11“
Schwed. Oerebro Pfandbri
Ostgothische dito
Sardin. Engl. Anleihe. V
““ do. Staats-Pr.-Anleihe
Lübecker vF“
Kurhess. Pr. vl. 40 Thlr.. “
N. Bad. do. 35 Fl.
Schaumb. Lippe hEAKlr..
Span. 3 % inländ. Schuld
1ö1“ „ . 1 do. 1 à 3 % steigende
Berlin-Anhaltische 134 Br., 133 ½¼ G. Berlin-Stettiner 157 ¾ G. Köln-
Minden 117 ¾⅔ Br. Thüringer 100 Br., 99 ½ G. AbH ona-Kieter 106 ¾ G.
Anbalt-Dessauer Landesbank-Xctien Lh. A. 460 S.; üt Wiener Bankne
Eb1A14“¹“
—
84 Dienstag, 1. März, Abends. (Tel. Dep. d. C. B.)
2 2
Die Genesung Sr. Majestät des Kaisers schreitet rasch vorwärts. ür minder wichtige Angelegenheiten ist der Vetter des 8 1
1“
Erzherzog Wilhelm, zum alter Ego ernannt.
Berlinmn, 2. März. Die Börse behauptete zhre feste Haltung und
die Course von Breslau-Freiburger, Petsdam-Magdeburger, Halle-Thü- ringer, Aheinischen und Köln- Mindener erfuhren bei lebhaftem Geschäft
ausländischen „, 5 ö“ 1 te en Reklamationen
eine beträchtliche Steigerung. Preufsische Fonds fest, vo wurden österreichische höher begeben. v1“]
—
herliner Geirelde boörseé vomn 2. MNärz
Neizen loco 90/2pfd. hochbunter Nackler 67 ½˖ Athir. im Kanal-
Roggen loco 87 ½ pfd. 49 ½ Rihlr. verk.
Frühjahr 46 ¼ a 46 ½⅔ Rthlr. bez.
8 Mai / Juni 40 ½ aà Rthlr. bez.
EEE113“ 46 ½ Rthlr. be⸗
Juli /Xugust do.
Gerste loco 38 — 40 Kthlr. Iee 1 88 echlr.
Hafer loco 26 — 28 ½ Rthlr.
— Frühjahr 50pfd. 27 ½ Rihlr Erbsen, Koch- 52 — 55 Rthlr.
8 Hutter- 48 50 Rthlr. Wimterrapps 78-— 77 Bthlr. Winterrübsen VI. Sommerrübsen 66— 65 Rthlr.
Leinsaat 66 — 65 Rthlr.
Rüböl loco 40 ¾⅔ a Rthlr. Br., 10 5⅔˖ G März 10 ⅞ Athlr. Br., 10½ G. Märs/ pril 0.
April/ Mai 10 ⁷⁄1 a ½ Athlr. bez. u. G. Mai / Juni 10 Athlr. Br., 40¾ G Juni † Juli 14 Athr. Br., 10 ½ G September/ Oktober 11*42 RKthlr.
Leinöl 10cο 11 ½ — 115 Arhlr.
pr. Lieterunz 11 ⅔ 11½4 Rthlr. Spiritus 1000 2 23 Rthlr. bez.
März 22 ½ a 42 Rthlr. verk.,
22²⁄2 Athlr. Br., 22 ⁄2 à 5 Blhlr. verk. 22 ⅛ Rthlr. Br., 22 ⁄24 a 23 Athlr. verk., Br. u. G Juli Augusrt 23 ½ Athlr. Br., 23 ½ G.
Weinen unverändert. Roggen schwach behauptet bei schäft. Oelszaaten zum Schlufs etwas fester. Rüböl ohne be Aenderung. bei geringem Umsatz etwas matter schlielsend.
—— — A“
„4 ½212, 1. März.
Leipzig Dresdener 198 Br.;, Sachsisch-Bayerischie 91 ¾ Br., 91 v
102 ⅞R G. Löbau-Zittauer 27 ½ Br., CC’ Magdeburs- Le' Pziser b
1295] Steckbriefs⸗Erledigung.
Der vom und unterm 25. v. M. hinter den äg!,
aus Rügge erlassene Steckbrief ist durch Ergrei⸗
fung des Eichbaum erledigt. 1 Mevenburg, den 27. Februar 1853.
Königliche Kreisgerichts⸗Kommif
Kenntniß
h“ 7174609] Ediktal⸗Ladunmnng. V. C. Nachdem über den Nachlaß des am 21. Okto⸗
ber 1844 in Stolpmünde verstorbenen Haupt⸗ Zoll⸗Amts⸗Kontrollenn Pappritz der erbschaftliche Liquidations⸗Prozeß eröffnet ist, werden sämmt⸗
[293] Die Besetzung der Kreis⸗Thierarzt⸗
1 8 1
stelle des Kreises Allenstein, Regie⸗ liche Gläubiger des Pappritz hierdurch aufgesor⸗
rungsbezirt Königsberg, bejreffend. vert, binnen 3
vor dem Herrn Kreisrichter Dr. Köhler auf M „r† 8 29 △‿ 8 16 8 18 6 89 .„ 2* Hir 4¼ 3 8 Aus Versehen ist unterm 20. Dezember Pr. den 10. März 4 853, Vormi tta g 3 haben
durch unser Amtsblatt und den Königlich Preußi⸗
8 3 2 1 ae 12 1 8 u 1 „ 78 „14 ⸗ . schen Staats⸗Anzeiger bekannt R.““ daß die an biesiger Gerichtsstelle angesetzten Termine ihre 8 8 4 8 1 2 „ . 8 4 stein mit einem Ansprüche gehörig anz⸗ melden und nachzuweisen. 2
Kreis ⸗Thierarztstelle in Gehalt von 100 Rihirn. erbunden ist. Diejenigen
sondere Spiritus auf diesen Monat preishaltend;, spätere Termine
Da die Stelle aber nur 50 Rihlr. Gehalt trägt, so setzen wir die Thierärzte, welche sich um e bei uns bewerben wollen, davon in
Königsberg, den 24. Februar 1853 8 iche Regierung, Abtheilung des Innern. Stolp
I
4
In hie sen zirkulirt als Gerücht:
ttschieden Widerstand.
Stettin. 2. März, 2 Uhr 26 Minuten Nachmittags. 18 d. Staats-Anzeigers.) Weizen Frühjahr 63 ½ bez. Rosger
März- April 11 Br., 10 ⅔ᷣ bez., Septbr.-Oktober w Spiri
jahr 16 8 bez., 16½ G.
Tel Dep
d. Sta 1 Mai-Juni 86 Pfund 47 bez., Frühjahr 45 ½ Br., 45 G., Juni-Juli 45 ¼ be
2. Bübö
tus Früh-
Preslaun, 2. März, 18I Minuten] Nachmittag;. (Tel
Dep. des Staats-Xnzcigers.) Oesterreichische Banknoten 93242 Br. 4proz.
Freiburger Actien 129 ¼ Br. Oberschlesische Actien 1““
Oberschlesische Actien Lit. E. 179 ⅛ G. Oberschlesisch-
Actien 93 ¼ Br. Neisse-Brieger Actien 81 ⅔ Br. Getreidepreise: Weizen, weilser. 67 — 73 Sgr., gelber 65
Roggen 54— 61 Sgr. Serste 40 — 45 Sgr. Hater 28— 31 ½ S8
17 S.
R
7 1„
SInaasbaeg. 2. März, 2 Uhr 49 Minuten N hnitags.. (9 Dep. d. Staats-Anzeigers.) Berlin-Hamburg 109. Magdeburg-Witten-
. 2 v. 21 3 f herge 48. Mecklenburger 48. Kieler 105 ½. 3proz. Span. 40 ¼.
1proz.
2
A.2 8 1 28 2* 2* 9 74 ₰△ . 2 Span. 22½. Sardinier 89 ¾. Geldcourse lest, aber geringes Geschäft.
Getreidemarkrt: Weizen flau, Femar 105 angeboten. R verändert.
Oel 228, 238 Zink 500 Ctr. 13 ¾.
2Nienn, Dienstag; 1. März, Nachmwitags — 4““ 8) Fonde und Actien sehr fest. Silberan 5pros² Metatliques 948½. 4 ½ proz. VMetallques 84. Bankact Nordbahn 236 ½. 1839r Loose 139 ¼. Valuten und Contanter ten. Londor 40, 50. Augsburg 109 ¾ Hamburg 162. G1 9⅛.
ERIG ((I8IöI 116* Oesterreichische Kauflust deutendem Geschäft. 5 proz. Metalliques itt. B. 92 ¾ liques 81 X¼. 2 ½proz. Meialliques 11 1proz. Span 11, 85. Hamburg I Holländische Integrale 65 26.
„achg, Dienstag, 1. März, Nachmittags 5 Uhr. GCII 80, 85 4 bpro⸗w 106, 50 3proz. Sp Spanier fehlt.
0ndOn. Dienstag;, 1 Mäarz,; Nachmittags 5 Uhr 30 (Tel. Dep. 8- C. B.) Chnsols 99 ⅔, X. 3 pr oz2 Spanier 48. Spanier 8
Hamburg 3 Monat-Wechsel 13 NMk. 7 ½ bis 8 Sch. Wi 3 bis 5 Xr.
5 2 * 84 8 021
Baumwolle: 5000 Ballen Umsatz. Preise gegen vergangen abend unverändert.
earnnn urneng—
7
dasjenige werden verwiesen werden 29 2
der Masse noch übrig bleiben möchte. den 30. Oktober 1852.
7
Z“ 1 In Gemäßheit des §. 56 des Ge Statuts machen wir hierdurch bekannt Jahr wiederum zum Vorsitzenden resp.
MU
Monaten, spätestens aber in dem
Magdeburg, der 16. Februar 1853. Der Ausschuß der Magdeburg⸗Cöthe Leipziger Eisenbahn⸗Gesellsche
Dr. Reiche.
11 Uhr,
welche dies unterlassen, trifft der öö
Redaction und Rendantur: Schwieger.
„Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober⸗Hefbi
ogsgen un
uten. leihe 106.
mangebo-
1 52“ Paris 1294¼.
Arnsterdamnz., Dienstag, 1. März, Nachwittags 4 Uhr 45 Mi-
bei be-
DpProOz. Metal-
London
Minurten
1 proz
en 11 F
LiverPool, Montag, 28. Februar. (Tel Dep. d.
en Sonn-
Nachtheil, daß sie ihrer etwanigen Vorrechte ver⸗ lustig erklärt und mit ihren Forderungen nar an⸗
was nach
Besriedigung der sich meldenden Gläubiger vorn
königliches Kreisgericht. I. Abtheilung
sellschafts⸗ daß wir
7
die Herren Defoy und Fleischer für das laufende
Stellver⸗
kreter des Vorsitzenden im Direktorinm erwählt
n⸗Halle⸗
Mit Beidlstt (Preuß. Adler⸗Zeitung)
Das* Ab ennexment beträgt:
258 Sgr. für t Jahr “
in allen Theilen der Monarchte ahne
preis-Erhöͤhung. “ in Herlin: 1 Kthir. 17 Sgr. 6 8 “ in der ganzen Monarchte: 1 Kthlr. 27 ½ ögr. 8
Ake post-Anstalten des Iu
2 „ und -,e neymen Bestelungen an, s Kerän die Expeditionen des 4 89. Preuß. Staeats-Anzeixgers 18% eehe Nr. 54., und
der Preußischen Zeir eipzü Straßt E“ beese
Bescheid vom 26. Dezember 1852 — b
die Befugniß der Polizei „Behörden,
minderjährige Kinder zur Rückkehr in das älter⸗ ͤ- anzuhalten.
Erlaß vom 22. Januar 1852. (Staats⸗Anzeiger Nr. 49 S. 253.)
Die von dem ꝛc. in der Vorstellung vom 18ten vorigen Mo⸗ nats vorgetragenen Bedenken gegen die von der Köuiglichen V Regierung zu N. angeerdnete polizeiliche Zurückführung ver aus dem älterlichen Hause entwich enen minderjährigen N., kann das Ministerium des Innern für begründet nicht erach⸗ ten. Wenn, wie in diesem Falle, ein minderjähriges Kind ohne Wissen und Willen des Vaters dessen Haus verläßt, so ist die Po izei⸗Behörde allerdings eben so befugt als verpflichtet, auf Verlangen des Vaters im Interesse der Zucht und Ordnung das entlaufene Kind zur Rückkehr in das älterliche Haus anzuhalten, wonächst es dem Kinde unbenommen ist, sich an die Gerichisbehörde zu wenden, ofern es glaubt, daß einer der Gründe vorliege, welche nach §. 90 und 91 Tit. 2 heil II. des Allgemeinen Land⸗ rechts die anderweite Unterbringung desselben rechffertigen. Die in dem diesseitigen Erlasse vom 22. Januar dieses Jahres (Staats⸗Anzeiger Nr. 49 Seite 253), worauf der ꝛc, Bezug nimmt, ausgesprochene Entscheidung steht hiermit keinesweges im Widerspruche, indem es sich in dem dort beregten Falle um den Anspruch des Vaters auf Herausgabe des Kindes gegen den bis⸗ herigen Pflege⸗, beziehungsweise Großvater, mithin um ein Privat⸗ rechts⸗ Verhältniß handelte, während hier nur von der Wiederher⸗ stellung des gesetzlichen und georbneten Zustandes in der Familie des N. die Rede it. Die Verfügung der gedachten Königlichen Regierung vom zten v. M. kann daher im Wesentlichen auch dies⸗ seits nur aufrecht gehalten und der ꝛc. nur aufgefordert werden,
derselben Folge zu leisten. ““ Berlin, den 26. Dezember 1852.
Ministerium des Innern.
Im Auftrage:
Cirkular⸗Verfügung vom 18. Januar 1853 — be⸗ züglich auf das künftig zu beobachtend Verfahren 312] Rehabilitationen. 8
In der abschriftlichen Anlage wird der Könialichen Regierung eine unter dem 30. Dezember v. J. ergangene Allerh chste Kabi⸗ nets⸗Ocdre, betreffend das in Rehabilttationsfällen der nicht in
I
““ Militair⸗Verhältnissen stehenden Personen künftighin zu beobachtende Verfahren (Anl. a.) zur Kenntnißnahme und Nachachtung zugefer⸗ tigt. Zur näheren Erläuterung der darin enthaltenen Bestimmun⸗ gen bemerke ich Folgendes:
ad 1. Hinsichtlich derjenigen Rehabilitations⸗Fälle, in denen die zu Rehabilitirenden auf Grund des Neuen Strafgesetzbuches mit Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, sei es lebenslänglich oder zeitweise, bestraft sind, kann die Wiederverleihung derselben, insofern sie nicht von selbst eintritt, nur ausnahmsweise erfolgen, und es wird daher von Seiten der Minister des Innern und der Justiz jedesmal eines besondern Immediat⸗Berichts bedürfen, welcher das Vorhandensein besonderer Begnadigungs⸗Gründe voraussetzt. Hieraus ergiebt sich von selbst, daß derartige Rehabilitations⸗Fälle niemals in die bisherigen vierteljährlich an das Ministerium des Innern einzu⸗ reichenden Vorschlagslisten aufgenommen werden können, und da vielmehr wegen jedes einzelnen derartigen Falles, wenn er nach der Ansicht der Königlichen Regierung überhaupt zur Befürwortung geeig⸗ net ist, besonders berichtet werden muß, gleichviel, ob der Verlust ver bürgerlichen Ehrenrechte ohne Beschränkung auf Zeit, oder nur auf eine bestimmte, noch nicht abgelaufene Frist im Urtheil festgesetzt ist. In Fällen der ersteren Art wird jedoch der Antrag auf Wiederverlei⸗ hung der bürgerlichen Ehrenrechte nur aus den erheblichsten und dringendsten Gründen befürwortet werden können, falls nicht bereits der längste Zritraum der zeitweisen Verlustig⸗Erklärung derselben, näm⸗ lich ein zehnjähriger Zeitraum verflossen ist. Das in allen Fällen dieser Kategorie zu beobachtende Verfahren regelt sich von selbst dahin, daß die Königliche Regierung, wenn Anträge solcher Reha⸗ bilitanden zu ihrer Cognition kommen, mit denjenigen Gerichts⸗Be⸗ hörden, denen die Kompetenz für die Begnadigungs⸗Jastanz kom⸗ petirt, über das Vorhandensein ausreichender, die Rehabilitation motivirender Begnadigungsgründe in Communication tritt, und, falls entweder eine Verschiedenheit der Meinungen zwischen der Königlichen Regierung und der betreffenden Gerichts⸗Behörde ob⸗ waltet, oder falls die Königliche Regierung mit dieser über die Be⸗ fürwortung einverstanden ist, jedesmal unter Vorlegung der erfor⸗ verlichen Schriftstüͤcke, namentlich der Erkenntnisse und der Atteste über das Wohlverhalten des Rehabilitanden ꝛc. hierher berichtet, andernfalls aber, falls Sie eben so, wie rdie betreffende Gerichts⸗ Behörde, das Kehabilitationsgesuch zur Befürwortung nicht für geeignet erachtet, die Beförderung und Befürwortung desselben ab⸗ lehnt, ohne erst Bericht hierher zu erstatten.
ad 2. Die ad 2 gegebene Bestimmung wegen Behandlung derjenigen Rehabilitations⸗Fälle, in denen die Rehabilitanden nach der früheren Strafgesetzgebung wegen Staatsverbrechen, also wegen Hochverraths, Landesverraths und Beleidigung Sr. Majestät, resp. der Mitglieder des Königlichen Hauses bestraft sind, ist durch die frühere diesseltige Verfügung vom 3. März 1852 bereits proviso⸗ risch eingeführt, und es bedarf daher keiner weiteren Anordnungen zur Ausführung derselben, als einer Verweisung auf das seitdem innegehaltene und auch ferner zu beobachtende Verfahren.
ZbE1“ bezeichnete Kategorie von Rehabilitanden umfaßt diejenigen Verurtheilten, welche einerseits wegen anderer Verbrechen, als der zu 2 bezeichneten und andererseits auf Grund der früheren Strafgesetzgebung bestraft worden sind. Da sie die ein⸗ zigen sind, welche auch fernerhin in die vierteljährlichen Vorschlagslisten aufzunehmen sind, so wird die Zahl derselben sich nothwendig von Vierteljahr zu Vierteljahr vermindern und vor⸗ aussichtlich binnen wenigen Jahren gänzlich aufhören. Daß in Bezug auf diese Rehabilitanden jedeemal eine Erörterung und Prufung darüber verlangt wird, ob die Bestraften, falls ihre Ver⸗ uͤrtheilung nach dem neuen Straf „buch erf d nach die⸗ sem mit Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte f wie lange würden bestraft worden sein, und die Be solcher
. .