1853 / 65 p. 4 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. ꝛc.

verordnen, unter Zustimmung der Kammern, was folgt:

Die §S§. 56, 219, 240 und 250 des Strafgesetzbuches werden dahin umgeändert:

Gegen denjenigen, welcher durch verschiedene selbstständige Hand⸗ lungen mehrere Verbrechen oder Vergehen begangen hat, ist auf immtliche dadurch begründete Strafen vereinigt zu erkennen.

Es kann jedoch, insoweit es sich um Freiheitsstrafen handelt, die Dauer derselben bis auf das Maß der für das schwerste Ver⸗ brechen oder Vergehen bestimmten Freiheitsstrafe herabgesetzt werden.

Wer bereits zweimal oder mehrere Male rechtskräftig durch einen preußischen Gerichtshof wegen Diebstahls oder Raubes ver⸗ urtheilt worden ist, soll wegen neuen Diebstahls bestraft werden, wie folgt:

1) Wenn der neue Diebstahl ein einfacher ist (§§. 216, 217),

mit Zuchthaus bis zu funfzehn Jahren. 8

Wird festgestellt, daß mildernde Umstände vorhanden sind, so ist auf Gefängniß nicht unter sechs Monaten, so wie auf zeitige Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehren⸗ rechte zu erkennen. Wenn der neue Diebstahl ein schwerer ist (§. 218), so ist die Strafe Zuchthaus von fünf bis zu zwanzig Jahren.

Wird festgestellt, daß mildernde Umstände vorhanden sind, so ist auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder auf Gefängniß nicht unter Einem Jahre und auf zeitige Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte zu erkennen.

In allen Fällen (Nr. 1 und 2) soll zugleich Stellung unter Polizei⸗Aufsicht eintreten.

Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn entweder in Ansehung des letzten oder in Ansehung des früheren Verbrechens oder Vergehens die Straferhöhung wegen Rückfalls gesetzlich ausgeschlossen ist (§. 60).

1 H. 240.

Wer bereits zweimal oder mehrere Male rechtskräftig durch einen preußischen Gerichtshof wegen Hehlerei verurtheilt worden ist, soll, wenn er sich von Neuem der Hehlerei schuldig macht, bestraft werden, wie folgt:

1) Wegen einfacher Hehlerei (§. 237) mit Zuchthaus bis zu unfzehn Jahren.

süöhm daß mildernde Umstände vorhanden sind,

so ist auf Gefängniß nicht unter sechs Monaten, so wie auf

zeitige Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehren⸗ rrechte zu erkennen. 2) Wenn die Hehlerei eine schwere ist (§. 238), so ist die Strafe

Zuchthaus von fünf bis zu zwanzig Jahren.

Wird festgestellt, daß mildernde Umstände vorhanden sind, so ist auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder auf Gefängniß nicht unter Einem Jahre und auf zeitige Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte zu erkennen.

In allen Fällen (Nr. 1 und 2) soll zugleich Stellung unter Polizei⸗Aufsicht eintreten.

Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn entweder in Ansehung des letzten oder in Ansehung des früheren Verbrechens oder Vergehens die Straferhöhung wegen Rückfalls gesetzlich ausgeschlossen ist (§. 60).

Die Urkundenfälschung wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jah⸗ ren und zugleich mit Geldbuße von funfzig bis zu Eintausend Thalern bestraft. Wird festgestellt, daß mildernde Umstände vorhanden sind, so ist die Strafe Gefängniß nicht unter drei Monaten und zugleich Feehshe nicht unter fünf Thalern; auch kann auf zeitige Unter⸗ Behhh hef Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Charlottenburg, den 9. März 1853. ö““ 1“ 8

Friedrich Wilhelm.

on der Heydt. Simons. von Raumer. 9 von Bodelschwingh. von Bonin.

von Manteuffel. v von Westphalen.

Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.

Bekanntmachung vom 11. März 1853 betreffend den Beitritt der Großherzoglich mecklenburg⸗stre⸗ litzischen Regierung zu dem Vertrage d. d. Gotha den 15. Juli 1851, wegen gegenseitiger Verpflich⸗ tung zur Uebernahme der Auszuweisenden.

Vertrag vom 15. Juli 1851 (Gesetz⸗Sammlung S. 711 und Staats⸗ 2““

Es wird hierdurch bekannt gemacht, daß dem Vertrage zwischer Preußen und mehreren anderen deutschen Regierungen wegen gegen⸗ seitiger Verpflichtung zur Uebernahme der Auszuweisenden vom

15. Juli 1851. (Gesetz⸗Sammlung Jahrgang 1851. Seite 711 ff und Staats⸗Anzeiger Nr. 137 S. 762.) in Gemäßheit des §. 14 desselben

die Großherzoglich mecklenburg⸗strelitzische Regierung mittelst Er⸗

klärung vom 28. Februar d. J. mit der Maßgabe beigetreten ist, daß dem Großherzogthum Mecklen burg⸗Strelitz gegenüber die Wirksamkeit des Vertrages mit dem 1. Mürz d. J. beginnt.

Berl

für Handel, Gewe Arbeiten

1“

Cirkular⸗Verfügung 13. März treffend die von den Königlichen Regierungen ab⸗ zulegenden Berichte über die Wirkungen der Ver⸗ ordnung vom 9. Februar 1849 im Allgemeinen und im Besonderen über Abänderungen derselben in Bezug auf Entfernung der Arbeitnehmer aus dem Gewerberathe, Ausschließung der Gesellen von den Prüfungs⸗Kommissionen für die Handwerks⸗ meister und Uebertragung des Vorsitzes im Ge⸗ werberathe auf ein Mitglied des Gemeinde⸗Vor⸗

standes.

Mehrere Innungs-Vorstände haben in der Absicht, um die Zwecke der Verordnung vom 9. Februar 1849 noch vollständiger zu erreichen, folgende Abänderungen bei mir in Antrag gebracht: 1) die Entsernung der Arbeitnehmer aus dem Gewerberathe E111I

2) die Ausschließung der Gesellen von den Prüfungs⸗Kommissio⸗

nen für die Handwerksmeister (§. 37, §. 39 a. a. O.); und

3) Die Uebertragung des Vorsitzes im Gewerberathe auf ein MNiitglied des Gemeinde⸗Vorstandes.

Zur Begründung des ersten Antrages wird geltend gemacht, daß den unselbstständigen Gewerbtreibenden, den Gesellen, Gehülfen, Fabrikarbeitern ꝛc. dasjenige Maß von Kenntnissen und praktischen Erfahrungen abgehe, welches für eine sachgemäße und erschöpfende Beurtheilung der im Gewerberathe zur Berathung gelangenden Fragen unerläßlich sei; daß in Folge dessen nicht selten Beschlüsse gefaßt würden, die eine einsichtige, vorurtheilsfreie Würdigung der in Betracht kommenden Interessen vermissen ließen, und daß da⸗ durch den Gewerberäthen an vielen Orten das, zu einer erfolgreichen Wirksamkeit unerläßlich nöthige Vertrauen der Gewerbtreibenden entzogen werde.

Die Theilnahme der Gesellen an den Prüfungs⸗Kommissionen für die Meister sei insofern eine Abnormität, als der Nachweis der Befähigung für den Eintritt in ein höheres Verhältniß in Bezie⸗ hung auf die Gesellen vor Personen abgelegt werden solle, welche noch dem untergeordneten Verhältnisse angehören und von denen

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anzunehmen sei, daß sie den an den zu Prüfenden gestellten Anfor⸗ derungen selbst zu genügen außer Stande seien. Es habe sich herausgestellt, daß die Prüfung häufig nur als eine Formalität an⸗ gesehen und behandelt, und die wohlthätige Absicht des Gesetzes unerfüllt geblieben sei.

Auch sei diese Vorschrift geeignet, die Gesellen, den Meistern gegenüber, zur Ueberhebung zu verleiten.

Dem dritten Antrage soll die Wahrnehmung zum Grunde liegen, daß die Verhandlungen im Gewer berathe von einem aus der Mitte desselben hervorgegangenen Vorsitzenden nicht mit der erforderlichen Geschäftskenntniß, Unbefangenheit und Parteilosigkeit geleitet würden.

Die Königliche Regierung wolle in geeigneter Weise ermitteln, wiefern diese Abänderungs⸗Vorschläge nach den gemachten Erfah⸗ rungen sich als empfehlenswerth herausgestellt haben, und demnächst unter Mittheilung des Ergebnisses binnen 3 Monaten gutachtlich berichten, wobei ich zugleich die Wirkung jener Verordnung im All⸗ gemeinen und die etwa sonst dabei gemachten bemerkenswerthen Wahrnehmungen einer näheren Erörterung unterworfen zu sehen

BVelin, den 13. Me 188

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

die sämmtlichen Königlichen Regierungen.

Verfügung vom 10. März 1853 nach welcher darauf zu halten ist, daß die Reserve⸗Fonds bri den Eisenbahn⸗Gesellschaften nur aus baarem Gelde oder aus sicheren, leicht realisirbaren

ffelten bestehen.

b

Eine nähere Untersuchung der Bestände der Reserve⸗Fonds, die bei den Eisenbahn⸗Gesellschaften statutenmäßig aus den Rein⸗ Erträgen anzusammeln sind, hat ergeben, daß bei einigen Eisen⸗ bahnen auch der Werth von Materialien⸗Vorräthen, wie Stein⸗ kohlen, Coaks, Schienen, Schwellen und von erübrigten Grund⸗ stücken mit arbitrairen Summen in Rechnung gebracht wird. Da der Reserve⸗Fonds, wie oben bereits bemerkt, aus den Betriebs⸗ Erträgnissen gebildet werden soll und seinem Zweck nach nur aus sofort realisirbaren Mitteln bestehen darf, so beauftrage ich das Königliche Eisenbahn⸗Kommissariat, in Zukunft darauf zu halten, daß aus den Conti der Reserve⸗Fonds die oben beispielsweise ge⸗ nannten und ähnliche fremdartige Werthe entfernt werden, so daß die Fonds künftig nur aus baarem Gelde oder aus sichern, leicht realisirbaren Effekten bestehen.

Berlin, den 10. März 1853.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Verfügung vom 8. März 1853 betreffend die Portofreiheit für die Versendung der zur Verthei⸗ lung an die Armee bestimmten Bibeln, der Geld⸗ beträge dafür und der darauf Bezug habenden h Auf die Versendung der zur Vertheilung an die Königliche Armee bestimmten Bibeln, der Geldbeträge dafür und der darauf Bezug habenden Korrespondenz zwischen den einzelnen Truppen⸗ theilen findet die für Militairdienst⸗Angelegenheiten bestehende Por⸗ tofreiheit Anwendung. 11XX“ Berlin, den 8. März 1853.

Verfügung vom 11. März 1853 betreffend die Spedition direkter Brief⸗Pakete nach Amerika seitens des Stadt⸗Postamts in Bremen.

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Verfügung vom 15. März 1852 (Staats⸗Anzeiger Nr. 70, S. 378.)

Die Post⸗Anstalten werden mit Bezug auf die General⸗Ver

(fügung vom 15. März v. J. (Staats⸗Anzeiger Nr. 70, S. 378) benachrichtigt, daß seitens des Stadt⸗Postamts in Bremen direkte Briefpakete nach Amerika auf dem Wege über Cuxhaven und London vom 18ten d. M. ab nicht ferner werden abgesandt werden und daß somit auf der Route über Bremen künftig nur noch dann Gelegenheit zur Korrespondenz⸗Beförderung nach Amerika vorhan den sein wird, wenn die in Zeitraͤumen von vier zu vier Woche

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffent!iche Arbeiten.

coursirenden Dampfschiffe „Washington“ und „Hermann“ nach New⸗ York abgehen.

Berlin, den 11. März 1853.

General⸗Post⸗Amt

Bekanntmachung vom 17. März 1853 betreffend die Ziehung der 3ten Klasse 107ter Königlicher Klassen⸗Lotterie.

Bei der heute beendigten Ziehung der Zten Klasse 107ter Königl. Klassen⸗Lotterie fiel 1 Gewinn von 4000 Rthlr. auf Nr. 61,536;3 2 Gewinne zu 2000 Rthlr. fielen auf Nr. 3772 und 17,740; 1 Gewinn von 1000 Rthlr. fiel auf Nr. 47,370; 2 Ge winne zu 400 Rthlr. sielen auf Nr. 7126 und 82,197; 3 Gewinn zu 200 Rthlr. auf Nr. 22,366. 24,850 und 30,941 und 8 Ge⸗ winne zu 100 Rthlr. auf Nr. 14,022. 36,336. 55,810. 62,343. 64,548. 69,861. 80,534 und 81,748.

6

8

Königliche General⸗Lotterie⸗Direction

Angekommen: Se. Excellenz der Herzoglich anhalt⸗deßausch Staats⸗Minister von Plötz, von Deßau

Abgereist: Se. Excellenz der Herzog anhalt⸗bernbur gsche Staats⸗Minister von Schäͤtzell, nach Bernburg.

Provinz Preußen

Ernannt sind: Der bisherige Regierungs⸗Referendarius Heinrich Theodor Scheumann zum Regierungs⸗Assessor; der bisherige Controleur Glede zum Rendanten der vereinigten städtschen und ländlichen Feuer⸗ Sozietäts⸗Kasse und ist die dadurch erledigle Controleurstelle dem Regie⸗ rungs⸗Supernumerarius Eggert zur interimistischen Verwaltung über⸗ tragen worden; der Appellationsgerichts⸗Referendarius Hübner zu Ma⸗ rienwerder zum Gerichts⸗Assessor; der Rechts⸗Kandidat v. Bolewski zum Auskultator und ist derselbe dem Kreisgerichte zu Konitz zur Beschäf⸗ tigung überwiesen worden. 8

Bestätigt sind: Der bisherige Dekanats⸗Verweser, Pfarrer Leon⸗ hard Klossowski zu Grzywna als Dechant des Dekanats Kulm; die Post⸗Expedienten Pripnow und Gollub und sind dieselben bei der Ober⸗ Post⸗Direction in Marienwerder angestellt.

Bestellt ist: Der Predigtamts⸗Kandidat Dr. August Ludwig Weck⸗ warth, Rektor an der Stadtschule zu Tuchel, in der Diözese Konitz, zu⸗ gleich zum interimistischen Hülfsgeistlichen daselbst.