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eine gewählte Direction (§. 37); c) vurch eine Rechnungs⸗Revisions⸗Kom⸗ mission (§. 52 u. f.); d) durch besondere Beamte.
h““ General⸗Versammlungen. §. 26. General⸗Versammlungen der Actienaire werden von der Di⸗ reclion einberufen und in (Ort) abgehalten. Regelmäßig finden sie jähr⸗ lich einmal im Monate statt, außerordentlich nur dann, wenn die Direction sie für nöthig hält. 8 Anmerkung. Der Termin wird angemessener Weise so zeitig im Jahre festzusetzen sein, als es möglich ist, die Rechnung für das abgelau⸗ fene Jahr abzuschließen und durch die Revisions⸗Kommission revi⸗ diren zu lassen. §. 27. Bie zu den General⸗Versammlungen erfolgt 8 Tage vor dem Termin durch öffentliche Bekanntmachung (§. zwar zu den ordentlichen ohne Angabe der darin zu “ Degen⸗ stände, sofern nicht über Angelegenheiten der . 2, „ 1 Schlußsatze des §. 28 erwähnten Art Beschluß gefaß den so z9 8 außerordentlichen aber stets mit Andeutung der darin zur Verhand⸗
lung kommenden Gegenstände.
Gegenstaͤnde der General⸗Versammlung.
6. 28. Der Beschluß einer General⸗Versammlung ist erforderlich: zu Abweichungen von der im Situations „Plane und Anschlage an⸗ genommenen Straßenlinie, wenn die Chaussee dadurch eine wesent⸗ lich andere Richtung erhält, und zur Verlegung der Chausseehäuser sofern solche Aenderungen nicht durch die Anordnungen der König⸗ lichen Regierung nothwendig werden; “ 8 2) zur Vermehrung des Actirn⸗Kapitals, wenn der Zweck der Gesell⸗ schaft solche erfordern sollte; —
3) zu Abänderungen und Ergänzungen dies Statuts — abgesehen von der in diesen Fällen (1—3) übeldies einzuholenden Genehmigung des Staates; II 8 4) zur Veräußerung und Verpfändung von Immobilien, so wie zur Aufnahme von Darlehnen, welche die im §. 46 gezogenen Gränzen
übersteigen;
5) zur sgh. der Direkioren, ihrer Stellvertreter und der Rechnungs⸗ Revisions⸗Kommission, so wie zur Bestimmung der Remuneration derselben (cf. §§. 34, 37, 39, 40, 53); ““ wb
6) zur Feststellung der Bedingungen, unter welchen die übrigen bleiben⸗ den Beamten, als Chausseegeld⸗Erheber, Wegeaufseher ꝛc, von der Direction angestellt und entlassen werden dürfen;
7) zur Bestimmung der Büreau⸗Bedürfnisse der Direction und der an⸗ dern Beamten, so wie zur Bewilligung außerordentlicher Gratificationen;
8) zur Aufhebung früherer Beschlüsse einer General⸗Versammlung und Ueberschreitung der der Direction im §. 43 u. ff. ein⸗
eräumten Befugnisse (§. 8 1
99 bei .“ über künftige Revenüen (§. 47), so wie zu Be⸗ schlüssen über die eigene Administration oder Verpachtung der Chausseegeld⸗Hebestellen, also mit Ausnahme der Bestimmungen über die Chaussee⸗Nebennutzungen, als Verpachtung der Obstbäume, Dos⸗
I“ 10) 19 Feststellung der Dividenden nach Maßgabe des F. 21 nach dem VVorschlage der Direction, und zur Ertheilung der Decharge an letz⸗ tere (§S§. 43 und 49); 11) bei I des Blattes, welches an die Stelle eines — genen zu den öffentlichen Bekanntmachungen dienen soll (§. 57). Ueber eine etwanige weitere Ausdehnung des gegenwärtigen Chaussee⸗ Bau⸗Unternehmens kann die General⸗Versammlung rechtsgültig beschließen, ohne daß die Einwilligung aller einzelnen Actionaire erforderlich ist; es kann jedoch durch einen derartigen Beschluß kein Aclionair gegen se nen Willen zu weiteren Leistungen verpflichtet werden.
Legitimation.
§. 29. Nur die im Actienbuche der Gesellschaft verzeichneten Perso⸗ nen resp. deren Vertreter oder Bevollmächtigte (§. 31) sind zum Erscheinen in der General⸗Versammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berech⸗ tigt. Es hat daher jeder, welcher das Eigenthum einer Actie von einem Andern erwirbt, dies zur Vermerkung im Actienbuche der Direction anzuzeigen und die geschehene Eigenthums⸗Uebertragung nachzuweisen.
A rkung. Cf. §. 12 des Gesetzes vom 9. November 1843. Stimmfähigkeit der Actionaire.
§. 30. Die Stimmfähigkeit in den General⸗Versammlungen wird durch den Besitz von mindestens Actien bedingt und die Zahl der Stimmen jedes einzelnen Actionairs dahin festgesetzt, daß —
c. 2C. 8 8
Anmerkung. Es bleibt dem Ermessen der Gesellschaft anheimgestellt: a) ob schon jede einzelne Actie oder nur je mehrere (2, 3, 4 c. zusammen zu einer Stimme berechligen; jeder so viel Stimmen haben soll, als er einzelne oder 12, 3, 4 zc. Actien besitzt, — oder ob die Stim menzahl nicht in demselben Maße steigen soll, wie die Actienzahl. „Je nachdem dies oder jenes für gut befunden wird, ist in diesem Paragraphen die Festsetzung zu treffen. Giebt nicht schon jede einzelne Actie ein Stimmrecht, so ist es angemessen, auszusprechen, daß, wer weniger als Actien besitzt, zwar in der General⸗Versammlung erscheinen, aber nur eine berathende Stimme ausüben dürfe.
31. Ehefrauen, bev zuristi 6 . ormundete und juristische sonen können in
en Generzi. I - 1 ud juristische Personen den General Versammlungen durch ihre Ehemänner, Vormünder und resp.
“ —
Repräsentanten, auch wenn diese nicht Actionaire sind (andere Actionaire aber nur durch Actionaire), vertreten werden. Kein Bevollmächtigter kann mehr als Stimmen excl. seiner eigenen, bei Ausübung des Stimm⸗ rechts vertreten, es sei denn, daß sämmtsiche Stimmen nur einem Macht⸗
geber angehörten. Der Bevollmächtigte muß sich durch schriftliche Voll⸗
macht, deren nähere Prüfung und Zulassung der Direction vorbehalten bleibt, legitimiren.
nmerkung. Die eingeklammerte Stelle im ersten Satze kann au
fortbleiben. Ob eine solche Einschränkung für die Bevollmächtigung
überhaupt stattfinden soll, wie sie der zweite Absatz des Paragrap enthält, bleibt dem Gutbefinden der Gesellschaft überlassen.
Leitung der Versammlungen.
§. 32. In der General⸗Versammlung führt der jedesmalige Vorsitzend
der Rechnungs⸗Revisions⸗Kommission (§. 54) oder dessen Stellvertreter der Vorsitz; diesem übergiebt die Direction das Verzeichniß der zur Berathung kommenden Gegenstände.
§. 33. Das Protokoll über die Verhandlungen der General⸗Versamm⸗ lungen wird gerichtlich oder notariell anfgenommen und ist von dem Vor⸗
sitzenden und drei durch ihn zu bezeichnenden anwesenden Actionairen zu
vollziehen. Das solchergestalt aufgenommene Protokoll hat für die Mit⸗
glieder der Gesellschaft, sowohl unter einander, als in Beziehung auf ihre
Vertreter, volle Beweiskraft. §. 34. In den regelmäßigen General⸗Versammlungen erstattet die Direction den Bericht über die Geschäfte des verflossenen Jahres, und der
Vorsitzende veranlaßt die nöthigen Wahlen der Direktoren, der Mitglieder der Rechnungs⸗Revisions »Kommission ꝛc., so wie den Vortrag aller zur
Berathung vorliegenden Gegenstände.
§. 35. Jedem Activnair ist gestattet, in der General⸗ Versammlung seine Ansichten über die Interessen der Gesellschaft zu entwickeln und An⸗ trage zu stellen; Letzteres jedoch unr, wenn solche acht Tage zuvor der Direction mitgetheilt sind.
Fassung der Beschlüsse.
Die Beschlüsse werden durch absolute, nach §. 30 zu berech⸗ nende Stimmenmehrheit der anwesenden Actionaire gefaßt. Bei Stimmen⸗ gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Wird bei vorkommen⸗ den Wahlen die absolute Stimmenmehrheit durch zwei Abstimmungen nicht erreicht, so wird der Beschluß über die zu wählende Person dadurch her⸗ beigeführt, daß die dritte Abstimmung nur über diejenigen zwei Kandidaten erfolgt, welche bei der zweiten Abstimmung die relativ meisten Stimmen gehabt haben. Bei solchen Berathungen, in welchen es sich um Verant⸗ wortlichkeit eines Direktors oder Stellvertreters, oder eines Gesellschafts Beamten handelt, darf der Betheiligte nicht mitstimmen.
Direction.
§. 37. Die Direction besteht aus Mitgliedern, welche aus den Actionatren in der General⸗Versammlung (§. 28) gewählt werden und den Namen erster, zweiter, drifter ꝛc. Direktor führen. Von diesen über⸗ nimmt der erste Direktor die spezielle Leitung aller Gesellschafts⸗An⸗ gelegenheiten nach den Beschlüssen der Direction, ein zweiter die Kasse, welche unter depositalmäßigem Verschlusse gehalten wird, so daß der erste Direktor, der kassenführende und der dritte Direktor je einen Schlüssel zu derselben führen. (cf. §. 8
Anmerkung. Die Fassung dieses Paragraphen soll nicht etwa darauf
hindeuten, daß mehr als 3 Direktoren gewählt werden müßten,
im Gegentheil wird, wo nicht besondere Rücksichten dafür sprechen,
eine groͤßere Zahl nicht zweckmäßig sein, weil dadurch der Geschäfts⸗ gang meist erschwert wird.
Erscheint eine andere Art der Sicherstellung der Kasse durch
Uebergabe an einen Rendanten gegen Caution wünschenswerther,
so ist dagegen nichts zu erinnern.
§. 38. Ohne Entschuldigungsgründe, welche von der Uebernahme einer Vormundschaft befreien, kann kein Mitglied der Gesellschaft die Wahl zum Direktor ausschlagen, noch sein Amt vor Ablauf der Wahl⸗ periode niederlegen, wenn nicht die General⸗Versammlung darin willigt. Das Amt des geschäftsführenden (ersten) Direktors oder des Rendanten anzunehmen, kann aber Niemand gezwungen werden.
Anmerkung. Den Gesellschaften bleibt es überlassen, wo es nöthig scheinen sollte, die Bestimmung einer Conventionalstrafe, allenfalls bis zur Höhe des Verlustes der Actien für den Fall der Ablehnung der Wahl zum Direktor aufzunehmen.
Dauer der Direction.
§. 9. Die erste Direction wird für die Dauer des Baues bis z1 dessen Beendigung, die späteren alle Jahre in einer der regelmäßigen General⸗Versammlungen neu gewählt (§§. 28 und 33). Die ausscheiden⸗ den Mitglieder sind zwar wieder wählbar, doch nicht verpflichtet, die Wahl anzunehmen.
§. 40. Der erste und der kassenführende Direktor erhalten ein von der General⸗Versammlung zu bestimmendes Honorar als Pauschquantum für alle ihre Bemühungen und Auslagen während der ganzen Banzeit bis zur ersten nach Vollendung der ganzen Chaussee stattfindenden General⸗ Versammlung. Dies Honorar wird auf die im §. 8a. festgestellte jährige Bauzeit vertheilt und in „jährlichen Raten ihnen postnumerando ausgezahlt. Die Anweisung zur Zahlung ertheilt der Vorsitzende der Rechnungs⸗Revisions Kommission (§. 54), welcher darüber zu wachen hat, daß im Falle einer Verzögerung des Baues die Honorarzahlung nur nach Maßgabe des Fortschreitens des letzteren ersolgt. Wird der Bau vor der
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p; ir vrtt uin üändi nd Akten über alle Angele⸗ hört: die Führung vollständiger Rechnungen und N über alle Ang genheiten 1 Gesellschaft, — die Aufnahme eines Revisions⸗Anschlages (§. 8 e. und §. 11) und Chaussee⸗Inventariums nach Vollendung des Baues, — die sorgsame und unverzögerte zinsbare Anlegung der Bestände
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bestimmten Zeit vollendet, so erhalten die Direktoren den ganzen Rest des Honorars bei Beendigung des Baues auf einmal. Die Feßzsetzung der Gehalte nach beendigtem Bave bleibt der weiteren Beschlußnahme vorbe⸗ halten. Die anderen (der dritte) Direktoren erhalten nur, wenn sie nicht am Sitze der Gesellschaft wohnen, für jede Reise zu den Direktorial⸗Ver⸗ sammlungen eine Entschädigung von . Unternehmen sie an⸗ dere Reisen in Vertretung der beiden ersten Direktoren, so erhalten sie nichts, indem es Sache der letzteren ist, sie zu entschädigen.
Anmerkung. Die Bestimmungen dieses Paragraphen sind nur des Beispiels halber aufgestellt und um anzudeuten, daß es angemessener sein wird, für die ganze Bauzeit ein bestimmtes Honorar in Pausch und Bogen zuzubilligen, als fortlaufende Zahlungen, deren Gesammt⸗ betrag sich überdies bei möglichen Verzögerungen des Baues nicht genau übersehen läßt.
Eine unentgeltliche Verwaltung des Amtes der Direktoren ist natürlich nicht ausgeschlossen.
§. 41. In Verhinderungsfällen werden die Direktoren durch die von der General⸗Versammlung besonders gewählten Stellvertreter vertreten, deren Zahl der der Direktoren gleich ist, und welche der Reihenfolge nach, je nachdem 1, 2, 3 ꝛc. Direktoren verhindert sind, eintreten. Der erste, so wie der kassenführende Direktor werden jedoch, so lange noch ein anderer Direktor da ist, zunächst durch diesen vertreten, und es tritt da⸗ gegen in die Stelle des vertretenden Direktors ein Stellvertreter ein.
§. 42. Treten im Laufe des Jahres Vakanzen ein, so fungirt der Stellvertreter so lange, bis bei der nächsten General⸗Versammlung eine neue Wahl veranlaßt worden ist. ““
Befugnisse der Direction.
§. 43. Die Direction, welche die Gesellschaft in allen Beziehungen nach Außen repräsentirt und welche in dieser Beziehung zu Allem legitimirt ist, wozu die Gesetze einen Spezial⸗Bevollmächtigten berechtigen, ist das Organ, wodurch Alles, was in dem Zwecke der Gesellschaft liegt, zur Aus⸗ führung gebracht wird. Die Direction hat also, so weit dazu nicht im §. 28 der Beschluß der General⸗Versammlung vorbehalten worden ist, selbstständig Alles zu veranlassen, was zur Ausführung des Unternehmens, Unterhaltung und Benutzung der Straße erforderlich ist, namentlich die nöthigen Grundstücke zu erwerben und etwa wieder zu veräußern, den Baumeister, die Arbeiter und Sachverständigen anzunehmen und sich mit ihnen über den ihnen zu bewilligenden Lohn zu vereinigen, — die bleiben⸗ den Beamten, als: Chausseegeld⸗Einnehmer, Wege⸗Aufseher u. s. w., unter den von der General⸗Versammlung nach §. 28 Nr. 5 festgestellten Bedin⸗ gungen anzustellen und zu entlassen, — das Vermögen der Gesellschaft zu verwalten, — die Vertheilung der Dividenden zu bewirken (§. 28 Nr. 9), — die Gesellschaft in gerichtlichen streitigen und nicht streitigen Angelegen⸗ heiten zu vertreten. 3 8
§. 44. Zu ihrer Legitimation dient ein auf Grund der betreffenden Wahl⸗Verhandlungen gerichtlich oder notariell auszustellendes Attest über die Personen ihrer jedesmaligen Mitglieder. In Prozessen ist die Direction berechtigt, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen.
§. 45. Zu allen Vorstellungen und Erklärungen gegen die Behörden, so wie zu schriftlichen Verpflichtungen, deren Gegenstand in Gelde zu schätzen ist und den Betrag von Rthlr. an Werth nicht übersteigt, ge⸗ nügt die Unterschrift des ersten, bei sei Behinderung die des ihn vertre⸗ tenden Direktors oder Stellvertreters.
nmerkung. Diese Vorschrift hat den Zweck, den Geschäftsgang, — besonders, wenn nicht alle Direktoren an demselben Orte wohnen, — zu erleichtern. Es steht aber der Gesellschaft durchaus frei, zu beschließen, daß zur Gültigkeit von Direktorial⸗Erklärungen ꝛc. stets die Unterschrift aller Direktoren erforderlich sein solle, was in Ermangelung einer besonderen anderen Bestimmung von selbst eintreten würde.
§. 46. Darlehne kann die Direction nur insoweit aufnehmen, als dies durch dringende Umstände geboten wird und zugleich entweder die Mittel zur Deckung schon vorhanden, nur nicht sogleich disponibel sind, oder doch die Rückzahlung durch die Einnahmen des nächsten halben Jahres nach Abzug der Unterhaltungskosten und des Beitrages zum Re⸗ servefonds, zuverlässig bewirkt werden kann.
§. 47. Zur Eingehung von Verpflichtungen, welche die im §. 43 u. folgd. gestellten Gränzen überschreiten, ist der Beschluß der General⸗ Versammlung (§. 28 Nr. 7) erforderlich.
Pflichten der Direction. M . 48. Die Pflichten der Direction ergeben sich aus ihrer Stellung (§8. 8e 43 zc.) 81” selbst. Zu ihren besonderen Obliegenheiten aber ge⸗
des Reservefonds, — die Einreichung der Nachweise hierüber an die Königliche Regierung (§. 8c.), — die jährliche Lrgung der Rechnung an die General⸗Versammlung nebst Uebersicht über den jedesmaligen Zustand des Unternehmens. öe 1
Jede Zablung aus der Gesellschaftskasse ist a. durch eine Zahlungs⸗ Ordre der Direction, b. durch die Quittung des Empfängers zu belegen.
§. 49. Die Rechnang, welche die Direction legt, wird von der jähr⸗ lichen General⸗Versammlung nach der von der Rechnungs⸗Revisions⸗Kom⸗ mission zuvor erfolgten Prüfung abgenommen (§. 55).
Versammlungen der Direction.
50. Die Direction versammelt sich zu allgemeinen Berathungen V
8 11“ EH 192892 während der Zeit des Baues regelmäßig alle Wochen, nach Vollen⸗ dung des Baues (vierteljährlich). — Drei Mitglieder sind zur Fassung eines Beschlusses erforderlich. Ueber diese Beschlüsse wird ein Protokoll aufgenommen. .““
Verhältnisse der Direktoren unter sich.
§. 51. Der erste Direktor führt den Vorsitz in den Direktorial⸗Ver⸗ sammlungen (und giebt bei Stimmengleichheit den Ausschlag). Er übernimmt alle an die Direction gerichteten Sachen und besorgt deren Er⸗ ledigung. Zu diesem Zwecke ist er befugt, Direktorial⸗Versammlungen zu berufen, so oft es ihm nöthig scheint, oder das Votum der Mitdirektoren schriftlich zu erfordern. Er hat vorzugsweise für sichere Aufbewahrung der Kassengelder, Dokumente, Bücher und Beläge bei eigener Verantwortlichkeit zu sorgen und zugleich das besondere Geschäft eines Kassenrevisors zu übernehmen, welcher die Kassenverwaltung genau kontroliren, die Kasse all⸗ monatlich ordinair, zweimal im Jahre unter Zuziehung von anderen Di⸗ rections⸗Mitgliedern extraordinair, revidiren, die auf jeden Inhaber lau⸗ tenden Dokumente unter der Firma der Direction außer Couts setzen muß. Ihm liegt auch die Aufbewahrung der Gesellschafts⸗Aften, Pläne ꝛc. und die Expedition aller schriftlichen Arbeiten ob. In allen schleunigen Fällen kann er bis auf weitere Beschlußfassung das Erforderliche allein verfügen.
Anmerkung. Die eingeklammerte Stelle „und giebt bei Stimmen gleichheit den Ausschlag“ wird fortfallen, wenn nur drei Direktoren gewählt werden, wobei der Fall der Stimmengleichheit nach de Festsetzung des §. 50, daß zur Fassung eines Beschlusses immer drei Mitglieder der Direction erforderlich sein sollen, nicht vorkom⸗ nen kann. 8 8
Rechnungs⸗Revisions⸗Kommission.
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S§. 52. Unabhängig von der Direction besteht eine Rechnungs⸗Revi⸗ sions⸗Kommission, welche von (3, 5) durch die General⸗Versamm⸗
lung (§. 28) gewählten Gesellschafts⸗Mitgliedern gebildet wird. Bei ihren Wahlen gelten die Bestimmungen der §§. 36 und 238. §. 53. Die Mitglieder der Rechnungs⸗Revisions⸗Kommission verwal⸗
ten ihr Amt unentgeltlich und werden auf Jahre gewählt, nach
deren Ablauf sie zwar immer wieder wählbar, aber die Wahl anzunehmen
nicht verpflichtet sind.
§. 54. Die Mitglieder der Rechunungs⸗Revisions⸗Kommission wählen unter sich den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. 1“ Rechnungs⸗Revisions⸗Kommission iegt die Pflicht ob, die von der Direction alljährlich zu fertigende und dem Vorsitzenden der
Kommission bis zum des folgenden Jahres zu überreichend Rechnung über sämmtliche Einnahmen und Ausgaben der Gesellschaft und über den Bestand des Reservefonds (§§. 48. 49) einer gewissenhaften Revision
zu unterwerfen, alle Revisions⸗Bemerkungen in einem Protokolle zusamme zu fassen, und letzteres der Direction zuzufertigen. Die Direction hat die gezogenen Monita zu erledigen und demnächst die Rechnung mit dem Re⸗ visions⸗Protokolle der General⸗Versammlung nach §§. 28 und 49 vorzu⸗ legen.
unmerkung. Der Termin wird so nahe, als es nach dem Umfange der Rechnungen möglich ist, zu bestimmen sein, damit die Verthei⸗
lung der Dividende nicht verspätet und überhaupt das Rechnungs⸗ wesen in gehöriger Ordnung erhalten werde. §. 56. Die Rechnungs⸗Revisions⸗Kommission resp. deren Präses hat endlich nach §. 40 die Anweisung zur Zahlung des Honorars an die Bi⸗ rektoren zu erlassen.
8 Oeffentliche Bekanntmachungen. K
88 Die gesetzlich oder statutenmäßig zu erlassenden öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen durch Insertion in folgende Blätter:
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Geht eins dieser Blätter ein, so bestimmt die Direction ein anderes an dessen Stelle, bis die nächste General⸗Versammlung einen Beschluß darüber faßt.
Allgemeine Bemerkungen zu dem Entwurfe des Statuts für Actien⸗Gesellschaften zur Ausführung von Chaussee⸗Bauten.
Die Vereinigung mehrerer Personen zur Ausführung eines Chaussee⸗ Baues unter Beschaffung der Mittel durch Actien⸗Zeichnung stellt einen Gesellschafts⸗Vertrag dar. Es kommen daher hierbei die allgemeinen gesetz⸗ lichen Bestimmungen in den Titeln 5 und 17 (ss. 169 — 310) Th. I. des Allgemeinen Landrechts über Verträge und Gemeinschaften durch Vertrag, überdies aber die besonderen Vorschriften des Gesetzes vom 9. November 1843 über die Actien⸗Gesellschaften zur Anwendung. Nach diesen ist zur Gültigkeit einer solchen Vereinigung nicht blos die schriftliche, sondern auch die notarielle oder gerichtliche Aufnahme oder Vollziehung des Vertrages
(Statutes) erforderlich, durch welchen einerseits der Zweck der Verbindung,
so wie die Rechte und Pflichten der Gesellschafts⸗Mitglieder (Actionaire) unter einander, andererseirs das Verhältniß des Vereines dem Staate gegenüber festgestellt wird. (Allg. Landrecht Th. I. Tit. 17 §. 170. Ge⸗ setz vom 9. November 1843, §. 2.) Das so aufgenommene Statut ist zur landesherrlichen Bestätigung vorzulegen (§. 1 des Gesetzes vom 9. No⸗ vember 1843.) 9
Einen wesentlichen Punkt, der vor der landesherrlichen Bestätigung zu