““ S “
tit dieser Obligation sind Zins⸗Coupons von o .... bis incl. mit der Unterschrift des Bürgermeisters und ein gleichmäßig
unterzeichneter Talon, der die Berechtigung zum Empfange der folgenden Serie Zins⸗Coupons ertheilt, ausgegeben.
Bei früherer Einlösung des Kapitals müssen die nicht fälligen Cou⸗ pons und der Talon mit der Obligation zurückgegeben werden.
Dem Vorzeiger des Talons wird die folgende Serie Zins⸗Coupons ausgehändigt, falls der Inhaber der Obligation nicht dagegen Einspruch erhoben hat.
Gesetz vom 12. März 1853 — betreffend die An⸗ wendung der für den Verkehr auf den Kunststraßen bestehenden Vorschriften über die Breite der Rad⸗
felgen auf andere Straßen und Wege.
82
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Peugen N. I.
verordnen, unter Zustimmung der Kammern, was folgt:
G Einziger Paragraph.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten ist ermächtigt, die in den S§§. 1 — 8, §§. 14, 15, 16, 18 und 19 der Verordnung vom 17. März 1839 (Gesetz⸗Sammlung 1839, Seite 80) und in der Ordre vom 12. April 1840 (Gesetz⸗Samm⸗ lung 1840, Seite 108) enthaltenen Vorschriften über die Breite der Radfelgen bei dem Verkehr auf den Kunststraßen, so wie die darauf bezüglichen Bestimmungen des Regulativs, das Verfahren bei Chausseegeld⸗ und Chausseepolizei⸗Contraventionen betreffend, vom 7. Juni 1844 (Gesetz⸗Sammlung 1844, Seite 167) nebst den spä⸗ teren abändernden gesetzlichen Vorschriften, auf den Antrag einer Provinzial⸗ oder einer Kreisvertretung auch auf andere Straßen und Wege als die im §. 1 der gedachten Verordnung vom 17. März 1839 erwähnten zusammenhängenden Kunststraßen für anwendbar zu erklären.
Die demgemäß erlassenen besonderen Bekanntmachungen sind durch die Amtsblätter derjenigen Regierungen zu veroöͤffentlichen, in deren Bezirken die bezüglichen Straßen und Wege belegen sind.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 12. März 1853.
Friedrich Wilhelm.
von Manteuffel. von der Heydt. Simons. von Raumer.
von Westphalen. von Bodelschwingh. von Bonin.
4. Dezember 1852 be⸗ treffend die Ueberweisung der zur Einsperrung in eine Besserungs⸗Anstalt verurtheilten Angeschul⸗
digten an Privatvereine oder an geeignete
Privatpersonen.
Auf den Bericht vom 25. November d. J. will Ich geueghmi⸗ gen, daß die durch das Erkenntniß des Schwurgerichts zu Münster unter dem 14. Oktober v. J. freigesprochene, aber in eine Besse⸗ rungs⸗Anstalt unterzubringende Maria N. zu A. der Fürsorge des zu Pr. Lengerich bestehenden christlichen Vereins für verwahrloste Kinder anstatt der Unterbringung in eine Besserunge⸗Anstalt über⸗ wiesen werde.
Zugleich will ich Sie, den Minister des Innern, autorisiren, in ähnlichen Fällen, wenn nach §. 42 des Strafgesetzbuchs die Unterbringung eines Angeschuldigten in eine Besserungs-Anstalt angeordnet ist, statt einer derartigen Unterbringung die Ueberwei⸗ sung an Privatvereine oder an geeignete und zuverlässige Privat⸗ personen mit derselben Beschränkung, die das Gesetz für die Dete
tion in einer Besserungs⸗Anstalt anordnet, zu genehmigen. Charlottenburg, den 4. Dezember 1852. 18
Friedrich Wilheltm.
Simons. von West phalen.
“
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
Den bisherigen Kreisgerichts⸗Direktor Giesecke zum Ge⸗ heimen Ober⸗Rechnungs⸗ und vortragenden Rath bei der Ober⸗ Rechnungs⸗Kammer; so wie
Dem bisher beim rheinischen Revistons⸗ und Cassationshofe angestellt gewesenen Ober⸗Secretair, jetzigen Secretair des Ober⸗ Tribunals, Vück, zum Kanzlei⸗Rath zu ernennen; und
Dem Berg⸗Amts⸗Kassen⸗Rendanten Weißborn zu Saar⸗ brücken den Charakter als Rechnungs⸗Rath zu verleihen.
Berlin, den 24. März 1853.
Se. Hoheit der Herzog von Braunschweig ist na Braunschweig abgereist. v
Linisterium für Handel, Gewerbe und öffentliche M Arbeiten. v
m Fabrikbesitzer Alfred Krupp (Firma: Friedrich Krupp) zu Gußstahlfabrik bei Essen a. d. Ruhr ist unter dem 21. März 1853 ein Patent
8 auf ein Verfahren, um Radbeschläge (Rad⸗Bandagen, Rei⸗ fen, Tyres) aus Gußstahl ohne Schweißung herzustellen,
ohne Jemand in der Anwendung bekannter Verfahren zu
beschränken, auf acht Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Um⸗
1 X
fang des preußischen Staats ertheilt worden.
Verfügung vom 18. März 1853 — betreffend die Ergänzung der §§. 8 und 9 des Reglements vom
dem
Gesetz über das Postwesen 5. Juni 1852 (Staats⸗Anzeiger Nr. 144 S. 849).
Reglement zu dem Gesetz über das Postwesen vom 31. Juli 1852
(Staats⸗Anzeiger Nr. 181 S. 1097).
Verfügung vom 6. November 1852 (Staats⸗Anzeiger Nr. 274 S. 162
eichmäßigen Anwendung der Vorschriften, welche d zes über das Postwesen vom 5. Juni v. J. (Staats⸗ Anzeiger Nr. 144 S. 849), in Bezug auf die dem Postzwange unterworfenen Paket⸗Sendungen enthält, bestimme ich, mit Rücksicht auf §. 8 und §. 9 des Reglements vom 31. Juli 1852 (Staats⸗ Anzeiger Nr. 181 S. 1097) und in Erläuterung der deshalb be⸗ reits unter dem 6. November 1852 ergangenen Verfügung (Staats⸗ Anzeiger Nr. 274 S. 1629), aus Anlaß mehrerer zu meiner Kennt⸗ niß gebrachten Mißverständnisse und Anfragen, hierdurch noch Fol⸗ gendes:
Auch baumwollene Garne und Flachs, deren Versen⸗ vung in Quantitäten von mehr als 20 Pfund, aber in einzelnen Bunden von vostzwangspflichtigem Gewichte erfolgt, unterliegen dem Postzwange nicht, wenn die zur Beförderung gelangenden ein⸗ zelnen Bunde — ohne daß eine weitere Verpackung statlgefunden hat — nur mit Bindfaden umschnürt oder in Papier eingeschlagen und weder versiegelt, noch zugeklebt oder sonst verschlossen sind. Es sind ferner zu denjenigen Gegenständen, welche dem Postzwan deshalb nicht unterliegen, weil deren Beförderung, nach §. 8 Reglements vom 31. Juli 1852, von den Post⸗Ansalten verweiger werden kann, auch Heringe, Neunaugen, Austern, Kavig 1 Fische, Thran, Schmierseifen und Wagenschmiere zu rechnen, und erledigt sich hierdurch die Schlußbestimmung der Ve⸗ fügung vom 6. November 1852. 8
Ebenso sollen Proben, welche zu einer nicht postzwangs⸗ pflichtigen Sendung zehören und mit derselben zugleich zur
Beförderung gelangen, als idtheile solcher Sendung und als icht unterworfen auch dann angesehen werden,
¹ 1
1 2 2
6 2 1 L —
dem Postzwange n. wenn sie in besondere Pakete postzwangspflichtigem Gewichte verpackt und den Sendung “ msie gehören, unter derselben Adresse beigegeben sind.
Berlin, den 18. März 1853.
Der Minister für Handel, Gewerb
Abgang von Triest Dienstag,
Verfügung vom 12. März 1853 — betreffend die ezeichnung der Fahrten der Dampfschifffahrts⸗ Gesellschaft des Oesterreichischen Lloyd in
Von der Dampfschifffahrts⸗Gesellschaft des Oesterreichischen Lloyd in Triest werden vom 1. März d. J. ab bis auf Weiteres folg ende regelmäßige Fahrten unterhalten werden:
1) Zwischen Triest und Venedig.
Täglich einmal:
Abgang von Triest 6 Uhr früh, Abgang von Venedig 6 Uhr früh, Ankunft in Venedig 12—1 Uhr Ankunft in Triest 12—1 Uhr Mittags.
2) Zwischen Triest und Istrien:
Umago, Cittanuova, Parenzo, Rovigno und Fasano nach Pola und zurück. 1 Wöchentlich einmal: Abgang aus Triest Mittwoch früh, Abgang aus Pola Donnerstag früh, Ankunft in Pola Mittwoch Nachm., Ankunft in Triest Donnerstag 1 1 Nachmittags.
Triest, Istrien und Kroatien:
über Pirano, Umago, Cittanuova, Parenzo, Rovigno, Fasano, Pola, Rabacz, Fiume, Szelze, Segna, Jablanaz und Carlopaga nach Zara und zurück. Wöchentlich einmal: h“ Aus Triest Sonnabend früh, Aus Zara im Sommer Mittwoch, in Fiume Sonntag, im Winter Freitag, aus Fiume Montag, in Fiume Donnerstag resp. Sonn⸗ in Zara Dienstag, abend, aus Fiume Sonntag (Sommer in Triest Montag und Winter.
4) Zwischen Triest und Cattaro:
über Lussinpieccolo, Selve, Zara, Sebenico, Spalato, Macarsa,
Curzola, Ragusa und Megline und zurück. Wöchentlich zweimal:
Abgang von Triest, im Sommer Abgang von Cattaro, im Som⸗
mer Sonntag, im Winter Mon⸗ tag, 8
Ankunft in Triest, im Sommer Donnerstag, im Winter Sonn⸗ abend.
und Winter Dienstag,
Ankunft in Cattaro, im Sommer Sonnabend, im Winter Sonn⸗ tag,
II. Fahrt.
Abgang von Triest Sonnabend, Abgang von Cattaro Donner
Ankunft in Cattaro Mittwoch, Ankunft in Triest Montag.
5) Zwischen Triest und Griechenland:
über Ancona (Kirchenstaat), Molfetta und Brindisi (Neapel), Corfu, Argostoli (Cefalonia), Zante, Hagios⸗Sosti (Missolunghi), Patras, Lepanto, Vostizza, Amfissa (Salona) und Lutraki, dann zu Londe über den Isthmus von Korinth bis Kalamaki und von da nach dem Piräus (Athen).
Wöchentlich einmal: Abgang von Athen Dienstag, Ankunft in Athen am folgenden Ankunft in Triest am folgenden
Dienstag, Dienstag, Mit dieser Linie stehen folgende Fahrten in Verbindung:
V
a) Von Corfu über Messina nach Malta, jeden Sonnabend,
b) von Piräus über Hydra und Spezia nach Nauplia, jeden zweiten Sonnabend vom 5. März c. ab,
c) von Piräus nach Calcide (Negroponte) jeden zweiten Freitag
vom 11. März c. ab. 6) Zwischen Triest und Konstantinopel:
über Corfu, Zante, Piräus (Athen), Syra, Scio, Smyrna, Me⸗ telino, Capo⸗Baba, Tenedos, Dardanellen und Gallipoli und
zurück.
Wöchentlich einmal:
Abgang von Konstantinopel Montag, 8
Ankunft in Konstantinopel den Ankunft in Triest den zweiten zweiten Sonntag, Dienstag.
Mit dieser Linie stehen folgende Fahrten in Verbindung: Von Konstantinopel nach Ineboli, Sinope, Samsun und Tra⸗ pezunt, jeden zweiten Montag vom 14. März c. ab; von Konstantinopel über Burgas nach Varna, jeden Dienstag; von Konstantinopel über Burgas, Varna, Sulina, Tulcza und Galacz nach Ibraila, jeden Dienstag, und außerdem vom 7. Mai ab jeden zweiten Sonnabend; von Konstantinopel über Gallipoli, Dardanellen, Salonichi, Larissa, Perochoni (Euböa) und Volo nach Stilida jeden Sonnabend; von Smyrna nach Alexandrien, jeden zweiten Sonnabend vom 12. März c. ab;
I) von Smyrna über Rhodos, Mersina (Tarsus), Alessandretta, Lattachia, Larnaca (Cypern), Beyrut, Caifa nach Jaffa, jeden zweiten Sonnabend vom 5. März c. ab.
gang von Triest Freitag,
iest und Alexandrien über Corfu. Monatlich zweimal:
Aus Triest jeden 10ten und 27sten des Monats,
in Corfu jeden 12ten und 29sten des Monats,
Aus Alexandrien jeden 7ten und 21sten des Monats, in Corfu jeden 10ten und 24sten des Monats, in Alexandrien jeden 15ten und in Triest jeden 12ten und 26sten 1sten des Monats, des Monats. Mit dieser Linie stehen in Alexandrien die englischen Posten nach und aus Ostindien, China zc. in genauem Zusammenhange. Die Post⸗Anstalten werden von dem obigen Gange der Lloyd⸗ Dampfschiffe mit dem Bemerken in Kenntniß gesetzt, daß sämmtliche vorerwähnte Fahrten nicht allein zur Beförderung von Korrespon⸗ denz, sondern nach Inhalt der General⸗Verfügung vom 12. Ja⸗ nuar d. J. auch zur Beförderung von Fahrpost⸗Gegenständen be⸗ nutzt werden können. Berlin, den 12. März 1853.
General⸗Post⸗Amt.
Ministerium des Inner
Zescheid vom 28. Januar 1853 — betreffend die Bezeichnung und die Unterschrift der städ⸗ tischen Polizei⸗Verwaltungen.
Dem Magistrat wird auf die Eingabe vom 31. v. M. eröffnet, daß es nicht für angemessen erachtet werden kann, in denjenigen Städten, in welchen die Orts⸗Polizei⸗Verwaltung auf Grund des §. 1. des Gesetzes vom 11. März 1850 geführt wird, den Bürger⸗ meistern zu gestatten, die in polizeilichen Angelegenheiten von ihnen ausgehenden Schriftstücke mit der Unterschrift: „Königliche Polizei⸗ Verwaltung“ zu bezeichnen.
Abgesehen davon, daß die Bezeichnung „Königliche Behörde“ nur den unmittelbaren Staatsbeamten zusteht, würde dadurch der Unterschied zwischen den eigentlichen Königlichen Polizei⸗Verwal⸗ tungen, d. h. denjenigen, welche durch besondere vom Staate ange⸗ stellte Beamte geleitet und gehandhabt werden, und den städtischen Polizei⸗Verwaltungen nicht genügend gewahrt werden. Der Um⸗ stand, daß nach §. 1 des gedachten Gesetzes auch die Bürgermeister die Orts⸗Polizei⸗Verwaltung im Namen ves Koönigs führen, kann für das Gegentheil nicht maßgebend und entscheidend sein, da hier⸗ durch zwar bestimmt ist, daß die Bürgermeister ihre polizeiliche Ge⸗ walt nur von des Königs Majestät als oberstem Gerichtsherrn ab⸗
zuletten haben, hieraus aber nicht folgt, daß sie mit den König⸗ g 9
lichen Polizei⸗Verwaltern im engeren Sinne auf gleicher Linie stehen und dieselbe Bezeichnung und Unterschrift zu führen berech⸗ tigt sind. Hiernach muß es bei der dieserhalb von der Königlichen Regierung zu B. getroffenen Anordnung, welche inzwischen ohne
Zweifel auch von der Königlichen Regierung zu N. ang
sein wird, sein Bewenden behalten. Berlin, den 28. Januar 1853.
Ministerium des Innern. Im Auftrage: von Manteuffel. An den Magistrat zu N.