1853 / 68 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

[377] 8LELE8I

Der unten näher bezeichnete Handlungsdiener Karl Geilhausen, aus Eitorf gebürtig, ist der Begünstigung eines Raübmordes verdächtig und at sich von hier heimlich entfernt, ohne daß sein gegenwärtiger Aufenthalt zu ermitteln gewesen ist. Ein Jeder, welcher von dem Aufenthalte des zꝛc. Geilhausen Kenntniß hat, wird aufgefor⸗ dert, davon unverzüglich der nächsten Gerichts⸗ oder Polizei⸗Behörde Anzeige zu machen. Gleich⸗ zeitig werden alle Civil⸗ und Militair⸗Behörden des In⸗ und Auslandes dienstergebenst ersucht, auf denselben zu vigiliren, ihn im Betretungsfalle festzunehmen und mit allen bei ihm sich vor⸗ findenden Gegenständen und Geldern mittelst Transports an die hiesige Gefängniß⸗Expedition abzuliefern.

Es wird die ungesäumte Erstattung der da⸗ durch entstandenen baaren Auslagen und den ver⸗ ehrlichen Behörden des Auslandes eine gleiche Rechtswillfährigkeit versichert.

Berlin, den 17. März 1853.

Königliches Stadtgericht. Abtheilung für Untersuchungssachen. ommission II. für Voruntersuchungen.

Signalement des ꝛc. Geilhausen.

Derselbe ist 25 Jahre alt, in Eitorf geboren, 5 Fuß 10 Zoll groß, hat schwarze lockige Haare, schwarze Augen, dunkele Augenbrauen, ovales Kinn, kleine Gesichtsbildung, gesunde Gesichts⸗

farbe, spitze Nase, gewöhnlichen Mund, schwarzen Bart, gesunde Zähne; ist großer Gestalt, spricht

die deutsche Sprache, und hat keine besondere

Kennzeichen. Bekleidet war Geilhausen mit einem Hut, einem grauen Sack mit Kaputze oder blauem Mantel mit schwarzem Kamlottfutter grau melirten oder schwarzen Hosen.

[378] vX“

Der unten näher bezeichnete Kaufmann Fried⸗ rich Danchel aus Hamburg gebürtig, ist des Betruges dringend verdächtig und hat sich von hier heimlich entfernt, ohne daß sein gegenwärtiger Aufenthalt zu ermitteln gewesen ist. Ein Jeder, welcher von dem Ausenthalte des ꝛc. Danchel Kenntniß hat, wird aufgefordert, davon unver⸗ züglich der nächsten Gerichts⸗ oder Polizei⸗Be⸗ hörde Anzeige zu machen. Gleichzeitig werden alle Civil⸗ und Militair⸗Behörden des In⸗ und Auslandes dienstergebenst ersucht, auf denselben zu vigiliren, ihn im Betretungsfalle festzuneh⸗ men und mit allen bei ihm sich vorfindenden Gegenständen und Geldern mittelst Transports an die hiesige Gefängniß⸗Expedition abzuliefern.

Es wird die ungesäumte Erstattung der da⸗ durch entstandenen baaren Auslagen und den ver⸗ ehrlichen Behörden des Auslandes eine gleiche Rechtswillfährigkeit versichert.

Berlin, den 17. März 1853.

Königliches Stadtgericht. Abtheilung für Untersuchungssachen.

Kommission II. für Boruntersuchungen.

Signalement des ꝛc. Danchel. Derselbe ist 42 Jahre alt, in Hamburg geboren, 5 Fuß 7—9 Zoll groß, hat blonde dünne Haare, ängliche Gesichtsbildung, ungesunde Gesichtsfarbe, lange Nase, röthlichen Bart, ist hagerer Gestalt, pricht die deutsche Sprache und hat keine beson⸗ dere Kennzeichen.

Die Bekleidung kann nicht angegeben werden.

Nothwendiger Verlauf. Das hierselbst im Poggenpfuhl unter Nr. 25. des Hypothekenbuches, unter Nr. 194 der Ser⸗ g. auf den Namen des Eduard Krieger berichtigte Grundstück, gerichtlich tarirt auf 5010 Rthlr., steht Schulden halber zur noth⸗ wendigen Subhastation. Der Bietungstermin wir den 4. Juli

von 11 Uhr Vormittags ab, an ordentlicher Ge⸗ richtsstelle und zwar in dem Hülfslokal in der Großen Mühlengasse abgehalten werden. Zu diesem Termine werden vorgeladen der Re⸗ gierungs⸗Assessor Carl Richard Krieger; die Frau Professor Gaß, Johanne Wilhelmine geborne Krieger, im ehelichen Beistande; die Frau Rosa Juliane Kuestner, geborne Krieger, im ehelichen Beistande, resp. deren unbekannte Erben. Danzig, den 4. Dezember 1852. Königliches Stadt⸗ und Kreisgericht.

IJ. Abtheilung.

[66] Nothwendiger Verkauf. Koönigliche Kreisgerichts⸗Deputation zu Havelberg.

Hypothekenbuche Vol. III.

1 Pf. gerichtlich abgeschätzt, soll nsssill hr.

an ordentlicher Gerichtsstelle hierselbst meistbietend verkauft werden

[1535] J

Das hierselbst sub Nr. 335 des Hypotheken⸗ buches belegene Grundstück, bestehend aus dem für die hier garnisonirende Kavallerie bestimmten massiven Stalle nebst Schoppen, dem Rentier Turkowsli gehörig, und abgeschätzt zufolge der nebst Hypothekenschein im Prozeß⸗Büreau einzu⸗ sehenden Tarxe auf 10,834 Rthlr. 20 Sgr., soll in termino

den 1. JIu nui 1853 11 Uhr

an ordentlicher Gerichtsstelle resubhastirt werden.

Pr. Stargardt, den 8. November 1852.

Königliches Kreisgericht. Erste Abtheilung.

Offener Arre st Kaufmann Herrmann Otto Giltzschen Konkurssache.

Ueber das Vermögen des hiesigen Kaufmanns Herrmann Otto Giltz, worüber am heutigen Tage der Konkurs eröffnet worden ist, wird hierdurch der offene Arrest verhängt. Alle diejenigen, welche dem Gemeinschuldner gehörige Gelder oder geld⸗ werthe Gegenstände in Händen haben, werden angewiesen, solche binnen vier Wochen bei dem unterzeichneten Gerichte anzuzeigen und mit Vor⸗ behalt ihrer Rechte zur gerichtlichen Verwahrung anzubieten.

Im Fall der Unterlassung gehen sie ihrer daranfg habenden Pfand⸗ und andern Rechte verlustig.

Jede an den Gemeinschuldner oder sonst einen Dritten geschehene Zahlung oder Auslieferung aber wird für nicht geschehen erachtet, und das verbotwidrige Gezahlte oder Ausgeantwortete für die Masse anderweit von dem Uebertreter beige⸗ trieben werden.

Danzig, den 7. März 1853.

Königliches Stadt⸗ und Kreisgericht. 1. Abtheilung.

ISAth)h Bekanntmachung, den Verkauf Potsdamer Stadt⸗Obligationen betreffend.

lungs⸗Haupt⸗Kasse zu Berlin, Jägerstraße Nr. 21 wenden.

Das dem Tischlermeister Friedrich Schmidt gehörige, hierselbst in der Fischerstraße Nr. 184 belegene Wohnhaus nebst Zubehör, in unserem IööP] verzeichnet, und nach der in unserer Registratur einzusehenden Taxe auf 1170 Rihlr. 26 Sgr.

.

Königliche Niederschlesisch⸗Märlische [362] Eisenbahn.

Bahnschwellen⸗Verkauf.

Auf der Strecke zwischen Berlin und Köpenick ist behufs der Veräußerung ausgeworfener eiche⸗ ner Bahnschwellen ein Licitations⸗Termin auf

angesetzt.

Die Versteigerung beginnt um 9 Uhr am

Stadtthor⸗Uebergange. Die Bedingungen, welche

im Termine bekannt gemacht werden sollen, kön⸗

nen auch schon vorher auf dem Büreau des

Unterzeichneten in den Vormittagsstunden einge⸗

sehen werden.

Berlin, den 12. März 1853. Grapow,

Abtheilungs⸗Baumeister.

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Die Herren Actionaire der Oberschlesischen Eisenbahn werden hiermit aufgefordert, die von dem Verwaltungsrathe für das Jahr 1852 fest⸗ gesetzte Dividende von 6 ½ pCt., auf jede Stamm⸗ Actie von 100 Rthlr. mit Sechs Rthlr. Funf⸗ zehn Sgr., vom 1. April d. J. âb, bei unserer hiesigen Hauptkasse, und vom 16. bis letzten April d. J. bei den Herren Robert Warschauer & Co. in Berlin, von Morgens 9 bis 12 Uhr, mit Aus⸗ nahme der Sonntage, gegen Abgabe des betref⸗ fenden Dividendenscheins pro 1852 zu erheben.

Montag, den 21sten d. M.,

Ein Theil der bei der Konvertirung unserer Stadtschuld nicht verwendeten neuen Aproz. Obli⸗ gationen ist noch verkäuflich. Hierauf Reflekti⸗ rende wollen sich an die Königliche Seehand⸗

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Breslau, den 16. März 1853.

Das Direktorium der Oberschlesischen Eisenbahn.

Prokelama.

Mittelst dieses von einem Wohledlen Rathe der Kaiserl. Stadt Riga nachgegebenen Proklams werden Alle und Jede, welche an den Nachlaß der hierselbst verstorbenen, abgeschiedenen Buch⸗ bindermeisterfrau Elise Wilhelmine Jacobson, geb. Storch, einer Tochter des aus Rostock gebürtigen, hierselbst als Salz⸗ und Kornmesser verstorbenen Johann Friedrich Storch, irgend welche Anfor⸗ derungen oder Erb⸗Ansprüche zu haben vermei⸗ nen, hiermit aufgefordert, sich innerhalb sechs Monaten a dato dieses affigirten Proclamatis, und spätestens den 12. August 1853 sub poena praeclusi, bei dem Waisengerichte oder dessen Kanzlei entweder persönlich oder durch gesetzlich legitimirte Bevollmächtigte zu melden, und da⸗ selbst ihre sundamenta crediti zu exhibiren, so wie ihre etwaigen Erb⸗Ansprüche zu doziren, wi⸗ drigenfalls selbige, nach Exspirirung sothanen termini praefixi mit ihren Angaben und Erb⸗ Ansprüchen nicht weiter gehört noch admittirt, sondern ipso facto präkludirt sein sollen.

Riga, Rathhaus den 12. Februar 1853

A. E. Kröger, Imp. Civ. Rig. Jud. pupill. Secrs.

[375] Große Münz⸗Auction. Nachdem der Rath der Stadt Leipzig be⸗ schlossen hat, das zur Stadtbibliothek daselbst gehörige Münz⸗Kabinet auf dem Wege der Auction zu veräußern: so werden Vorstände von Münz⸗Kabineten und Münzliebhaber auf diese circa 10,200 Nummern betragende, in 4 bis 5 Monaten stattfindende Auction hierdurch vorläufig aufmerksam gemacht. Der von dem Herausgeber der numismatischen Zeitung, Herru Pastor Leitzmann, verfaßte Katalog wird in nächster Zeit versendet werden, doch können Be⸗ stellungen darauf auch schon jetzt unter der Adresse gemacht werden: „Stadtbibliothek zu Leipzig (zu Händen des Dr. Robert Naumann.)“ Leipzig, den 16. März 1853.

Die Verwaltung der Stadtbibliothek.

Redaction und Rendantur: Schwieger.

und Verlag der Deckerschen Geheimen Ober⸗Heofbuchdruckerei

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Das Abennement beträgt: 22½ 2 2 in allen Theilen der Konarchie ahne 1 mit geib ber so; ee. 3 e in Herlin: 1 Rthir. 1 49 För⸗ 8 S78] 1 gug 1 19 18 ezl88 3 81 14“*“ 1 Kthlr. 27½ Sgr, S 82 8&¶☛ 1 1 . 1“

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Straße Ar. 14.

94 92 68.

Berlin, Sonntag den 20. März

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Dem praktischen Arzte, Operateur und Geburtshelfer Dr. Ja⸗

kob Rinke zu Heiligenstadt, Regierungs⸗Bezixks Ertmn S Lertlgenstaßt, Rec gs⸗Bezirks Erfurt, den Cha⸗

Dem Rendanten bei der Neumzrkischen Rittersc f chafts⸗Direction, I“ Friedrich Ferdinand Keiser zu Frankfurt a. O., en Charakter als Rechnungsrath zu verleihen.

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8 1 ““ 2) Die Aussschließung

anderer Gewerbetreibender innerhalb eines gewissen Bezirks und das pol izeiliche Einschreiten gegen Eingriffe derselben setzt voraus, daß der Kehrbezirk von der betreffenden Köaiglichen Regierung, unmittelbar oder durch die damit beauftragte Behörde, wirklich eingerichtet oder aus⸗ drücklich anerkannt worden ist.

Nach Inhalt einiger Berichte hat es an manchen Orten“ ohne daß auf diese Weise die Sache bestimmt geordnet wäre, sich so gestaltet, daß faktisch die in Rede stehenden gewerb⸗ lichen Verrichtungen nur von Einem Schornsteinfe ger besorgt werden, indem seitens der Gemeinden mit Einem kontrahirt und dadurch der Gewerbebetrieb Anderer thatsächlich ausgeschlossen wird, oder indem man die Niederlassung eines zweiten zum selbsiständigen Gewerbebetrieb befähigten Schornsteinfegers zu verhindern gewußt hat. Dergleichen nicht klar gestellte Ver⸗

irkular⸗Verfügung vom 9. März 1853 be

fend das Schornsteinfegerwesen.

Der Inhalt der zufolge Erlasses vom 13. November 1849 von

den Königlichen Regierungen erstatleten Berichte über den seitheri

gen Zustand des Schornsteinfegerwesens und über die gemachten Erfahrungen beim Betriebe dieses Gewerbes in den verschiedenen

Landestheilen giebt, wie den Königlichen Regierungen nach de nunmehr stattgefundenen Prüfung eröffnet wird, keine hinreichend Veranlassung zu neuen gesetzlichen Bestimmungen.

Nach dem angezeigten Ergebnisse der Erfolge, welche durch die

in den einzelnen Regierungs⸗Bezirken getroffenen Einrichtungen

erzielt worden, ist nicht zu bezweifeln, daß sowohl vermittelst errich⸗ teter Kehr⸗Bezirke, als bei verstatteter freier Konkurrenz des Schorn⸗ steinfeger⸗Gewerbes in Bezug auf die Feuersicherhrit ein befriedigen⸗ der Zustand zu erreichen ist, sofern eine genügende polizeiliche Auf⸗

sicht dabei gehandhabt wird.

In überwiegender Mehrzahl erkennen die Behörden die der⸗

maligen Einrichtungen als genügend. Soweit einzelne Königliche Regierungen mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse oder Erfah⸗ rungen innerhalb der ihnen durch die Gewerbe⸗Ordnung 1 Befugniß für eine Abänderung des bestehenden Zustandes gesprochen haben, bleibt die diesfällige Beschlußnahme ihrem pflicht⸗ mäͤßigen Ermessen überlassen. Nur über die Bedeutung und Aus⸗ führung der gesetzlichen Bestimmungen geben die in mehreren Be⸗ richten enthaltenen?

anlassung:

1) Die Einrichtung eines Kehrbezirks nach §. 56. der Gewerbe⸗ Ordnung hat die Folge, daß außer dem dafür angesetzten Schornsteinfeger kein Anderer zum Betriebe des Schornstein⸗ feger⸗Gewerbes innerhalb des Bezirks zuzulassen ist. Hier⸗ über ist von den Verwaltungs⸗Behörden zu wachen, und es ist demgemäß gegen diejenigen einzuschreiten, welche. außer Jenem sich innerhalb des Kehrbezirkes mit diesem Gewerbe befassen. Die Einrichtung eines Kehrbezirkes begründet aber für den Gewerbtreibenden selbst weder eine Exclusiv⸗Gewerbe⸗ Berechtigung, noch auch sofern nicht aus früherer Zeit her noch Zwangs⸗ und Bannrechte bestehen ein Zwangsrecht gegen die Eingesessenen. Deshalb ist der mehrfach gebräuch⸗ liche Ausdruck: „Zwangsrecht“, welcher auf vorhandene Zwangs⸗ und Bannrechte im Sinne des Tit, 23 Thl. I. des Allgemeinen Landrechts hindeutet, zu vermeiden.

Aeußerungen zu folgenden Bemerkungen Ver⸗

hältnisse, bei denen es an einer Entscheidung der kompetenten Behörde darüber mangelt, ob ein Kehrbezirk im Sinne des §. 595 der Gewerbe⸗Ordnung bestehe oder nicht, bringen erfah⸗ rungsmäßig später Weiterungen mit sich; denn, wenn ein zweiter Schornsteinfeger seine Niederlassung nach den hierüber destehenden allgemeinen Vorschriften, am Orte erwirkt hat, so steht in Ermangelung eines von der Königlichen Regierung ausdrücklich eingerichteten oder anerkannten Kehrbezirks dem 1 Beginn des Gewerbebetriebes nichts entgegen. Schreitet die Behörde erst dann ein, um im Anerkenntnisse eines bestehen⸗ den Kehrbezirks den einen Gewerbtreibenden zu schützen, so . wird der andere zum Verlassen des Orts ohne sein Verschul⸗ e den genöthigt, oder wohl auch aus Billigkeitsgründen die Bildung zweier Bezirke beschlossen und damit öfters das Auskommen beider Gewerbsgenossen gefährdet. Es ist daher, wenn dergleichen Fälle bei der Königlichen Re⸗ gierung zur Sprache kommen, zu einer näheren Erörterung der Sache Veranlassung zu nehmen und demnächst durch ein ausdrückliches Anerkenntniß das Bestehen von Kehr⸗Bezirken in der gesetzlichen Bedeutung außer Zweifel zu stellen, es sei denn, daß nach den obwaltenden Verhältnissen der Freigebung des Gewerbes der Vorzug gegeben werden müsse, welche als⸗ V dann auszusprechen ist. Auch ist dafür Sorge zu tragen, daß V die Einrichtung resp. das Anerkenntniß von Kehr⸗Bezirken

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seitens der Königlichen Regierung, so wie spätere Abänderun⸗ gen durch die für die Veröffentlichung amtlicher Erlasse be⸗ stimmten Lokalblätter, bei Betheiligung mehrerer Gemeinden durch die Kreisblätter, zur allgemeinen Keunntniß gelange.

Die Kehrbezirke bedingen zugleich eine Regelung der Kehr⸗ löhne. Da ein anderer, als der für den Bezirk bestellte Schornsteinfeger die Reinigung nicht ausführen darf, und sonach die Eingesessenen, auch wenn sie sich mit dem Bezirks Schornsteinfeger über den Kehrlohn nicht einigen können, den

8 noch genöthigt sind, sich seiner zu bedienen, so würde in olchen streitigen Fällen, in Ermangelung einer ein⸗ für allemal bestimmten Taxe, die Sache von der Polizei⸗ Behörde jedesmal besonders zu reguliren, resp. im Rechtswege zum Austrage zu bringen sein. Wo daher Kehrbezirke ein⸗ geführt oder solche als bestehend anerkannt werden, derge⸗ stalt, daß einem Schornsteinfeger ein bestimmter Bezirk über⸗ wiesen wird, ist zugleich mit Festsetzung der Taxe in Ge⸗ mäßheit des §. 92 der Gewerbe⸗Ordnung vorzugehen, wobei jedesmal eine sorgfältige Prüfung vorhergehen und die Ab⸗ ünderung im Falle des Bedürfnisses vorbehalten bleiben muß. Entstehen deshalb Beschwerden, so haben die Orts⸗Polizei⸗ Obrigkeiten resp. die Landräthe diese pflichtmäßig zu erör⸗ tern und nach Befinden zu erledigen, eventuell die König⸗

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