89½ A. 8 8 1n ¹ 8 bn 2 b 18 G 8 8 8 b v 8 b 5 1g. 1 noch “ älteren Formulare zu Sobald dies geschehen, sind jedoch die hier beigefügten verein⸗ Regulativs zur Allerhöchsten Kabinets⸗Ordre vom 8. August 1835, Ges.⸗ 1is8 zum 15. Februar eines jeden Jahres haben die Orts ervis⸗Liquidationen, in welchen nur die Spalten fur den fachten Schemata in Anwendung zu bringen. Sammlung S. 256) öͤffentliche Gesammt⸗Impfungen an und bestimmt, mit Einschluß derjenigen der Städte, die solchergestatt s
—
lauf ihres ersten Lebensjahres oyne erweislichen Grund ungeimpft geblieben §. 8. Der Landrath hat unter Zuziehung des Kreis⸗Physstus aus
2 Servis⸗Zuschuß unausgefüllt bleiben, bis zu ihrer Aufräumung in Berlin, den 18. Januar 1853. 8 gn 8 zaß die Aeltern und resp. Vormünder derjenigen Kinder, die bis zum Ab⸗ scheinigte Liste dem betreffenden Landrath einzurtichen. t vartement. — le liche — Der Landrath he p ö irlichen Blattern befallen werden, wegen den im Kreise ansassigen Aerzten und Wundärzien die quabfizirtesten zu
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Anwendung gebracht werden können: Kriegs⸗Ministerium. Militair⸗Oekonomie b
8* r sind un demnächst von den natü b e“ .
1 der versäumten Impfung in Hinsicht der dadurch hervorgebrachten Gefahr Bezirks⸗Impfärzien zu wählen, den Kreis und resp. die Städte, diese unter
der Ansteckung in eine Holizeistrafe bis zu 5 Rthlrn. genommen wer⸗ Zuziehung der Magisträte, in Impfbezirke, welche für die Zukunst ohne er-
den sollen. V hebliche Gründe nicht abzuündern sind, zu theilen, dieselben den Bezirls⸗
§. 2. Eltern, Vormunder, Dienstherrschaften und Vorsteher von Er⸗ Impfärzten zu überweisen, die von den Ortsvorständen eingereichten Listen
jchungs⸗, Schul⸗, Fabrik⸗ und Arbeits⸗Anstalten haben daher zur Sicher⸗ gehorig zu prüfen, insbesondere auch nachzusehen, ob die in der Liste Uung ihrer Familien vor der Pockenansteckung und zur Vermeidung der vom Jahre “ der Rubrik 13 aufgeführten un geschüßt
orerwähnten Polizeistrafen darauf zu achten, daß ihre ungeimpften öö 1“ gehdrig übirhraeen sind und sodann
erfolglos geimpften Kinder, Pflegebefohlenen, Angehörigen, Gesinde und wenn sie richtig befünden, oder nachdem se berichtigt sind, nebst
emieange emtweder nüf ihte Kosten durch einen approbirten Arzt. oder der erforderlichen Anzahl unausgefullter Impfscheine, nach dem Schema C.
Hundarzt privatim oder in dem nächsten für ihren Wohnort angesetzten 1 8c 1. April den W Bezirks⸗Impfärzien zuzufertigen. Diese
üs 9 Uuiditen. 1 offentlichen Schutzpocken⸗Impfungs⸗Ternune geimpft werden. Im ersteren “ den Impfscheinen, so 8 die Formulare nach dem Schema A.
Falle sind die Eltern resp. Vormünder gehalten, zu der Zeit, wenn die E““ Spezial⸗Impflisten sind für das piatie Land, in den altländischen
I 4 liche Impfung stattfindet, sich durch die im §. 10 dieses Regulativs Kreisen auf h
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“] 8 1 Die Servis⸗ der Offiziere und Kompetenz
Mannschaften.
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gemeine öffent Kosten der Kreiskasse, für sämmlliche Städte aber auf Kosten
22 . . — . - - 3₰ Fs „ 8 K M f 8 2 e r jge: 8 nmiopde sj vorgeschriebenen Impfscheine bei dem O tsvorstande (Magisttare, D orfschulzen) 8 zn fertigege. “ den niederlaustzschrn Kreisen wird darüber auszuweisen, daß die Impfung ihrer Pflegebefohlenen stattgefunden hat, ie ständische Landes⸗ Deputation die Herren Landräthe mit der erforder⸗
Stall⸗Servis 3 damit in den aufgenommenen Impf⸗Listen der erforderliche Vermerk gemacht cen Anzah 8 Formularen zu den Spezial⸗Impflisten und zu den
1 Bemerkungen. werden könne. — Die öffentlichen Gesammt⸗Impfungen erfolgen dagegen sur Imps. “ ehen. “ “ u“ überhaupt Zedermann unentgeltlich. Da sie aber als eine polizeiliche Maßregel . §. 9. Mit den. Monaten April und Mai haben die Bezirks⸗Impf⸗ 8 zur Verhütung des Ausbruchs der verheerenden Pockensen che und zur Ab⸗ in dems v“ “ Impfgeschäft zu beginnen 8 wendung von Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Einwohner in Fetestens 18 86 zu. beendigen. e herrschenden empfangen. Ausführung kommen, so darf kein pockenfähiges Individunn, ohne triftigen mieen, namentlich beim S harlach, bei Masern, ztheln und beim Keuch⸗
vom
onate excl. ag.
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sehen. Pferde.
Ubgangs⸗
vnnd denselben entzogen werden. Nur Krankhest des Impflings, wodurch husten, kann die Imßfung bis zum Erlöͤschen der Epidemie ausgesetzt wer⸗ Rihlr. Sgr.] Pf eeine Gestellung verhindert wid und das zarte Säugüingsalter bis zum den, und ganz unterbleiven, wenn inzwischen der Spätherbst und Winter hlr. Sgr. Pf. “ erbensmonate gestatten das Ausbleiben in dem Termine, jedoch herangekommen ist. Dagegen muß die Impfung desto schleuniger betrie⸗ ’’e- Lebens B 1 8 8 9 . 1 iiber 8 8 X „ . 21 . 5 müssen die Verhinderungsgründe var oder während desselben vurch ein ärzt⸗ den und über den festgesetzten Termin (1. August) hinaus fortgesetzt wer
9 iches Attest oder von einer sonst glaubwürdigen Person nachgewiesen werden. den, sobald die Menschenpocken sich vemerkbar machen. “ öffentlichen Terminen geimp
— ften Personen sind am §. 10. Die Bezuks⸗Impfärzte haben in den Impflisten die G e sirn e; ausetzen ZA 114“*“ 10. T. 42, 18. 1 resp. an den Impf⸗ und Revisions⸗ erminen N Batai . “ ten Tage nach der mpfung abermals in einem anzusetzenden Termine ““ 14, tesp. an den Maee ge 1 en N... tes Bataillon desten “ “ “ G Beeirks⸗Impfarzte beurtheilt werden kann, eb auszufullen, den. mit vollständigem Erfolge Geimpften, resp. deren Angehö⸗ 81 1 ährt hat, oder ob die⸗ rigen die ausgefüllten Impfscheine auszuhändigen und demnächst die Impf-
Abgangs⸗
Tage.)
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Dienstwohnung ver⸗ hin auf M
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Selbst eingemiethet. Anzahl der eingestellt gewesenen
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Infanterie⸗Regiments. 8 42 J f gil “ die bewirkte Impfung den hinreichenden Schutz gewah 1A11A“ 1 “ 8 g V “ E b 8 verrichten ist Liste mit folgendem Anteste zu versehen und versehen zu lassen: N b 8 a18 8 b 8 7 6q . 1 Doas 1 vorste! 8 — „ 8 EEEö 1 8 amt N. N 28. . 5 h. g 4 Diejenigen welche sich in diesem Revisions⸗Termine nicht ge⸗ Daß nach vorstehenden Angaben das Impfgeschäft vollzogen und die in 7 * 8 G 82 2 „ — 2 8 2 721 b 9) g 8 2 5n f 95 9 — „ 1 49 4 [H‿ 5 G 2* ¹
und haben die §. 1 angeführte gende Jahr üͤbertragen sind, solches bescheinigen Polizeistrafe eir — antheiten oder Der 81““ TTae Bezirks⸗Impfarzt. andere wich laubhafte Atieste begrüͤndeie Hindernisse entschuldi⸗ AXAX“ “ gen das Au ar vorläufig, allein die Ausgebliebenen mögen “ Die Bezirts⸗Impfärze haben aber nicht nur die in den jedesmaligen vväter, längstens alb 4 Wochen, vor dem Vezirks⸗Impfarzte zur Imgsisten zechicneten dem lrzie ondern auch die seit der Ausnahme Revision einfinden oder dessen Besuch in ihrer Wohnung gegen tarmäßige II“ Also seit dem letzten Dezember des nächstverstossenen Jahred Entschädigung erfordern. ““ 8 8“ insofern se sonst dazu geeignet sind, zu impsen, und dieselben,
schäfts in jedem Kreise liegt im Falle die Impfung mit Erfolg geschah, in die Impfliste gehbrig nach⸗ daß jener das Polizeiliche zutragen und diesen Nachtrag in Beireff der geschehenen Impfung in der das Technisch⸗ Wissenschaftliche des Geschäfts überhaupt vorgeschriebenen Ari zu bescheinigen.
Seconde⸗Lieuten
lung als ungeimpft in den Listen fortgeführt eim Ausbruche d cken zu gewärtigen Kra zbruche der Pocken zu gewärtigen.
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) Die Liquidation muß über die zwei inneren Seiten des Bogen derartig gefertig: werden, daß die Kolonne 1 bis auf di und die §. 5. Die Leitung des zffentlichen Impfgen b
* 8 3z 7 g 8“¹ 2 8* 22 . . . g 3 — 8 . F Kolonne 8 bis incl. 10 auf die rechte Seite zu stehen koͤmmen. Der Titel der Liguidation ist auf der ersten Seite des Bogens anzubringen. Landrathe und dem Kreis⸗Physikus ob, so
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Bemerkun en zu dem Schema. ierung den vie T rei L1“ EF uid Administrative dieser ““ 8 881 - 5 hem tierung den vierten Tag erreicht oder überstiegen hat, kann fuͤr die Nur in der Stadt Frankfurt a. v. O. wird das öffentliche Schut⸗ Diese im Nachtrage aufgeführten Impflinge werden zwar nach den 1 lichen Polizei⸗Direktorium und dem be⸗ allgemeinen Bestimmungen in der Impfliste des nächstfolgenden Jahres
wo 1 I“ petenz in Ansat Febrcht werden. Hat die Einquartierung einen rreffenden Phvsikus geleitet, und haben die vorgenannten Behörden die Impf⸗ wieder aufgsführa, aber in Beziehung auf sie nur die Rubriken 2, 3 und 4
ö8 btass heäcs. 8 1g ö G 8 urch vollen sle Monat gedauerk, so erfolgt 18. Vergütung für listen un Impfberichte in der jachstehend näher bezeichneten Form von den der Liste ausgefullt und in der Rubrit „Anmerkungen⸗ wird von dem
die landräthlichen Behörden bei den Intendanturen liquidiren. 30 Tage, wogegen für dieselbe, wenn sie im Laufe eines Monats städtischen Bezirks⸗Impfärzten zu empfangen und demnächst unmittelbar an Ortsvorstande und dem Bezirks⸗Impfarzte bemerkt, daß diese Personen, 116 der vorjährigen Liste zufolge, bereiis mit Erfolg geimpft wo si
2 Zei — dir SForsises F .; „2 †f ; „₰ . 22*. . 1 , 8 1 2) Bei der Liquidirung des Servises fur Einquartierte ist der ihren Anfang nimmt, und bis einschließlich zum letzten Tage dessel⸗ uns einzureichen. b “ 8 “ intt Srso 1d Fe h pist ie Servi ß §. 6. Vor dem 1. Januar eines jeden Jahres wird jedem Ortsvor Die Bezirks⸗Impfäͤrzie haben die Impf⸗ und Revisions⸗
Tag des Eintreffens mit zum Ansatz zu bri Tag des LE1A16 2 8 FI saß ringen, der Tag des Ab⸗ ben dauert, die Servis⸗ Kompeten ach Tagen, tar 56;1 — — ⸗ 1 “ 68 8 g — 1 dauer rr Kompetenz nach, Tagen, tarifmäßig mit ⸗ 1. “ rtsvor- usetzen und ““ WH
“ aber zu lassen, dergestalt, daß, wenn ein und zwar mit Rücksicht auf die wirkliche Zahl der Tage des 2 jande (Magistrate, Dorsschulzen) durch ein Exemplar des “ haas, da esacn derselben, fsigie de. um e eines Monats eintrifft und am 15ten wieder treffenres Monats (28, 29, 30 oder 31) dergestalt berechnet wird, 888 “ d 859 r 1858 werden die Ortsvorstände zwei Exem⸗ Von jedem der Ausführung des allgemeinen Impsgeschäfts entgegen⸗ u“ “ 1. * 26 1 G“ “ daß z. 8. sar f Einquartierung, welch em 18. bis incl. iste zgehee Vünegcssalre ür am Schlusse des Impfgeschäfts die fär tretenden wesentlichen Hindernisse haben die Bezirks⸗ Impfärzte, wenn sie 2 „ G 25 7 4 8. 4 8 2 7 — 8 1 KH 4 . 8 d ar . eS Sche 8 ) 1 d fü 2 „ — b nn. ) U 98 — ; w 88 8 6 14 Tage zu berechnen ist. Es ist jedoch nothwendig, daß der bei 31. August dauert, die Servis⸗Kompetenz für 14 Tage, für eine b “ Impffähigen saleich in die dste für das solches nicht selbst beseitigen fünnen, dem Fandrarh sofort Anzeige zu Berechnung 1 “ außer Ansatz ege Tag des Abgangs Einquartierung, welche vom 18. bis znel. 28. oder 29. Februar folgende Jahr eintragen zu 11“ machen. gleichwohl in den Bescheinigungen der Truppentheile über empfan⸗ dauert, die Servis 84 Kompetenz nur für 11 oder 2 Tage in An⸗ S . Mit dem 45. Januar jeden Jahres fertigen die Ortsvorstände Nach dem Schlusse des Impfgeschäfts haben die Bezirks “ genes Naturalquartier, jedesmal ausdrücklich mit angegeben und satz kommt. nach diesem Schema E111 Gemeinde vorhandenen pocken⸗ sämmtliche gehörig ausgeffuͤllte und bescheinigte Impftisten 13
s int P b ; 8. 18 2 ; 11 8 7 1 4 1⁴ * — . “ . 8 1 1 1 8 8 8 3 684 † — F — 8◻411 zlort s 8 X f 8 8 dr 18 8] 8 4 SsS aus diesen Bescheinigungen in die Servis⸗ Liquidation (wie dies 1 Ist von den Kommunen bei der uartiergewährung für fähigen und deshalb zu impfenden Individuen an, indem sie die Rubrifen F 1 “ athe bis spätestens den 15 ep 8 bv 18gg 8 eaene 8 L ist) mit bber als die elatsmäßige Pferdezahl Stallung gewährt worden, 1 1“ dieses Schema's ausfühlen: — zu- e. 8. 41. Die Impfbeztrte, deren Zahl sich mit möglichster Berücksichti⸗ nom 8 wer 1“ zu können, 9o9 so darf der Stallservis auch nur für so viel Pferde berechnet wer⸗ im Jahre zuvor (1852) vom 1. Januar bis Ende Dezember gung der vorhandenen, zur Impfung berechtigten Medizinal⸗Personen, nach ois wir lich nur fur die Dauer der Einquartierung excl. des Ab⸗ den, als wirklich eingestellt gewesen sind. 2 des Kirchenbuches und der in Betreff der mosai⸗ dem Umfange des Kreises richtet, sind auf dem Lande wiederum in Imp g
3 Stationen einzutheilen. Die Impf⸗ Stationen, an welchen die öffent⸗
1 ganze Dauer derselben mit Ausschluß des Ab 8 es die Kom— “ e ganz s n sschlu des lbgangstages die Kom Impfungs⸗Geschäft von dem König
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8tꝗ G 8 4 8 9g vde 30 2 18 8 4 2. 5 2 88 9 8 — 7 8 8 11⸗ 8 “ 21 AA rn gangstages in Anspruch genommen worden ist. 5) Der in dem Schema zwischen den Spalten 7 und 8 srei⸗ schen Glaubens genossen und Dissidenten zu führenden Geburtslisten, sshen Ges ’1 b 8e 4 1 1MX“X“ lichen Gesammt⸗Impfungen vorgenommen werden, und die Impflinge mi
20 8 2 „ 2 7 5 „ 2 8 „52 2 88 3) Ein dreitägiger Quartiergenuß bleibt, als zur Kategorie gelassene um Heften bestimmt Raum, dar „a„ Lsiguivatio L“ Aus 1s ch diejenigen d selben, welche der Durchmärsche gehörig, unvergütet; nur erst wenn die Einquar⸗ nicht beschrieben werden. “ ft oder in andere Orte und Kreise gebracht worbden sind; ihren Angehörigen und den Ortsvorständen (Schulzen) der zu der vetreffen⸗
eiwa schon geimpf — L“ ihren ee, Station ges heeeeeelb e e b) die aus früheren Jahren ungeschutzt und ungeimpft Gebliebenen; den Impf⸗ Station geschlagenen Gemeinden sich sammeln sollen, sind 25 F Impf⸗Liste neu dem Anfange der öͤffentlichen Gesammt⸗Impfungen von den Bezirks⸗Impi⸗
1 2 1 8 iin der G. seit der Aufnahme der letzten 1““ V 8 81öö Gemeinde seit der vid 1 Aerzten dem Landrathe in Vorschlag zu bringen, von Letzterem, nach nähe⸗
8 2. X
Angekommen: Se. Durchlaucht der Gener Li 1 8 aulati 8 8 1 G 1b — fähige Individuen. 1 8 8g c8 ; 9 Durchlaucht der G neral⸗Lieutenant und Regulativ vom 16. November über die angesiedelten pockenfähigen Zder ersten Aufstellung der Liste rer Berathung mit dem Kreis⸗Phystkus, zu bestätigen und sämmtlichen
Chef des 23sten Landwehr⸗Regimen 8, Fü “ veic etzigen 1 ments, Fürst Adolph zu H Der Ortsvorstand muß bei der jebigen ser Berathung, weesses bekannt zu 1 se Fmpf⸗ Cö lo e = 15 8 Neg er. “ 8 A 18 füj Cöö1 1 .ℳ “ v6 1 falt verfahren und überdies genau nachforse en ob Gemeinden Kreises bekannt zu ma hen. Die e Impf 2 Sts nonen! v „ loh Ingelfingen, von Koschentin. n 8 I Sfü öffentlich en Sch utzpocken 8— rer grohien Serg Dacs. sa noch solche Individuen befinden, welche anter sorgfältiger Erwägung der ürtlichen Verhältnisse, der Fa und 8 Durchlaucht der Herzog von Ratibor ü r Impfung. M in früheren Zeiten ungeimpft geblieben welche L8 “ V dets verehatn de hüchtns 4 de awgcegaset⸗ 88 aber au von Torvey,” Üeh ““ u“ 8 8 8 e ns Wet eloaischer Folge na den Jahrgängen aufgenom⸗ Wohn es nf 2e höchs⸗ Stilihhe e rvey, von Ratibor. “ 1 1 1 Bce and öns 3ne ei Bte Folge nach Jahrgangeg, 3 andererseits nicht zu wenig “ den zugewiesen wSmof⸗ Se. Excellen der LEE“ . 87 5 1“ 8 ach den vei en ocken Kontagionen der etzten Jahre gemachten 21e an efertigt worden muß sie mit fol⸗ weil bei einer zu geringen zahl 8 Im isten Division .“ Feeytepant und Commandeur der Erfahrungen hat sich das im hiesigen Verwaltungs⸗Bezirke bisher geltende Nachdem I F 9 geschäft berbeigefüͤhrte Zeit⸗ und Kostenaufwand ohne Noch gesteiger! wird. 8 6 inning, von Posen. Impf⸗Regulativ behufs der prompten Heranziehung sämmtlicher pockenfähi⸗ genden beiden I Gö 1 Dezember 18 §. 12. Das Impf⸗Lokal, welches der Vorstand (Schul Der General⸗Major und ger Individuen zur Schutzimpfung als unzureichend erwiesen. Wir be⸗ JHZä .“ 3 6*† N. G 18 d n jenigen Dries, welchem die Gesammt⸗Imypfung vorgenommen wird, fanterie⸗ Brigade, eh ganhe gr. Ma⸗ ö1 In⸗ stimmen daher ter Anihebung unserer vnzarzscege amwnung vom 30sten Ne dhs uührr e 8 v samätteim und anzuweisen hat, muß wo msglich 8 beschaffen sein, 1 8 88 gajestät des Königs Mai 1826, daß mit dem Jahre 1853 die öffentliche Schutpocken⸗Impfung vorstehender Liste aufg 165 1 Impfarzt und der Schulz sich in einem besonderen Zimmer besinden, in
B 2 A U ch t ch von P v11I1“ 8 s Lien. “ nach folgenden Vorschriften zur Ausführung kommen soll. 88 1
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Orts e iche 88 8 “ b 86 Ausf . 8n 11“ welches die zu I“ und die zu er 0ee ghs Uinzeln zergercen “ 11““ 16“ §. . ls das sicherste Schutzmittel gegen die Menschenpocken ist durch Saͤmmtliche vom 1. Januar bis Ende Dezember 18 werden konnen. Müßige Zuschaner und Ue erfüllung des Lotals rag ““ v 1““ die Erfahrung die Einimpfung der Schutzpocken nachgewiesen. Wer daher aisthen Glaubensgenossen und Dissidenten Ge⸗ zu Störungen und zum Mißlingen der Impfung bei; sie dürfen daher “ hrs g eJ 6 die Empfänglichkeit für die Menschenpocken noch besitzt und sich ohne hin- “ erwähnten Zeitraume ner⸗ angesiedelten nicht geduldet werden. — Auch sind diejenigen Impflinge zuerst vorzurufen, 6 4 Fe zmusbin Sgn nmth . reichenwe esghc der Schutzpocken⸗Impfung entzieht, der befindet sich nicht bomene, sem und die aus früheren Jahren verbliebenen pocken⸗ die am weitesten von de Station wohnen. ““ bl Abgereist: gnrtollen d Geiettal ⸗E. 8 Gefahr, durch die Pocken entstellt zu werden und selbst sein g eemn Vedioiduen sind in vorstehender Liste aufgeführt’, welches 6 13. Die Dorfschulzen seder zu einer Impf “ ges 25— ordentliche Gesandte und eicün 8 eneral 2 Lieutenant, außer⸗ “ öö 8” im Erkrankungsfalle auch dazu geeignet, 88 1b bes d “ 1 1d9. Gemeinde haben sich an dem ihnen vom Bezirks⸗ Impfarzie 2. T 9. russischen Hofe, von Rocho ächtigte Minister am Kaiserlich der Impf ba⸗ jie unter begründeten Umständen von, dem Gebrauche 8 Der Ortsvorstand. 3* Hi zuvor bekannt zu machenden Termine mit den Impflingen an der Impf- hrad aectct w, nach Dresden. IEbN . h er Inh ngc abgehalten waren, das verderbliche Pockengift mitzutheilen. 8 ⸗ 1 11“ N ae L.“ Station pünktlich einzufinden und sowohl der Impsung, als der acht Tage ““ “ Nit Rücksicht hierauf ordnet daher das Gesetz (§S§. 52 und 54 des EEEöö’“ ““ “ 1
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