sachgemäße Entscheidung zu treffen. Bei hdeen diesfälligen Anordnungen werden übrigens die von den Gemeinden mit den Schornsteinfegern geschlossenen Verträge Hüber die Kehrlöhne zu berücksichtigen sein, wie es denn auch den Eingesessenen nicht zu verschränken ist, mit dem Schorn⸗ steinfeger über niedrigere Sätze, als diejenigen der Taxe sich
zu einigen. “ 4 je mitunter, namentlich in größeren Städten vorkommende Ein⸗ 8 Fhn wonach ein großer Kehrbezirk gebildet wird, für welchen eine gewisse Anzahl Schornsteinfeger ohne Ueberweisung geson⸗ derter Bezirke bestellt werden, dergestalt, daß den Einwohnern unter diesen die Wahl freigelassen ist, erscheint mit den ge⸗ setzlichen Vorschriften nicht in Widerspruch, und es ist daher keine Veranlassung, einer solchen Anordnung, wo die Gemein⸗
den dieselbe wünschen, entgegenzutreten.
5) In einzelnen Regierungs⸗Bezirken besteht eine, durch die Ver⸗
hältnisse nicht immer gerechtfertigte große Verschiedenheit in dem Umfange der Kehrbezirke, welche, soweit nicht innere Gründe für die Beibehaltung bestehen, einer Ausgleichung bedarf, worauf auch nach Anzeige mehrerer Regierungen be⸗ reits Bedacht genommen ist. Wo eine angemessene Abgrän⸗ zung in Erwartung etwaiger neuer gesetzlicher Bestimmungen bisher noch Anstand gefunden, ist damit unter Berücksichtigung der in dem Erlasse vom 13. November 1849 angedeuteten Gesichtspunkte und unter thunlicher Berücksichtigung bestehender Verhältnisse nach und nach vorzugehen; namentlich wird der Abgang der in bestehenden Kehrbezirken vorhandenen Schorn⸗ steinfeger hierzu eine geeignete Gelegenheit darbieten.
6) Die mitunter vorkommende Vereidigung der Schornsteinfeger entspricht selbst da, wo Kehrbezirke bestehen, ihrer gewerb⸗ lichen Stellung nicht, da nach dem Gesetz jederzeit Abän⸗ derungen vorbehalten bleiben. Soweit daher Schornstein⸗ feger nicht etwa als Kommunalbramte mit allen diesen zu⸗ kommenden Rechten und Pflichten angestellt werden, empfiehlt es sich, von einer Vereidigung abzustehen, welche geeignet ist, den Gewerbtreibenden zu einer irrigen Auffassung seiner Ver⸗ hältnisse zu verleiten.
7) Eben so wenig entspricht es der nach dem Ermessen der Königlichen Regierungen veränderlichen Lage eines solchen Gewerbtreibenden, daß demselben — wie mitunter vorgekom⸗ men — dauernde Verpflichtungen gegen seinen Vorgänger oder dessen Hinterbliebene aufgelegt werden, oder daß seine Wahl von der Uebernahme derartiger Verbindlichkeiten ab⸗ hängig gemacht wird, weshalb dahin zu sehen ist, daß der⸗ artige Verpflichtungen künftig nicht mehr vorbedungen werden.
8) Sowohl in Bezug auf die Frage: ob Kehrbezirke beizubehal⸗ ten resp. einzuführen seien, als auch in Betreff der Abgrän⸗ zung oder Abänderung solcher Bezirke sind die betreffenden Gemeinden zu hören und deren Wuͤnsche, soweit ihnen nicht überwiegende Gründe entgegenstehen, möglichst zu berücksich⸗ tigen. Insbesondere ist, wenn seitens der Gemeinden oder Kreisstände die Einführung von Kehrbezirken be⸗ antragt wird, die Genehmigung dazu nicht aus all⸗ gemeinen theoretischen Gründen oder blos deshalb zu ver⸗ sagen, weil bisher grundsätzlich der Freigebung des Schorn⸗ steinfeger⸗Gewerbes in dem betreffenden Regierungs⸗Bezirke der Vorzug gegeben worden ist. Vielmehr werden derartige Anträge in Ermangelung entgegenstehender Erfahrungen in Bezug auf die betreffenden Ortschaften um so mehr in der Regel zu berücksichtigen sein, als die Regelung dieses Ge⸗ werbebetriebes die Eingesessenen nahe berührt und deren ge⸗ ordnete Vertreter zur Wahrnehmung ihrer Interessen zunächst berufen sind.
Auch bei der Wahl des für den Kehrbezirk anzusetzenden Schornsteinfegers ist, wenn nicht den betheisigten Gemeinden die Auswahl unter den geprüften Personen, mit Vorbehalt der polizeilichen Genehmigung des Gewählten, ganz überlas⸗ sen bleibt, wie sich dies namentlich in größeren Städten em⸗ pfiehlt, den Anträgen der Gemeinde⸗Vorstände zu entsprechen, sofern nicht entschiedene Bedenken dagegen obwalten.
9) mit der Freigebung des Schornsteinfegergewerbes ver⸗ “ Uebelstand wird von den Gewerbtreibenden vielfach Män 1 ehosh. daß durch gewissenhafte Anzeige vorgefundener scafs Feuerungs⸗Anlagen und bei den Löschgeräth⸗
en die Hausbesitzer solchen Meistern zugewendet würden,
welche ieri V I Häte 1. pflichtwidrige Nachsicht zur Gewohnheit
Wenn schon die Einrichtur b
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hcniheeagepe es Gewerbebetriebs EEEETTEö13 nforderung in verstärktem Maße in den Kreisen und
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Ortschaften hervor, in denen der Gewerbebetrieb ganz oder doch die Wahl unter einer gewissen Anzahl von Meistern freigegeben ist. In diesen Fällen steht ein günstiger Erfolg für die Feuer⸗ sicherheit nur durch sorgfältige Kontrole, sowohl des Gewerbe⸗ betriebs der Schornsteinfeger, als der Hausbesitzer zu er⸗ reichen, und namentlich bedarf es hier regelmäßiger strenger Revisionen der Feuerstellen und Rauchfänge, damit die beste⸗ henden Mängel alsbald entdeckt und gegen die Gewerbetrei⸗ benden, welche dieselben aus unzeitiger oder eigennütziger Nachsicht nicht zur Anzeige gebracht haben, gerügt werden können. Dadurch werden pflichtwidrige Meister am sichersten genöthigt, sich der ihnen obliegenden Beaufsichtigung persön⸗ lich zu unterziehen, und andererseits die Hausbesitzer abge⸗ halten, gewissenhafteren Meistern zu kündigen und sich solchen
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zuzuwenden, von denen sie eine vorschriftswidrige Nachsicht
erwarten
Die Verordnung vom 11. März 1850 über die Polizei⸗ Verwaltung legt den Polizei⸗Behörden in allen derartigen Anordnungen so ausgedehnte Befugnisse bei, daß es an einem gesetzlichen Anhalt für eine ausreichende polizeiliche Regelung dieser Verhältnisse nicht fehlt, und neben dem den Königlichen Regierungen verfassungsmäßig zustehenden Aufsichtsrechte ge⸗ stattet das gedachte Gesetz denselben nöthigenfalls mit allge⸗ meinen Anordnungen für den ganzen Regierungsbezirk vor⸗ zugehen, so daß es weiterer gesetzlicher Bestimmungen auch in dieser Beziehung nicht bedarf.
Wo in bestehenden Feuer⸗ Polizei⸗Ordr gen in Betreff der Revisionen das Nöthige angeordnet ist, haben die Landräthe mit Sorgfalt danach zu verfahren. In dieser Beziehung geschieht nicht überall, was geschehen soll, und es ist die Pflicht der Königlichen Regierungen, diesen Theil der Geschäftsführung zu überwachen und Vernachlässigung zu rügen. Wenn dieser Theil der Polizei⸗Ver⸗ waltung sorgfältiger gehandhabt würde, würde die Beschwerde, daß der pflichtwidrig nachsichtige Schonsteinfeger dem gewissenhaften die Kunden entziehe, weniger als jetzt geschieht, vernommen werden.
Berlin, den 9. März 1853. Arbeiten.
Justiz⸗Ministerium.
Allgemeine Verfügung vom 23. Februar 1853, — betreffend die Vereidung der zur Feststellung der Invaliden⸗Versorgungs⸗Ansprüche ehemaliger
Militairpersonen abgehörten Zeugen.
Verordnung vom 2. Jannar 1849. §. 38. (Gesetz⸗Samml. S. 12.
Bon einigen Gerichtsbehörden ist in Zweifel gezogen worden:
ob die Gerichte, wenn sie von einer Militairbehörde um eidliche Abhörung von Zeugen behufs Feststellung der Invaliden⸗Ver⸗ sorgungs⸗Ansprüche ehemaliger Militairpersonen requirirt werden, verpflichtet seien, dieser Requisition auch in Betreff der Ver⸗ eidung der vernommenen Zeugen Statt zu geben.
Der Justiz⸗Minister findet sich dadurch veranlaßt, den Gerichts⸗ Behörden zu eröffnen, daß solchen Requisitionen ohne Anstand zu genügen ist.
Nach §. 38 der Verordnung vom 2. Januar 1849 haben die Gerichts⸗ und die Verwaltungs⸗Behörden sich gegenseitig bei Er ledigung der ihnen obliegenden Geschäͤfte innerhalb ihres Ressort Unterstützung zu leisten. Bedürfen daher die Militair⸗Behörden zu der ihnen obliegenden Feststellung der Versorgungs⸗Ansprüch von Militair⸗Personen der eidlichen Abhörung von Zeugen, so sin die Gerichte verpflichtet, dem deshalb von Seiten jener Behörden an sie gerichteten Ersuchen nachzukommen v
Berlin den 23. Februar 1853.
Der Justiz⸗Minister Simons.
sämmtliche
den diesseitigen und den Königlich sächsischen Ge⸗ richts⸗Behörden betreffend. “
Uebereinkunft vom 11. Dezember 1839 Art. 45 (Gesetz⸗Samml. S. 363).
Nach Artikel 45 der zwischen der diesseitigen und der Königlich sächsischen Regierung getroffenen Uebereinkunft zur Beförderung der Rechtspflege vom ö 1839 haben die Behörden des einen
Staats die Requisitionen der Behörden des anderen in allen Civil⸗ und Kriminal⸗Rechtssachen, in welchen die Bezahlung der Unkoösten unvermögenden Personen obliegt, sportel⸗ und stempelfrei zu expe⸗ diren und nur den unumgänglich noͤthigen Verlag an Kopialien, Porto, Botenlohn, Gebühren der Zeugen und Sachverständigen, Verpflegungs⸗ und Transportkosten zu liquidiren.
In Folge einer neueren Vereinbarung ist zur Erläuterung dieser Bestimmung zwischen den beiderseitigen Regierungen verab⸗ redet worden:
daß inskünftige und für die Dauer der Uebereinkunft vom
I Sasars. 1839 zu den nach Art. 45 zu erstattenden Verlägen
auch der bei beantragten oder in Folge der ergangenen Requisition
nöthig gewordenen Lokal⸗Terminen für Reisekosten (Fortkommen)
und Diäten (Auslösung) des Gerichtspersonals erwachsene Auf⸗ and zu rechnen ist.
Sämmtliche Gerichts⸗Behörden werden hiervon zur Nachachtung in Kenntniß gesetzt.
Berlin, den 5. März 1853.
iche Gerichts⸗Behörden.
4₰ 8
Nachdem der gesetzliche Schluß der Vorlesungen mit dem 19ten d. M. eingetreten ist, wird hiermit bekannt gemacht, daß das Som⸗ mer⸗Semester 1853 mit dem 11. April d. J. beginnt.
Berlin, den 20. März 1853.
Der Rektor der Universität.
riegs⸗Ministerium.
tmachung vom 8. März 1853 — betreffend
auf der Leipzig⸗Dresdener
Militair⸗Personen Eisenbahn.
Es wird hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht:
daß das Direktorium der Leipzig⸗Dresdener Eisenbahn⸗Compagnie sich erboten hat, preußische Militairpersonen — mit Ausschluß der Offiziere — bei Urlaubsreisen zur Hälfte des tarifmäßigen Fahr⸗ preises auf der Leipzig⸗Dresdener Eisenbahn befördern zu lassen, wenn dieselben mit einer, nach dem hier nachgedruckten Schema, für die Hin⸗ und für die Rückreise besonders ausgefertigte Le⸗
gitimation, welche von dem Reisenden bei Lösung des Fahrbillets an den Kassenbeamten der Eisenbahn⸗Verwaltung 8e ist,
versehen sind. 11““ ; 3 818., 5K I† 8 . Berlin 72 den 8. März 1853. 2 18 ³ 8n 8 * 8 1 8 14 lam 4 2 .8 E Z11111“
Kriegs⸗Ministerium. Militair⸗Oekonomie⸗Departement.
Gueinzius. L
I 3
Der auf eigene Kosten nach N. reisende N. (Charge, Name und Truppentheil des Reisenden) wird wegen Bedürftigkeit zur Gewährung des, von dem Direktorium der Leipzig⸗Dresdener Eisenbahn in solchem Falle bewilligten Nachlasses der Hälfte des tarifmäßigen Fahrpreises empfohlen.
ISPn ten (Siegel.) 2 8 (Unterschrift des Truppen⸗Comman
Staatsminister von Plötz, nach Dessau.
vk1““ Der älteste Sohn des Grafen Otto z Sec. Lt. à la suite des 1. Garde⸗Regts. zu
Den 5. März.
v. Prittwitz, Pr. Lt. vom 6. Inf. Regt., zum Hauptm., Freiherr v. Wechmar I., Sec. Lt. von dems. Regt., zum Pr. Lt. befördert. Erb⸗ prinz v. Schwarzburg⸗Sondershausen, Rittmeister à la suite des 4. Kür. Regts., zum Garde⸗Kür. Regt., à la suite desselben, versetzt.
Den 8. März.
Seelemann ildebrandt, P. Fähnr. vom 26. Inf. Regt., zu Serx. Lts. befördert. 8 Trotha, Sec. Lt. von dems. Regt., ins 10. Hus.
Regt. versetzt. v. Schöning, P. Fähnr. vom VVJVVYAIT1E1 P. Fähnr. vom 7. Kür. Regt., v. Radowitz,
P. Fähnr. vom 31. Inf. Regt., v. Veltheim, P. Fähnr. vom 12. Hus. Regt., dieser unter Ver⸗ setzung zum 10. Hus. Regt., Kuhn, P. Fähnr. vom 12. Inf. Regt., Kraehe, v. Briesen, P. Fähnrs. vom 20. Inf. Regte, sämmtlich zu Sec. Lts., v. Bredow, Pr. Lt. vom 6. Kür. Regt., zum Rittmeister, v. Zieten, Sec. Lt. von dems. Regt., zum Pr. Lt., v. Stedingk, Pr. Li. vom 3. Hus. Regt., zum Rittm., v. Berge u. Herrendorff, Sec.
Lt. von demf. Regt., zum Pr. Lt. befördert.
Gühler II., Sec. Lt. vom 2. Aufgeb. des 1. Bats., ins 2. Bat. 6. Regts., v. Schmettau, Sexc. Lt. vom 1. Aufgeb. des 1. Bats., ins 3. Bat. 6. Regts., Schade, Sec. Lt. vom 1. Aufgeb. des 2. Bats. 6., ins 1. Bat. 7. Regts. einrangirt. van Baren, P. Fähnr., früher im 5. Inf. Regt., zum Sec. Lt. im 1. Aufgeb. 1. Bats. 7. Regts. befördert. v. Siegroth, Major g. Do. zyett Hauptmann im 3, Bat. 6. Regts., zum Führer des 2. Aufgeb. vom 2. Bat. 7. Regts. er⸗ nannt. v. Dziembowski, Unteroff. vom 3. Bataill. 18. Regmts., zum Sec. Lt. bei der Kav. des 1. Aufgeb. befördert. Kretschmer, Sec. Lt. vom 1. Aufgeb. des 1. Bats. 18. Regts., Lorek, Sec. Lt. vom 4. Aufg. des 3. Bats. 23., ins 2. Bat. 19. Regts. einrangirt. Kayser, Sergeant vom 3. Bat. 19. Regtms., zum Sec. Lt. bei der Artill. des 1. Aufgebots
Den 8. Märzz⸗
Denso, Sec. Lt. vom 1. Aufgebot des 1. Bataillons 2. Regiments, Fuhr, Sec. Lt. von der Artillerie des 1. Aufgebots 1. Bataillons 27sten Regiments, v. Krosigk, Sec. Lt. vom 2. Aufgeb. des 1. Bats. 26., ins 2. Bat. 27. Regts., v. Wussow, Sec. Lt. von der Kav. des 2. Aufgeb. 1. Bat. 7., ins 1. Bat. 31. Regts. einrangirt. Bercht, v. Biela, Ehrenberg, Küchendahl, Kienitz, Stamm, Harm ening, Unteroff. vom 3. Bat. 31. Regts., zu Sec. Lts. des 1. Aufgeb. befördert. Schu⸗
ann, Sec. Lt. vom 1. Aufgeb. des 1. Bats. 6., ins 1. Bat. 32. Regts.