1853 / 53 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Fabrikbesitzer, dessen Besitz⸗Vorgänger in der Fabrik, gegen die Vor⸗ weisungen an die ihr unter n 1 6 awe⸗ eeM. 3 1 gebenen Baubeamten nur durch Feriles der §8. 27, 177, 180 der Gewerbe⸗Ordnung, ohne beson⸗ V folgen, ist daher nicht gerechtfertigt. Betam Smschung vor ““ hsts. ö ne eas genehmigt worden, daß derselbe zeiliche Genehmigung, einen demnächst explodirten Dampf⸗ Die gedachte Verfügung geht jedoch bei der Bestimmung unter fend die allgemeine Zurücklieferung der aus der dieser Tarif Fv Presse v 8 Anwendung zu bringen ist. Nachdem kessel aufgestellt hatte, ein freisprechendes Erkenntniß mit Rück⸗ Nr. 7 allerdings von der Voraussetzung aus, daß die Königlichen nisterium de K sse verlassen hat, uüͤbersendet das Kriegs⸗Mi⸗ sicht darauf ergangen, daß die in dem S. 177 der Gewerbe⸗ Regierungen von den seitens anderer rwaltungs⸗Behörden an die Koͤniglichen Bibliothek zu Berlin entliehenen „Kommando hierneben

9 8 N8 1b4 ; 8 8 28 29 ] 58 d b 8 ich .. Worte „oder sortsetzt „im §. 180 Baubeamten ergehenden Requisitionen jedesmal Kenntniß erhalten, ter Exemplare dieses 11“ metolographir⸗ 8 c. bw entha gb sind, also ansh. sei, während in der von dem Königlichen Ministerium des Innern im h- 8 Vertheilung derselben nach Anleitung der beüce 8* . 8— vaß M ver eni, Je. nlage, See er .8 inholung Einverständniß mit dem Königlichen Finanz⸗Ministerium an die In der nächsten Woche . März, findet dem § 24 gefälligst bewirlen zu lassen, wobei Nrachstehendes e dgh Ankag ee Pdhe errichtet, nich verjenige, W erlassenen Verfügung vom 21. Oktober 1828 eine d aus e 1Orvnung gemäß, die 1) Wie die oben erwähnte, dem Tarif Aller 8*

2n aße tbetete ai . eane,- ““ angbe Regterungen seitenes der Provinzial ⸗S(teuerne ng 5 dn nclisferung aller aus der Königlichen Wbliothek ent⸗ Kabinets⸗Ordre bestimmt, ist der bisher gewährte vih nreehrn.

. 8 2 5 2 . E1 ¹ 2 1 ei 24 7 und zu seinem Fabrikbetriebe weiter benutzt habe, eine nach den Direktoren nicht bei allen Aufträgen an die Baubeamten, sendern allg mein, Zuschuß vom 1. Januar 1833 ab nicht weiter besonders (vielmehr

Bestimmungen der Gewerbe⸗Ordnung strafbare Contravention nur für die sdrückli L sj hhenen Buͤücher statt. Es werden raher alle diejenigen, welche

begangen kahk. 1. ci bäte acchchch zasicreshasteeesetee bar b Bücher bönigli Bibliothek in Händen haben, hierdurch vuf⸗ Wit 1 regulalinn. e Servise zusammengeworsen) zu liquiviren Aus den Gründen des ergangenen ersten Erkenntnisses ergiebt Inspektoren beziehen, so wie wenn den Hauptämtern in wichtt en d dieser Zeit, in den Vormittagsstunden 1 cemata zur Ausstenarg hei diesfälligen Servicr eincnae die ch aber auch, daß die gewerbliche Anlage, wie sie der Angeschul⸗ Bau⸗Angelegenheiten der Auftrag zur unmittelbaren Rerguiston zwischen d 42 Uhr, gegen d ber ausgestellten Empfangs⸗ boc W“ werden. Es können jedoch die digte von seinem Vorbesitzer übernommen, lange Zeit bestanden der Bau⸗Beamten ertheilt wird. scheine zurückzuliefern. Die Zurücknahme der Bücher erfolgt, nach 8 ꝛc. noch L älteren Formulare zu den hatte, und daß der Richter angenommen hat, der Angeschuldigte Da es aber nothwendig ist, daß die Koͤniglichen Regierungen alphabetischer Ordnung der Namen der Entleiher, und zwar 8 ervis⸗Liquidationen, in welchen nur die Spalten für den Servis⸗

8 ö, tE füllt bleiben, bis zu ihrer Aufräun in Anwen⸗ habe bei deren Uebernahme allen Grund gehabt, vorauszusetzen, sich fortwährend und vollständig in der Lage befinden, die Dienst⸗ A— H am Monta] und Dienstag, von PPuö Mittwoch un zu ih ufräumung in Anwen

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zuschuß unausge 1 2 . G ITve; . . dung gebracht werden. daß bei deren Anlage alle gesetzlichen Formalitäten erfüllt worden geschäfte der ihnen unter · 5 Honnerstag und 8 Z ari Freitag und Sonn 8 8 d 1n de G 1 gebenen Baubeamten übersehen und deren 8 ““ 2) 2 der er A so 22 sbeneede hab b Sr E“ Konnivenz der Polizei⸗ kontroliren zu können, so sind die bersefngal⸗Steuer⸗ Berlin, den 28. Februar 1858 Bfehlere, ecbähnben ngerhacsgen San einiga de habe getäus rden können. Direktoren veranlaßt worden, von allen Aufträgen in Bau⸗Angele⸗ v . eniger Servi ishe fa en 88 wohl der besonderen polizeilichen Genehmigung unterworfen, ohne Haupt⸗Aemter zugehen lassen, also auch von solchen, welche Ge⸗ dem Genusse der höheren Kompeten verbleiben Dagege br’der solche oder mit Abweichung von den festgesetzten Bedingungen er⸗ schäfte am Wohnorte des Baubeamten betreffen, der vorgesetzten tarifmäßig an einigen Orten und Ffür einige e 8 richtet und demnächst an Andere übertragen, wurden und von diesen Königlichen Regierung durch Mittheilung einer Abschrift der Ver⸗ b bisher zu zahlende Servis von der Einführung des Tarifs 9 betrieben werden, nicht auch in anderen Fällen solcher Einwand zu fügung Kenntniß zu geben, auch die ihnen untergebenen Haupt⸗ nuar 1853) ab zu gewähren. Die Kontrole darüber, daß für die statten komme, weise ich die Königliche Regierung an, die rück⸗ Aemter dahin anzuweisen, daß sie von den in minder wichtigen Amts⸗Nachfolger derjenigen Offiziere welche zur Zeit gegen den chtlich solcher Anlagen, insbesondere derjenigen, welche der §. 37 Bausachen an Baubeamte gerichteten Requisitionen jedesmal der neuen Tarif zu viel ö nur die tarifmäßige Kompeten der Gewerbe⸗Ordnung bezeichnet, bestehenden Verhältnisse sorgfältig betreffenden Königlichen Regierung eine Abschrift einreichen. Ministerium des Innern. liquidirt werde, haben die Corps⸗Intendanturen u führen resg⸗ zu prüfen und zu veranlassen, daß geeignetenfalls sofort das Berli -1858 öI“ Garnison⸗Verwaltungen, so weit diese dn Servis Sron. verfügt hiernach auch die betreffenden Behörden mit erlin, den 2. Januar 1853 G Erlaß vom 6. Dezember 182 betreffend Aus⸗ ausführen zu lassen. 5 2 nweisung zu versehen. 3) Die bestimmungs zsige K G Wo die Vorschrift des §. 180 der Gewerbe⸗Ordnung unzwei⸗ Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. spielungen für wohlthätige CC6 ves de aeh nnnagenco lerease à haserne gufglec felhaft Anwendung findet, ist, der Bestimmung des zweiten Absatzes v ““ 8 h überall unverändert. Ebenso bleiben die Kompetenzen für sämmt⸗ derselben gemäß, mit Nachdruck darauf zu halten, daß die Anlage Heydt. Erlaß vom 18. Mai 1852. (Staats⸗Anzeiget Nr. 145, 2 liche Chargen ꝛc. auch in allen anderen Fällen, wo es sich blos um

weggeschafft oder, den polizeilichen Bestimmungen gemäß, abgeändert den regulativmäßigen Servis (ohne Ofsizier⸗Servis⸗Zuschu n⸗ werde. Wo aber, wie im vorliegenden Falle, die von der Fassung 6 9 hig (oh füiz Zuschuß) han des §. 177 der Gewerbe⸗Ordnung abweichende Bestimmung des die Königliche Regierung zu N. und abschriftlich dem Vereine zur

§. 180 I. c. zur Erwägung kommt, unterliegt die sofortige Sisti⸗ 8 . S rung des Gewerbebetriebes bis zur Erledigung der gegen den Be⸗ ur Nachricht an säämmtliche übrige Königliche spielungen von Handarbeiten, Galanterie⸗Sachen und dergleichen dere Kassen abzus

A Die nach dem Berichte der ꝛc. vom 151en v. M., sowohl von delt, unverändert und daher ausschließlich die Spezial⸗Tarise Nr. Erziehung armer Kinder, als auch von der Ge⸗ resp. Nr. II. in Anwendung zu bringen. sellschaft zu N. zur Weihnachtszeit beabsichtigten öffentlichen Aus⸗ 4) Rücksächtlich der an vie Festungs „Dotirungs⸗ und an an⸗ b ter Cledc führenden halben Servisbeträge für die Unterhal⸗ trieb der gewerblichen Anlage bestehenden, aus den Bestimmungen Regierungen. Gegenständen, wollen wir mit Rücksicht auf den wohlthätigen tung der Dienstwohnungen (conkr. Passus PHer allgemeinen Be⸗ der Gewerbe⸗Ordnung hervorgehenden Anstände keinem Bedenken, v Zweck, nach dem Antrage der P. auf Grund der Allerhöchsten merkungen im vorliegenden Tarif) tritt dieser Tarif sofort vom und muß dieselbe zur Sicherstellung der durch die vorschriftswidrig 1 Verordnung vom 20. März 1827 hierdurch ausnahmsweise ge⸗ 1. Januar 1853 ab in Kraft, und ist hiernach überall nur der ta⸗ eingerichtete oder betriebene Anlage bedrohten öffentlichen Interessen 1 nehmigen. 8 rifmäßige Satz zur Liquidation zu bringen, da hierbei die Kompe⸗ ohne Weiteres angeordnet werden. Indem wir der ꝛc. überlassen, in unserem Auftrage die ersor⸗ tenz des Dienstwohnungs⸗Inhabers selbst sich nicht verändert. Berlin, den 5. Januar 1853. 8 t derliche Erlaubniß zu ertheilen und das Weitere wegen der Ausfüh⸗ 5) Soweit es zur Zahlung des Servises an einzelne nicht re⸗ V Cirkular⸗Verfügung vom 9. Januar 1853 we⸗ ung dieser Ausspielungen und ihrer Ueberwachung zu verfügen, gimentirte Offiziere ꝛc., deren Kompetenzen nicht in den Liquida⸗ röffnen wir derselben auf die bei dieser Gelegenheit gestellte An⸗ sionen der. Truppentheile, Kommandostäbe, Behörden ꝛc. mit aus⸗

Erlaß vom 2. Januar 1853 wegen der den Kö⸗

Der Minister für Handel, Gewerb 8 1 Arbeiten. Z G frage, daß die Gestatlung derartiger Ausspielungen. in keinem Falle gebracht werden, der besonderen Anweisung bedarf, ist diese seitens v. v. Heydt. Dienst⸗Fuhrwerk zu halten. en Ortes⸗Polizei⸗Behörden, nicht einmal den Koͤniglichen Regie⸗ der Corps „Intendanturen (welchen übrigens das Erforderliche vs b rungen, überlassen C da das Hese vom 1n öe. sonders mitgethrilt worden ist) 1gi; Schließlich wird ““ ausdrückli jeiserielle Erlaubniß für je en einzelnen Fall vor⸗ 1 er Hehei Hof⸗Buch⸗ N b 18 Baubtamten 38 1 1 Sehsgs 18 88 6 d eivfrufung auf dnü xunserem Erlaß vom 18. Mai cench a08 benhet deerdien aah ehesae Bheredascgenag ie Königl. Regierung zu N. und abschriftlich JJEC 1 angemessene schehigth n 5 p. J. (Staats⸗Anzeiger Nr. 145, S. 860) gedachten öffentlichen genommen hat und derselbe zum Preise von 10 Sgr. für das ge⸗ b de nc ia⸗ Hülfe bei der Anfertig'ge des mechanischen Schrib⸗ Ausspielungen von Eßwaatan und anderen unbedrutenden Gegen⸗ hestete Exemplar von dor bezogen werden kann. zur Kenntnißnahme und weiteren Veranlassung werkes bewilligt worden ist, muß im Interesse des Dienstes darauf ständen auf Jahrmärkten, bei Schützen⸗ oder ähnlichen Volksfesten 1. 1852 an die übrigen Königl. Regierungen und an das gehalten werden, daß die sämmtlichen Baubeamten, mit Ausnahme erscheint in vieser Beziehung nicht zutreffend, da diese nur als Berlin, den 18 meutserichs⸗ Königl 1 derjenigen, die von mir ausdrücklich davon entbunden sind, nunmehr lustigungen nicht als Aussplelungen im Sinne des gedachten 8 g B. 8 önigl. Polizei⸗Präsidium zu Berlin. eigenes Dienstfuhrwerk halten. Die Königliche Regierung hat das setzes betrachtet werden, und es kann von ihnen um so weniger auf vZI1 8 hiernach Erforderliche zu veranlassen und bei drei Monaten über wirkliche Ausspielungen zu wohlthätigen Zwecken zurückgeschlossen b die Ausführung zu berichten. 8 werden, als für letztere eben ausdrücklich die Staatsgenehmigung Nach A far sͤnmelchee Far chen b 88 te vom 3 h). Juni v. JI. der bi er gewährte pffizier⸗Ser Berlin, den 9. Januar 1853. EWI1 18. 8 schuß vom 1. Januar 1853 ab nicht weiter besonders (viel⸗ Berlin, den 6. Dezember 1852. mehr mit dem regulativmäßigen Ce üfenenenag hu⸗ zur - ini ür Ha zewerbe und öffentliche Arbeiten. . C Liquidation zu bringen. Es vereinfachen si jernach auch die niglichen Regierungen, von Aufträgen an Bau⸗ Der Minister für bc . ini Minister nnüttelst der MWütasag; 30. November 1842 und Beamte . 1 3 resp. vom 30. Dezember 1844 ebenen Servis-Liquidations⸗ v ““ v“ wmachenden Formulare dahin, daß die Spalten für den Servis⸗Zuschuß daraus 8 Mittheilungen. . wegfallen. EE11“ 1 8bg Demgemäß sind die bezüglichen Schemata Laner. Der Königliche evung eröffne ich mi if⸗ stehende für die Kommunen) im Einverständnisse mit der König⸗ ferenzen, helas Khentss acs geh Löfeerh nhcdeggennf ürn An lichen Ober⸗Rechnungs⸗Kammer anderweit festgestellt worden. Von G zial⸗ 2 diesen neu entworfenen und von jetzt ab in Anwendung zu brin⸗

zu N. entstanden Besti 2 W “j

Barueüah für dlao, daß de Besügeundeadn 2- 28 5 sämmtliche Königli genden Schematen wird Intendantur daher unter wonach bei wichtigeren Bauten in der Steuer Ve valtun 1“ 8 Bezugnahme uf den b Pahh s 1 Ausarbeitung der Bau⸗Anschläge und Riss 8 8 g 8 . Mini b v. J. die nebenbemerkte Anzahl n übersandf, die Provinzial⸗Steuer Direktor entworfenen . Müee Sc b Vertheilung der bezüglichen Schematen, resp. an die Truppen, Regierungs Bau Beamten erfolgt n 8 noraht e 111ö1““ 8s . ber 1852 und 18. Januar Kommandostäbe, Behörden und Anstalten soweit dieselben im shsen 9 wohin solche gehören welche nicht licger sterium der ichts om 18. Novem I Bereiche der Königlichen nteadenteen Se ae Ragücen en. Rthlr. betragen, die An läge; en Bau⸗J 1““ 1“ 185 Januar 1853 ab in tellen haben zu bewirken, zuvor je m Königlichen General⸗ Reachsten Fer Felpeäcaten asige den dan Sacl Jastng de an Medizinal⸗Angelegenheiten 1853 betreffend den vom 1. J 8 n welchem hiervon mittelst schriftlich beigefügten Tx111 ergangene Cirkular⸗Verfügung des 8 Anwendung gekommenen neuen Servis⸗Tarif. Schreibens besonders Mittheilung gemacht den ist, Uierüͤber und des 1h.ggüeen⸗ für Handel und Gewerbe Der praktische Arzt, Operateur und Geburtshelf Miogt. 8 Vortrag zu machen. Bei dieser Vertheilung ist 88.ene86 zu worden. Das Verlangen der Königle 1. April 1834 nicht geändert Docent Dr. Häckermann, ist zum Kreis⸗Physikus de ses Durch die Allerhöchste Kabinets⸗Ordre vom 30. In gedenken, daß wie dies schon in dem mehrerwähn en Erlasse öniglichen Regierung, daß alle An⸗ Greifswald ernannt worden. 1 ein neuer Servis⸗Tarif für sämmtliche Garnison⸗Städte de an die Königlichen General Kommandos nachgegeben worden