Cirkular „Verfügung vom 20. Januar 1853 — wegen der zur Vertilgung schädlicher Forst⸗In⸗ b sekten zu ergreifenden Maßregeln.
Niach den hier eingegangenen Anzeigen hat die große Kiefern⸗ raupe an mehreren Orten sich bis zu einer Gefahr drohenden Menge vermehrt. “ —
gc daher Veranlassung, die Königliche Regierung
darauf aufmerksam zu machen, daß nichts verabsäumt werden darf, um jede außergewöhnliche Vermehrung sowohl dieses, wie auch jedes anderen, als vorzugeweise gefährlich anerkannten Forst⸗Insekts so⸗ gleich zu entdecken, und dann durch rechtzeitige zweckdienliche Maß⸗ regeln das Insekt so lange in den Schranken der Unschädlichkeit zu halten, bis die Natur selbst das Gleichgewicht wieder herstellt und das Vorkommen auf den gewöhnlichen Stand der Unschädlichkeit urückführt.
8 Daß, wie bei allen Ausgaben aus Staatsfonds, so auch bei den Ausgaben für diejenigen Maßregeln, welche, um größeren Ver⸗ lusten vorzubeugen, zur Abwendung übermäßiger Wald⸗Insekten⸗ Vermehrung unabwe isbar sind, jede unbeschadet des Zwecks zulässige Sparsamkeit sorgfältig wahrgenommen werden muß, wird die Kö⸗ nigliche Regierung nicht außer Acht lassen. Damit aber der rich⸗ tige Zeitpunkt zur Ausführung wirksamer Maßregeln, wo deren Nothwendigkeit sich ergiebt, nicht ungenutzt gelassen wird, wenn die Revier⸗Verwalter erst nach vorheriger Berichts⸗Erstattung zur Aus⸗ führung schreiten dürsen, Itelle ich der Königlichen Regierung an⸗ heim, denjenigen Sberförstern, deren Umsicht und Sachkunde die erforderliche Gewähr leisten, im Voraus die Ermächtigung zu er⸗ theilen, daß sie mit den von ihnen etwa als nothwendig erachteten Insekten⸗Verminderungs⸗Maßregeln einstweilen vorschreiten und die für den Zweck unvermeidlichen Kosten bis zu einem gewissen, von der Königlichen Regierung zu bestimmenden Betrage vorschußweise auf die Forstkasse anweisen, wenn sie nur, sobald sie dergleichen, über die Gränzen der gewöhnlichen Probesammlungen hinausgehende Maß⸗ regeln ergreifen, gleichzeitig der Königlichen Regierung Anzeige machen und deren weitere Bestimmung nachsuchen. Ditse weitere Anordnung und unter greigneten Umständen die Einwirkung eines oberen Beamten an Ort und Stelle muß aber ohne allen Verzug erfolgen. Auch durch den Mangel weiterer Instruction und Er⸗ mächtigung dürfen nicht die Lokalbeamten zu einem Stillstand ge⸗ nöthigt werden, während dessen die geeignetste Zeit verloren gehen kann. Dies zu beachten, empfehle ich der Königlichen Regierung ganz besonders, da Verstöße hiergegen vorgekommen sind und der Erfolg aller Maßregeln hauplsächlich mit davon abhängt, daß sie, bevor das Uebel überhand genommen hat, mit Eifer und Umsicht ausgeführt werden.
Damit die weiteren Anordnungen der Königlichten Regierung nicht durch das Abwarten vorheriger diesseitiger Verfügung auf die
hierüber an das Finanz⸗Ministerium zu erstattenden Berichte einen nachtheiligen Verzug erleiden, will ich die Königliche Regierung er⸗ maͤchtigen, nach eigenem pflichtmäßigen Ermessen, die zweckdienlichen Anordnungen zu treffen, und die unvermeidlichen Kosten vorschuß⸗ weise anzuweisen, indem ich das Vertrauen hege, daß die Königliche Regierung es hierbei an Umsicht und Kontrole nicht fehlen lassen, und jede unbeschadet des Erfolgs zulässige Sparsamkeit sorgfältig wahrnehmen, besonders aber auch durch örtliche Einwirkung des Herrn Ober⸗Forstbeamten und der Forst⸗Inspektoren die Erreichung des Zwecks sicherstellen wird.
Die gleichzeitige Bericht⸗Erstatlung hierher unter Angabe der getroffenen Maßregeln und der muthmaßlichen Kosten ist jedoch nicht zu unterlassen, so wie auch fernerhin die betreffenden Kosten⸗ Liquidationen zur die eitigen Prüfung und behufs der diesseitigen Genehmigung zur hhhse Verrechnung hierher einzureichen sind.
In letzter Beziehung wird die Königliche Regierung veranlaßt,
die Einrichtung zu treffen, daß die im Laufe eines Jahres bis Ende November verlohnten Insekten⸗-Vertilgungs⸗Kosten jedenfalls in der Forstverwaltungs ⸗Rechnung desselben Jahres definitiv ver⸗ rechnet werden. Zu diesem Behufe ist dafür zu sorgen, daß die Oberförster die Lohnzettel rechtzeitig aufstellen, daß die Spezial⸗ Kassen die Löhne sofort auszahlen, wenn ihnen die Lohnzettel zu⸗ gehen, daß die Spezial⸗Kassen alle bis Ende November bei ihnen eingehenden Lohnzettel, nach sofortiger Auszahlung der Beträge bis zum 15. Dezember mit vorschriftsmäßiger Liquidation der Kö⸗ niglichen Regierung einreichen, daß dann seitens derselben nach Prüfung der Liquidationen die Beträge noch vor dem Final⸗Ab⸗ schlusse auf die Hauptkasse angewiesen, gleichzeitig aber die Liqui⸗ onen und Beläge hierher eingereicht werden, damit dieselben 8 chnungs⸗Justification erforderlichen Ministerial⸗ zeitig genug zur Aufstellung der Forst⸗Verwal⸗
en werden können.
Januar 1853.
„ Der Finan 8 ; r. ämmtliche Königliche Reglerungen 8 z⸗Minister
Cirkular⸗Verfügung vom 31. Innure 1989 —z. treffend das Verfahren bei Beschlagnahme und Vernichtung verbotener Loose auswärtiger
Lotterieen. b
Der §. 1 der Allerhöchsten Verordnung vom 7. Dezember 816, wegen erneuerten Verbotes des Spielens in auswärtigen Lotterieen ꝛc. bestimmt,
daß, wer die ihm auf irgend eine Weise zugekommenen Loose auswärtiger Lotterieen nicht innerhalb 24 Stunden nach dem Em⸗ pfange der Polizei⸗Behörde seines Wohnortes zur Cassation überreicht, die Vermuthung gegen sich hat, daß er in fremden Lotterieen habe spielen wollen,
Hierdurch ist der Polizei⸗Behörde die Befugniß eingeräumt, derartige an sie abgegebene Loose auswärtiger Lotterieen zu ver⸗ nichten, und demgemäß ist auch bisher diese Befugniß ausgeübt worden.
Es ist jetzt in Frage gekommen, ob in dieser Befugniß durch die neuere Gesetzgebung etwas geändert worden ist, und ob na⸗ mentlich in den Fällen, in welchen verbotene Loose auswärtiger
Lotterieen zum Vorschein gekommen und mit Beschlag belegt sind,
ohne daß eine deshalb verantwortliche Person im Inlande zur Un tersuchung gezogen werden kann, auf Grund des §. 31 des Preß gesetzes vom 12. Mai 1851 die Bestätigung der Beschlagnahme be den Gexichten beantragt, und sodann auf Grund der Verordnung vom 5. Juli 1847, wegen des Spielens in auswärtigen Lotterieen der §§. 34 und 36 des Strafgesetzbuches, und der §S§. 82, 33, 50, 27 und 28 des Preßgesetzes, Anklage auf Vernichtung erhoben wer⸗ den muß. Nach näherer Verständigung mit dem Herrn Justiz⸗ Minister ist indessen angenommen worden, daß in Bezie⸗ hung auf die vorgedachten Fälle das Preßgesetz keine Ver⸗ änderungen herbeigeführt hat, und daß demgemäß die Polizeibehör⸗ den die Beschlagnahme und Vernichtung verbotener Loose auswär⸗ tiger Lotterkeen, und der darauf sich beziehenden Schriftstücke in Fällen, wo eine für die Verbreitung verantwortliche Person im In⸗ lande nicht vorhanden ist, in demselben Umfange, wie vor Einfüh⸗ rung des Preßgesetzes vom 12. Mai 1851 auszuüben befugt sind.
Die Königliche Regierung wolle hiernach in vorkommenden Fällen verfahren und demgemäß die Ihr untergeordneten Polizei⸗ Behörden mit Anweisung versehen.
Berlin, den 31. Januar 1853
Der Minister des Innern von Westphalen
Der Finanz⸗Minister. 1
Im Auftrage:
Horn.
sämmtliche Königliche Regierungen und an das Königliche Polizei⸗ Präsidium zu Berlin.
Abgereist: Se. Durchlaucht der Prinz Heinrich IV. Neuß, nach Trebschen.
Se. Excellenz der Erb⸗ Land⸗Hofmeister im Herzogthum Schlesien, Graf von Schaffgotsch, nach Bonn.
Der außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister am Königlich württembergischen Hofe, Graf von Seckendorff, nach Brüssel.
BZekanntmachung vom 12. März 1853 — betreffend
die Anwendung der Vorschriften des Gesetzes vom
31. Dezember 1842 über den Erwerb und den Ver⸗
lust der Eigenschaft eines preußischen Unterthans für die hohenzollernschen Lande.
Gesetz vom 31. Dezember 1842 (Gesetz⸗Sammlung 1843, S. 15) Gesetz vom 12. März 1850 (Gesetz⸗Sammlung S. 289). Verordnung vom 12. Juni 1852 (Staats⸗Anzeiger Nr. 147, S. 877).
MNachdem durch das Gesetz vom 12. März 1850 die hohen⸗ zollernschen Lande dem preußischen Staate einverleibt und durch das zu diesem Gesetze erlassene Allerhöchste Patent von demselben
Tage die früher hier bestandenen Landes⸗Verfassungen außer Kraft gesetzt sind und dafür die preußische Staatsverfassung eingeführt worden ist, so sind damit auch die in dem Gesetze vom 31. Dezem⸗ ber 1842 vorgeschriebenen, einen wesentlichen Bestandtheil der preußi⸗ schen Staatsverfassung ausmachenden Grundsaͤtze, nach welchen der Erwerb und Verlust der Eigenschaft eines preußischen Unterthans zu beurtheilen ist, für die hohenzollernschen Lande maßgebend ge⸗ worden und demgemäß in Anwendung zu bringen.
Indem wir daher nachstehend die Bestimmungen des genannten Gesetzes zur öffentlichen Kenntnißnahme und zur Nachachtung fur die Behörden bekannt machen, bemerken wir im Einzelnen noch Folgendes:
Durch das mehrerwähnte Gesetz sind die für die hohenzollern⸗ schen Lande bestehenden besonderen Vorschriften über das Heimat⸗ wesen, die Niederlassungs⸗Befugniß und die in Beziehung auf die Verheiratung der Inländer in keiner Weise alterirt und daher nach wie vor in Anwendung zu bringen.
Die Königlichen Oberämter haben fortan alle Anträge, welche sich auf die Verleihung des preußischen Staatsunterthanen⸗Rechtes oder die Entlassung aus demselben beziehen, zu unserer Entschei⸗
ung zu bringen. (§. 5 und 16 des genannten Gesetzes.)
In beiden Fällen erstreckt sich zwar nach §. 10 und 21 l. c. sowohl die Verleihung des preußischen Staats⸗Unterthanen⸗Rechtes, als die Entlassung aus demselben, insofern nicht dabei eine Aus⸗ nahme gemacht wird, schon von selbst auf die Ehefrau und die noch unter väterlicher Gewalt stehenden minderjährigen Kinder. Da es indessen von Wichtigkeit ist, in Bezug auf die Frage, welche Fami⸗ lienglieder hiernach rezipirt, resp. entlassen werden sollen, jedem künftigen Zweifel vorzubeugen, so haben die Königlichen Ober⸗ Aemter stets genau zu ermitteln, welche Familienglieder überhaupt vorhanden sind, resp. welche davon gleichzeitig mit ihren Aeltern aufgenommen oder entlassen werden sollen, damit dieselben stets namentlich in der auszustellenden Urkunde aufgeführt werden können.
Vor Ertheilung der Naturalisations⸗Urkunde soll die Gemeinde desjenigen Ortes, wo der Aufzunehmende sich niederlassen will, nach D“ gehört und ihre Einwendungen beachtet werden. Demgemäß werden die Königlichen Oberämter angewiesen, bei er⸗ folgenden Naturalisations⸗Anträgen von der betreffenden Gemeinde, in welcher sich der Aufzunehmende niederlassen will, eine verbind⸗ liche Erklärung von den dazu nach Vorschrift der Gemeinde⸗Ge⸗
setzgebung berechtigten Organen einzufordern und vorzulegen, daß der Aufzunehmende alle Bedingungen zur Erwerbung der Gemeinde⸗ Mitgliedschaft erfüllt hat und seiner demnächstigen Aufnahme in der betreffenden Gemeinde für den Fall der Naturalisation kein Hin⸗ derniß im Wege steht.
Da übrigens die Naturalisations⸗ und Entlassungs⸗Urkund nach §. 9 und 20 l. c. mit dem Zeitpunkte der Aushändigung alle Rechte und Pflichten eines Preußen begründen, resp. aufhören machen, so ist die erfolgte Aushändigung auch stets durch einen amtlichen Vermerk festzustellen.
Die Verleihung der Eigenschaft als preußischer Unterthan an fremde, sich noch im Auslande aufhaltende Unterthanen kann leicht zu Uebelständen und Mißbräuchen führen. Es wird daher die Naturalisations⸗Urkunde in der Regel erst dann, wenn der Extra- hent wirklich eingewandert ist, zu verabfolgen sein. Wünscht der V Letztere vorher über die Zulässigkeit seiner Reception unterrichtet V zu werden, so wird ihm, nach Erfüllung der sonstigen Bedingungen, von uns eine vorläufige Bescheinigung ertheilt werden, daß der demnächstigen Reception ein Hinderniß nicht entgegensteht. b
Um auf der anderen Seite zu verhindern, daß die Entlassung V in der Absicht nachgesucht werde, sich gewissen Unterthanspflichten V zu entztehen und dennoch im Lande zu bleiben, so ist die Entlas- sungs⸗Urkunde selbst erst dann dem Extrahenten zu überantworten, V wenn die Auswanderung wirklich bevorsteht. Auch hier wird in Fällen, wo es gewünscht wird und anräthlich resp. zulässig erscheint, von uns eine vorläufige Benachrichtigung darüber ertheilt werd daß der demnächstigen Entlassung nichts entgegenstehe. 8
In Betreff der Bürgschaftsleistung für Auswandernde leibt es bei dem durch unsere Amtsblatts⸗Verordnung vom 12. Juni pr. Staats⸗Anzeiger Nr. 147 S. 877) vorgeschriebenen Verfahren.
Sigmaringen, den 12. März 1853
Königlich preußische Regier
Folgt das Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Eigen⸗ schaft als preußischer Unterthan, so wie über den Eintritt in fremde Staatsdienste. Vom 31. Dezember 1842. (Gesetz⸗Sammlung
1843 S. 15.)
Versonal — Chronik
Provinz Preußen. Ernannt sind: Der bisherige Regierungs⸗Referendarius Otto
Julius Herrmann Susett zum Regierungs⸗Assessor; der bisherige Aus⸗ kultator Oito Franz Lebrecht Fleischer zum Referendarius, und ist der⸗ selbe dem Stadt⸗ und Kreisgerichte zu Danzig zur Beschäftigung über⸗ wiesen worden; der seitherige Predigtamts⸗Kandidat Friedrich Ernst Kirsch⸗ nick zum Pfarrverweser der neu zu gründenden evangelischen Kirchen⸗ und Pfarr⸗Anstalt zu Neu⸗Barkoczyn, in der Diözese Neustadt⸗Praust; der be⸗ rittene Sieuer⸗Aufseher Nadolni zu Groß Wittenberg, im Haupt⸗Amts⸗ Bezirk von Jastrow, zum Haupt⸗-Amts⸗Assistenten bei dem Haupt⸗Zoll⸗Amte zu Danzig; der berittene Steuer⸗ Aufseher Neuhaus zu Tiegenhoff zum Ober⸗Graͤnz⸗Controleur in Neufähr.
Bestätigt ist: Der bisherige Stadt⸗Kämmerer Friedrich Lubenau in Allenstein auf fernere sechs Jahre.
Verliehen ist: Den Domainen⸗Pächtern Wilhelm Eben in Pr. Mark und Herrmann Hamilton in Brandenburg der Charakter als König⸗ licher Ober⸗Amtmann.
Versetzt sind: Der Kreisrichter Weißermel zu Löbau an das Kreisgericht zu Osterode; der Kreisgerichts⸗Secretair Warszewski in gleicher Diensteigenschaft von Carthaus nach Löbau.
Angestellt ist: Der Militair⸗Anwärter Heinrich Storch zu Elbing als Bürean⸗Assistent bei der Kreisgerichts⸗Kommission zu Baldenburg defi⸗ nitiv.
Uebertragen ist: Dem seitherigen Predigtamts⸗Kandidaten und Prorektor⸗Adjunkten bei der Stadtschule in Saalfeldt, August Otto Robert Thiem die Stelle eines Hülfsgeistlichen an der evangelischen Kirche zu Saalfeldt, in der Diözese Mohrungen, neben der Verwaltung seines Schul⸗ amtes. öG“ 8 “
Provinz Posen.
Niedergelassen hat sich: Der Wundarzt und Geburtshelfer
Johann Friedrich Meyer in der Stadt Zirke, birnbaumer Kreises.
Provinz Westfalen.
Ernannt sind: Der bisherige Oekonomie⸗Kommissions⸗Gehülfe Baumann zu Münster, mit Anweisung seines Wohnsitzes in Dorsten, zum Ockonomie⸗Kommissarius; der bisherige Oekonomie⸗Kommissions⸗Ge⸗ hülfe von Staff zu Münster, unter Anweisung seines Wohnortes in Münster, zum Oekonomie⸗Kommissarius; der Markscheidergehülfe Enoch Klein zum Markscheider bei dem erg⸗Amte zu Siegen.
—.—
Königliche Schauspiele.
1 8 nd die Königlichen Theater ge⸗ Freitag, 25. März, sath sin⸗ wie ü am Cbarfrei⸗ Sonnabend, 26. März, tage das Billet⸗Verkaufs⸗Büreau. Soerna, , Meää Opernhause. (43ste Vorstellung.)
Zum ö wiederholt: Indra. Romantische Oper in 3 Auf⸗
zügen, von G. zu Putlitz. Musik von F. v. Flotow. Ballet von
P. Taglioni.
Mittel⸗Preise: Fremden⸗Loge 2 Rthlr. Erster Rang und Balkon daselbst, inkl. der Prosceniums⸗Logen daselbst und am Orchester 1 Rthlr. 10 Sgr. Parquet, Tribüne, Parquet-Loge und Proscenium des zweiten Ranges 1 Rthlr. Zweiter Rang 22 R Sgr. Dritter Fhans und Balkon daselbst 17 ½ Sgr. Parterre 20 Sgr. Amphitheater 10 Sgr.
“ 1“ 28ste Abonnements⸗Vorstellung: Hamlet, Prinz von Dänemark. Trauerspiel in 5 Abtheil., von Shakespeare, nach Schlegel's Uebersetzung. Anfang 6 Uhr. “
Kleine Preise: Parquet⸗Logen 20 Sgr. Tribüne 20 Sgr. Parquet 20 Sgr. Fremden⸗Loge 1 Rthlr. 10 Sgr. Erste Rang⸗ Logen 1 Rthlr. Erster Balkon 1 Rthlr. Zweite Rang⸗Logen 15 Sgr. Zweiter Balkon 15 Sgr. Parterre 15 Sgr. Dritte Rang⸗Sperrsitze 10 Sgr. Amphitheater 7 ¾ Sgr.
Zu den beiden Sonntags⸗Vorstellungen beginnt der Billet⸗ Verkauf erst Sonnabend, den 26sten d. M.
Montag, 28. Maͤrz. Im Opernhause. (4aste Vorstellung): Zum erstenmale: Ein Knabe, Lustspiel in 1 Akt, ach dem Französischen des H. Munger.
h ö 8e Jadis, Hr. Döring. Herr Octave, Hr. Hiltl.
Mademoiselle Jaqueline, Frl. Arens. Scene: Paris.
Hierauf: Der Seeräuber, großes Ballet in 3 Abtheilungen, von
.Taglioni.
5 Mirtel-⸗ Preise: Fremden⸗Loge 2 Rthlr. zec.
Im Schauspielhause. (29ste Abonnements⸗Vorstellung.) Her⸗ zog Albrecht. Trauerspiel in 5 Abtheil., von M. Meyer.
Kleine Preise: Parquet⸗Loge 20 Sgr. ꝛc. “
Zu den beiden Montags⸗Vorstellungen beginnt der Billet⸗ Verkauf erst Sonntag, den 27sten d. M.