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„und zwar bbbInXX“X“*“
Die Anklageformel und die Bezeichnung des Strafgesetzes sind am Schlusse dahin zusammen zu fassen:
„Demgemäaͤß wird darauf angetragen, „9 „den ꝛc. als hinreichend belastet, (ffefolgt die Anklageformel)
„auf Grund des §. ... vorläufig in den Anklagestand zu versetzen, und behufs definitiver Beschlußnahme hier⸗ über die Einsendung der Akten an das Appellationsgericht
“
anzuordnen.“ 8b 2) Für den Beschluß über die vorläufige Versetzung in den Anklagestand schreibt der Artikel 63 des Gesetzes vom 3. Mai 1852 vor, daß darin die Anklageformel und die Bezeich⸗
nung des Strafgesetzes ebenfalls enthalten sein muß. Insofern der Schluß des Antrags als der Sachlage und den Gesetzen entsprechend
befunden wird, ist es zu empfehlen, die Fassung desselben in den eschluß zu übernehmen.
Wird die vorläufige Versetzung in den Anklagestand nicht in Uebereinstimmung mit dem Antrage der Staatsanwaltschaft be⸗ schlossen, so muß nach Art. 63 a. a. O. aus dem Beschlusse her⸗ vorgehen, inwiefern dies auf einer abweichenden Beurtheilung der Thatsachen oder des Rechtspunktes beruht.
Einer umständlichen Angabe der einzelnen Verdachtsgründe be⸗ darf es in dem Beschlusse der Regel nach nicht.
3) Der Ober⸗Staatsanwalt hat die Anklageformel und die Bezeichnung des Strafgesetzes, wie sie in dem Beschlusse über die vorläufige Versetzung in den Anklagestand enthalten sind, genau zu prüfen. Glaubt er, Abänderungen beantragen zu müssen, so hat er dieselben bestimmt zu formuliren und die anderweite Formel mittelst schriftlichen Antrages dem Appellationsgericht vorzulegen, und zwar wo möglich schon vor dem Termin, in welchem über die de⸗ finitive Versetzung in den Anklagestand Beschluß gefaßt wer⸗ den soll.
4) Für den Beschluß des Appellationsgerichts über die definitive Versetzung in den Anklagestand gilt das⸗ selbe, was unter Nr. 2 von dem vorläufigen Beschlusse gesagt ist.
5) In die Anklageschrift ist diejenige Anklageformel wört⸗ lich aufzunehmen, welche in dem Beschlusse über die definitive Ver⸗ setzung in den Anklagestand enthalten ist. Sie schließt mit den
„Demnach wird ꝛc. angeklagt. (folgt die Anklageformel)
„und sich dadurch des durch den S.. vorgesehenen Ver⸗ öbrechens schuldig gemacht zu haben.“
—2) Wenn in vorstehender Weise die Thatsachen, welche die wesentlichen Merkmale der dem Angeklagten zur Last gelegten straf⸗ baren Handlung bilden, in der Anklageformel gehörig zusammenge⸗ faßt sind, so wird dieselbe dem Vorsitzenden des Schwurgerichts bei Stellung der Fragen an die Geschworenen zu einem sichern Anhalts⸗ punkte dienen. Sollte der Vorsitzende dennoch, namentlich etwa deshalb, weil die mündliche Verhandlung Abweichungen als räthlich erscheinen läßt, eine andere Fassung wählen zu müssen glauben, so ist für diesen Fall im Interesse der Sache dringend zu empfehlen, die neue Fassung so zeitig als möglich dem Staatsanwalt und dem Vertheidiger mitzutheilen, damit diese ihre Bemerkungen daran gleichfalls nach gehöriger Prüfung anknüpfen können. 1
In allen Fällen aber sind die von dem Staatsanwalt oder dem Vertheidiger beantragten Aenderungen auch in formulirter Fassung zu den Akten zu überreichen oder in das Protokoll auf⸗ zunehmen.
Eine Abweichung von der Anklageformel wird ins⸗ besondere in den Fällen gerechtfertigt sein, wo die mündliche Ver⸗ handlung herausgestellt hat, daß die in der Anklageformel gebrauch⸗ ten Ausdrücke in dem gegebenen Falle eine bestrittene rechtliche Be⸗ deutung haben, oder wo zu besorgen steht, daß den Geschworenen die darin vorkommenden Rechtsbegriffe nicht unzweifelhaft klar sind. In solchen Fällen kommt es darauf an, an Stelle dieser Begriffe 22 gleichbedentenden Ausdrücke, welche den Geschworenen verständ⸗ 1 und dem Gerichtshofe die ihm gebührende recht⸗
he Entscheidung der Sache vorzubehalten. So z. B. wird zu⸗
weilen bei der Körperverletzung der Vorsatz“ bei d : rkund fälschung die Absicht „sic Gewinn zu verschäffen“ in die n den⸗ . inn zu verschaffen“ in die im kon⸗
kreten Falle vorhandene Absicht au Gesetzes vom 3. Mai 1852).
Freilich ist hierbei große Vorsicht nothwendig, der Gesichtspunkt sestzuhalten, daß die Fragestell und zur Vernichtung des Verfahrens führen muß, wenn auch nu ein Zweifel darüber besteht, ob die Thatsachen, welche zu den wesentlichen Merkmalen der dem Angeklagten zur Last gelegten That gehören, vollständig in die Frage aufgenommen sind. In Fällen wo ein Begriff eine allgemein bekannte und in concreto unbestrit⸗ tene Bedeutung hat, ist von der Auflösung abzusehen, selbst wenn es sich von einem Rechtsbegriffe handelt.
Wenn in der Hauptverhandlung die Thatsachen, welche der An⸗ klage zum Grunde liegen, oder die etwa hervorgetretenen näheren Umstände, von welchen dieselben begleitet waren, verbunden oder vereinzelt von einem Gesichtspunkte aus als strafbar erscheinen, unter welchen sie die Anklage nicht gebracht hat, so rechtfertigt dies nicht eine Abweichung von der Anklageformel. Es sind vielmehr in einem solchen Falle die der Anklageformel entsprechenden Fragen zu stellen, damit die erhobene Anklage erledigt werde, und es sind außerdem mit Rücksicht 1 die Veränderung des Gesichtspunktes besondere Fragen vorzulegen, wie dies der Art. 86 des Gesetzes vom 3. Mai 1852 ausdrücklich vorschreibt. 88
B. In Sachen, welche nicht vor die Schwurgerichte 8 11244*
In denjenigen Sachen, welche nicht vor die Schwurgerichte
gehören, ist es eben so, wie in den Schwurgerichtssachen, von großer Wichtigkeit,
die Thatsachen, welche zu den wesentlichen Merkmalen der dem Angeklagten zur Last gelegten strafbaren Handlung gehören,
besonders hervorzuheben. Denn eben diese Thatsachen, welche in Schwurgerichtssachen den Gegenstand der Fragestellung bilden, sind es, an deren Feststellung der Appellationsrichter in Gemäßheit des §. 126 der Verordnung vom 3. Januar 1849 und der Artikel 101 und 31 des Gesetzes vom 3. Mai 1852 gebunden ist, von denen er nicht abweichen darf,
„insofern nicht neue Thatsachen oder Beweise, oder die gänzliche „oder theilweise Wiederholung der in erster Instanz stattgefun⸗
„denen Beweisaufnahme eine abweichende thatsächliche Feststellung „begründen.“
Da diese Vorschrift, welche die Befugniß des Appellations⸗ gerichts, von der in dem ersten Urtheil enthaltenen Feststellung des Thatbestandes abzugehen, beschränkt, mit Rücksicht auf das Wesen des mündlichen Verfahrens erlassen ist, so hat die Verletzung der⸗ elben als einer wesentlichen Prozeßvorschrift nach Artikel 108 die Vernichtung des Verfahrens, und nach Artikel 117 die Verweisung der Sache zur anderweiten Entscheidung vor das Appellationsgericht zur Folge. .
Hat z. B. der erste Richter thatsächlich festgestellt, daß de Angeklagte Jemanden fahrlässig verletzt habe, so darf der Appella⸗ tionsrichter bei Vermeidung der Nichtigkeit seines Urtheils nicht ohne neue oder wiederholte Beweisaufnahme das Nichtschuldig aus⸗ sprechen, falls er etwa annähme, daß der Schluß, mittelst dessen der erste Richter zur Feststellung der Fahrlässigkeit gelangt sei, ein un⸗ richtiger gewesen.
Von den Gegenständen der thatsächlichen Feststellung, welche der erste Absatz des Art. 31 a. ag. O. erfordert, sind daher die im zweiten Absatze erwähnten Verdachtsgründe (Indizien) wohl zu unterscheiden.
Die Feststellung der Thatsachen, von welcher im ersten Absatze die Rede ist, umfaßt alles das, was Gegenstand des subjektiven und objektiven Thatbestaͤndes eines Vergehens ist, die innere und äußere Qualification der That. Im zweiten Absatze dagegen wird vorgeschrieben, daß in den Entscheidungsgründen angegeben wer⸗ den soll, welche als richtig angenommene Thatsachen und er⸗ hobene Ber eise die Ueberzeugung des Richters dahin geleitet haben
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daß er den subjektiven und objektiven Thatbestand (erster Absatz) für thatsächlich festgestellt erachtet. Damit dieser Unterschie in jeder einzelnen Sache recht klar vor Augen trete, sind die fol⸗
genden Bestim mungen zu beachten.
7) In die Anklageschrift ist eine vollständige Anklage⸗ formel (Nr. 1) und der unter Nr. 5 bezeichnete entsprechende Schlußsatz aufzunehmen.
8) Hinsichts des Inhalts des Beschlusses, welcher die Eröffnung der Untersuchung anordnet, gilt das unter Nr. 2 Bemerkte. Wenn die Anklageformel und die Bezeichnung des Strafgesetzes als der Sachlage und den Gesetzen entsprechend befunden wird, so kann, insbesondere in einfachen Sachen, auf die Anklageschrift lediglich Bezug genommen werden.
9) Wenn die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhand⸗ lung bei ihrem Antrage auf Schuldigerklärung von der Anklage⸗ formel abweichen zu müssen glaubt, so hat sie in ihrem Schluß⸗ antrage bestimmt anzugeben, welche von den zu den wesentlichen Merkmalen gehörigen Thatsachen sie für festgestellt annimmt, und welche nicht. Die von ihr für nothwendig erachteten Abweichungen von der Anklageformel sind in formulirter Fassung zu überreichen oder in das Protokoll aufzunehmen.
10) In den Entscheidungsgründen der Urtheile erster Instanz wird es sodann darauf ankommen, die Thatsachen und Beweismittel, auf Grund deren der Beweis für geführt oder für nicht geführt erachtet wird, — die Verdachtsgründe, die Indicien (Art. 31 a. a. O. zweiter Absatz) und die rbenfalls hierher ge— hörigen faktischen Entlastungsmomente — mit besonderer Sorgfalt anzugeben, damit die Fälle möglichst selten werden, in welchen der Appellations⸗Richter wegen wesentlicher Bedenken gegen die in dem ersten Urtheil enthaltene Feststellung der Thatsachen die Wiederho⸗ lung der Beweisaufnahme anordnen muß.
Daneben wird aber das Gesammtresultat dieser Erörterungen, die eigentliche thatsächliche Feststellung (Art. 31 a. a. O. erster Absatz), dergestalt hervorzuheben sein, daß der Unterschird von jenen Ausführungen auch äußerlich deutlich hervortritt.
Bei verurtheilenden Entscheidungen empfirhlt es sich daher, ausdrücklich zu sagen:
„Gegen den Angeklagten ist als thatsächlich feststehend anzu⸗ nehmen, daß derselbe die und die Handlung in der und der Ab⸗ sicht begangen hat,“ z. B. „daß der Angeklagte vurch Vorbringen der falschen Thatsache, er sei der zum Abholen der, und der Waare bestellte Bote des B., den A. zur Herausgabe dieser Waare an ihn bewogen, und dadurch das Vermögen des A. in gewinnsüchtiger Absicht beschädigt hat.“ Als Regel ist festzuhalten: der subjektive und objektive Thatbestand muß in der hatsächlichen Feststellung so vollständig aufgenom⸗ men werden, wie es für die Anklageformel vorge⸗ schrieben ist, und wie es in Schwurgerichtssachen durch den Ausspruch der Geschwornen geschieht. Dabei ist zu beachten, daß nicht Rechtsbegriffe, deren Bedeu⸗ tung bei der Anwendung des Strafgesetzes auf den gegebenen Fall einem Zweifel unterliegt, mit aufgenommen, sondern daß an deren Stelle die faktischen Momente des konkreten
Falles gesetzt werden. Denn nur an die thatsächliche Feststellung ist der Ap⸗ pellationsrichter gebunden, nicht an die rechtliche Beurtheilung. Jedes Erkenntniß erster Instanz muß eine besondere — wenn auch kurze — Angabe des in Betracht zu ziehenden Strafgesetzes und des Rechtspunktes an die thatsächliche Feststellung anschließen. Wäre es z. B. bei Anwendung des §. 271 des Strafgesetzbuchs zweifelhaft, ob derjenige, welchem der Angeklagte seine eigene Sache weggenommen, im Sinne des Gesetzes als Nutznießer, Pfand⸗ gläubiger oder Retentionsberechtigter zu betrachten sei, so würde diese seine Eigenschaft nicht einen Gegenstand der t hatsächlichen Feststellung bilden, sondern der rechtlichen Beurtheilung ange⸗ hören. —
Macht das Gesetz die Anwendung eines geringeren Straf⸗ maßes von der Feststellung mildernder Um stände überhaupt abhängig, so sind, falls solche als vorhanden angenommen werden, die Momente, auf Grund deren dies geschehen, anzugeben, und es ist noch ausdrücklich hinzuzusügen, daß danach mildernde Umstände für festgestellt zu erachten seien.
Freisprechende Urtheile, bei denen die Frei prechung nicht blos auf einer den Ansichten der Staats⸗Anwaltschaft entgegen⸗ stehenden Auslegung des Gesetzes beruht, — (denn von diesen gilt dasselbe, was für die verurtheilenden Entscheidungen bemerkt ist) — werden nach Verschiedenheit der Fälle die ausdrückliche Angabe ent⸗ halten müssen:
„Es ist nicht als thatsächlich feststehend anzunehmen, daß z. B. der Angeklagte den ꝛc. an der Gesundheit beschädigt oder kör⸗ perlich verletzt habe“ — oder:
„Es ist zwar als thatsächlich feststehend anzunehmen, daß z. B. der ꝛc. durch eine Handlung des Angeklagten körperlich verletzt worden, jedoch nicht, daß dies durch Fahrlässigkeit desselben ge. schehen sei“.
Wenn endlich in einem Urtheil zwar angenommen wird, daß das in der Anklage bezeichnete Vergehen nicht vorliege, gleichwohl aber unter Anwendung des Artikels 30 des Gesetzes vom 3. Mai 1852 eine Verurtheilung erfolgt, weil die ermittelten Thatsachen von einem anderen, bis dahin nicht geltend gemachten Gesichtspunkte aus als strafbar erscheinen, so wird die thatsächliche Feststellung in beiden Richtungen klar hervortreten müssen. Es wird also z. B.,
wenn die Anklage auf Grund er angeführten Indicien, insbeson⸗ dere wegen des Besitzes gestohlenen Gutes, auf Diebstahl lautete, in der mündlichen Verhandlung sich aber nur Hehlerei ergab, zu sagen sein: 1 ꝙ 8
„Es ist als thatsächlich feststehend zwar nicht anzunehmen, daß „der ꝛc. in der Zeit dem zc. die und die Sachen in de „Absicht weggenommen, sich dieselben rechtswi
„wohl aber “ .““ ö1“ „daß er diese Sachen, wissend, daß sie gestohlen, angekauft habe.“
11) Bei den in der Appellations⸗Instanz ergehenden Entschei⸗ dungen ist es von besonderer Wichtigkeit, daß die Artikel 101 und 31 des Gesetzes vom 3. Mai 1852 richtig aufgefaßt und die obi⸗ gen Bemerkungen gehörig beachtet werden. Damit namentlich für den Fall, daß gegen das Appellations⸗Urtheil die Nichtigkeits⸗Be schwerde eingelegt wird, bei der Entscheidung über dieselbe jeder Zweifel darüber, was als thatsächlich festgestellt angenommen wor⸗ ben sei, ausgeschlossen werde, ist es dringend zu empfehlen, daß in dem Appellations⸗Urtheil die Thatsachen, welche zu den wesentlichen Merkmalen der dem Angeklagten zur Last gelegten strafbaren Hand⸗ lung gehören, so wie der erste Richter sie als festgestellt erachtet hat, besonders und ausdrücklich wieder hervorgehoben werden. Hierbei wird in Fällen, wo der erste Richter ein zum Thatbestande gehöriges Moment zwar angenommen, jedoch nicht deutlich genug hervorgehoben hat, wie dies insbesondere hinsichtlich der strafbaren Absicht bisher nicht selten vorgekommen ist, dieser Mangel durch ausdrückliche Erklärung zu verbessern sein.
Erfolgt auf Grund einer neuen Beweisaufnahme oder einer Wiederholung des in erster Instanz stattgefundenen Beweisverfah⸗ rens eine abweichende thatsächliche Feststellung, so ist das unter Nr. 10 Bemerkte zu beachten.
Wenn in dem ersten Urtheil eine zu den wesentlichen Merk⸗ malen der strafbaren Handlung gehörende Thatsache nicht festgestellt und gleichwohl ein Schuldig ausgesprochen ist, so hat nach Art. 102 des Gesetzes vom 3. Mai 1852 der Appellationsrichter auf Grund eines vor ihm selbst stattfindenden neuen Verfahrens den Thatbe⸗ stand anderweit festzustellen oder geeigneten Falles unter Aufhebung jenes Urtheils die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Ent⸗ scheidung in erster Instanz zurück zu verweisen.
Wird in der Appellations⸗Instanz ein neuer Beweis angetre⸗ ten, aber gar nicht oder nur zum Theil aufgenommen, so ist es wesentlich, daß in dem Appellalions⸗Urtheil die Gründe mit Be⸗ stimmtheit angegeben werden, aus denen von der Beweisaufnahme ganz oder zum Theil abgesehen worden ist. Namentlich wird un⸗ zweideutig auszusprechen sein, ob und aus welchen Gründen der angetretene Beweis für gesetzlich unzulässig, oder ob er aus Rechts⸗ gründen für unerheblich erachtet, oder endlich, ob er deshalb nicht aufgenommen worden ist, weil er eine von der Feststellung des ersten Richters abweichende Ueberzeugung doch nicht begründet haben würde. Denn der über eine etwaige Nichtigkeitsbeschwerde erkennende Rich⸗ ter muß beurtheilen können, ob in jure gefehlt sei, oder ob der Appellationsrichter von der ihm zustehenden und einer ferneren Kri⸗ tik nicht unterliegenden Befugniß, die thatsächliche Seite des Falles zu erledigen, Gebrauch gemacht habe.
Berlin, den 29. März 1853. Der Just
Simons
sämmtliche Gerichte und Beamte der Staats⸗
Anwaltschaft, mit Ausschluß derer im Be⸗
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zirke des Appellationsgerichtshofes in Köln.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten
Bekanntmachung vom 2. April 1853 — betreffend die Meldung der nicht immatrikulationsfähigen Studirenden der Pharmacie und Chirurgie wegen des Besuchs der Vorlesungen an der Kö