1853 / 75 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Ordnung vom 1. November 1847 zur Anwendung. Diese Bestim⸗

izei sie nicht unter die mungen der Feld⸗Polizei⸗Ordnung werden, da sie nich des §. 1. des Gesetzes vom 2. Juni c. fallen, Fönnch dasselbe nicht berührt, wie dies im §. 50. ausdrücklich hervorge⸗ hoben ist. Es findet in diesen Fällen das ööa statt. (§. 18 der Instruction für die Polizei⸗Anwalte vom 24. No 8 3 ad 2 und 3. Die Bestimmungen zu Nr. treffen den Diebstahl an noch nicht SI genehas tan 8 oder Windbrüchen, an Lager⸗ oder Leseholz, 88 spähnen, Abraum und Borke, bei letzteren „Spähnen, Abraum u Borke“ aber nur in dem Falle, wenn sich diese Gegenstände in nich

Holzablagen befinden. 8 aus dem Walde oder von der Ablage, so wie bei u“ von Schwemm⸗ oder Floßholz, tritt nicht die Strafe des Holzdiebstahls,

ein die des gemeinen Diebstahls nach §. 217, Nr. 3 des Straf⸗ Legdnchs ane um 82 solche Fälle ohne Verzug der aft zu übe 3 ö Entwendung der hier bezeichneten Neben⸗Pro⸗ dukte ist nur in dem Falle als Holzdiebstahl im Sinne dieses Ge⸗ setzes zu erachten, wenn sie sich in Forsten oder auf anderen „haupt⸗ sächlich zur Holznutzung“ bestimmten Grundstücken befinden, uns wenn sie nicht bereits eingesammelt oder zu Gute gemacht sind. Befinden ste sich auf anderen Grundstücken, oder sind sie bereits eingesammelt oder zu Gute gemacht, so treten die Strafbestimmun⸗ gen für den gemeinen Diebstahl ein (§. 217 ad 2 des Strafgesetz⸗ buchs), und gilt hier hinsichts der Ueberweisung an den Staats⸗ Anwalt das Vorbestimmte. 8 Die Strafbestimmungen der Allerhöchsten Ordre vom 5. Au⸗ gust 1838 (Gesetz⸗Sammlung S. 431) und der Allerhöchsten Ordre vom 4. Mai 1839 (Gesetz⸗Sammlung S. 173) finden himsichts die⸗ ser Waldprodukte nicht ferner Anwendung (ck. §. 54). Durch eine besondere Verfügung werden die Oberförster angewiesen werden, über die Taxe dieser Nebenprodukte, so weit eine Taxe über diesel⸗ ben noch nicht besteht, Vorschläge einzureichen. Zu §§. 3, 4, 5, 6, 7. Die Oberförster werden als Polizei⸗ Anwalte darauf zu halten haben, daß in den Fällen der 8§. 3, 5 6 die Strafe nicht unter 10 Sgr. und in den Fällen des §. 4 nicht unter 15 Sgr., in den Fällen des §. 7 nicht unter 15 Sgr. resp. 20 Sgr. beantragt resp. festgesetzt wird. Zugleich haben die Oberförster die Forstschutz⸗Beamten über die hier unterschiedenen Fälle zu belehren und darauf zu halten, daß die §. 27 vorgeschrie⸗ bene Anschuldigung demgemäß entworfen und namentlich die erschwe⸗ renden Umstände im Sinne des §. 4 genau hervorgehoben werden. Die in §. 4 ad 1 erwähnte Nachizeit umfaßt für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. März die Stunden von 6 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens und für die Zeit vom 1. April bis 30. September die Stunden von 9 Uhr Abends bis 4 Uhr Morgens (§. 28 des afgesetzbuchs). 6 b 83 Unterschied der neuen Gesetzgebung Hund der früheren Gesetzgebung (§. 3 des Gesetzes vom 7. Juni 1821) 1— hauptsächlich darin, daß das neue Gesetz die Strafe des Rückfalls nicht mehr von der Vollstreckung des früheren Urtheils, sondern nur von der Verurtheilung abhängig macht. Der Diebstahl an Wald⸗ Produkten und der Holzdiebstahl zählen getrennt, wenn es sich um den Rückfall handelt: sie werden in dieser Beziehung nicht für Vergehen angesehen (§. 58 des Strafgesetzbuchs). Die auf Grund des früheren Gesetzes vom 7. Juni 1821 verfolgten Verurtheilungen werden mitgezählt bei Bestimmung des Rückfalls nach §. 28. Rück⸗ sichtlich des Nachweises in den Prozeß⸗ oder Straf⸗Listen (ob erster, zweiter ꝛc. Diebstahl) kann es bei dem bisherigen Verfahren be⸗ wenden, doch darf dieser Nachweis nur den Zeitraum von zwei Jahren umfassen. Bei der Führung des alphabetischen Verzeich⸗ nisses bewendet es ebenfalls, doch muß dasselbe noch eine Rubrik enthalten, wo bei jedem Namen die Nummer der Prozeß⸗ oder Strafliste einzutragen ist. (efr. §. 66 der Instruction für die Polizei⸗Anwalte vom 24. November 1852.) 8 Zu §. 9. Die in §. 4 beregten erschwerenden Umstände be⸗ gründen nur eine Erhöhung der Geldstrafe. Bei den in §. 9 be⸗ regten Fällen kann jedoch neben der Geldbuße auch noch eine Ge⸗ fängnißstrafe bis zu 14 Tagen verhängt werden. Diese zusätzliche Gefängnißstrafe kann in allen Fällen der §§. 3— 8 eintreten, und kommt es also wesentlich darauf an, die thatsächlichen Momente, welche nach §. 3 diese zusätzliche Gefängnißstrafe rechtfertigen, in der §. 27 vorgeschriebenen Anschuldigung genau hervorzuheben, so wie auch die Oberförster in ihrer Eigenschaft als Polizei⸗Anwalte demgemäß die Straf⸗Anträge einzureichen haben. Zu §s. 10, 11. Die Anschuldigung §. 27 ad 1. und der Straf⸗Antrag muß auf die im Sinne der §§. 10, 11 haftbaren ersonen ausgedehnt werden. Dahin gehören namentlich die An⸗ Phörigen, Dienstboten, Gesellen, Lehrlinge, Tagelöhner 2ꝛc. Die Schutzbeamten sind hierauf ganz besonders aufmerksam zu machen, leichzeilig anzuweisen, ihre Anzeigen dem entsprechend zu

Zu §. 12.

Polizei⸗Anwalte vom 24. November 1852 das Erforderliche bestimmt

Zu §§. 13, 14. In dieser Beziehung ist das Weitere einge leitet, und wird besondere Verfügung ergehen.

Zu §. 16. Diese Fälle sind, wie die bei §§. 1 und 2 bereg ten Fälle des gemeinen Diebstahls, sofort der Staats⸗Anwaltschaft zu uüberweisen. (cfr. §. 8 ad 3 der Instruction für die Polizei— Anwalte vom 24. November 1852.

In . 47. schuldigung §. 27 ad 4 zu verzeichnen. Wegen der weiteren Dis position über diese Gegenstände wird nach Vernehmung mit den

Königlichen Appellationsgerichte besondere Verfügung ergehen. Nur

die zur Begehung des Holzdiebstahls wirklich gebrauchte Gegenstände sind zu konfisziren. Es genügt nicht, daß die Ge⸗ genstände zur Begehung des Holzdiebstahls ren. Die am Schlusse des §. 17 beregten

die zur Begehung des Holzdiebstahls wirklich gebrauchten Werkzeuge dem Thäter in dem Falle des §. 22 (wenn der Thäter bei der Ausfuhrung oder gleich nach derselben betroffen wird) abzunehmen:

jedenfalls aber behufs der künftigen Confiscation zu verzeichnen.

Die Schutzbeamten sind hiernach zu instruiren. Su §. 18.

Civilverfahren eingeklagt werden. Es ist daher eintreten⸗ denfalls behufs Anstellung der Klage Autorisation einzuholen. Zu §. 20. Bei der durch die Bestimmung des §. 20 einge⸗

——

führten sehr kurzen Verjährungsfrist ist es dringendst nöthig, daß

7

die Anschuldigung ohne Verzug erfolgt. Es wird auf die in Ge⸗ meinschaft mit dem Herrn Ober⸗Staats⸗Anwalte erlassene Verfü⸗

gung Bezug genommen. Bei Holzdiebstahl im dritten Rückfalle (§. 16) kommt nicht die dreimonatliche Verjährung, sondern die in §. 46 des Strafgesetzbuchs bestimmte Verjährungsfrist zur Anwen⸗ dung. Doch darf deshalb die sofortige Ueberweisung an den Staats⸗ Anwalt nicht unterbleiben. Jeder Antrag und jede sonstige Hand⸗ lung der Staats⸗Anwaltschaft, so wie jeder Beschluß und jede son⸗ stige Handlung des Richters welche die Eröffnung, Fortsetzung und Beendigung der Untersuchung betrifft unterbricht die Ver⸗ jährung. Direkte Anzeigen bei dem Gericht unterbrechen vie Verjährung nicht.

Zu §. 21. Die vorläufige Ergreifung und Festnahme einer Person kann ohne richterlichen Befehl erfolgen:

1) wenn die Person bei Ausführung einer strafbaren Handlung oder gleich nach derselben betroffen oder verfolgt wird, 1

2) wenn sich, selbst später, Umstände ergeben, welche die Person als Urheber oder Theilnehmer einer strafbaren Handlung und zugleich der Flucht dringend verdächtig machen.

§. 2 des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit vom 12. Februar 1850.

Jeder vorläufig Festgenommene muß spaͤtestens im Laufe des folgenden Tages entweder in Freiheit gesetzt, oder es muß in dieser Zeit das Erforderliche veranlaßt werden, um ihn dem Staats⸗An⸗ walte bei dem zuständigen Gerichte vorzuführen. (§. 3. 4. I. c.)

Haussuchungen dürfen nur unter Zuziehung der Kommu⸗ nal⸗ ober Orts⸗Polizei⸗Behörde erfolgen und, so weit ries geschehen kann, unter Zuziehung des Angeschuldigten oder der Hausgenossen. (§. 11 Il. c.) Haussuchungen bei Nachtzeit dürfen nur in den §. 12 des Gesetzes vom 12. Februar 1850 bestimmten Fällen vorgenommen werden.

Zu §§. 22, 23. Die hier gedachte Beschlagnahme der zur Begehung des Diebstahls gebrauchten Werkzeuge dient zur Siche⸗ rung der in §. 17 bestimmten Confiscation. Die Beschlagnahme aber darf nur in den Fällen erfolgen, wenn der Thäter bei Aus⸗ führung des Diebstahls oder gleich nach derselben betroffen wird. In diesem Falle darf auch die Pfändung der Transportmittel er⸗ folgen: obwohl deren Confiscation nach §. 17 ausgeschlossen ist. Die gepfändeten Transportmittel müssen dem nächsten Ortsvorstande zur Aufbewahrung überliefert werden. Erfolgt die Niederlegung de, baaren Caution, welche mindestens den Werths⸗Ersatz, die Strafe und die etwa entstandenen Kosten umfassen muß, nicht inner⸗ halb 8 Tagen, so hat der Oberförster den schleunigen Verkauf bei dem betreffenden Gerichte zu beantragen.

Zu §. 26. Den verwaltenden Forstbeamten sind bereits die Polizei⸗Anwaltgeschäfte hinsichts sämmtlicher Uebertretungen in Be⸗ treff des Forst⸗ und Jagdschutzes übertragen. Es wird auf die diesfälligen Verfügungen des Königlichen Regierungs⸗Präsidiums Bezug genommen. 1 ¹

Zu §§. 27, 28 wird auf die diesfällige Verfügung vom 9ten August 1852 verwiesen.

Zu §. 30. Die Oberförster haben darauf zu halten, daß die Forst⸗Bramten an dem bestimmten Tage in der Sitzung

. 8 S

Wegen des Antrags auf Umwandlung der Geld⸗ strafe in Gefängnißstrafe ist in §. 19. der Instruction für die

Die Confiscations⸗Gegenstände sind in die An⸗

bestimmt wa⸗ Transport⸗ mittel sind durchaus von der Confiscation ausgeschlossen. Da⸗ gegen kommt es nicht darauf an, ob die an sich zur Confiscation geeigneten Gegenstände dem Schuldigen gehören: es sind vielmehr

Der Ersatz des Schadens, welcher außer dem Werth des Entwendeten durch den Diebstahl verübt ist, kann nur im

Zu §. 39. Darüber, wie sichts der Ueberweisung und Verrechnung der Ersatzgelder, wird be⸗ sondere Verfügung ergehen.

Zu §. 40. Eben so darüber, wie ungeachtet der in §. 40 ge⸗ dachten Beförderung der Liste an die höhere Instanz die Einziehung der rechtskräftig feststehenden Strafen nicht behindert werden darf.

ZBu §. 41, 42, 43. Es wird mit dem Appellationsgericht darüber Vernehmung eintreten, daß die Forstkassen mit Einzichung der Strafen beauftragt werden.

Zu §. 44. Die hier bezeichneten Fälle sind in die Strafliste mit aufzunehmen. das Betreffen in Waldungen. Aehnliche Vorschriften finden sich in §. 341 Nr. 10 und 11 des Strafgesetzbuchs. Der Unterschied in der Anwendung liegt darin, daß §. 44 des Gesetzes vom 2. Juni c. das Betreffen mit den in §. 44 gedachten Werkzeugen voraus⸗ setzt, während diese Voraussetzung bei §. 347 Nr. 10 und 11 des Strafgesetzbuchs nicht vorliegt.

Bn F. 43 Durch die Bezugnahme auf §. 1 ist ausdrücklich festgestellt, daß der Ankauf des zugerichteten Klafterholzes durch §. 45 nicht betroffen wird.

8 Zu §. 47. Diese Bestimmung trifft die innerhalb der letzten d9 Jahre bestraf en Holzdiebe und es ist gerade hierauf bei den Haussuchungen die nöthige Rücksicht zu nehmen. Darüber, wie es mit der Confiscation des Holzes und der Ueberweisung an den Armen⸗Fonds zu halten, wird besondere Verfügung ergehen.

„Die Kontrole durch die Holzbezettelung bei Einbringung in Städte ist nicht aufgehoben. b Zu 9. 54 Durch bdie Bestimmung des §. 51 sind die bisher üblichen Pfandgelder aufgehoben, und sind ferner Anträge auf Pfandgelder nicht zu richten.

Posen, den 30. Dezember 1852.

Königliche Regierung

Provinz Preußen.

rsetzt ist: Der Büreau-Assistent Breyer in Braunsberg unter Ernennung zum Kreisgerichts⸗Secretair an die Kreisgerichts ⸗Kommission zu Tapiau.

Provinz Pommern.

Ernannt sind: Der Predigtamts⸗Kandidat Dröse zum Pastor substitutus cum spe succedendi in Groß⸗Nossin, Synode Alt⸗Colziglow; der Oekonomie⸗Kommissions Gehülfe Wellmann in Pollnow zum Oeko⸗ nomie⸗Kommissarius; der Feldmesser Klawieter zu Züllichow und der Schulze Kanzenbach zu Wussow zu Kreis⸗Bonitenren des randower „ises und der Gutsbesitzer von Chmilinske in Zewitz zum Kreis⸗ Boniteur des lauenburger Kreises; der Steuer⸗Inspektor Böhm zu Magdeburg zum Ober⸗Zoll⸗Inspektor in Tribsees.

Bestätigt sind: Der bisherige Küster und Schullehrer zu Zarne⸗ kow Johann Friedrich Christoph Sandow als Lehrer an der Armenhaus⸗ schule zu Wolgast; der bisherige Lehrer an der Armenschule zu Wolgast Johann Christian Gottlieb Blohm als Lehrer an der Mädchenschule da⸗ selbst; der Schullehrer Wilhelm Schoodt zu Gr. Cordshagen als Schul⸗ lehrer zu Schmedshagen.

Versetzt sind: Der Postmeister Eifler von Treptow a. R. nach Inowraclaw; der Postschiffs⸗Capitain Barandon von Stralsund nach Stettin, und übernimmt derselbe die Führung des neuen Post⸗Dampfschiffs „Nagler“; der Postschiffs⸗Capitain Steffen übernimmt definitiv die Füh⸗ rung des Post⸗Dampfschiffs „der Preußische Adler“. b

Angestellt sind: In Werben, Synode Werben, der zweite Lehrer Gotzmann fest; an der Stadtschule zu Regenwalde der Lehrer Plath fest; an der Stadtschule in Jakobshagen der vierte Lehrer Schulz fest; in Netzelkow, Sy Usedom, der Küster und Schullehrer Krüger fest.

Königliche Schauspiele.

Donnerstag, 31. März. Im Opernhause. (46ste Vorstellung.) Der Wildschütz, oder: Die Stimme der Natur, komische Oper in 3 Akten, frri nach Kotzebuce. Mustk von A. Lorting. (Fräul. J. Wagner: Baronin Freimann. Hr. Salomon: Graf v. Eberbach.) Hierauf: la Seguidilla, spanischer Nationaltanz von P. Taglioni⸗

8

Mittel⸗Preise: remden⸗Loge 2 Rthlr. Erste

1 8 er Oberförster von dem Erkennt⸗ nisse Nachricht erhält, wenn er nicht Polizei⸗Anwalt ist, so wie hin⸗

Es beziehen sich die Strafbestimmungen auch auf

Psandbriefe

und Balkon daselbst, inkl. am Orchester 1 Rthlr. 10 Sgr. 20 Sgr. Amphitheater 10 Sgr.

Im Schauspielhause.

des H. Mürger, von G. Hiltl. rungen, Lustspiel in 3 Akten, eingerichtet von C. von Holte y.

Kleine Preise: Parquet 20 Sgr. Logen 1 Rthlr. 15 Sgr.

Hierauf:

Erster Balkon 1 Rthlr. Zweiter Balkon 15 Sgr.

Freitag, 1. April. Indra, Musik von F. v. Flotow.

Mittel⸗Preise:

Im Opernhause.

der Prosceniums Lo ster Parquei, Tribüne und Proscenium des zweiten Ranges 1 Rthlr.

Dritter Rang und Balkon daselbst 17 ½

32ͤte Abonnements⸗V prächtiger alter Knabe, Lustspiel in 1 Akt, nach dem Französischen Die Komödie der J von Shakespeare, für die Bühne

romantische Oper in 3 Aufzügen, von G. Ballet von P. Taglioni. Fremden⸗Loge 2 Rthlr. ꝛc.

42

Sgr.

gen daselbst und „Parquet Loge Zweiter Rang Parterre

orstellung. Ein

Parquet⸗Logen 20 Sgr. Tribüne 20 Sgr. Fremden⸗Loge 1 Rthlr. 10 S

gr. Erste Rang⸗

Parquet⸗Loge 20 Sgr. ꝛc. *

Amtlicher Wechsel-, Fonds- und Geld-Cou

dern Berliner Börse vOrrs 30. März 1853.

Zweite Rang⸗Logen Parterre 15 Sgr. Rang-Sperrsitze 10 Sgr. Amphitheater Sgr. (47ste Vorstellung.) zu Putlitz.

Dritte

Im Schauspielhause. Fünfte Vorstellung der französischen Thea⸗ ter⸗-Gesellschaft unter Direction des Herrn Armand. leurs de Marguerite, Comédie-vaudevilie en 2 Corde sensibse, Vaudeville en 1 Acte.

Kleine Preise:

1) Les Cou- Actes.

2) La

”x

Rechsel-Coecsrse

Preuss. Courant.

vom 29. März 1853

P V Geld.

M“ 250 Fl. dito 250 Fl. Hamburg 300 Mk. dito 300 Mk. London 11 300 Fr. 150 Fl. 150 Fl. 100 Thlr.

Kurz Kurz 2 Mt. 3 Mt. 8⸗r2 2 Mt. 2 Mt. V

Augsburg

Breslau

Leipzig in Courant im 14 Thlr. 8 Tage. Fuss 100 Thlr. 2 Mt.

2 Mt.

Preussische Bank-Antheil-Scheine. . ...

I Frankfurt a. M. südd. W.. ... 100 Fl. Petersburg 100 SRbl. 3 Woch.

143 142 ½

6 22 80⅔

80

142 ¼ 142¼ 151¾ 150 ¾

80²⁷ 92 102

Fonds --Coecxsrse vom 30. März 1853.

Freiwillige Anleihe Staats-Anleihe von 1850 dito 1852 Staats-Schuld-Scheine Prämiensch. der Sechandl. à St. 50 Thlr. Kur- und Neumärk. Schuldverschreibung. ( X*“ dito dito Kur- und Neumärk

Ostpreussische

38

Pommersche Posensche 8 dito

dito Lit. B. vom Staat garant. Westpreussische Kur- und Neumärk

b Pommersche. . . ..

- Preussische. ... . .. .. 8 Rheinische und Westphälische....

ntenbriefe.

R

AAXAA“ Schuldverschr. d. Eichsf. Tilg.-C...

12ꝗ

lIsenbahn -Actien vom 30. März 1853.

Kashen Iia V 3 ½ dito Prioritäts- Bergisch-Märkische dito dito