polizet⸗Verordnung vom 26. Februar 1853 — be⸗ treffend die Schifffahrt auf der Weichsel bei den
a1 Bauten der großen Weichselbrücke bei Dirschau. 8 1 Bei dem vorgeschrittenen Bau des ersten Mittelpfeilers zur großen Weichselbrücke bei Dirschau ist es zulässig, die in unserer Verordnung vom 2. April pr. enthaltenen Bestimmungen zu modi⸗ siziren. Unter Aufhebung dieser Verordnung bringen wir daher auf Grund des Gesetzes uͤber die Polizei⸗Verwaltung vom 11. März 1850 (G. S. pro 1850 S. 265 ꝛc.) zur genauen Beachtung nun⸗ mehr folgende Anordnungen zur allgemeinen Kenntniß: 1) Die Durchfluß⸗Oeffnung zwischen dem linkseitigen Landpfeiler und dem ersten Mittelpfeiler von 386 Fuß Weite bleibt fortgesetzten Transports der Baumaterialien von ze nach diesem Mittelpfeiler gänzlich gesperrt, an 1s0 daß für die Schifffahrt nur die Oeffnung zwischen dem ersten und zweiten Mittelpfeiler von 386 Fuß Weite benutzt werden darf. 2) Alle die Weichsel hinabfahrenden Schiffsgefäße müssen das
Hintertheil stromabwärts gerichtet, sackend mittels ihrer Anker
und Taue durch die Schiffbrücke und durch die im Bau begriffene
massive Brücke zwischen dem ersten und zweiten Mittelpfeiler
fahren und sich bestreben, möglichst die Mittre des zwischen beiden
feilern verbleibenden Raumes zu halten. Erst wenn die
Schiffsgefäße den beiden Pfeilerbauten ganz vorbeigefahren sind, können sie die Anker wieder aufnehmen. Die Besatzung jedes über 15 Lasten großen Kahns oder anderen Strom⸗ fahrzeugen muß mindestens aus 3 Mann, und bei höheren Wasserständen aus 5 bis 6 Mann bestehen. Galter, wenn dieselben nach dem Gutachten des Brücken⸗ meisters mit hinreichender Mannschaft versehen sind, können durch den Durchlaß der Schiffbrücke und durch die Brücken⸗ öffnung zwischen dem ersten und zweiten Mittelpfeiler rudern, ohne einer Leine zu bedürfen, Holztraften i unter derselben Bedingung nur mittelst Tresse, Anker und einem passenden Kahn, in welchem letzteren sich drei mit der Lokalität genau vertraute Männer befinden müssen, sackend durch die Schiffbrücke und die qu. Bruͤcken⸗ Oeffnung zwischen rem ersten und zweiten stromabwärts treiben.
Sind die Eigenthümer der Traften nicht mit diesen Leuten und den nöthigen Utensilien versehen, so haben sie solche zu beschaffen.
Dampfschiffe müssen den zwischen den Pfeilerbauten vorge⸗ schriebenen Weg gleichfalls einhalten und bei der Thalfahrt eben sowohl, als andere Schiffsgefäße, denselben sackend zu⸗ rücklegen, sind aber nicht verbunden, cin Tau zur Führung anzuwenden, wenn durch die Kraft ver Dampfmaschine die erforderliche Sicherheit der Fahrt erreicht wird.
Den gleichen Weg haben bei der Bergfahrt alle Schiffs gefäße zu nehmen.
Wer diesen Anordnungen zuwiderhandelt, verfällt in eine Po⸗ lizeistrafe von 5 bis 10 Rthlr. vorbehaltlich des Ersaͤtzes für die dem Brückenbau etwa zugefügten Schäden und Nachtheile.
Danzig, den 26. Februar 1853
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Abtheilung des Innern. 1““
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Königliche Regierung, ZZI1““ Cirkular Verfügung vom 1 6. Rovember 1852 —
bezüglich auf die Ausdehnung der gesetzlichen Ver⸗
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bindlichkeit svanndienstpflichtiger Gemeinden zur Anfuhr von Wege⸗ und Brückenbau⸗Materialien.
d ätetsh g ghgnasesan unsere Cirkular⸗Verfügung vom 29. Juni EEE1111“ der Baumaterialien durch die spann⸗ Köni zliche 82 Hemeinden bei Wege⸗ und Brückenbauten, wird dem erich Königli he Ministerium ür Handel ꝛc. er at⸗ 8 Beh vit dcfür daß ein Mhazf lischen Fö rsse ehg üesesege werde, innerhalb dexen bei fiska⸗ na9h 98.˖13 n “ ö“ die Bau⸗Materialien von den 8 28 98 -lt. 15 Thl. 2 des Allgem. Landrechts zur sind Das Ieern ehn verpflichteten Gemeinden heranzufahren verstanden d dieser Ansicht ein⸗ festzusetzen indem hierin eine unbillige Verletzung der Seaeih⸗
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Mittelpfeiler V
tigen nicht zu finden und andererseits zu wünschen sei, daß hierbei in der ganzen Provinz nach demselben Grundsatz verfahren werde. Demzufolge bestimmen wir hiermit, daß bei siskalischen Brücken⸗ und Wegebauten dem Entreprencur stets zur Pflicht gemacht werde, das Holz oder sonstige Bau⸗Material aus einer der beiden zunächst gelegenen größeren Waldungen oder anderen Verkaufsstellen zu entnehmen und, wenn die Entfernung über 3 Meilen von der Baustelle beträgt, sich wegen Vergütung der weiteren Anfuhr mit den Spanndienstpflichtigen gütlich zu einigen, in Entstehung eines gütlichen Vergleichs aber für die anderweitige Heranschaffung des Baumaterials bis auf 3 Meilen Entfernung zu sorgen. Das Königliche Landraths⸗Amt hat darauf zu achten, daß diese Verfügung in allen Fällen genau befolgt werde
Posen, den 16. November 1852.
erung, Abthei
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sämmtliche Landraths⸗Aemter im Verwaltungs⸗ Bezirk der Königl. Regierung zu Posen.
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Cirkular⸗Verfügung vom 19. November 1852 —
betreffend das Verfahren bei Auszahlung der
Löhne für Chaussee⸗Arbeiten. Ddie Königliche Ober⸗Rechnungs⸗Kammer hat bei Prüfung der Chaussee⸗Verwaltungs⸗Rechnung pro 1851 monirt, daß auf mehre⸗ ren Belägen von den Chaussee⸗Aufsehern nicht ausdrücklich beschei⸗ nigt worden ist, daß sie nach §. 15 des Regulativs vom 8. Sep⸗ ö bei der Auszahlung der Löhne gegenwärtig gewe⸗ en sind.
Zur Erreichung der nothwendigen Uebereinstimmung und Voll⸗ ständigkeit dieser Atteste werden dieselben in den betreffenden For⸗ mularen von jetzt ab vorgedruckt werden und zwar in folgender Fassung:
„Daß die Auszahlung der liquidirten Beträge in meiner Gegen⸗ „wart richtig erfolgt ist und die Namens⸗Unterschriften so wie „die Kreuz »Zeichen der Empfänger von diesen eigenhändig ge⸗ macht sind, bescheinigt.“
Der Chaussee⸗ ꝛc. Aufseher ꝛc.
Es wird dann nur nöthig sein, dies Attest durch bezüglichen Stellen den Umständen anzupassen, je nat Empfänger des Schreibens kundig sind oder nicht. 8
Posen, den 19. November 1852. . heilung des Innern.
sämmtliche Baubeamte der Königlichen Regierung zu Pose
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Bekanntmachung vom⸗ 46. Februar 1883 — über
die Verhütung der Verunreinigung des Quassia⸗
i den im vorigen Jahre stattgefundenen Revisionen der Apo⸗ theken unseres Bezirks ist mehrmal ractum Ligni Quas- siae kupferhaltig gefunden worden. bei Apothekern, deren gewissenhafte Vorsicht bei Anfertigung von arzneilichen Prä⸗ paraten bisher unbezweifelt, und wo die Beschaffenheit des Labora
toriums den gesetzͤlichen Anforderungen dergestalt entsprechend war, raß jeder Verdacht auf vorgekommene Benutzung kupferner oder verzinnter kupferner Ge Darstellung jenes Extrakts durch⸗ aus fern lag⸗ 8
Um die Ursache dieser Wahrnehmungen zu erforschen, ist ver⸗
suchsweise das Extrakt theils aus geschnittenem, theils aus geraspel⸗ s F 6 und zwar in
tem Quassienholze, wie solches im Handel vorkömmt, un Geschirren, die jede Verunreinigung durch Kupfer unmöglich machen, nach den Vorschriften der Pharmakopöe sehr vorsichtig angefertigt worden. Dennoch war das Extrakt in beiden Fällen nicht nur (kkupferhaltig, sondern auch wenig ergiebig, Versuche, die demnächst mit ganzem, selbst geraspeltem Quassienholze in denselben
der Ppotheker,
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Geschirren angestellt worden sind, haben ein du und eine größere Ausbeute geliefert.
Es drängt sich hiernach die Vermuthung auf, daß mitunter das im Handel vorkommende Quassienholz, — das zerschnittene wie das geraspelte, — bevor es in den Besitz der Apotheker gelangt, in schlecht verzinnten oder gar in kupfernen Gefäßen zur beiläufigen Extrakt⸗Gewinnung theilweise bereits ausgezogen worden ist, was
lsdann die beregten nachtheiligen Ergebnisse sehr leicht zur Folge
eines Extrakt
haben kann.
Zur Abwendung von Benachtheiligungen des Publikums und welche letztere nach dem der Landes⸗Pharmakopöe vorgedruckten Gesetze vom 5. Oktober 1846, für die Reinheit und Güte der Heilmittel unter allen Umständen verantwortlich bleiben, veranlassen wir die Herren Medizinal⸗Beamten und Apotheker, auf die beregten Wahrnehmungen ihre Aufmerksamkeit zu richten und diejenigen Fälle zur Anzeige zu bringen, in welchen sich nachweisen läßt, daß ausgezogenes und kupferhaltiges Quassienholz als 5 delswaare zu arzneilichen Zwecken dargeboten wird.
Arnsberg, den 16. Februar 1853.
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Cirkular⸗ Erlaß vom 25. November 1852 — betref⸗ end die Einsammlung der Natural⸗Kompetenzen der Schullehrer durch die Gemeinde⸗Erheber.
Es sind uns in den letzten Jahren von vielen Lehrern in dem rechtsrheinischen Theile unseres Bezirkes mehrfache Beschwerden darüber zugekommen, daß die Naturalien, welche sie als Lehrer kompetenzmäßig zu beziehen haben, ihnen theils gar nicht, theils nur sehr unregelmäßig und spät, und in zu geringer Qualität zugingen, so wie daß sie durch administrative oder gerichtliche
bedeutende Kosten und Konflikte
Beitreibung. derselben in mit den Zahlungspflichtigen geriethen, welche ihrer Stellung nachtheilig seien. Wir können
und ihrer Wirksamkeit sehr b diese Beschwerden nach unserer Erfahrung, namentlich aus den letz⸗
ten Jahren, im Allgemeinen nur als begründet anerkennen, und erachten es daher für unsere P
flicht, sowohl im Interesse des Dien⸗ stes als auch der verpflichteten Einwohner diesem Uebelstande so viel als nur möglich abzuhelfen. Wenn nun auch die in neuerer Zeit auch von den höchsten Gerichten auf Grund der Kabinets⸗ Drdre vom 17. August 1835 und vom 19. Juni 1836 und der Executions⸗Ordnung vom 24. November 1843 als zulässig aner⸗ kannte zwangsweise Beitreibung aller derartigen Rückstände auf ad⸗ ministrativem Wege dem betreffenden Lehrer schließlich zu seinem rechtmäßigen Einkommen verhelfen kann, so erfordert doch vas Ein⸗ schlagen dieses Weges durch den Lehrer öfters erhebliche Vorlagen, deren Ersatz ihm nicht einmal bei zahlungsunfähigen Verpflich⸗ teten gewährt werden kann, und bringt ihn in ein so unangeneh⸗ mes Verhältniß zu Letzteren, daß sich mancher nur sehr ungerin oder auch gar nicht zum Betreten dieses Weges entschließt. Es erscheint daher angemessen, daß Mittel und Wege gefunden werden, die behrer vor Ausfällen und Nachtheilen dieser Art durch eine die Verpflichteten nicht belästigende, die Erhebung vielmehr erleichternde Weise zu schützen. Dieser Zweck wird vornehmlich dadurch erreicht werden, daß die Einsammlung jener Lehrer⸗Naturalien in ähnlicher Weise wie die Erhebung des Schulgeldes als eine Schul⸗ und Kommunal⸗Angelegenheit angesehen und behandelt wird, und dem⸗ ach entweder — wie es an vielen Orten bereits der Fall ist — der Kommunal⸗Empfänger — und zwar gegen die zuständigen Er⸗ hebungsgebühren — von
dem Gemeinderathe unter Zustimmung
des Lehrers mit der Erhebung dieser Naturalien an einem den
1— vorher anzukündigenden Orte und Tage beauftragt
werde, daß die dann vorkommenden Rückstände ohne Verzug in
Geld veranschlagt und von dem Kommunal „Empfänger gleich den
übrigen Kommunal⸗Abgaben nöthigenfalls zwangsweise erhoben werden.
Sie wollen diese
der Amtsfreudigkeit d
as Gedeihen des Schulwesens und sehr wichtige Angelegenheit in ernstliche Erwägung ie betreffenden Gemeinde⸗Räthe durch den Bürgermeister, selbe sich vorher mit dem be⸗ treffenden Lehrer benommen haben wird, zu eingehender Berathung über die Abhülfe dieses Uebelstandes veranlassen, und ihnen zugleich eröffnen lassen, daß wir jedenfalls darauf halten werden, daß ohnehin in den meisten Fällen nur dürftige Einkommen den Lehrern unverkürzt zukomme. Wenn der Lehrer und der Schulvorstand in einzelnen Fällen darauf antragen sollten, daß die fraglichen Naturalien in ange⸗ messene und das wirkliche Einkommen der Stelle nicht schmälernde
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Geldbeträge verwandelt werden, so wolle
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Sie diese Anträge, in-
sofern sie Ihnen geeignet scheinen sollten, dem Gemeinderath vor⸗
legen lassen.
Sie wollen uns binnen 4 Monaten anzeigen, wo in Ihrem
Kreise die vorstehend erwähnten Uebelstände
deren Abhülfe geschehen ist, noch entgegenstehen. Berichte besondere vorgenommenen und von uns beizufügen oder nachzusenden.
treffenden Schul⸗Inspektoren von in Kenntniß setzen lassen.
Koblenz, den 25 November 1852.
dem
die Landräthe des Verwaltungs⸗ Königlichen Regier
vorkommen, was zu
und welche Hindernisse der Abhülf Wir geben Ihnen anheim, rem all „ se Berichte über die bei den Ih gemeinen
einzelnen Schulen
zu genehmige aden Verhandlungen Wir haben die Lehrer durch die Ne.
Inhalte dieser Verfügung
—
Königliche Schauspiele
Freitag, 4. Maärz. Im Der Feensee, Ballets von Hoguet. Anfang 6 Uhr.
Mittel⸗ Preise: und Balkon daselbst, inkl. der am Orchester 1 Rihlr. 10 Sgr. und Proscenium des zweiten Ranges 22 ½ Sgr. 20 Sgr. Amphitheater 10 S
Sennabend, 5. März. Abonnements⸗Vorstellung:
in 4 Akten, von R. Benedix.
Opernhause. große Oper in 5 Abtheilungen,
Fremden⸗Loge 2
Prosceniums⸗ Parquet, T Dritter Rang und Balkon daselbst 17 ½ Sgr.
Im Opernhause. Zum erstenmale:
(32ste Vorstellung): Musik von Auber.
Erster Rang elbst und rquet⸗Loge
Rthlr. Zweiter Rang
Parterre
16te Schauspielhaus⸗ Mathilde, Schauspiel
Besetzung: Tannenhof, ein reicher Kaufmann, Hr. Rott. Ma⸗
thilde, Willibald, seine Kinder, I Maler, Hr. Liedtcke. Diener in diener, Hr. Ostermeyer. Kleine Preise: Fremden⸗Loge
Frau Geresbach, Frau Werner. Falkenau,
Tannenhof's Hause,
Fuhr, Hr. Meau⸗ Berthold Arnau, Hr. v⸗ Lavallade. Lindner, Hr. Grua. Cin Lohn⸗
2 Rthlr.
Fräul.
Erster Rang
und Balkon daselbst, inkl. der Prosceniums⸗Logen daselbst und am Orchester 1 Rthlr. P. „Tribüne, Parquet⸗Loge und Prosce⸗
nium des zweiten Dritter Rang und Amphitheater 7 ½ Sgr.
Amtlicher Wechsel-,
der Berliner Börse vomn
Zweiter Rang 15 S Parterre 1
Mär⸗z 1853.
Weechsel „Course vom 3. März 1853.
dito Hamburg
dito
300 Mk. 300 Mk. 300 Fr. 150 Fl. 150 Fl. 100 Thlr.
Breslau 1- Leipzig in Courant
I sSs.. . . .. ... 100 Thlr. Frankfurt a. M. südd. W.. . .. 100 Fl. ö1““ 100 SRbl.
pPreuss. C ourant.
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Ies, 8
—
—
143 152 ½ 80 ¾
92 ¾
Fonds- Course vom 3. März 1853.
—
Freiwillige Anleihe .. Staats-Anleihe von 5
dito Staats-Schuld-Scheine “ Prämiensch. der Sechandl.
Gem.
—
eme.
Kur- und Neumöärk. Schuldverschreibung.
Berliner Stadt- Obügationen dito dito