1853 / 73 p. 4 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

erledigen ist, bildet auch die Vereinigung über die Mittel, durch welche der

weck erreicht werden soll und über die Beschaffung dieser Mit . 3 In dieser Hinsicht kommt es darauf an, daß der ganze Bestag zur Ausführung des Baues außer den Staats⸗Unterstützungen gen Mittel gedeckt sei. Es bedarf daher, bevor die Allerhöchste Bestätigung des Statuts erfolgen kann: 8 8 8 Anschlac 1.) eines von der Staatsbehörde zu CC

über die durch den Bau, seine Leitung ncn 8 erwe 9 Vereins während der Bauzeit entstehenden Kostenn. 2) des Nachwifes⸗ daß diese Kosten nach Abzug 11“ Staatskasse oder der sonst gesicherten Beiträge vollständig EöFböö ee C1116“ Weise dem

Deer Nachweis der gezeichneten Actien .

Stalute seüc einzuverleiben oder beizufügen und in gleicherweise wie

vollziehen sein. b

der etwa durch ihre Zeichnungen it der Ausführung des Unterneh⸗ der TC1“ zu üͤberlassen, ob sie selbst sich zur Ver⸗ mens 1““ entschließen oder andere Theilnehmer finden Kostenbedarf aufbringen werden oder nicht indem sie sich letz⸗ den ganz it einer theilweisen Ausführung des Unternehmens begnug⸗ terenfalls mi Seiten des Staates nicht zugegeben

b jes doch von

ten so kann dies F besonderer 1 aft durch Einräumung son

werden, insofern er der Gesellschaf Denn

8 M 8 oll zurch Geldbeiträge Unterstützung gewähren soll. den 111“ Unterstützung nur in der Rücksicht und in dem Maße 6s als durch das Unternehmen das Gemeinwohl gefördert wird. 6. hierbei das Unternehmen in dem Umfange, in welchem es die Gesellschaft vorlegt, er darf es also nicht dem Belieben der letzteren oder 1 Zufalle überlassen, ob es auch wirklich ganz werde ausgefuhrt werden oder nicht. Er muß somit auf der vollständigen Nachweisung aller erfor- derlichen Mittel bestehen, um dadurch und sein eventüelles Execu⸗ ionsrecht die wirkliche Ausführung sicher zu stellen. Jeder, welcher durch Einzahlung seines Actien Betrages an der Ausführung des Unternehmens Theil nehmen soll, Gesellschafts G Mit⸗ glied, Mit⸗Kontrahent ist, der Vertrag (Statut) aber nach den anfangs gedachten gesetzlichen Vorschriften nur bei notarieller oder gerichtlicher Auf⸗ nahme oder Volzziehung Gültigkeit hat, so folgt 11“] n denjenigen vollzogen werden muß, welche Acti⸗ CCöIö“ zur Einzahlung 1“ j Zei tien⸗Beträge —1 ind es genügt daher die bloße Zeichnung von Acti ““ I gicht, hierdurch noch nicht die übrigen Bedingungen des sells „Vertages festgestellt werden. 1 sig an der vollständigen Ausführung des Chauffeebaues hat, eben so hat er es auch an der dauernden Unterhaltung der Chaussee Er hat also auch dafür 1 2 4 . 4 7 Zi ung e ce e go⸗ und bedingt sich zu dem Ende (§. 24) die 1“ b Fonds füs G U 1““ selbst G rem Grade auch im Interesse der Ge’ a h. 1 Höhe iene jährli träge wird danach abzumesse Höhe der dazu dienenden jährlichen Bri Ige 1t *ℳ† ; estandtheilen mehr oder ein, ob die Chaussee nach ihrer Lage und ihren 8 solche Beschädigungen zu 111“ dehnung der Chaussee eine größere oder geringere ist. d 8 1 3 18 mehreren Meilen wird ein jährlicher 200 Rthlr. für jede Meile in der Regel . c wohl die ganze Straße treffen können. Bei 9 es pr 8, . eist das Minimum ährlicher Beitrag von 200 Rthlrn. für die Meile. 49 sa x der Fonds hier im Ganzen nur I E11“ hat, welche durch eine bedeutende Ausgabe leichter absorbirn .“ iese jährliche eitrã sonstigen Einnahmen der Fonds e durch diese jährlichen Beiträge und nde außerge⸗ solche Höhe erreicht, daß er jede möglicherweise zu besorgen 8 wöhnliche Ausgabe hinreichend deckt, oder daß wenigstens weitere genügende fernere Verstärkung zu betrachten sind, 18 Es ist dem⸗ Beiträge eine unnöthige Verkürzung der Actionaire entha 11““ nach billig, eine nach den Umständen zu bemessende Höhe Chaussee⸗ setzen, nach deren Erreichung keine fernern Beiträge . 48 Revenüen an ihn abzuführen sind, so lange er in jener Zinfen 6 ebenso ein weiteres Maximum, nach dessen Erlangung auch 1. Fonds selbst mit den Chaussee⸗Revenüen verwendet, resp. an die vertheilt werden dürfen. Die spezielleren Erläuterungen zu den einzelnen Paragraphen sind unter dem Texte des Statutes an den betreffenden Stellen gegeben.

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berfügung vom 20. März 1853 betreffend die Ermittelung des Umfanges der auf den preußischen osten portofrei zu befördernden, resp. der porto⸗ flichtigen Sendungen, so wie des Verlustes Porto für die erstgedachten Sendungen ꝛc

Zur Erlangung einer zuverlässigen Uebersicht über das Ver⸗ hältniß, in weschegh der G auf den preußischen Posten portofrei zu befördernden Sendungen zu dem Umfange der porto⸗ pflichtigen Sendungen, und resp. der Verlust an Porto für die erstgedachten Sendungen zu dem wirklich aufkommenden Porto steht, wird hierdurch Nachfolgendes angeordnet:

Bei jeder preußischen Post⸗Anstalt sind für den vom

ril itte

10. bis einschließlich den 24. April d g anzustellen: 8— G“ . J. gena g

1) wieviel das Porto für alle bei anderen preußischen Post⸗ Anstalten zur Post gegebene und mit den Posten angekommene portopflichtige Sendungen betragen hat, welche nach dem Orte der Post⸗Anstalt oder nach deren äußerem Bestellungs⸗ Bezirke gerichtet gewesen sind; wieviel das Porto für alle bei anderen preußischen Post⸗An⸗ stalten zur Post gegebene, mit den Posten angekommene und

nach dem Orte der Post⸗Anstalt oder deren äußerem Bestel⸗

lungs⸗Bezirke gerichtete portofreie Dienstsendungen betragen haben würde, wenn jede einzelne Sendung mit dem tarifmäßigen Porto belegt worden wäre; und endlich

3) wie viel das Porto für diejenigen bei anderen preußischen Post⸗Anstalten zur Post gegebenen, mit den Posten angekom⸗ menen und nach dem Orte der Post⸗Anstalt oder deren äußerem Bestellungs⸗Bezirke gerichteten, portofrei beförderten Sendungen, im Falle der Belegung jeder einzelnen Sendung mit dem tarifmäßigen Porto betragen haben würde, welche

icht in die Klasse der herrschaftlichen Dienstsendungen ge⸗ ören, und bei welchen sich die Portofreiheit auf speziell Bewilligungen für bestimmte Zwecke gründet.

Die Post⸗Anstalten werden berücksichtigen, daß es sich bei allen diesen Ermittelungen lediglich um Sendungen zwischen preußi schen Post⸗Anstalten, und nicht auch um Sendungen von Auslande, oder um Sendungen, die sich im Bestellungs⸗Bezirk einer und derselben Post⸗Anstalt bewegt haben, ferner nur un Porto, einschließlich des Werthporto und der Rekommandations⸗ Vorschuß⸗ und Einzahlungs⸗Gebühren, nicht aber auch um Bestell⸗ geld, Lagergeld und dergl. handelt, und daß bei den Ermittelungen ad 1 das Porto auch dann bei der End⸗Post⸗Anstalt angesetzt wer⸗ den muß, wenn die betreffenden Sendungen am Abgangsorte fran⸗ kirt gewesen sind.

Die sämmtlichen Ermittelungen sind getrennt vorzunehmen:

a) für Brief⸗-Post⸗Sendungen und

b) für Fahr⸗Post⸗Sendungen, .

und zwar in der Weise, daß aus jedem ankommenden Kartenschlusse die Resultate gleich nach der Dekartirung in ein besonderes Register eingetragen werden.

Bei jeder Post⸗Anstalt sind eben so viele Register⸗Abtheilungen anzulegen, als regelmäßig ankommende Kartenschlüsse bestehen. Die zu den Registern erforderlichen Formulare, von denen ein Schema (a) hier beigefügt ist, werden den Post⸗Anstalten durch die vorgesetzten Königlichen Ober⸗Post⸗Directionen geliefert werden. Die For⸗ mulare sind so eingerichtet, daß sie ebensowohl bei vereinigten Brief⸗ und Fahr⸗Post⸗Kartenschlüssen, als auch bei getrennten Brief- oder Fahr⸗Post⸗Kartenschlüssen benutzt werden können. teren Art der Benutzung sind die nicht erforderlichen Kolonnen zu durchstreichen.

Zur Erlangung der nöthigen Gleichmäßigkeit bei Anstellung der Ermittelungen wird noch bestimmt, daß für die Letzteren nicht das Datum und die Zeit des Abganges der betreffenden Karten⸗ schlüsse von der Absendungs⸗Post⸗Anstalt, die nach dem regelmäßigen Gange der Posten zu bemessende Zeit der Ankunft am Bestimmungs⸗Orte maßgebend sein soll, und daß

demgemäß die Ermittelungen bei allen denjenigen Kartenschlüssen

vorzunehmen sind, welche nach dem regelmäßigen Gange der Posten, bei der Ermittelungs⸗Post⸗Anstalt von 12 Uhr Nachts des 9. zum 10. bis um 12 Uhr Nachts des 24. zum 25. April e. ankommen.

Ferner wird zur Erleichterung des Ermittelungs⸗Geschäftes am Bestimmungs-Orte und zur Vermeidung von Verzögerungen in der Ausgabe der Korrespondenz angeordnet, daß während der Dauer des obigen Verhältnisses, außer den portopflichtigen, auch alle portofreien Brief⸗Post⸗Sendungen, welche das Gewicht eines einfachen Briefes überschreiten, schon am Abgangs⸗Orte mit der nöthigen Gewichts⸗Notiz zu versehen sind.

Endlich bleibt in Bezug auf die Trennung der herrschaftlichen von den sonstigen portofreien Sendungen noch zu bemerken, daß die Sendungen der Gerichts⸗Behörden ohne Rücksicht auf den In⸗ halt als herrschaftliche zu betrachten sind. Bei solchen porto⸗ freien Sendungen, bei denen als Bedingung der freien Beförderung die offene Versendung oder die Versendung unter Kreuzband gilt, ist das Porto nach der Taxe für Kreuzband⸗Sendungen zu ermit⸗ teln, sobald der Inhalt den für Kreuzband⸗Sendungen bestehenden Vorschriften entspricht. Im anderen Falle findet die Briefporto⸗ Taxe Anwendung.

Sobald die Ermittelungen für den angegebenen Zeitraum ge⸗ schlossen sind, hat jede Post⸗Anstalt die einzelnen Register⸗Abthei⸗ lungen aufzurechnen und die Resultate in eine Recapitulation, ähnlich derjenigen zu übertragen, welche allmonatlich über das Porto aus den Ankunfts⸗Registern aufzustellen ist. Diese Recapi⸗ tulation sendet jede Post⸗Anstalt, mit einer Bescheinigung über die Richtigkeit versehen, nebst den Registern unter Ceuvert an die vorgesetzte Königliche Ober⸗Post⸗Direction, welche aus den ein⸗ zelnen Recapitulationen eine Haupt⸗Zusammenstellung für den ganzen Bezirk fertigen läßt und solche so schleunig als möglich dem Rechnungs⸗Büreau des General⸗Pest⸗Amts übersendet.

Bet der letz.

sondern das Datum und

Grund dieses Allerhöchsten Erlasses sind von Seiten des Herrn Ministers des Innern sämmtliche Regierungen und das Königliche

Außer den vorbesprochene

tenwechsel stehen, ‚ähnliche Ermittelungen anzustellen: 1) über die Höhe des preußischen Porto für alle

tige Sendungen,

2) über die Höhe desjenigen Porto, welches für alle in demsel⸗ ben Zeitraume an fremde Post-⸗Anstalten ausgelieferte porto⸗ freie Dienstsendungen zur preußischen Post⸗Kasse zu be⸗

2

rechnen gewesen wäre, wenn diese Sendungen der tarifmäßi⸗

gen Portozahlung unterlegen hätten, und

3) über die Höhe des preußischen Porto für solche in demselben

n Ermittelungen sind von denjenigen Post⸗Anstalten, welche mit fremden Post⸗Anstalten in direktem Kär⸗

übe in demselben Zeitraume an fremde Post⸗Anstalten ausgelieferte portopflich⸗

Zeitraume an fremde Post⸗Anstalten ausgelieferte, diesseits

portofrei beförderte Sendungen, bei welchen sich die Porto⸗ dieselben Vorschriften,

freiheit auf besondere Bewilligungen für bestimmt Zwecke gründet.

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Auch bei diesen Ermittelungen sind die Briefpost⸗ von den

Fahrpost⸗Sendungen zu trennen, und sind für jeden direkten Karten

schluß nach dem Auslande besondere Register⸗Abtheilungen, unter Für die Auf

Benutzung des beiliegenden Formulars, anzulegen. nahme der einzelnen Kartenschlüsse in die Register entscheidet hie

aber selbstverständlich nicht das Datum und die Zeit der Ankunft Kanzlei st selb d b zlei des General⸗Post⸗Amts bestellen, die am Bestimmungsorte, sondern das Datum und die Stunde der einzelnen Post-Anstalten rechtzeitig bewirken und

regelmäßigen Absendung vom Abgangsorte.

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Da bei diesen Ermittelungen, wie erwähnt, nur das preußi⸗

sche Porto zu berücksichtigen ist,

so kommen dabei, außer allen Fahrpost⸗Sendungen, nur solche Briefpost⸗Sendungen in Betracht welche entweder bei preußischen Post⸗Anstalten aufgeliefert oder der

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preußischen Postverwaltung ohne Berührung des Gebietes einer anderen, zum deutsch⸗österreichischen Postvereine gehörigen Verwal⸗

tung, vom Vereins⸗Auslande zugeführt worden sind. tofreien Briefpost⸗Sendungen dieser Art sind so zu taxire sie am Abgangsorte frankirt worden wären, d. h. ohn unfrankirte Vereins⸗Sendungen vorgeschriebenen Portozuschlag. das aus der preußischen Einnahme etwa zu zahlende vorto ist keine Rücksicht zu nehmen. Dagegen ist darauf zu achten daß nicht etwa auch Beträge aufgenommen werden, welche unmittel⸗ bar für Rechnung anderer Verwaltungen zur Erhebung kommen. ZJa Bezug auf den Abschluß der Register, die Uebertragung der Resultate in Recapitulationen, die Einsendung der Register und Recapitulationen an die vorgesetzten Königlichen Ober⸗Post⸗Directio⸗ nen und die Anfertigung und Einsendung von Haupt⸗ Zusammen⸗ stellungen seitens der Letzteren, kommen bei diesen Ermittelungen d wie bei den ersterwähnten Ermittelungen, jedoch mit dem Unterschiede in Anwendung, daß über die Resultate I aus den Kartenschlüssen auf Vereins⸗Post⸗Anstalten, und auf V Post⸗Anstalten, die nicht zum deutsch⸗österreichischen Post⸗Vereine gehören, getrennte Recapitulationen und Haupt⸗Zusammenstellun⸗ gen zu fertigen sind. V Die Königlichen Ober⸗ Post⸗Directionen wollen ihren Bedarf an Formularen zu den Registern schleunigst bei der Geheimen Versendung an die dafür sorgen, daß Genauigkeit Folge ge⸗

der vorstehenden Verfügun

mit der grö leistet werde. 1u““

Berin, den 20. März 1853

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

a.

Brief⸗ und Fahrpost⸗Kartenschluß von ankommend (abgehend)

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Datum. Porto Porto für portopflichtige für herrschaftliche Gegenstände. ienstsendungen.

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stände.

Porto für portofreie Gegen⸗

h für portopflichtige Gegenstände.

ö“ für herrschaftliche Dienstsendungen.

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1 und Fahrpost⸗Kartenschluß von

ankommend (abgehend)

Justiz⸗Ministerium.

Der bei der zum Bezirk des Kreisgerichts zu Hoöͤrter gehöri⸗ gen Gerichts⸗Kommission zu Brakel angestellte Rechts⸗Anwalt und Notar Grüter ist in seiner Eigenschaft als Rechts⸗Anwalt an das Kreisgericht in Warburg, mit Beibehaltung des Notariats im De⸗ partement des Appellationsgerichts zu Paderborn und unter An⸗ weisung seines Wohnsitzes in Warburg, versetzt worden.

Allgemeine Verfügung vom 8. März 1853 be⸗ reffend das bei Rehabilitation nicht in Militair⸗ verhältnissen stehender Personen zu beobachtende Verfahren. Se. Majestät der König haben mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 30. Dezember v. J. (a) zu bestimmen geruht, welches Ver⸗ fahren künftig in Betreff der Wiederverleihung der Nationalkokarde,

resp. der Kriegsdenkmünze und der Dienstauszeichnung an nicht in Militairverhältnissen stehende Personen beobachtet werden soll. Auf

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Polizei⸗Präsidium hierselbst mit der erforderlichen Instruktion ver⸗ sehen worden.

Indem der Justiz⸗Minister nachstehend sowohl die Allerhöchste Ordre vom 30. Dezember v. J. als die Cirkular⸗Verfügung des Herrn Ministers des Innern vom 18. Januar d. J. (b.) zur Kenntniß der Gerichtsbehörden bringt, werden die letzteren hierdurch veranlaßt, sich in vorkommenden Fällen nach den darin aufgestellten Grundsätzen zu achten.

Beerrlin, den 8. März 1853.

Der Justiz⸗Minister

Simons.

chster Erlaß vom Nr. 97, S. 249