1853 / 54 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

WII“ . - Rehabilitations⸗Gesuche nicht vor Ablauf desjenigen Zeitraums er⸗ folgen soll, welcher nach dem neuen Strafgesetzbuch für den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte wahrscheinlich würde festgesetzt worden hat seinen Grund darin, daß zwischen den Rehabilitations⸗ in der auf Grund des neuen Strafgesetzbuchs Bestraften und der früheren Strafgesetzgebung Bestraften nothwen⸗ g ein angemessenes und ausgleichendes Verhältniß estgestellt wer⸗ ,wenn nicht unausweislich Härten und Unbilligkeiten mit

hren in Rehabilitationssachen verbunden sein sollen. Was das Verfahren bei dieser Prüfung betrifft, so ist dabei der Gesichtspunkt festzuhalten, daß es nur darauf ankommt, erhebliche Ungleichheiten in der Behandlung der beiden verschiedenen Katego⸗ rieen von Rehabilitanden zu vermeiden, und daß daher eine arbi⸗ traire Beurtheilung in Beantwortung der Frage, ob der Rehabili⸗ tande, wenn er nach dem neuen Strafgesetzbuch bestraft worden wäre, auf seine Rehabilitation erheblich länger würde haben war⸗ ten müssen, vollkommen genügend erscheint, um die Voraussetzung

ad 3 zu erfüllen.

Die Königliche ierung wird zur gutachtlichen Beantwor⸗ tung dieser Frage in der Regel durch den Inhalt des Erkenntnisses völlig ausreichend in den Stand gesetzt sein, und es wird daher der Einholung eines Gutachtens der Gerichtsbehörden niemals, der Einforderung und Prüfung der Untersuchungs⸗Akten aber nur in sehr seltenen Fällen bedürfen. Sollten jedoch in solchen einzelnen Fällen so wesentliche und für den vorliegenden Fall maßgebende Zweifel sich herausstellen, daß solche nur durch eine Prüfung der Untersuchungs⸗Akten sich beseitigen lassen, so wird Nichts entgegen⸗ stehen, die letzteren einzusehen. Die dadurch veranlaßte Mehrarbeit ist, da derartige Fälle gewiß nur höchst selten eintreten und binnen Kurzem immer mehr sich vermindern werden, nicht von Belang und hat daher der oben bezeichneten Rücksicht gegenüber nicht ins Ge— wicht fallen können.

Nach vorstehenden Gesichtspunkten wolle die Königliche Regie⸗ rung nunmehr, unter Zugrundelegung der Allerhöchsten Ordre vom 30. Dezember 1852 in allen Rehabilitationsfällen verfahren und die Landräthe resp. die zur Instruction der Rehabilitations⸗ Anträge kompetenten Polizei⸗Behörden demgemäß mit entsprechen⸗ der Anweisung versehen, die Bestimmungen selbst aber durch das Amtsblatt zur öffentlichen Kenntniß bringen.

in, den 18. Januar 1853.

sämmtliche Königliche Regierungen un G Polizei-Präsidiun

Ordre vom 30. Dezember 18352 betref⸗ fend das in Rehabilitationsfällen zu beobachtende Verfahren. „Anzeiger 1853, Nr. 37, S. 249.)

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Ministerium für die landwirth

EI“ legenheiten.

lar vom 15. Januar 1853 betreffend die Vorbereitung der an das Königliche Staats⸗

ECE1“”] 83 Entscheidung gelan

Disziplinar⸗Sachen. 4 8

Hesey vom 24. Juli 1852 §. 45. (Staats⸗Anzeiger N

r.

In den bei dem Königlichen Staats⸗Ministerium zur Entschei⸗ dung in zweiter Instanz eingehenden Disziplinar⸗ Untersuchungs⸗ Sachen ist in einzelnen Fällen bemerkt worden, daß von den Pro⸗ vinzialbehörden den eingereichten Untersuchungs⸗Verhandlungen die über den Angeschuldigten geführten Personal⸗Akten nicht beigefügt worden. Da jedoch bei Beurtheilung der Strafbarkeit der dem Angeschuldigten zur Last gelegten Dienstvergehen stets auch auf seine frühere Dienstführung Rücksicht zu nehmen ist, so kann die Einsicht der darüber Auskunft gebenden Personal⸗Akten auch in der zweiten Instanz nicht entbehrt werden.

V angewiesen, den Disziplinar⸗Untersuchungs⸗Sachen,

Die Königliche General⸗Kommission (Regierung) wird deshalb in den zur Verhandlung in zweiter Instanz gelangen⸗ welche übrigens nicht un⸗ mittelbar, sondern stets durch den vorgesetzten Departements⸗ Chef dem Königlichen Staats ⸗Ministerium zu überreichen sind, immer 18 die den Angeschuldigten betreffenden Personal⸗Akten beizu⸗ ügen.

Auch wird zugleich darauf aufmerksam gemacht, daß alle Akten⸗ stücke, welche in Disziplinar⸗Sachen dem Königlichen Staats⸗Mini⸗ sterium vorgelegt werden, vollständig foltirt sein müssen, indem dies in öfteren Fällen vermißt worden ist.

Berlin, den 15. Januar 1853.

Ministerium für landwirthschaftliche Angelegenheiten.

Im Allerhöchsten Auftrage

An sämmtliche Königliche General⸗Kommissionen und an die Königliche Regierung, landwirthschaft liche Abtheilung, zu Frankfurt a. 1’“

Finanz⸗Ministerium.

1852

Cirkular⸗Verfügung vom 3. September betreffend die Empfehlung einer Schrift über Forst⸗Servituten.

Cirkular⸗Verfügung vo⸗

auf das Gesetz vom 2. März 1850, wonach

auf Ablösung Wahl,

In Beziehung das Recht des Wald⸗ Eigenthümers, die gegen ihn der Forst⸗Servituten provozirenden Berechtigten nach entweder nach dem Nutzungs⸗Ertrage der Servituten, dem ihm, dem Wald⸗Eigenthümer, aus der Ablösung erwachsenden Vortheile, abzufinden, aufrecht erhalten worden ist, hat der Direktor der höheren Forstlehr⸗Anstalt zu Neustadi⸗Eberswalde, Herr Ober Forstrath Pfeil, in einer Abhandlung unter dem E Welche Vortheile muß sich der Waldbesitzer anrechnen lassen, um danach die Entschädigung zu gewähren, wenn der Antrag au Ablösung von den Berechtigten ausgeht, diesen Gegenstand näher beleuchtet. Die Schrift ist als eine wissens bhandlung anzusehen und unterstellt, ohne auf offiziell rakter Ansproch zu machen, die darin niedergelegten Ansichten der vissenschaftlichen und prakti⸗ schen Kritik, wird jedoch, obgleich in Betreff mancher Punkte eine andere Meinung sich aufstellen läßt, von wesentlichem Nutzen sein, wenn die Forstbeamten, als Vertreter des fiskalischen Forst⸗-In⸗ teresses, von dem Inhalte in Kenntniß gesetzt werden, um danach bei vorkommenden Ablösungen von Wald⸗Servituten, so viel wie möglich ein minder nachtheiliges Resultat herbeizuführen. Die Königliche Regierung erhält daher, zugleich in Verfolg der Cirkular⸗Verfügung vom 16. August d. J. (Staats⸗ Anzeiger 1868. Nr. 23. Exemplare mit der Anweisung, diese Schrift den Betheiligten zur Beachtung zu empfehlen, und deren Inventarisirung zu veranlassen.

Berlin, den 3. September 1852.

Der Finanz⸗ Minister von Bodelschwingh.

sämmtliche Königliche Re Verfügung vom 29. Mai 1852 Stempelpflichtigkeit der Quittungen ü I1I18“ wiederkehrende Unterstützungen.

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Bloße Unterstützungen ohne periovische Wiederkehr sind, wie Ew. ꝛc. auf den Bericht vom 2üsten v. M., unter Beifügung einen

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1 der Verfügung vom 24. Dezember 1845 (a), erwidert wird, sionen und periodischen Hebungen wohl zu unter⸗ scheiden; erstere sind nach litt. e. des Stempelgesetze vom 7. März 1822 s. voce „Qu empelfrei, letztere aber nach §. 8 dieses Gesetzes Das bezügliche Monitum der Königlichen Ober⸗ ist daher begründet. hn 1“X“

öniglichen Wirklichen Ober⸗Finanz⸗Rath ꝛc. EIImnI ää.äö

Fortlaufende Unterstützungen aus Staatskassen, sei es nun, daß sie an Beamtenwittwen als Gnadenpension oder als Erziehungs⸗ gelder gezahlt werden, sind, wie der General⸗Staatskasse auf den Bericht vom 20sten v. M. erwiedert wird, unbezweifelt als perio⸗ dische Hebungen aus öffentlichen Kassen anzusehen, mithin die Quittungen hierüber worin das Finanz⸗Ministerium mit dem Ministerium des Königlichen Hauses in dessen Erlasse vom 24. Ok⸗ tober d. J. ganz einverstanden ist nach §. 8 des Stempelgesetzes vom 7. März 1822 zu behandeln, und findet die Stempeltarif⸗ Position „Quittungen“ zu e. der Ausnahmen, wo von der Stempelfreiheit der Quittungen über Unterstützungen die Rede ist, auf dergleichen eriodische Zahlungen keine Anwendung. Da

die Hebung dem änger auf seine Lebenszeit zustehen müsse, um den L. 8 des Stempelgesetzes auf die Quittung darüber An⸗ wendung finden lassen zu können, ist hier weder ausdrücklich vor⸗ geschrieben, noch kann eine solche Beschränkung in dem vom Ge⸗ setze gebrauchten Ausdrucke „veriodi che Hebungen“ gefunden

Berlin, de v“ Der Finanz⸗Minister.

die General⸗ Staatskasse.

Verfügung vom 26. November 8ETZ berreffend. die Beförderung der Dienst⸗Korrespondenz isolirt belegener Chausseegeld⸗Hebestellen.

Gesetz über das Postwesen vom 5. Juni 1852 (Staats⸗Anzeiger Nr. 144 S. 849).

Reglement zu dem Gesetze über das Postwesen vom 31. Juli 1852 (Staats⸗Anzeiger Nr. 181 S. 1097).

Bekanntmachung des General⸗Post⸗Amts vom 7. September 1852 (Staats⸗Anzeiger Nr. 212 S. 1257).

In Folge Ew. ꝛc. Berichts vom 20. Oktober d. J. hat ein Schriftwechsel mit dem Königlichen Ministerium für Handel ꝛc. in Betreff der Frage stattgefunden, ob nicht die Dienst⸗Korrespondenz der isolirt gelegenen Chauss Hebestellen auch ferner in bishe⸗ riger Art befördert Hierbei dachte König⸗

liche Ministerium erklärt, er isolirt liegenden Chausseegeld⸗He

Briefe und Kreuzband⸗Sendungen bis zum G

handelt, auch gegenwärtig noch durch die Conducteure und Postill der an den Hebestellen vorüberfahrenden Posten zu besorgen ist, da die in de blättern erschienene Bekanntmachung des König⸗ lichen General 7. September d. J. (Staats⸗Anzeiger Nr. 212, S. in dem vorletzten Aline lte An⸗ weisung ergiebt, sich die Bestellung von Adressen zu Pak

do wie von Geldscheinen und Scheinen zu rekommandirten bezieht. gs Sege.

b Uebrigen aber hat das gedachte Königliche Ministerium es als unzulässig bezeichnet, nachdem die Postverwaltung durch die Vorschrift in 49 des Gesetzes über das Postwesen vom 5. Juni c., allgemein die g übernommen hat, die Bestellung der Formulare zu d sscheinen über rekommandirte Briefe und über Briefe und h deklarirt ist, so wie der Begleitbriefe

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zu Paketen, deren Werth nicht deklarirt ist, Adresat stehen, diese Gegenstände mithin Ffür h die Adressaten einzu schriftsmäßi bestellen ressaten unbedingt vor⸗ g be⸗ zu lassen, die Dienstkorrespond

belegenen Chausseegeld⸗Hebestellen insoweit es dan v— stellung der Formulare zu Ablieferungsscheinen nen d die Be⸗ Versendungen über Werthsendungen und auf die Besteül andirte Begleitbriefe von Paketen zu welchen letzteren auch Vriess . . 416 Loth schwer gerechnet werden, ankommt, anders als derc e Briefträger bestellen zu lassen, indem die Beibehaltung des dlehes rigen Verfahrens in Bezug auf die Bestellung der nicht in * vchalschen d Heben en solirt 8.-eg⸗ Chausseegeld⸗Hebestellen den gese ichen Best n wi h g gesetzlich stimmungen widersprechen

Uebrigens bleibt es den einzelnen Chausseegeld⸗Erhebern frei⸗ gestellt, ob sie, zur Ersparung des Ha cügeles⸗ von . ö“ (§. 48 des Gesetzes über das Postwesen vom 5. Juni c. Staats⸗ Anzeiger Nr. 144 S. 852) Gebrauch machen wollen, diejenigen Ge⸗ genstände, deren Bestellung nach Maßgabe des Vorstehenden durch die Briefträger veranlaßt werden muß, auf Grund einer bei der betreffenden Post⸗Anstalt schriftlich abzugebenden Erklärung von der Post abzuholen oder abholen zu lassen. (Reglement zum Gesetze über das Postwesen vom 31. Juli 1852. Staats⸗Anzeiger Nr. 181 S. 1097.)

Hiernach mögen Ew. ꝛc. das Geeignete die Verfügung des General⸗Postamtes vom von dortigen Postbehörden auch auf gewöhnliche bandsendungen, bis zum Gewichte von 16 Loth, aus sollte, gegen eine solche unrichtige Auslegung der getroffenen B stimmung auf dem vorgeschriebenen Wege reklamiren.

Berlin, den 26 November 1852.

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Geheimen

Bekanntmachung vom 1. März 1853 betreffend die Verloosung von Obligationen der Staats⸗ Anleihen aus den Jahren 1848, 1850

Gesetz vom 7. Mai 1851 (Gesetz⸗Sammlung S. 237). Gesetz vom 23. März 1852 (Gesetz⸗Sammlung S. Anzeiger Nr. 77, S. 425 b ““

Die nach §. 5 der Gesetze vom 7. Mai 1851 und 23. März 1852 (Gesetz⸗Sammlung Seite 237 resp. 75 und Staats⸗Anzeiger 1852 RNr . 425) von den Staats⸗Anleihen aus den Jahren 1848, 1850 und 1852 für das zweite Semester d. J. zu tilgenden Obli⸗ gationen sollen am 7ten d. M., Vormittags 10 ““ unserem Sitzungszimmer, Markgrafenstraße Nr. 46, im Beisein eines Notars, öffentlich durch das Loos gezogen werden.

Die gezogenen Schuldverschreibungen, d. J. zur baaren Auszahlung gelangen, werden demnächst nach Littern, Nummern und Beträgen bekannt gemacht werden.

Berlin, den 1. März 1853.

welche am 1. Oktober

Ha pt⸗Verwaltung der Staatsschulden

Gamet.

Angekommen: Se. Durchlaucht der Prinz He Reuß, von Trebschen.

Se. Durchlaucht der F von Dresden.

Der Ober⸗Prͤsiden

Schleinit, von Breslau.