1853 / 53 p. 4 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

später erfolgenden Revision der Geimpften persönlich beizuwohnen. Nur sehr dringende, dem vorgesetzten Landrathe näher nachzuweisende Dienst⸗ geschäfte oder Krankheiten gestatten dessen Stellvertretung durch einen tüchtigen Gerichtsmann, der des Lesens und Schreibens kundig ist.

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Außerdem sorgen die Magisträte und Schulzen für prompte Gestellung der zu impfenden oder zu revidirenden Individuen, für die Beibringung der Impfscheine über die von Privatärzten bis dahin an den in der Impf⸗ liste verzeichneten Individuen vollzogenen Impfungen, order der Atteste in Betreff derjenigen pockenfaͤhigen Individuen, welche durch Krankheit be⸗ hindert sind, am Impftermine zu erscheinen. Die Ortsvorstände müssen ferner ein Impfbuch halten, in welches alljährlich, nach geschlossener Impfung, der Inhalt der gehörig vollzogenen Impfliste, nach dem dersel⸗ den zum Grunde gelegten Schema einzutragen ist.

§. 44. Der Landrath hat darauf zu sehen, daß aus sämmtlichen Ortschaften des Kreises, inkl. der Städte, die Spezial⸗Impflisten eingehen,

sodann gemeinschaftlich mit dem Kreis⸗Physikus die Listen zu prüfen, Un⸗ vollständigkeiten und Unregelmäßigkeiten beheben zu lassen, ferner nach dem Schema B. aus den Spezial⸗Impflisten die Haupt⸗Impfliste, in welcher die Zahlen in Betreff a. jedes einzelnen Impf⸗Bezirks, b. des ganzen Kreises summirt sein müssen, anzufertigen, und diese Haupt⸗Impfliste demuächst mit folgendem Atteste zu versehen: Daß sämmtliche im Kreise N. N. belegenen Ortschaften in vorstehender Liste aufgeführt worden, und daß in den Spezial⸗Impflisten für das laufende Jahr die nach den vorjährigen Listen ungeschützt Gebliebenen bei der Revision gehörig übertragen befunden sind, solches bescheinigt. Der Landrath. Der Kreis⸗Physikus.

Hierauf hat der Landrath gemeinschaftlich mit dem Kreis⸗Physikus auf Grund der Berichte der Bezirks⸗Impfärzte den Haupt⸗Impf⸗Bericht anzu⸗ fertigen. In demselben muß enthalten sein: eine Vergleichung der Zahlen der im laufenden mit den Zahlen der im vergangenen Jahre mit oder ohne Erfolg Geimpften, der im Jahre zuvor lebend Geborenen nach Abzug der

vor der Impfung Verstorbenen, ferner ein Nachweis der Gründe erheblicher Abweichungen in den erwähnten Zahlen; eine kurze Schilderung des allge⸗ meinen Impf⸗ Geschäfts während des betreffenden Jahres; des Verhaltens der Orts Vorstände und der Bezirks⸗ Impfärzte; ferner eine Angabe der Zahl der im laufenden Jahre von den wahren und modifizirten Menschenpocken befallenen Individuen, der daran Gestor⸗ benen und davon Genesenen, endlich die sonst noch in Beziehung auf das allg emeine Impfgeschäft wichtigen Vorfälle.

Diesen Haupt⸗Impfbericht nebst der Haupt⸗Impfliste des Kreises und den nach den Nummern der Haupt⸗Impfliste geordneten und gehefteten Spezial⸗Impflisten haben der Landrath und der Kreis⸗Physikus spätestens bis Ende Dezember des betreffenden Jahres der Regierung einzureichen. Nach ersolgier Prüfung werden die Landräthe die Spezial⸗Impflisten zu⸗ rückerhalten, um solche nach den Jahrgängen in ihrer Registratur ausbe⸗ wahren zu lassen.

Die Landräthe (b⸗ziehungsweise das Königliche Polizei⸗Direktorium für die Stadt Frankfurt) bleiben dafür verantwortlich, daß in den ihnen überwiesenen Kreisen, inkl. den in denselben belegenen Städten, vorstehende Vorschriften zur Ausführung gelangen.

§. 45. Die Kreis⸗Physiker sind verpflichtet, die Landräthe bei der allgemeinen Leitung des Impfgeschäf s zu unterstützen, vor dem Beginn des allgemeinen Impfgeschäfts im Kreise den zu Einleitung desselben erforder⸗ lichen Impfstoff zu beschaffen und insbesondere von dem jechnischen Ver⸗ fahren der Bezirks⸗Impfärzte, so oft sich dazu Gelegenheit darbietet, Kennt⸗ niß zu nehmen; wenn sie Unregelmäßigkeiten vorfinden, auf deren sofortige Abstellung hinzuwirken und uns davon Anzeige zu machen. In Betreff derjenigen Impfbezirke, in denen sie das Impfgeschäft selbst übernehmen, haben sie die Pflichten und Rechte der Bezürks⸗Impfärzte.

§. 16. Nur den approbirten Aerzten und Wundaäͤrzten darf die Aus⸗ übung der Schutzpecken⸗Impfung gestattet und übertragen werden, allen übrigen Personen ist dieselbe bei 5 Thlru. Strafe untersagt; Privat⸗ Impfsungen müssen bei 1 bis 2 Thlr. Strafe für den Unterlassungsfall, von den rivat⸗Impfärzten den Ortsvorständen bis Ende August und von diesen dem Landrathe angezeigt werden. Die Privat⸗Impfärzte haben sich hierzu die erforderlichen Formulare zu den Impflisten gauf eigene Kosten zu beschaffen.

47. Der Impfstoff ist jährlich frisch in den Monaten März und April aus dem Königlichen Impf⸗Institut in Berlin zu entnehmen. Wird der Impfstoff auf anderem Wege entnommen, so haben die Bezirks⸗Impf⸗ ärzte solches in ihrem an den Landrath am Schlusse des Impfgeschäfts zu

rstattenden Impfberichte ausdrücklich zu bemerken.

Bei der allgemeinen, bereits eingeleiteten Impfung darf nur von Arm

u Arm geimpft werden und mögen die Bezirks⸗Impfärzte die Impfungen zuerst in ihrem Wohnort in Gang bringen und sich hier mit frischem Stoffe für die Gesammt⸗Impfungen versehen. 6 §. 18. Der Ortsvorstand derjenigen Impfstation, wo nach 8 Tagen . E“ ausgeführt werden soll, hat auf Anzeige des Impf⸗ 88„ a. sorgen, da wenigstens vier Impflinge in dem Wohnorte S 2 889 für die Folge in denjenigen zunächst benachbarten zuvor hTueue6 . werden, wo die Revision der 8 Tage impften wird die abgehalten wird. Von diesen vier Vorge⸗ und bei der Revision e-e a6 gestellten vier Impflinge für die and welt benach orimpfung der he⸗ demnächst die Impfung geschehen soll ergagn ünhe, C nahe gelegen und ist die Anzahl der Rsaßen. e ceeen darf es der ferneren Vorimpfungen nicht Impslinge nicht zu 9108; sn sämmilichen Impflinge aus der zu imyf 1“ geimpften Station gestellt u e iwpfepden Sün m der vor 8 Tagen wweier und CF Püeh hanze on den risverhälinissen und von c 2 n ständen und dem ö“ 4. Die Angehörigen solchet Impfünge, die zur Vorimpfung in anewalig⸗

Stationen gestellt werden, erhalten, insofern sie darauf Anspruch machen,

aus der Gemeindekasse eine Eutschädigung jeder von 10 bis 15 Sgr., wo⸗ für sie verpflichtet sind, von ihren Impflingen Impsstoff entnehmen zu lassen. 8 §. 19. Nur mit der vasserhellen, nicht eitrigen und milchigten Lymphe aus den vollkommensten Pusteln gesunder Kinder darf die Weiter⸗ impsung bewirkt werden. Kinder, die nur eine oder zwei Pusteln haben

sind hierzu nicht geeignet. Bei denjenigen, die zur Weiterimpfung benutzt werden, müssen mindestens zwei Pusteln uneröffnet bleiben. In der Rege

ist die Impfung an jedem Oberarm mittelst 3 bis höchstens 6 kleine

Stiche oder Querschnitte zu bewirken. Die Anzahl der zu machenden Impfstiche oder Schnitte wird nach der mehr oder minder kräfligen Körper⸗ beschaffenheit des Impflings zu bemessen sein. Alle unnöthige, Schmerzen erregende und solche Impfmethoden, welche eine heftige Entzündung zur

Folge haben, sind untersagt. Auch sind die Eltern zu beleh Pusteln nicht zerkratzt oder zerdrückt werden dürfen, w8 e 898 weicher Leinwand zu empfehlen sind. 1 .

.20. Die Impfärzte haben die Verpflichtung, am 7 Tage nach geschehener Impfung die 8 de dem Erfolge der Impsung Ueberzeugung zu nehmen. Bei anerkannter Aechtheit und regelmäßigem Verlaufe der Schutzpocken machen sie darüber den nöthigen Vermerk in der Impfliste und fertigen den vorgeschriebenen Impfschein aus. Hat dagegen die Impfung den erwünschten Erfolg nicht gehabt, oder sind alle Pusteln vor dem Revisionstage abgekratzt oder sonst gestört worden, so muß die Impfung zum zweitenmale und, wenn auch diese ohne Erfolg bleibt, zum drittenmale wiederholt und demnächst der b I 8 der Rubrik 12 vermerkt werden. Ist die Impfung drei Male ohne Erfolg gesche so i Amoflinge . vocschag G folg geschehen, so ist dem Impflinge ebenfalls S§. 21. Die Magisträte, welche die an eordneten Impfli hörig anfertigen und fortführen oder die in Bmssfcteranihes⸗ tern⸗Impfung gegebenen Vorschriften nicht auf angemessene Weise zur Aus⸗ führung bringen, sollen in verhältniß mäßige Ordnungestrafen von 2 bis 5 Rihlrn. von uns genommen werden. Die Dorfschulzen die in der An⸗ fertigung der Impflisten und Führung des Impfbuches nachlässig und un⸗ ordentlich sind oder die sie betreffenden Anordnungen bei den öffentlichen Gesammtimpfunden nicht pünktlich befolgen, verfallen gleichmäßig in eine Ordnungsstrase von 1 bis 2 Rehlrn. Die Bezirkz Impfärzte, welche ohne niftigen Entschuldigungsgrund die Termine der Impfung und Revision nicht pünktlich innehalten, die Impflisten nicht in vorgeschriebener Art führen, diese Listen nebst dem Impfberichte nicht zur bestimmten Zeit an den Land⸗ rath des Kreises, bezichungsweise an das Polizei⸗Direktorium hierselbst ein⸗ senden, verfallen in eine Ordnungsstrafe von 1 bis 5 Rithlrn. und zwar mit der Maßgabe, daß ihnen, wenn sie zum dritten Male wegen versäum⸗ ter Impf⸗ und Revisions⸗Termine straffällig werden, der Impfbezirk abge 1 wird. Letztere Strafe tritt auch dann ein, wenn sie sich bei der Schutzimpfung technische Vernachlässigungen zu Schulden kommen lassen. g Den Bezirks —⸗ Impfärzten, ohne Unterschied ihres technischen Grades, sollen bei der öffentlichen Impfung auf dem platten Lande Diäten, nach dem Satze von einem Thaler für den Tag, bewilligt werden, und für jeden Stationsort ein Tag zur Impfung und ein Tag zur Revision zur Vergütigung kommen. In den altländischen Kreisen wird die Zahlung dieser Diäten aus dem Extraordinario der Kreiskasse erfolgen; für die nie⸗ derlausitzischen Kreise haben sich die Stände der Niederlausitz mit lobens⸗ werther Bereitwiligkeit, das Gute zu fördern, dahin erklärt, die Vaccina⸗ tions⸗Diäten auf die ständischen Fonds zu übernehmen. In den Städten bleibt es den Magisträten üͤberlassen, die Schutzpocken⸗Impfung entweder durch ihre besoldeten Kommunal⸗Aerzte und Wund⸗Aerzte bewirken zu lassen, oder mit anderen daselbst wohnenden Medizinal⸗Personen der genannten Klassen dieserhalb ein Abkommen zu treffen und sie für die öffentlichen Vaccinationen aus Kommunalfonds zu remuneriren.

Die Bezirks⸗Impfärzte haben ihre Diäten⸗Liquidationen für die auf dem platten Lande ausgeführten Vaeccinationen gleichzeitig mit den von ihnen geführten Impflisten dem Landrathe des Kreises einzusenden, der nach erfolgter Bescheinigung der Richtigkeit die sämmtlichen Liquidationen zur weiteren Veranlassung uns vorzulegen hat.

§. 23. Was die Herbeiholung der Bezirks⸗ Impfärzte zur Impfung und Revision nach den Stationsörtern und die Zurückbringung derselben nach ihren Wohnörtern betrifft, so findet in dieser Beziehung das bisherige Verfahren statt, wonach hierzu Kommunalfuhren in natura gestellt werder müssen. Jeder Stationsort hat die Verbindlichkeit, dem betreffenden Be⸗ zirts⸗Impfarzte an seinem Wohnorte ein aus zwei guten Pferden und einem anständigen Korbwagen bestehendes Fuhrwerk an den zur Impfung und Revision bestimmten Tagen zur vorherbestimmten Stunde unentgeltlich zu gestellen und den Arzt nach verrichtetem Geschäfte auf gleiche Weise zurückzuführen. Diese Gestellung ändert sich dahin ab, wo die Impfung an demselben Tage in dem folgenden Stalionsorte erfolgt, an welchem die Revision in dem vorhergehenden Stationsorte stattfindet, daß alsdann der folgende Stationsort den Impfarzt von dem vorhergehenden abzuholen und nach seinem Wohnorte zuruͤckzuführen hat. Die Schulzen in den Stations⸗ örtern sind verpflichtet, für die ordnungsmäßige Gestellung dieser Kommunal⸗ fuhren zu sorgen. Ist die zum Fortkommen des Impfarztes bestellte Kommunal⸗ fuhre zur bestimmten Stunde nicht zur Stelle, so ist der Impfarzt eben so be⸗ rechtigt, als verpflichtet, auf Kosten der mit der Fuhrgestellung säumigen Gemeinde entweder Extrapost oder eine Miethsfuhre, je nachdem die Eine oder die Andere schneller zu beschaffen ist, unverzüglich anzunehmen und sein Fortkommen so zu beeilen, daß er prompt zum bevorstehenden Impf⸗ oder Revisions⸗Termine erscheint. Um künftigen Streitigkeiten, welche aus Maßregeln dieser Art mit den säumigen Gemeinden entspringen dürften, zu begegnen, ist es nöthig, daß der Impfarzt das Ausbleiben der Kommu⸗ nalfuhre zur bestimmten Stunde auf irgend eine glaubwürdige Weise kon⸗ statiren läßt. Der Landrath des Kreises wird die durch die Annahme von Extrapost oder einer Miethsfuhre herbeigeführten Kosten von der säumigen Kommune, event. von demjenigen, den die Schuld trifft, einziehen. Wünschen die Gemeinden der, einem Impsarzte zugewiesenen Stationsörter, daß dieser für das zu seinem Fortkommen nöͤthige Fuhrwerk selbst sorgen

kann, angemessen unterstützen.

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möge, so bleibt denselben überlassen, sich dar ber, unter Vorwissen und

elung des Landrathes, mit dem Impfarzte zu einigen. Der⸗ bkommen sind übrigens möglichst zu begünstigen, da sie die Prä⸗

ision des Geschäftes, ohne welche dessen gluückliche Förderung nicht bestehen

Für diejenigen vier Impflinge, welche nach § 18 behufs des zu be⸗

chaffenden Impsstoffes 8 Tage vor der Gesammtimpfung zu dem Impf⸗

arzte entweder nach seinem Wohnorte oder nach dem nächsten Stations⸗ orte zu bringen sind, muß ebenfalls eine Kommunalsuhre hergegeben wer⸗ den. Dasselbe gilt für diejenigen Impfleinge, die aus den Ortschaften eines Impfdistrikts nach dem Stationsorte zur Impfung und Revision zu

bringen sind. Eine jede Versäumniß dieser Art wird durch den Landrath Freises polizeilich gerügt werden.

68 5 vde bicn Ausbruche von Pocken nothwendige Zwangsimpfung bestimmt das Regulativ vom 8. August Um den dieser⸗ halb für nöthig erachteten Polizei Verordnungen den gehörigen Nachdruch u geben, werden erforderlichenfalls die Bestimmungen der 8§. 5 und 6 des Gesetzes über die Polizei⸗ Verwaltung vom 11. März 1850 (Gesetz⸗

Sammlung de 1850 Seite 266) zum Anhalt dienen. Frankfurt a. 11A“ November 1852. 1 Königliche Regierung. Abtheilung des Innern.

Königliche Schauspiele:. onnerstag, 3. März. Im Opernhause. 15:e Schauspielhaus⸗ Abonnements⸗Vorstellung⸗ Ein Arzt, Lustspiel in 1 Akt; srci nach dem Französischen, von J. Ch. Wages. Hierauf: Die Schicksals⸗ brüder, Lustspiel in 4 Aiten, von Feldmann.

Kleine P reise: Fremden⸗ Loge 2 Rihlr ꝛc. Wegen Heiserkeit der Frau Hoppé kann das angekündigt ge⸗

auspiel: „Im Walde“, heute nicht gegeben werden. 5. 5p⸗ s (32ste Vorstellung):

Freitag, 4 MNrz. S Opernhanse. 1 5 Musi zon * 1 Der Feensee, große Oper in 5 Abtheilungen, Musik von Auber

82

Ballets von Hoguet. Anfang 6 Uhr.

Mittel⸗ Preise: Fremden⸗Loge 2 Rthlr. Die eingegangenen Meldungen um Billets sind berücksichtige, und können solche Donnerstag, von 9 bis 1 Uhr, in zillet⸗Verkaufs⸗

Büreau abgeholt werden.

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Amtlich er Wechsel- Fonds- und Geld-Cours

der Berliner: Eörse VOI!! 2. Mürz 1853.

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Seuss. Courant. Wechsel-Course

vom 1. März 1853.

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250 Fl. 250 Fl. 300 Mk. 300 Mk. 1 Lst.

300 Fr. 150 Fl.

Amsterdam ... dito

Hamburg

Augsburg-. Breslau . Leipzig in Cour Fuss.. Frankfurt w““

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onds⸗ Course vom 2. März 1853.

v““ Freiwillige Anleihe Staats-Anleihe von dito Staats-Schuld-Scheine Prämiensch. der Seehandl. Kur- und Neumörk. Schuldver Berliner Stadt-Obligationen dito dito

Kur- und Neumärk. Ostpreussische .

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dito Schlesische

dito 1 Westpreussische

Kur- und Neumärk. .. pommersche.. seusehe . .......

4 preussische... Bheinische und Sächsische

Schlesische .

Schuldverschr. d. Eichsf. Tilg.-C.. 1“ Preussische Bank-Antheil-Scheine

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Eisenbahn- Actien vom 2. März 1853.

AXachen-Düsseldorfer dito Bergisch-M ärkische dito Prioritäts- dito b dito L““ Berlin-Anbalter F“ dito Prioritäts- Berlin-Hamburger dito dito dito

Berlin-Potsdam-Magdeburger

dito Prioritäts-Obligati 1““ dito dito dito dito Foerün Stetuner. .. dito Prioritäts- Obligationen. Breslau-Schweidnitz Freiburger dito Prioritäts- Obligationen.. dito II. Em. Düsseldorf Elberfelder.... dito Prioritäats . dito Prioritäts . Hagdebr rg-Halberstädter 1 Magdeburg- Wittenberge. 49 ½ 48 dito Prioritäts- 5 103. 102 ¾½ Niederschlesisch Märkische 141“ V 100 dito Prioritäts- b 3 dito Prioritäts- dito Prioritöts- III. Serie dito Prioritäts- IV. Serie Niederschlesisch-Märkische Zweigbahn ... Oberschlesische dito y“ 1 rinz -W helms (Steele-NV V

8 dito Prioritäts- . dito II. Serle Rheinische

dito (Stamm-) Prioritäts-

dito Prioritäts-Obügationen

dito vorh Staat garantirte..... Ruhrort-Crefeld Kreis-Gladbacher. 1“

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Stargard-Posen

dito Prioritäts- Obligationen...... Wilhelmsbahn (Cosel-Oderberg)- W

dito Pra oritäts-

1305 131 117½, à 118 ¾

In- und ausländische Eisenbahn - Stamm - Actien

und Quittungsbogen. A achen-Mastricht 70 % Einz. Amsterdam- Rotterdam Cöthen-Bernburger Krakau-Oberschlesis Kiel-Altona Livorno-Florenz Mecklenburger.. Nordbahn (Friedr. N 7 Zarskoje-Selo pro vtüö Ausländische Prioritäts- Actien. Amsterdam-Rotterdam Krakau-Oberschlesische v Nordbahn (Friedr. ZZ“ Belg. Oblig. J. de IEst

dito ““

Kassen-Vereins-Bank-Actien.-

Ausländische Fonds. Oesterreichische Metall.. .. dito engl. dito Bank-Actien.. Russ-. b 8 do. Siegl- 2. 4. Anleihe. do. do. 5. Anleihe do. von Rothschild L. do. Engl. Anleihe. do. Poln. Schatz-Obligationen do. do. Cert. do. I. 68. 18 neue Pfandbr. Part. 500 FI 300 Fl.