Bestimmungen finden auf diese Chaussee ebenfalls Anwendung. treff der Chausseegeld⸗Uebertretungen sind die allgemeinen gesetzlichen Vor⸗
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Gesellschaft von Actionairen zusammengetreten, welche den Bau, die Un⸗ terhaltung und die Nutzung einer Chaussee von (Anfangspunkt) über (un- bedingt feststehende Zwischenpunkte) bis (Endpunkt) zum Zwecke hat.
Sitz und Gerichtsstand.
2. Der Sitz der Gesellschaft ist. 8 Königliche gericht zu
Allgemeine Bestimmung über die Rechtsverhältnisse.
§. 3. Die Gesellschaft ist in allen Beziehungen den Vorschriften des Gesetzes vom 9. November 1843 über die Actien⸗Gesellschaften (Gesetz⸗ Sammlung Seite 341) unterworfen.
Zur Wahrnehmung des Aufsichtsrechts über dieselbe ist die Königliche Regierung befugt, einen Kommissar für beständig oder für einzelne Fälle zu bestellen. Dieser Kommissar kann nicht nur den Gesellschafts⸗Vorstand, die General⸗Versammlung oder sonstige Organe der Gesellschaft gültig zu⸗ sammenberufen und ihren Berathungen beiwohnen, sondern auch jederzeit von den Büchern, Rechnungen, Registern und sonstigen Verhandlungen und Schriftstücken der Gesellschaft Einsicht nehmen.
Abschnitt II.
Verhältniß der Gesellschaft zum Staate.
Staats⸗Prämie.
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§. 4. Zur nterstützung des Unternehmens erhält die Gesellschaft aus der Staatskasse für jede Meile anschlagsmäßig erbauter Chaussee eine 1 von Rthlr. nach Maßgabe der Gesammt⸗Ruthenzahl der Chaussee. —
Die Zahlung dieser Prämie erfolgt für jede Meile, sobald der Aus.
bau derselben von der Königlichen Regierung bei der Abnahme als vollen⸗ det anerkannt ist. Eine Aus nahme hiervon macht der letzte Prämienbetrag, welcher gezahlt wird, wenn durch den von der Regierung dazu bestimmten Baubeamten nach erfolgter Revision bescheinigt wird, daß zur Vollendung Chaussee nur noch di letzte Theilzahlung der Prämie erforder⸗
Expropriationsrecht.
§. 5. Behufs der Erwerbung der zur Chaussee nebst Zubehör erfor⸗ derlichen Grundstücke ist der Gesellschaft das Expropriationsrecht, vorbe⸗ haltlich der Entscheidung des betreffenden Königlichen Ministeriums über die Anwendung desselben, bewilligt. Auch ist ihr die Befugniß zur Ge⸗ winnung der Chaussee⸗Bau⸗ und Unterhaltungs⸗Materialien nach Maßgabe der für die Staats⸗Chausseen bestehenden Bestimmungen beigelegt.
8 Recht zur Chausseegeld⸗Erhebung.
.6. Der Gesellschaft ist ferner das Recht verliehen, auf der Straße das Chausseegeld nach dem jederzeit für die Staats⸗ Chausseen bestehenden Tarife, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, so wie der sonstigen die Erhebungen betreffenden zusätzlichen Vorschriften, für sich zu erheben (cf. §. 8 f.)
Diese Erhebung beginnt für jede im Zusammenhange vollendete Meile, sobald dieselbe von Seiten der Königlichen Regierung als vollendet abge⸗ nommen, die Hebestelle mit deren Zustimmung festgesetzt und die erforder⸗ liche Bekanntmachung darüber erlassen worden ist.
Anwendbarkeit der für die Staats⸗Chausseen bestehenden Vorschriften wegen Polizei⸗Contraventionen und wegen Defraudationen.
§. 7. Die für die Staats⸗Chausseen jederzeit geltenden polizeilichen In Be⸗
schriften maßgebend. Verpflichtungen der Gesellschaft.
§. 8. Die Gesellschaft hat dagegen insbesondere die Verpflichtung: 3) die Straße nach dem vom Staate genehmigten Plane und An⸗ chlage unter Leitung eines vom Staate geprüften Technikers und unter Aufsicht der Königlichen Regierung innerhalb Jahren nach dem Tage g der Allerhöchsten Bestätigung des Statutes durch das Amtsblatt zu vollenden, auch in der von der Königlichen Regierung zu
bestimmenden Frist an den mit ihrer Zustimmung festgesetzten Punkten für
8
die Errichtung der zur Erhebung des Chausseegeldes erforderlichen Empfangs⸗ stätten, sofern solche nicht miethsweise zu beschaffen sind, zu sorgen; b) die nöthigen Interimswege während des Baues anzulegen und zu
unterhalten;
-lc0 die Verbindung zwischen der Chaussee und öͤffentlichen Wegen, Bestärr von ersterer durchschnitten werden, wieder herzustellen und hierbei die 4) dicen der Königlichen Regierung zu befolgen; v üichteganffen ohne Rücksicht auf den Betrag der Einnahme in voll⸗ gleichen di 1eg. zu allen Jahreszeiten bequem fahrbaren Zustande, des⸗ — Gesellschaft 2 Iöne s brauchbarem Stande zu erhalten, wobei sich die unterwirft; ngen und der Kontrole der Königlichen Regierung 0 g 2 „ „1 8 zu fa. ehndung des Baues einen Revisions⸗Anschlag aufnehmen 48), üb dniglichen Regierung zur Feststellung einzureichen fuͤhren, deren Ef über Einnahme und Ausgabe vollständige Rechnung zu . 8 insicht so wi di vision der Kasse der Königlichen Re⸗
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gierung jederzeit freisteht, auch jährlich der letzteren einen genauen Nach⸗ weis der Einnahme und Ausgabe, sowie des Bestandes des Reserve⸗Fonds (§. 24) einzureichen. Sollte die Regierung statutenwidriges Verfahren oder
sonst unwirthschaftliche Verwaltung wahrnehmen, so ist sie befugt, abändernd einzuschreiten und zur Durchführung ihrer Anordnungen nöthigenfalls
Zwangsmaßregeln anzuwenden, auch nach Befinden ohne Mitwirkung der Gerichte die Hebestellen unter Sequestration zu stellen.
Kommt die Gesellschaft einer der ihr nach vorstehenden Bestimmungen sub a. bis d. obliegenden Verpflichtungen innerhalb der im Statute fest⸗ gestellten resp. innerhalb der ihr von der Königlichen Regierung bestimmten Frist nicht nach, so ist die Königliche Regierung zur Vollstreckung der Exe⸗ cution befugt. Jedes gerichtliche Verfahren ist hierbei ausgeschlossen, und der Gesellschaft steht gegen diesfällige Verfügungen der Königlichen Regie⸗ rung nur der Rekurs an das betreffende Königliche Ministerium offen.
§. 9. Sollte in Folge der Erbauung dieser Chaussee früher oder später nach Vorschrift der §§. 9 u. folgd. der Verordnung vom 16. Juni 1838 (Gesetz⸗Sammlung 8. 3653) die Erhebung bestehender Pflaster-⸗, Wege⸗ oder Brückgelder fortfallen müssen, so ist die Gesellschaft verpflichtet, die Unterhaltung der betreffenden Straßen⸗Strecken, und im Falle der Hebungs⸗ berechtigte nach den Bestimmungen der erwähnten Verordnung außerdem auf Entschädigung Anspruch haben sollte, auch diese zu übernehmen.
Anmerkung. In der Regel stehen derartige Communications⸗Abgaben, welche fortfallen müssen, wenn die betreffende Straße in das nach §. 1 der Verordnung vom 16. Juli 1838 zu publizirende Verzeich⸗
niß aufgenommen ist oder wird, Gemeinden zu, in welchem Falle
nach §§. 10 und 5 der erwähnten Verordnung eine Entschädigung für die fortfallende Berechtigung nur beansprucht werden kann, wenn letztere auf einem speziellen lästigen Erwerbs⸗Titel beruht. Dies trifft zwar selten zu. Indessen erscheint es jedenfalls zweckmäßig, derartige Verhältnisse vor Einleitung des Baues zu erörtern und zu reguliren, um so mehr, da alsdann die bei dem Bau der Chaussee in der Regel lebhaft betheiligten Kommunen eher zu Opfern bereit sind, als wenn die Ausführung der Chaussee schon gesichert ist.
Uebergang der Chaussee an den Staat im Wege der Execution
§. 10. Kann die Gesellschaft mit den vorhandenen Einnahmen und dem Reserve⸗Fonds die im §. 8 unter d. vorgeschriebene Instandhaltung der Straße nicht bewirken und ist sie auch innerhalb 6 Wochen nach erhaltener desfallsiger Aufforderung der Königlichen Regierung nicht im Stande, oder nicht Willens, die geforderte Instandsetzung durch extraordinairen Zuschuß oder Aufnahme eines Darlehens ins Werk zu setzen, so muß die Gesell⸗ schaft sich gefallen lassen, daß die Königliche Regierung die Einnahme sofort unter ihre Administration stellt, auch steht dem Staate in solchem Falle die Befugniß zu, nach Befinden das Eigenthum der Chaussee mit dem Rechte der Chausseegeld⸗Erhebung nebst den zur Zeit der ersten Aufforderung vor⸗ handen gewesenen und seitdem ferner entstandenen Einnahmen und dem Reserve⸗Fonds, ohne Entschädigung für die bis dahin auf die Anlage un Unterhaltung verwendeten Kosten, sofort zu übernehmen.
Anmerkung. Die Bestimmung dieses Paragraphen ist eine nothwen dige und enispricht dem §. 7 des Gesetzes vom 9. November 1843. Kann oder will die Gesellschaft die Chaussee nicht mehr im gehörigen Stande erhalten, so hat sie kein Necht mehr auf die eben nur für diese Unterhaltung stattfindende Chausseegeld⸗Erhebung. Hört diese auf, so wird einestheils die Gesellschaft kein Interesse mehr an dem Besitze der Chaussee haben können, da dieser bei einer öffent⸗ lichen Straße nur in der Nutzung derselben durch Erhebung des Wegegeldes besteht, — anderntheils aber kann es, nachdem so die Straße von der Gesellschaft gewissermaßen derelinquirt worden ist, dem Staate nicht verwehrt werden, für die fernere Unterhaltung der Chaussee seinerseits zu sorgen und dafür Chausseegeld zu erheben.
Käufliche Erwerbung der Chaussee durch den Staat.
§. 11. Außer dem im §. 10 gedachten Falle steht dem Staate die Befugniß zu, 30 Jahre nach dem im §. 8a. für die Vollendung der Chaussee bestimmten Termine und nach vorangegangener einjähriger Ankündigung, die Chaussee nebst Zubehör und der Chausseegeld⸗Erhebung in sein Eigen⸗ thum zu übernehmen.
Eine Entschädigung hierfür hat der Staat der Gesellschaft nur dann zu gewähren, wenn die durchschnittliche Einnahme der letzten drei Jahre die nach einem 10jährigen Durchschnitte festzustellende gesammte Ausgabe an Unterhaltungs⸗ und Verwaltungskosten übersteigt. Der 20 fache Betrag dieser etwaigen Mehreinnahme bildet das Entschädigungs⸗Kapital, welches jedoch das nach Vollendung des Baues durch den Revisions⸗Anschlag (§. Se.) festzustellende nothwendig verwendete Anlage⸗Kapital, nach Abzug der vom Staate dazu gewährten Unterstützung, nicht übersteigen darf und event. auf diesen Betrag ermäßigt wird.
Anmerlang. Der Staat kann sich des Rechts, die öffentlichen Straßen zur eignen Unterhaltung zu übernehmen, für immer nicht begeben. Die Sicherung des Besitzes für eine längere Reihe von Jahren muß also der Gesellschaft genügen. Auch liegt nichts Unbilliges darin, daß der Gesellschaft, welcher zur Ausführung des Unterneh⸗ mens namhafte Unterstützungen aus der Staatskasse zu Theil wer⸗ den, als Entschädigung nur das Kapital gewährt wird, welches durch den Nein⸗Ertrag der Chaussee wirklich verzinst worden ist, welches also Ffür die Gesellschaft den Werth der Chaussee bildet, so wie, daß
der Staat ihr event. auch nicht mehr bezahlt, als die Anlage der Gesellschaft selbst gekostet hat.
1.8. 12. Bei dieser Abnahme der Chaussee (§. 14) hat die Gesellschaft dieselbe in gut fahrbarem Zustande zu übergeben. Das zur Unterhaltung angefahrene Material wird bis auf den Bedarf eines Jahres, wenn es für
enderjahr 18
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gun 3 achten ist, nach dem in der Gegend üblichen Preise der Gesellschaft ezahlt.
Die Gesellschaft ist dagegen nicht schuldig, in dem letzten Jahre nach erfolgter Ankündigung Haupt⸗Reparaturen vorzunehmen, wenn die Straße ohne solche nach dem Urtheil der Königlichen Regierung noch in bequem fahrbaren Zustande dieses Jahr hindurch erhalten werden kann.
§. 13. Bei der Uebernahme der Chaussee seitens des Staats (§§. 10, 11) ist der letztere nicht verbunden, die von der Gesellschaft angenommenen Beamten beizubehalten, weshalb die Gesellschaft sich bei den mit denselben über ihre Anstellung einzugehenden Verträgen danach zu achten hat.
Abschnitt III.
Actionaire. Mittel zur Ausführung des Unternehmens.
8S. 14. Zur Ausführung des Baues, einschließlich der Kosten seiner Leitung und der Verwaltung der Gesellschafts⸗Angelegenheiten während des Baues ist nach dem Anschlage ein Kapital von Thlrn. er⸗ forderlich. Dasselbe wird beschafft: 1) durch die aus der Staats⸗Kasse bewilligte Prämie von Rthlrn. für die Meile (§. 4), also für die Ruthen betragende Länge A“ “ G“ Rthlr. 2) durch sueccessive Einzahlung des Nominal⸗Betrages ö Seilck Artien züu Rihlr. zusammen Rthlr. Summa Rthlr.
Anmerkung. Reicht die angenommene Summe wider Erwarten nicht aus, so wird wegen Beschaffung des fehlenden Betrages auf die Ausgabe weiterer Actien oder auf die Aufnahme eines Darlehns (§. 28) zurückzugehen sein.
§. 15. Die Actien werden in Höhe von Rthlrn. auf den Namen
der ursprünglichen Zeichner nach folgendem Schema ausgestellt: Actie der (Benennung der Gesellschaft nach §. 1)
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Rthlr. Courant. 1 hat zur Gesellschafts⸗ Rthlr. preußisch Conrant eingezahlt und nimmt auf Höhe dieses Betrages in Gemäßheit des von Sr. Majestät dem Könige von Preußen bestätigten Statutes vom ten verhältnißmäßig Theil an dem gesammten Eigenthum, Gewinn und Verlust der Gesellschaft. den ten 18 ie Direction der (Benennung der Gesellschaft nach §. 1). (Stempel.) “
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Namen der Direktoren. Eingetragen im Gesellschasts⸗Stammregister Fol. (Unterschrift des Ingrossators.)
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Dieselben werden erst nach Einzahlung des ganzen Nominalbetrages
ausgegeben. “ u 1 Mit jeder Actie wird eine angemessene Anzahl Dividendenscheine nach
folgendem Schema ausgegeben:
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b Die empfängt gegen Aushändigung dieses Dividendenscheines diejenige Dividende, welche für das Ka⸗ öffentlich bekannt gemacht werden wird.
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Sind diese Dividendenscheine, gegen welche die betreffende Dividende bei der Gesellschafts⸗Kasse erhoben werden kann (§§. 21, 22), eingelöst, so sind den Actionairen neue auszuhändigen, und es ist dies auf den Actien
zu vermerken.
Quittungsbogen. §. 16. Ueber die auf die gezeichneten Actien Beträge geleisteten ein⸗ zelnen Einzahlungen werden Quittungen auf besonderen Bogen unter der⸗ jenigen Nummer ausgefertigt, welche die künftige, nach §. 15 auszustellende Actie erhält. Jeder Actionair empfängt mithin so viele auf seinen Namen lautende Quittungsbogen, als Actien von ihm gezeichnet worden sind
Einzahlungen. §. 17. Auf jede Actie werden nach vorausgegangener Aufforderung seitens der Gesellschafts⸗Direction zuerst Prozent zur Gesellschafts⸗ Kasse gezahlt. Die Höhe der späteren Zahlungen wird von der Direction nach dem Bedürfniß bestimmt. Die Aufforderung zur Zahlung ersolgt mindestens Tage vor dem jedesmal zu bestimmenden spätesten Zahlungs⸗Termine durch öffentliche Bekanntmachung. (§. 57.) “
Folgen und Strafen nicht prompter Zahlung der Einschüsse.
§. 18. Zahlt ein Actionair einen eingeforderten Einschuß nicht späte⸗ stens 4 Wochen nach Ablauf des letzten Zahlungstages kostenfrei zur Ge⸗ sellschaftskasse ein, so ist er durch einen rekommandirten Brief oder durch einen Boten auf seine Kosten von dem kassenführenden Direktor nochmals zur Zahlung aufzufordern. Leistet er auch dieser Aufforderung binnen 8 Tagen nicht Folge, so verfällt er für jede Actie, für welche der gefor⸗ derte Einschuß nicht berichtigt worden ist, in eine Conventionalstrafe von Rthlrn., welche die Direction außer der rückständigen Rate und den gesetzlichen Verzugszinsen gerichtlich von ihm einzuziehen befugt ist. Im Wiederholungsfalle steht der Direction frei, den Nominal⸗Betrag sämmt⸗ licher von dem Aktionair gezeichneten Actien sofort auf einmal gegen ihn gerichtlich einzuklagen.
Verlust der Quittungsbogen, Actien und Dividendenscheine.
§. 19. Kann ein Actionair bei der Einzahlung den Quittungsbog nicht vorlegen, so empfängt er über die geleisteten Zahlungen Interims⸗ Bescheinigungen, welche anf den Namen des Zahlenden ausgestellt und gegen deren Rückgabe die Quittungen auf dem später vorgelegten Bogen vermerkt werden.
§. 20. Vernichtete oder sonst abhanden gekommene Quittungsbogen,
Actien oder Dividendenscheine müssen in der für andere Urkunden ähnlicher Art, gesetzlich vorgeschriebenen Form mortifizirt werden. Für dergestal
mortifizirte oder sonst unbrauchbar gewordene, der Gesellschaft zurückgelie
ferte und gänzlich zu kassirende Quittungsbogen, Actien oder Dividenden
scheine werden neue Quittungsbogen resp. Actien oder Dividendenschein unter neuen Nummern ausgefertigt. Dividenden. 1
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§. 21. Von dem Zeitpunkte an, mit welchem die Erhebung des Chausseegeldes auf der Chaussee in ihrer ganzen Ausdehnung beginnt, wer⸗ den die jährlichen Einnahmen der Chaussee, nach Abzug aller für die Un⸗ terhaltung der Chaussee und für die Verwaltung gema hien oder doch zum abgelaufenen Rechnungsjahre noch gehörigen, so wie der etwa schon zu 8. rücksichtigenden künftigen Ausgaben, und nach Abzug der in dem §. 24 bestimmten Beiträge zur Bildung des Reservefonds, nach Maßgabe der Actienbeträge an die Actionaire als Dividende vertheilt. Die Vertheilung der Dividende findet jährlich nach der im §. 28 Nr. 9 angeordneten Fest⸗ stellung derselben statt.
Legitimation der Actionaire.
§. 22. Die Aufforderung zur Erhebung der Dividende erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung (§. 57). Nur der der Direction angezeigte und im Actienbuche eingetragene Besitzer der Actie ist zur Erhebung de Dividende legitimirt (§. 15 u. §. 29).
Verlust der Dividende.
§. 23. Dividenden, welche innerhalb vier Jahren nach dem zu ihre Erhebung festgesetzten Termine nicht erhoben worden sind, verfallen der
Gesellschaftskasse. Reservefonds.
.24. Zur Deckung außerordentlicher Reparaturkoste „ tbie bei vngesseegichen Wafferschuden und Brückenbauten, Brandunglück ꝛc., wird ein Reservefonds angelegt. Derselbe wird gebildet: 1
a) durch die bei der Ausführung des Baues etwa entstehenden Erspar⸗ nisse an dem im §. 14 angenommenen Anlagekapital;
b) durch jährliche Ueberweisung von Rthlrn. aus den Einnahmen der Chaussee, nach Abzug der Unterhaltungs⸗ und Verwaltungskosten, von dem im §. 21 gedachten Zeitpunkte der Erhebung des Chaussee⸗ geldes auf der ganzen Straße ab; durch die von allen diesen Geldern aufkommenden Zinsen.
Sobald und so lange in dem Reservefonds Rihlr. vorhanden sind, werden keine weiteren Zuschüsse aus den jährlichen Chaussee⸗-Einnahmen 6 mehr geleistet. Erreicht der Fonds durch seine Zinsen die Höhe Rthlrn., so werden seine Zinsen so lange mit den übrigen Einnahmen er Gesellschaft vertheilt. Ohnn der Königlichen Regierung darf der Reservesonds nicht angegriffen werden.
Anmerkung. Cf. wegen des Betrages der jährlichen Beiträge
Höhe des Fonds die allgemeine Erläuterung am Schlusse
Abschnitt IV.
Verfassung der Gesellschaft und Verwaltung ihrer Angelegenheiten.
§. 25. Das Interesse der Gesellschaft wird wahrgenommen: a) durch die Actionaire unmittelbar in den General⸗Versammlungen (§. 28); b) durch