1853 / 65 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Breslau, 16. März, 2 Uhr 12 Minuten Nachmittags. (Tel.] 40 ½. Kurhessische Loose 40 ¼. Wien 109 ¼. Lombarden 91 ½. Lon-

9 ep. des Staats-Anzeigers.) Oesterreichische Banknoten 93 ½ Br. 4proz. don 118 ⅞,. Paris geschäftslos.

Freiburger Actien 144 ½ Br. Oberschlesische Actien Lit. A. 231 Br. Bexbach 120 %¼.

Oberschlesische Actien Lit. B. 190 ½ Br. Actien 93 ½ G. Neifse-Brieger Actien 84 Br.

Oberschlesisch - Krakauer

Roggen Frühjahr 5 dische Integrale 65 ½.

Wien., Dienstag, 15. März. Nachmittags 2 Uhr 15 Minuten. (Tel. spanier 24 ½.

Dep. d. C. B.) Silberanleihe 1074. Sproz. Metalliques 94 ½. 4 ⅓proz. Metasliques 85 ½. Bankactien 1422. Nordbabn London 10, 46.

Hamburg 161 ½. Paris 129 ¾. Gold 14 ½. Silber 8 ⅞.

446 8¾. Gloggnitzer-Actien 163.

Paris, Dienstag, d. C. B.) 3proz 80, 75. 4 ½proz. 104, 25. 3proz. Spanier 43 ¾.

Amsterdam 100 ½¼. Ludwigshasfen-

Amsterdamna, Dienstag, 15. März, Nachmittags 4 Uhr 45 Min

1 8G 8a 8 8. 8 Tel. Dep. d. C. B.) Sehr lebhaftes Geschäst, Spanier niedriger. 5 1 Getreidepreise: Weizen, weisser 64 70 Sgr., gelber 64 68 Sgr. kehsn.. 1n 8 93 ½. v“ panier nie driger 8

Roggen 54— 61 Sgr. Gerste 39 44 Sgr. Hafer 28— 31 ½ Sgr. 42¹ Stettin, 16. März, 2 Uhr 6 Minuten- Nachmittags. (Tel Dep. 478. d. Staats-Anzeigers.) Weizen Fräöhjahr 60 bez. Br., 44 ½ G., 86pfd. 46 ¾ bez. Rüböl März-April 10 % Br., April-Mai 10 ½ Br., September -Oktober 40 bez. Spiritus Frühjahr 17 bez.

5proz. Metalliques 82 ½. 2 ½ proz. Metalliques

Iproz. Spanier 24 ½. London 11, 82 ⅔¾. Hamburg 35 7. Hollän-

15. März, Nachmittags E(1

Londozn, Dienstag, 15. März, Nachmittags 5 Uhr 30 Minuten.

244 ½. 1839r Loose (Tel. Dep. d. C. B.) Consols 100 ½, ¼. 3 proz. Spanier 49 ¾, 50. 1proz.

Augsburg 109 ¼. Spanier 25, 25 ½¾.

Hamburg 3 Monat-Wechsel 13 e]

Die General-Versammlung der Wien-Gloggnitzer Eisenbahn hat 1 bis 3 Xr. Mexikaner 26 ½.

den Vorschlag der Staatsverwaltung wegen Einlösung derselben ab-

gelehnt.

Frankfurt KR. M., Dienstag, 15. März, Nachmittags Uhr. 1P16Aö““

Liverpool,

(Tel. Dep. d. C. B.) Nordbahn 55 ½. 5proz. Metalliques 1A““

Metalliques 78 ½. Bankactien 1543. 1834r Loose 198. 1839r Loose geschäftslos. 3proz. Spanier 44 ½⅛. 1 proz. Spanier 25. Badische Loose

[367] Bekanntmachung.

Der von uns unterm 31. Dezember vorigen Jahres hinter den Viehtreiber Johann Gott⸗ lieb Raschke aus Freiwalde erlassene Steckbrief ist erledigt.

Sorau, den 12. März 1853.

Königliches Kreisgericht. I.

15153 Subhastations⸗Patent. Das dem Baron Leopold Karl von Langer⸗ mann gehörige, im schivelbeiner Kreise belegene Rittergut Ritzig, zufolge der von der neumärki⸗ schen Ritterschafts⸗Direktion aufgenommenen, in unserm Büreau III a. nebst Hypothekenschein einzu⸗ sehenden Taxe abgeschätzt auf 25,566 Rthlr. 16 Gr. 5 ½ Pf. soll in nothwendiger Subha⸗ station am 2. Juli 1853, Vormittags 11 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle verkauft werden.

bramburg, den 2. November 1852. Königliches Kreisgericht, I. Abtheilung.

[1679)] Nothwendiger Verkauf.

Die den Maler Johann und Karoline geb

Eheleuten gehörigen Grund⸗ ücke:

a) Neustadt Thorn Nr. 124, bestehend aus einem Hauptgebäude, Seitengebände, Schauer, Wagenremise, Waschhaus, Pferdestall und Brunnen, abgeschätzt auf:

7008 Thlr. 25 Sgr. 5 Pf., Reustadt Thorn Nr. 125, bestehend aus einem Wohngebäude und einer Wagenremise, abgeschätzt auf: 927 Thlr. 24 Sgr. 6 Pf., Neustadt Thorn Nr. 157, bestehend aus einem massiven Gebäude, einem Anbau und zwei Wagenschauern, abgeschätzt auf: 553 Thlr. 28 Sgr. 9 Pf., zufolge der nebst Hypothekenschein in der Re⸗ gistratur einzusehenden Taxe soll b . 11, 1 - errn Ra aller an ordentlicher Ge⸗ richtsstelle subhastirt werden. 8 1

Thorn, den N. November 1852.

Königliches Kreisgericht, I.

[29] Oeffentliche Vorladung

8 Vermögen des Kaufmanns Adolph Froböß hierselbst ist der Konkurs⸗Prozeß eröff⸗ v 1 zur Anmeldung und Nach⸗ eisung der Ansprüche aller i heech sprüch unbekannten Gläu⸗ den 16. Aprtl 1853, Vormitt. 11 Uhr, 1 vor dem Referendarius Sachs, elets Parteien⸗Zimmer anberaumt worden. Wer sich in diesem Termine nicht meldet, wird mit seinen Ansprüchen an die Maffe ausgeschlos⸗

as fällige Dampfschiff aus New-York ist eingetroffen.

NMomlae 14 (el. Dep. C. H.)

allen Umsatz. Preise gegen vergangenen Sonn-

sen und ihm deshalb gegen die übrigen Gläu⸗

biger ein cwiges Stillschweigen auferlegt werden. Breslau, den 22. Dezember 1852. Königl. Stadtgericht. Abtheilung I

[366] Bekanntmachung. Der Sattlermeister Karl Friedrich Schulze in Beuchlitz ist am 18. September v. J. daselbst verstorben. Diejenigen, welche begründete Ansprüche an dessen Nachlaß haben, werden aufgefordert, die⸗ selben binnen 4 Wochen bei uns zu den Schulze⸗ schen Vormundschafts⸗Akten S. 1375 anzumel⸗ den, worauf die Nachlaßmasse, welche 4 Thlr. 6 Pf. beträgt, an die bekannten Gläubiger aus⸗ gezahlt werden soll. Halle a. d. S., den 3. März 1853. Koönigliches Kreisgericht, II. Abtheilung.

Ofsfenez Arrest in der Kaufmann Herrmann Otto Giltzschen Konkurssache.

Ueber das Vermögen des hiesigen Kaufmanns Herrmann Otto Giltz, worüber am heutigen Tage der Konkurs eröffnet worden ist, wird hierdurch der offene Arrest verhängt. Alle diejenigen, welche dem Gemeinschuldner gehörige Gelder oder geld⸗ werthe Gegenstände in Händen haben, werden angewiesen, solche binnen vier Wochen bei dem unterzeichneten Gerichte anzuzeigen und mit Vor⸗ behalt ihrer Rechte zur gerichtlichen Verwahrung anzubieten.

Im Fall der Unterlassung gehen sie ihrer daran habenden Pfand⸗ und andern Rechte verlustig.

Jede an den Gemeinschuldner oden sonst einen Drüten geschehene Zahlung oder Auslieferung aber wird für nicht geschehen erachtet, und das verbotwidrige Gezahlte oder Ausgeantwortete für die Masse anderweit von dem Uebertreter beige⸗ trieben werden.

Danzig, den 7. März 1853.

Königliches Stadt⸗ und Kreisgericht. I. Abtheilung.

Belanntmachung.

Es soll die Lieferung von A. 100 Last Nußkohlen für den Bau der Weich⸗ selbrücke nach Dirschau; B. 100 Last Nußkohlen für den Bau der Nogat⸗ brücke nach Marienburg; C. 45 Last zum Ziegelbrennen geeignete feine Kohlen desgleichen nach Marienburg, im Wege der Submission ausgegeben werden. Die Bedingungen sind auf dem Rathhause und der Börse in Stettin und auf der Börse zu Danzig, so wie in unserem Geschäfts⸗Lokale ein⸗ zusehen und die Erbietungen versiegelt und mit der Aufschrift „Submission für Kohlen⸗Lieferung unter den Bedingungen vom 12. März cr.“

bis zum 24. März cr., Vormittags 11 Uhr, por⸗ tofrei der unterzeichneten Behörde einzusenden, von welcher die Fröffnung der eingegangenen

Erbietungen an genanntem Tage, in Gegenwart

der etwa persönlich erschienenen Submittenten, geschehen wird. Dirschau, den 12. März 1853. Königliche Kommission

für den Bau der Weichsel⸗ und Nogat⸗Brücken.

. Bekanntmachung.

Das unterzeichnete Direktorium hat, nachdem in Folge seiner Bekanntmachung vom 5. Januar 1853 auf ein Kapital von über 500,000 Thalern

die geforderte erste Einzahlung geleistet worden, nach §. 4 der Statuten der Teutonia die Bank

also ihre Geschäftsthätigkeit zu beginnen berech- tigt ist, auf Grund der §. 7 der Statuten der

Teutonia beschlossen: diejenigen Actienzeichner, welche die ihnen obliegende Einzahlung, zu der sie durch zweimalige öffentliche Bekanntmachung nach Maßgabe von §. 27 der Statuten gehörig

aufgefordert worden sind, bis zu dem gesetzten Tage, den 15. Februar d. J., und auch nachher

bis zum heutigen Tage nicht geleistet haben, ihrer Rechte für verlustig zu erklären; also daß die von

ihnen bei der Zeichnung geleistete Anzahlung von Einem Thaler auf jede ganze oder halbe Aetie

der Bank verfallen ist; wie hierdurch geschieht. Leipzig, am 4. März 1853.

Das Direktorium der Allgemeinen Renten⸗Ka⸗

pital⸗ und Lebensversicherungsbank Teutonia. Vorsitzender Direktor: O. Marbach Bevollmächtigter: W. Scheffler.

[365] Prokla ma⸗

Mittelst dieses von einem Wohledlen Rathe der Kaiserl. Stadt Riga nachgegebenen Proklams werden Alle und Jede, welche an den Nachlaß der hierselbst verstorbenen, abgeschiedenen Buch⸗ bindermeisterfrau Elise Wilhelmine Jacobson, geb. Storch, einer Tochter des aus Rostock gebürtigen, hierselbst als Salz⸗ und Kornmesser verstorbenen Johann Friedrich Storch, irgend welche Anfor⸗ derungen oder Erb⸗Ansprüche zu haben vermei⸗ nen, hiermit aufgefordert, sich innerhalb sechs Monaten a dato dieses affigirten Proclamatis, und spätestens den 12. August 1853 sub poecna praeclusi, bei dem Waisengerichte oder dessen Kanzlei entweder persönlich oder durch gesetzlich legitimirte Bevollmächtigte zu melden, und dg⸗ selbst ihre sundamenta crediti zu exhibiren, so

wie ihre etwaigen Erb⸗Ansprüche zu doziten, wi⸗ drigenfalls selbige, nach Erspirirung sothanen

termini praefixi mit ihren Angaben und Erb⸗

Ansprüchen nicht weiter gehört noch admittirt,

sondern ipso sacto präkludirt sein sollen. Riga, Rathhaus den 12. Februar 1853. A. E. Kröger,

Imp. Civ. Rig. Jud. pupill. Secrs.

Redaction und Rendantur: Schwieger.

Berlin, Druck und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei.

Has Abonnement beträg 22 90 9 2 Sgr. für Jahr K 9 n8 1 li in allen Cheilen der Monarchie shne Preis-Erhöhung. 2 8 Ait geiblatt (Preuß. Adler-Zeitunz „R in gBerlin: 1 KRthlr. 17 Sgr. 6 Pf., c in der ganzen Aonarchie: 1 Rthlr. 27 Sgr.

ne Post⸗Anstalten des In d⸗ und nehmen Bestellungen an für Berlin die Expeditionen des 3 Preuß. „Staats- Anzeigers Btraße Nr. 54., und 85 Zeitung, Leipziger⸗

39 853.

erhochster Erlaß vom 14. Fehruar 1853.

treffend den Tarif, nach welchem die Schifffahrts⸗ Abgaben auf dem Kanale von der Weichsel zum

frischen Haff zu erheben sind.

Auf Ihren Bericht vom 20. Januar d. J. genehmige Ich den vorgelegten Tarif, nach welchem die Schifffahrts⸗Abgaben auf dem Kanale von der Weichsel zum frischen Haff zu erheben sind, mit Vorbehalt der Revision des Tarifs von fünf zu fünf Jahren und lasse Ihnen denselben, von Mir vollzogen, zur weiteren Veran⸗ lassung wieder zugehen. Zugleich genehmige Ich, daß von den Schiffen, wesche von der oberen Weichsel nach der Nogat fahren, und umgekehrt, die tarifmäßigen Abgaben für die

Es werden entrichtet: JI. So oft eine der beiden Hebeste A. von einem Schiffsgefäße

w

Benutzung des Weichselhaff⸗Kanals auch ferner und bis dahin unerhoben bleiben, daß nach Vollendung der Nogat⸗Coupirung und Eröffnung des neuen Weichsel⸗Nogat⸗Kanals an der Mon⸗ tauerspitze eine direktere Schifffahrts⸗Verbindung zwischen Weichel und Nogat wieder offen stehen wird.

Charlottenburg, den 14. Februar 1853.

den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten

1) von mehr als 40 Schiffslasten Tragfähigkeit.

20 » 30 8 15 » 20 40 116“

140

30 bis einschließlich 40 Schiffslasten Tragfähigkeit

7) von 2 bis einschließlich 4 Schiffslasten Tragfähigkeit

58) unter 2 Schiffslasten Tragfähigkeit...... von Floßholz für jedes Stück

Unverbundenes Holz wird nicht durch die Schleusen gelassen. Sind die Holzflösse beladen, so wird außer der Abgabe zu B. noch der Satz zu A.

II. Für das Oeffnen der Brücken von allen Fahrzengen ohne Unterschied, und

a) Der Aufzugsbrücke zu Neu⸗Münsterberg:

1) wenn behufs der Durchfahrt beide Klappen geöffnet werden 2) wenn nur eine Klappe geöffnet zu werden braucht

8) Der Drehbrücke zu Platenhof .. .. . . ... . .. ...

Wenn ausnahmsweise in Gemäßheit der darüber bestehenden Bestim⸗ mungen ein Schiffsgefäß zur Nachtzeit durchgeschleust wird oder behufs dessen Durchfahrt zur Nachtzeit eine der Brücken geöffnet werden muß, so ist für jede Durchschleusung, beziehungsweise für jedes Oeffnen einer Brücke, wenn dabei eine Beleuchtung stattgefunden hat, außer der zu J. und II. gedachten Abgabe, an Beleuchtungskosten ein Betrag von 2 Sgr. zu ent⸗ richten.

Befreiungen und Ermäßigungen.

1) chiffe und andere Fahrzeuge, welche Königliche oder Armee⸗Effekten oder Gegenstände für unmittelbare Rechnung des Staats befördern und keine Beiladung von anderen Gegenständen haben, sind auf

Vorzeigung von Freipässen von den in diesem Tarife enthaltenen Ab⸗ gaben befreit.

2) Kähne, welche mit rauher Fourage, Schilf, Rohr, Ziegeln, Bau⸗ oder Pflastersteinen, Kalk⸗ oder Gypssteinen, Sand, Lehm, Thon oder mit Dünger beladen sind, zahlen nur die Hälfte der unter I. A. 1 bis 8 vorgeschriebenen Sätze. .

Fahrzeuge, welche außer dem Gepäck der Schiffsmannschaft und der Schiffsprovision keine Ladung haben, entrichten nur ein Drittheil der vorgedachten Sätze. b

Handkähne, Fischerkähne, Fischdröbel und andere kleine Fahrzeuge, welche nicht zum Befrachten gebraucht werden, sind frei, wenn dafur

1

kein eigener Aufzug verlangt wird, sondern dieselben mit größeren Kähnen zugleich durchschleusen.

Zusätzliche Bestimmungen.

So weit in diesem Tarife die Schiffslast den Erhebungs⸗Maßstab bildet, ist darunter die preußische Schiffslast von 4000 Pfund zu verstehen. 1b

Kein Schiff wird durch die Schleuse gelassen, bevor der Schiffer über die erfolgte Entrichtung der Abgabe durch Vorzeigung der darüber empfangenen Quittung, oder über die Abgabenfreiheit durch einen Freipaß sich ausgewiesen hat.

Der Schiffsführer hat über die erlegte Abgabe eine Quittung zu for⸗ dern und solche, wenn er auch die zweite am Kanale befindliche Hebestelle passirt, daselbst vorzuzeigen.

Außer den in diesem Tarife gedachten Abgaben dürfen keinerlei Zah⸗ lungen für die Benutzung des Kanales und der damit verbundenen, dem allgemeinen Gebrauche gewidmeten Anstalten gefordert werden.

Gegeben Charloltenburg, den 14. Februar 1853.

.““

Friedrich Wilhelm.

von der Heydt. von Bodelschwingh