonds zu verstärken und so die Tilgung der Prioritäts⸗ Obligationen zu beschleunigen. Auch steht der Eisenbahn⸗Gesell⸗ schaft das Recht zu, außerhalb des Amortisationsverfahrens sämmt⸗ liche alsdann noch vorhandene Prioritäts⸗Obligationen durch die öffentlichen Blätter mit sechsmonatlicher Frist zu kündigen und
durch Zahlung des Nennwerthes einzulöͤsen. 88 In beiden Fällen bedarf es der Genehmigung des Staats. Ueber die geschehene Amortisation wird dem für das Eisenbahn⸗
Unternehmen bestellten Königlichen Kommissariat alljährlich ein Nachweis vorgelegt. 9 aern. ssa 1 h 3
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Die Inhaber der Prioritäts⸗Obligati ie Hö 8 4 igationen sind auf die e der darin verschriebenen Kapitalbetrage und 8. vcss⸗ 28 ens zu zahlenden Zinsen Gläubiger der Breslau⸗Schweidnitz⸗Frei⸗ vegih Eisenbahn⸗Gesellschaft und haben in dieser Eigenschaft an dem esellschafts⸗Vermoͤgen ein unbedingtes Vorzugsrecht vor den Stamm⸗Actien nebst deren Dividenden. Dagegen bleibt den auf Grund des ersten Nachtrages zum Gesellschafts⸗Statut vom 11. De⸗ zember 1843 mit Allerhöchster Bewilligung vom 16. Februar 1844
(Gesetz⸗Sammlung für 1844, Seite 61) ausgegebenen 2000 Stück Prioritäts⸗Actien, so wie den auf Grund des vierten Nachtrags zum Gesellschafts-Statute mit Allerhöchster Genehmigung vom 21. Juli 1851 (Gesetz⸗Sammlung für 1851 Seite 584) ausgege⸗ benen 7000 Stück Prioritäts⸗Obligationen, das Vorzugsrecht für Kapital und Zinsen vor den neu auszufertigenden 8000 Stück Prioritäts⸗Obligationen ausdrücklich vorbehalten.
b 8. 8 — 8 8
Die Inhaber der Prioritäts⸗Obligationen sind nicht befugt, die
Zahlung der darin verschriebenen Kapitals⸗Beträge anders als nach Maßgabe des im §. 3 gedachten Amortisations⸗Plans zu fordern, ausgenommen:
a) wenn ein Zahlungstermin länger als drei Monate unberich⸗
tigt bleibt; b) wenn der Transport⸗Betrieb auf der Eisenbahn länger al sechs Monate ganz aufhäxrtz
c) wenn gegen die Eisenbahn⸗Gesellschaft Schulden halber Execu tion vollstreckt wird;
—
d) wenn Umstände eintreten, die einen Gläubiger nach allgemei⸗ nen gesetzlichen Grundsätzen berechtigen würden, einen Arrest sscchlag gegen die Gesellschaft zu begründen;
e) wenn die im §. 3 festgesetzte Amortisation nicht eingehalten wird.
In den Fällen zu a bis d bedarf es einer Kündigungsfrist nicht, sondern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle eintritt, zurückgefordert werden, und zwar: zu a) bis zur Zahlung des betreffenden Zins⸗Coupons, zu b) 9 29 Wiederherstellung des unterbrochenen Transport⸗ betriebes,
zu c) bis zum Ablauf eines Jahres nach Aufhebung der Exe⸗ cution,
zu d) bis zum Ablauf eines Jahres, nachdem jene Umstände
1 aufgehört haben. I 88 E116““ sub e. gedachten Falle ist jedoch eine dreimonatliche
Kündigungsfrist zu beobachten; auch kann der Inhaber einer Prio⸗ ritäts⸗Obligation von diesem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab Gebrauch machen, wo die Zahlung des Amortisations⸗Quantums hätte stattfinden sollen. Bei Geltend⸗ machung des vorstehenden Rückforderungsrechts sind die Inhaber der Prioritäts⸗Obligationen sich an das gesammte bewegliche und unbewegliche Vermögen der Gesellschaft zu halten befugt.
So lange nicht die gegenwärtig kreirten Prioritäts⸗Obliga⸗ tionen eingelöst oder der Einlösungs⸗Geldbetrag gerichtlich deponirt ist, darf die Gesellschaft keines ihrer Grundstücke, welches zum Bahnkörper gehört, veräußern, auch eine weitere Actien⸗Emittirung oder ein Anleihe⸗Geschäft nur dann unternehmen, wenn den Prioritäts⸗Obligationen, so wie den früher ausgegebenen Priori⸗ täts⸗Actien und Prioritäts⸗Obligationen, für Kapital und Zinsen das Vorrecht vor den ferner auszugebenden Aectien oder der aufzu⸗ nehmenden Anleihe vorbehalten und gesichert ist.
6“ Die Nummern der nach den Bestimmungen des §. 3 zu amor⸗ tisirenden Obligationen werden jährlich im A Loos bestimmt und sofort öffentlich bekannt gemacht. 8
Die Verloosung geschieht durch das Gesellscha ts⸗Direktoriun in Gegenwart zweier vereideter Notare in einem vierzehn Tage vorher zur öffentlichen Kenntniß zu bringenden Termine, zu welchem den Inhabern der Prioritäts⸗Obligationen der Zutritt gestattet wird
—
“ Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt an dem im §. 3 dazu bestimmten Tage in Breslau von der Gesellschafts⸗ Kasse nach dem Nominalwerthe an die Vorzeiger der Obligationen gegen Auslieferung derselben. Mit diesem Tage hört die Verzin⸗ sung der ausgeloosten Prioritäts⸗Obligationen auf. Mit letzteren sind zugleich die ausgereichten noch nicht fälligen Zins⸗Coupons
inzuliefern. — Geschieht dies nicht, so wird der Betrag der feh⸗ 28½ .1
S sinc-Coupons von dem Kapitale gekürzt und zur Einlösung E1 -vS16-14888 der Coupons verwendet. — Die im Wege der Amortisation einge⸗ lösten Obligationen sollen in Gegenwart zweier vereideter Notare rannt und, daß dies geschehen, durch die öffentlichen Blätter bekannt gemacht werden. Die Obligationen aber, welche in Folge der Rückforderung (§. 5) oder Kündigung (§. 3) außerhalb der Amortisation eingelöst werden, kann die Gesellschaft wieder aus⸗
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74.1„ 54 ; 22£14 ; Schweidnitz⸗ Freiburger Eisenbahn⸗ Gesellschaft alljährlich einmal tlich aufgerufen, gehen sie aber dessenungeachtet nicht spätestens binnen Ja 88 ation ein, so er ischt 8 scfelsschafts⸗Vermögen, was unter Angabe der Nummern der werthlos gewordenen Ob bekannt zu machen ist.
Bekanntmachungen erfol zreslar e Preußischen Staats⸗Anzeiger und eine auswärtige Zeitung.
Privilegium 2 niglichen Insiegel au habern d währleistung von S Dritter zu präjudiziren.
Fene auf 10 Jahre beigegeben. 2 über skanntma hungen.
Einbundert Thalern Preußisch Allerhöchsten Privilegiums vom von 800,000 Thaler Prioritäts⸗L Freiburger Eisenbahn⸗ Gesellschaft.
ʒSchema B.
Breslau⸗Schweidnitz⸗ Freiburger Füsenbayn- . Prioritäts⸗Obligation Lam. . me “ No. bi h 8 8 zahlbar am 1sten Juli 18.. 11191 an 19 8 1 8 8 . 1] 8 24 88 .
ö Inhaber dieses empfängt am 4sten Juli 18... die Zinsen der oben benannten Prioritäts⸗Obligation über 100 Thaler mit zwei Thaler. 1Se Brreslau, bes eö“ Iau,o Wö“
Der Verwaltungsrath L n2 der Breslau⸗Schweidnitz⸗Freiburger Eisenbahn⸗Gesellschaft. N. MN. 1H1. “
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Der Rendant
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Diejenigen Prioritäts⸗Obligationen, welche ausgeloost oder ge⸗
und der Be anntmachung durch die öffentlichen B
icht rechtzeitig zur Realisation eingehen, werden sten zehn Jahre von dem Direktorium der Breslau⸗
chehen ist, verfa
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deren Erhebu
hresfrist nach dem letzten öffentlichen Aufruf zur Reali⸗ ein jeder Anspruch aus denselben an das
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Zinsen,
ligationen von dem Direktorium öffentlich
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D C“ 8, 9 und 10 vorgeschriebenen öffent EEE11 gen purch zwei⸗ Breslauer Zeitungen, den
Zu Urkund dessen haben Wir das gegenwärtige landesherrliche UUerhöchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem Kö⸗
sfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den In⸗ er Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Ge⸗ g von Seiten des Staats zu geben, oder den Rechten
Das gegenwärtige Privilegium ist durch die Gesetz⸗Sammlung
bekannt zu machen.
Gegeben Charlottenburg, den 14. Februar 1853. i 1 Der Producen dieses Talons erhält ohne weitere Prüsung seiner Legitimation die für die vorstehend bezeichnete Prioritäts⸗Obligation neu auszufertigenden Zins⸗Coupons für die nächsten zehn Jahre. Breslau, 8
K898 Der Verwa itz⸗Freiburger Eisenbahn⸗ Gesellschaft.
Der Rendant. N.
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Breslau⸗Schweidnitz⸗Freiburger Eisenbahn⸗Gesellschaft.
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2 . Wegen Erneuerung der Cou⸗ g
— Arbeiten. u““ FZFu7 85* 1 uu aeder Obligation si d 20 Cou⸗ C ons na Ablauf von 10 Jahren v 2 . 5 — 2 Jeder Obligation sind 20 Bonee voni dach desmal besondere Bekanntmachung vom 22sͤsten Februar 4853. — be⸗
treffend die Meldungen zur Bauführerprüfung.
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M 100 Thaler Preußisch Courant⸗ 18“ Kandidaten der Baukunst, welche in dem ersten diesjähri⸗
1 1 gen Prüfungs⸗Termine die Bauführerprüfung abzulegen beabsichti⸗ “ 8 gen, werden hiermit aufgefordert, vor dem 2östen k. M. sich 19— ““ ötze des obigen Beirages von lich bei der unterzeichneten. Behörde zu melden und die vorges hrie⸗ Inhaber dieser Obligation hat auf Hdhe ö ig Gemäßheit des benen Nachweise und Zeichnungen, so wie ein curriculum vitae Courant Antheil an den emittirten gapitale V einzureichen, worauf ihnen wegen der Zulassung das Weitere eröffnet Breslau⸗ Schweidnitz⸗ werden wird. Meldungen nach dem 26östen k. M. können nicht be⸗ Berlin, den 22. Februar 1853.
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EEIö1“ Verwaltungsrath
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der Breslau⸗Schweid nit⸗Freiburger Eisenbahn Gesellschaf
4 E Justiz⸗Ministerium.
Der bisherige Kreisrichter Mier zu Ujest ist zi Anwalt beim Kreisgericht zu Kosel, unter Beilegung der Praxis im Bezirk desselben und Anweisung seines Wohnsitzes in e zugleich auch zum Notar im Departement des Königlichen Appella⸗
m tionsgerichts zu Ratibor, vom 1. April d. J. ab, ernannt worden.
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