1853 / 74 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

dadurch für eine genauere Controle der wirklich dem Anschlage ent⸗

sprechenden Ausführung, der richtigen Verwendung der Baugelder und der Beurtheilung der Genauigkeit und Angemessenheit der Anschläge selbst, nach der Erfahrung insbesondere rücksichtlich der eingetretenen Ersparungen gewonnen worden, und ob danach zu empfehlen sei, bei Chaussee⸗Neubauten künftighin die Aufnahme von balancirenden Revisions⸗Protokollen überall für unnöthig zu erklären, wo Ueberschreitungen oder wesentliche Abweichungen von den superrevidirten Anschlägen nicht vorliegen.

Berlin, den 19. März 1853. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeit

Cirkular⸗Verfügung vom 24. März 18 53 betref⸗ fend die Anwendung der für den Verkehr auf den Kunststraßen bestehenden Vorschriften über die

Breite der Radfelgen auf andere Straßen

Gesetz vom 12. März 1853 (Staats⸗Anzeiger Nr. 72, S. 406).

Niachdem die Publication des Gesetzes vom 12ten d. M. über die Anwendung der für den Verkehr auf den Kunststraßen beste⸗ henden Vorschriften über die Breite der Radfelgen auf andere Straßen und Wege in Nr. 8 der Gesetz⸗Sammlung und Staats⸗ Anzeiger Nr. 72, S. 406 erfolgt ist, erfuche ich Ew. ꝛc. ergebenst, den Abdruck in geeigneter Weise gefälligst vermitteln zu wollen, daß, wo ein Bedürfniß zur Anwendung dieses Gesetzes eintritt, den Provinzial⸗ oder Kreis⸗Vertretungen Anregung dazu gegeben werde, solche Anträge zu stellen, welche zu genehmigen das Gesetz mich ermächtigt. Hierbei bedarf es jedoch stets einer genauen Bezeichnung der betreffenden Wege und einer sorgfältigen Dar⸗ legung der Verkehrs⸗Verhältnisse auf denselben, weshalb die Land⸗ räthe bei etwaiger Berathung einer solchen Angelegenheit durch die eMntg hierauf besonders ihr Augenmerk zu richten haben

Berlin, den 24. März 1853. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche on der Heydt.

Arbeiten.

sämmtliche Herren Ober⸗Prästdenten, mit Ausnahme des der Rheinprovinz.

Verfügung vom 14. März 1853 betreffend die Eintragung der Briefe mit Insinuations⸗Doku⸗ menten in ein Bestellungs⸗Notizbuch.

Da die Briefe mit Insinuations⸗Dokumenten bei der Uebergabe an die bestellenden Boten der Post⸗Anstalt in ein Bestellungs⸗No⸗ tizbuch eingetragen werden, so braucht am Bestimmungsorte überall da, wo die Rücksendung der vollzogenen Dokumente nachrichtlich in jenes Notizbuch vermerkt und auf solche Weise kontrolirt werden kann, das besondere Kontrolbuch über den Eingang von Briefen mit Instnuations⸗Dokumenten und über Rücksendung der vollzogenen Dokumente nicht fortgeführt zu werden.

Berlin, den 14. März 1853.

Bekan 442 .“ 1““ .“ Bekanntmachung vom 24. März 1853 betreffend

die Post⸗Dampfschiff⸗Verbindung zwischen Stettin Fresfayt Et. Petersburg).

3 . vseb essernen Post⸗Dampfschiffe „Preußischer

E

köstigung mit Ausnahme des Weines,

Adler“ und „Wladimir“, jedes mit Maschinen von 310 facher Pferdekraft versehen und zur bequemen Aufnahme von mehr als 100 Passagieren, so wie zur Beförderung einer bedeutenden Güter⸗ ladung eingerichtet, werden auch in diesem Jahre eine regelmäßige Verbindung zwischen Stettin und Kronstadt (St. Petersburg) unter⸗ halten. Die Eröffnung der Verbindung findet am Sonnabend den 14. Mai neuen Styles statt, an welchem Tage der „Preußi⸗ sche Adler“ zum ersten Male von Stettin und der „Wladimir“ zum ersten Male von Kronstadt abgehen wird. Von dem gedachten Tage ab bis zu dem am 22. Oktober erfolgenden Schlusse der Fahrten wird aus jedem Hafen wöchentlich einmal ein Dampf⸗ schiff abgefertigt werden, und zwar: 8

aus Stettin: jeden Sonnabend Mittags,

nach Ankunft des von Berlin des Morgens abgehenden Eisenbahn⸗ zuges, und

aus Kronstadt: jeden Sonnabend Abends.

Bei günstiger Witterung wird die Ueberfahrt in 65—70 Stun⸗ den zurückgelegt.

Das Passagegeld für die Reise von Stettin oder Swinemünde bis St. Petersburg beträgt:

Erster Platz pro Person 62 Rthlr. preuß. Cour. Zweiter 40 Dritter e⸗ eb“

In diesen Beträgen sind die Kosten einbegriffen. Kinder unter 12 Jahren zahlen die Hälfte. Jeder Passagier auf dem ersten Platze kann 16 Kubikfuß, auf dem zweiten Platze 12 Kubikfuß und auf dem dritten Platze 6 Kubikfuß rheinl. an Gepäck frei mit sich führen. Kinder, welche die Hälfte des Passagegel⸗ des zahlen, haben auch nur die Hälfte dieses Gepäckmaßes frei. Für das Uebermaß sind 12 Sgr. pro Kubikfuß rheinl. zu entrich⸗ ten. Das Gepäck der Reisenden darf nur aus Reise⸗Effekten beste⸗ hen. Waaren müssen besonders verpackt und als Frachtgut auf⸗ gegeben werden.

Die Pässe der nach Rußland reisenden Personen müssen das Visa der in dem Vaterlande oder Wohnorte des Passagiers befind lichen kaiserlich russischen Gesandtschaft oder des Auch müssen die Pässe vor Lösung des Passagier⸗Billets in Stettin dem dortigen kaiserlich russischen Konsul vorgezeigt werden. Die in Swinemünde zutretenden Reisenden haben vor Lösung des Passagier⸗ Billets ihre Pässe dem dortigen Kaiserlich S vorzuzeigen.

Der Tarif für Wagen und Pferde, so wie für Güter und Kon⸗ tanten, imgleichen die Fahrt⸗Ordnung der Schiffe ist bei einer

den preußischen Post⸗Anstalt einzusehen.

Berlin, den 24. März 1853

Dem Rechts⸗Anwalt und Notar von Siegroth bei der Ge⸗ richts⸗ Deputatton zu Trachenberg ist die Praxis für den ganzen Bezirk des Kreisgerichts z Militsch bewilligt worden.

Medizinal⸗ Angelegenheiten I“ 9 n v“ „Der Privat⸗Docent in der katholisch⸗theologischen Fakultät der Universität zu Breslau, Licentiat der Theologie Dr. Reinkens, ist zum außerorde klichen Professor in derselben Fakultät ernannt;

Dem Lehrer an der Königsstädtischen Realschule zu Berlin, Bartsch, das Prädikat: „Oberlehrer“ beigelegt; und

Der Kreiswundarzt Wacker zu Lindlar, Kreises Wipperfürth, Regierungs⸗Bezirks Köln, in gleicher Eigenschaft in den Kreis Oschersleben, Regierungs⸗Bezirks Magdeburg, versetzt worden.

Ht nPaltaemet D ni hant⸗

Konsulats haben.

russischen Vice⸗Konsul

beschäftigt gewesenen Personen belohnt werden können.

Ministerium des Innern.

Auf den Bericht der Königlichen Regierung vom 2. d. M. mag es zwar auf sich beruhen, daß der Verkauf der unbrauchbaren Akten

des Landrathsamts zu N. nicht zum Einstampfen geschehen ist; es

läßt sich aber nicht billigen, daß die in dieser Bezithung bestehende Vorschrift hauptsächlich aus dem Grunde nicht befolgt worden ist, weil sonst der Erlös aus dem Verkauf der gedachten Akten so gering ausgefallen wäre, daß die mit der Aussonderung der Akten für diese Mühwaltung nicht hätten

Es kann der Königlichen Regierung unmöglich entgangen sein, daß die Aussonderung und Veräußerung überflüssiger Akten nicht in der Absicht gestattet wird, der Staatskasse eine Einnahme zuzu⸗ wenden oder den mit dem Aussonderungsgeschäft beauftragten Per⸗ sonen Remunerationen zu verschaffen. Eine solche Beseitigung un⸗ brauchbarer Akten hat vielmehr den Zweck, den vorhandenen Raum

urch überflüssige Papiere nicht zu beengen und diese, oft auch für den Geschaͤftsbetrieb störenden Papiere, der besseren Uebersicht über die Dienst⸗Registraturen wegen, aus dem Wege zu schaffen. Daß dabei auf eine Verwerthung dieser Papiere Bedacht genommen wird, ist ganz gerechtfertigt; zur Vermeidung eines Mißbrauchs derselben ist aber durch das Cirkular⸗Reskript vom 3. November 1833 (An⸗ nalen XVIII. S. 633) die Vernichtung von dergleichen Papieren durch Einstampfen angeordnet und die Rücksicht, einen höheren Er⸗ lös aus dem Verkaufe derselben zu erzielen, darf nicht davon ab⸗ halten, dieser Vorschrift nachzukommen. Dies hat die Königliche Regierung in künfligen ähnlichen Fällen zu beachten.

l.

Kriegs⸗Ministerium.

Verfügung vom 15. März 1853 betreffend die Aufstellung und Einsendung der militairischen Bevölkerungs⸗Listen.

Auf eine in Betreff der Aufstellungs⸗Perioden der militairischen Bevölkerungs⸗Listen an die Königlichen Ministerien der Finanzen und des Innern gerichtete Anfrage, haben dieselben erwidert: daß es für die Zwecke des statistischen Büreaus vollkommen ausreichend sei, diese Listen vollständig für jeden einzelnen Garnison⸗Ort, unter Angabe der daselbst stehenden Truppentheile und unter Bezeichnung der Alters⸗, Geschlechts⸗, Familien⸗, Ehe⸗ und Religions⸗Verhält⸗ nisse der militairischen Bevölkerung, nach dem bisher üblichen For⸗ mulare in den dreijäͤhrigen Perioden mit der Civil⸗Bevölkerungs⸗ Liste gleichzeitig, und also zunächst für das Jahr 1855 zu erhalten, um daraus die Gesammt⸗Bevölkerung des preußischen Staates am Ende jeder dreijährigen Periode feststellen zu können. 3

Für die Zwischenjahre genüge es, die militairische Bevölke⸗ rung blos für die Steuer⸗Verwaltung nur in den mahl⸗ und schlachtsteuerpflichtigen Orten summarisch Lnach den Rubriken: „Militairpersonen“, „deren Familienglieder und „Summa ) mit⸗ getheilt zu erhalten, wobei es indessen, im Interesse des hiesigen Haupt⸗Steuer⸗Amts für direkte Steuern, wünschenswerth sei, daß die militairische Bevölkerung von Berlin in folgende Unterabthei⸗ lungen zerlegt werde: b

Zahl der

a. Ober⸗Offiziere, ö166“ b. Nilratrbromte und des Unterstabes,

19 8 9⸗ Untzstsssiztere, Spielleute, hmetne.,.,.,...

W1861“ Familienglieder, Angehörige, ““ vollsts

Demgemäß sind die militairischen Bevölkerungs⸗Listen dig wie bisher nur von drei zu drei Jahren nach der jedesmal am 3. Dezember zu bewirkenden Aufnahme hierher Ex den Zwischenjahren dagegen (zunächst im Dezember 1853 und 1854) ist die militatrische Bevölkerung nur summarisch nach obigen An⸗ deutungen in den mahl⸗ und schlachtsteuerpflichtigen Orten, welche

. *

8

8 axPrlbir 1 das nachstehende Verzeichniß tat davon einzureichen.

n. Herlin, den

N a m

15. März 1853.

der mahl⸗ und schlachtsteuerpflichtig

preußischen Staats.

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%Fhi ns t n angiebt, aufzuneh

t. 22 8

en Ortschaften des

Namen

des Armee⸗Corps.

der Ortschaften.

des Armee⸗Coxps.

der Ortschaften.

Garde⸗Corps.

Barhn., Potsdam.

Charlottenburg.

Königsberg. Memel. Pillau.

IV. Armee⸗Corps.

Magdeburg. Halle. Naumburg.

, 8

Wittenberg. Torgau.

Tilsit. Insterburg. Gumbinnen. Danzig, Weich⸗ selmünde und Neufahrwasser. Elbing. Marienburg. Thorn. Graudenz. Marienwerder.

II. Armee⸗Corps.

.“

Bromberg. Gͤnesen. Inowraclaw. Stettin. Stargardt. Anklam. Demmin Treptow a./Rega Colberg. Cöslin. Stolpe. Stralsund.

III. Armee⸗Corps.

V. Armee⸗Corps.

Posew.. . Rawitsch. Lissa. Krotoschin. Ostrowo. Kempen. Fraustadt. Graetz. Zaborowo. Görlitz. Liegnitz. Glogau. Sagan.

Hirschberg Jauer.

Breslau.

Schweidnitz. Brieg.

Glatz.

Oels. 1S.h Neustadt.

Brandenburg.

V

Prenzlau. Neu⸗Ruppin. Spandau. Wittstock.

VII. Armer⸗Corps. Düsseldorkf.

Wesel. Cleve. Emmerich.

Schwedt.

Wrietzen. Rathenow. Frankfurt a./O. Landsberg. Guben. Cottbus. Küstrin. Crossen.

Königsberg i.

1 Bonn. 1 Deutz. Coblenz. Ehrenbreitstein. Trier. Saarlouis. Aachen. Burtscheid.

Ang

kämmerer.

ekommen: Hatzfeldt, von Trachenberg.

Se. Excellenz der Herzoglich anhalt⸗cöthensche Staats⸗Minister, von Goßler, von Cöthen.

Bestätigt ist: W1 t helm Alexander Zippel als Pfarrer der evangelischen Kirche der Kaufmann Gottlieb Piontkowski zu Arys auf 6

Provinz P

reußen.

Der Fürst und die Frau Fürstin von

Der seitherige Predigtaemnts⸗Kandidat Viktor Wil⸗

zu Kleßowen; Jahre als Stadt⸗

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